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Urteil

27 K 6026/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung nach § 9 GlüStV kann gegenüber im Ausland ansässigen Internetanbietern ergehen, wenn das Angebot sich gezielt an Nutzer inländischer Gebiete richtet. • § 4 Abs. 4 GlüStV (Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet), der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV sowie die Werbeverbote des § 5 GlüStV sind unter den dargelegten Umständen verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar. • Zur Durchsetzung eines regionalen Internetverbots ist der Einsatz von Geolokalisierung und damit ggf. ein faktischer bundesweiter Ausschluss von Nutzern technisch zumutbar; eine Zwangsgeldandrohung ist gemäß VwVG NRW zulässig. • Die Zustellung eines Verwaltungsaktes ins Ausland per Einschreiben mit Rückschein ist unter Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit oder bei tatsächlichem Zugang heilbar; Gebühren für die Untersagung sind nach GebG NRW rechtmäßig bemessbar.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Internetvermittlungen und Werbung für Glücksspiel: Zulässigkeit von Verbot, Zwangsgeld und Geolokalisierung • Eine Ordnungsverfügung nach § 9 GlüStV kann gegenüber im Ausland ansässigen Internetanbietern ergehen, wenn das Angebot sich gezielt an Nutzer inländischer Gebiete richtet. • § 4 Abs. 4 GlüStV (Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet), der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV sowie die Werbeverbote des § 5 GlüStV sind unter den dargelegten Umständen verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar. • Zur Durchsetzung eines regionalen Internetverbots ist der Einsatz von Geolokalisierung und damit ggf. ein faktischer bundesweiter Ausschluss von Nutzern technisch zumutbar; eine Zwangsgeldandrohung ist gemäß VwVG NRW zulässig. • Die Zustellung eines Verwaltungsaktes ins Ausland per Einschreiben mit Rückschein ist unter Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit oder bei tatsächlichem Zugang heilbar; Gebühren für die Untersagung sind nach GebG NRW rechtmäßig bemessbar. Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Tochtergesellschaft eines Konzerns, vermittelte über die Domain www.U.com Lotterieteilnahmen und bot Zweitlotterien an. Die nordrhein-westfälische Bezirksregierung erließ am 11. August 2009 eine Untersagungsanordnung nach § 9 GlüStV, die Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen verbot, Frist und Zwangsgeld androhte sowie eine Gebühr festsetzte. Die Klägerin machte geltend, das Internetverbot und der Erlaubnisvorbehalt des GlüStV verletzten Unions- und Verfassungsrecht und die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nach Großbritannien sei völkerrechtlich unzulässig. Sie beantragte Aufhebung des Bescheids; der Beklagte verlangte Abweisung. Das Gericht prüfte unter anderem territoriale Zuständigkeit, Anwendbarkeit des GlüStV, Geolokalisationsmaßnahmen, Verhältnismäßigkeit, Unions- und Verfassungsrecht sowie Zustellung und Gebühren. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Verfügung genügt dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG NRW) und liegt in der Verbandskompetenz der Bezirksregierung, weil das Angebot sich bestimmungsgemäß auch an Nutzer in Nordrhein-Westfalen richtet (Marktort-/Wirkungsprinzip). • Ermächtigungsgrundlage und Voraussetzungen: Die Untersagung stützt sich auf § 9 Abs. 1 GlüStV; die Klägerin vermittelte öffentliches Glücksspiel ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 17 GlüStV AG NRW) und war zudem Werbender nach § 5 Abs. 3, 4 GlüStV. Wegen konzerninterner Verflechtungen bestand Anlass, auch die Veranstaltung zu untersagen. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen. Milder geeigneter erscheinende Mittel wie Disclaimer genügen nicht; technische Maßnahmen (Geolokalisierung, Handy-/Festnetzortung) sind zumutbar und können die räumliche Wirkung sicherstellen; eine faktische bundesweite Sperre bleibt zulässig, wenn die Verfügung nur regional wirkt. • Unions- und Verfassungsrecht: Das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV), der Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und das Werbeverbot (§ 5 GlüStV) verletzen weder die nationale Kompetenzordnung noch die Grundfreiheiten des Unionsrechts unter den dargelegten Umständen. Die Beschränkungen dienen zwingenden Allgemeininteressen (Sucht-, Jugend- und Verbraucherschutz, Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung) und wahren Kohärenz- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen, insbesondere angesichts der besonderen Gefahren des Internetvertriebs (häufige Zugänglichkeit, Anonymität, bargeldloser Verkehr). • Konkretisierung zu Austauschbarkeit von Vertriebskanälen: Die Rechtsprechung des EuGH und nationale Obergerichte verlangt Kohärenzprüfung; eine Gesamtbetrachtung verschiedener Vertriebskanäle ist nur dann geboten, wenn die Gefahren des Internets nicht überwiegen. Hier überwiegen sie, so dass das Internetverbot kohärent bleibt, auch gegenüber Einwänden wegen anderer Online‑ oder terrestrischer Angebote. • Zwangsgeld und Gebühren: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach VwVG NRW zulässig und verhältnismäßig; die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nach Großbritannien ist aufgrund Duldung/Tolerierung zulässig oder heilbar (§ 8 LZG NRW) bei tatsächlichem Zugang; die Gebührengrundlage (GebG NRW, AGT Tarif 17.7) und Höhe sind vertretbar. • Verfahren: Die Klage ist nach summarischer Prüfung unbegründet; die materielle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist maßgeblich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Untersagungsanordnung der Bezirksregierung vom 11. August 2009, die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung für rechtmäßig: Die Klägerin vermittelte unerlaubt öffentliches Glücksspiel an Nutzer in Nordrhein-Westfalen und war zugleich Werbender. Die einschlägigen Vorschriften des GlüStV (§ 4 Abs.1 und Abs.4, § 5 Abs.3 und 4, § 9) sind unter den dargestellten Umständen verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar, weil sie dem Schutz vor Spielsucht, dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung dienen und verhältnismäßig sind; technische Mittel wie Geolokalisierung sind zumutbar, eine faktische bundesweite Sperre nicht unzulässig. Die Zustellung des Bescheids per Einschreiben mit Rückschein war zulässig oder heilbar, die Verwaltungsgebühr rechtmäßig bemessen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Klägerin auferlegt; gegen die Entscheidung wurde die Berufung zugelassen.