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Urteil

15 K 4587/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1124.15K4587.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis¬tet. 1 Der Kläger, der seit dem 1. Oktober 2006 eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpfleger in der LVR-Klinik C absolviert hatte, unterzog sich erstmals im Sommer 2009 vor dem Prüfungsausschuss des Beklagten der staatlichen Prüfung für seine Ausbildung. Der schriftliche Prüfungsteil wurde mit der Note "befriedigend" und der praktische Prüfungsteil mit der Note "ausreichend" bewertet. Die mündliche Prüfung, die sich aus drei Teilen zusammensetzt und am 3. September 2009 durchgeführt wurde, bewertete der Prüfungsausschuss in Bezug auf Teil 3 (Themenbereich: Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten) mit der Gesamtnote "mangelhaft". 2 Mit Bescheid vom 9. September 2009 teilte der Beklagte dem Kläger darauf hin mit, dass die Prüfung nicht bestanden sei, weil Teil 3 der mündlichen Prüfung mit "mangelhaft" und damit entgegen der in der einschlägigen Prüfungsverordnung geregelten Mindestvoraussetzung nicht jeder vorgeschriebene Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sei. 3 Unter dem 25. Januar 2010 wurde der Kläger zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in Teil 3 zugelassen. Die Prüfung wurde am 24. März 2010 in der Zeit von 11.15 – 11.30 Uhr durchgeführt. Der Prüfungsausschuss bestehend aus dem 1. Fachprüfer, Herrn X (Arzt), dem 2. Fachprüfer, Herrn L (Lehrkraft der Schule) und der Prüfungsvorsitzenden, Frau T, bewertete die Leistungen des Klägers in Teil 3 der mündlichen (Wiederholungs-)Prüfung erneut mit der Gesamtnote "mangelhaft". 4 Mit Bescheid vom 24. März 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden sei, nachdem auch die mündliche Wiederholungsprüfung in Teil 3 nur mit "mangelhaft" bewertet worden sei. 5 Hiergegen legte der Kläger unter dem 8. April 2010 Widerspruch ein, den er nach Akteneinsicht und nach ergänzender Vorlage von Gedächtnisprotokollen der beiden Fachprüfer im Wesentlichen damit begründete, dass die Prüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Der Fachprüfer X sei nicht von Anfang an anwesend gewesen. Die Prüfungsvorsitzende sei voreingenommen gewesen, was auf ein angespanntes berufliches Verhältnis zwischen dem Vater des Klägers, der als Arzt im Kreis L1 tätig sei, und der Prüfungsvorsitzenden zurückzuführen sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 18. Juni 2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Prüfung sei unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften verfahrensfehlerfrei erfolgt. Der Fachprüfer X sei von Anfang an anwesend gewesen, was er auch durch eine schriftliche Erklärung versichert habe. Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Voreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden seien nicht ersichtlich. 7 Der Kläger hat am 16. Juli 2010 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er macht geltend, dass es schon im Rahmen der Erstprüfung zu einem massiven Eingreifen der Prüfungsvorsitzenden zum Nachteil des Klägers gekommen sei und schon damals Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ihrer Person bestanden hätten. Insbesondere habe der Kläger über ein der Prüfung nachfolgendes Gespräch mit seinem damaligen Klassenlehrer, Herrn G, Kenntnis darüber erlangt, dass die Prüfungsvorsitzende entgegen dem Votum der Vertreter der Schule auf ein Nichtbestehen bestanden habe. Bei der Wiederholungsprüfung sei die Ausgangslage identisch gewesen. Der negative Einfluss der Prüfungsvorsitzenden zeige sich schon in der Einzelbewertung mit der Note "ungenügend" sowie darin, dass der Kläger auch nach den Vorbenotungen seiner Ausbilder viel besser gewesen sei. Wegen des behaupteten angespannten beruflichen Verhältnisses der Prüfungsvorsitzenden zum Vater des Klägers werden weitere Einzelheiten ausgeführt. Schließlich sei die Prüfung auch deswegen verfahrensfehlerhaft, weil dem Kläger nach dem Nichtbestehen der Erstprüfung eine unnötige weitere Ausbildungszeit abverlangt worden sei, ferner deswegen, weil das Prüfungsprotokoll zur Erstprüfung keine Handzeichen der Fachprüfer enthalte und schließlich, weil die Niederschrift zur mündlichen Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Protokollierung genüge. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 zu verpflichten, über das Ergebnis der staatlichen Prüfung des Klägers in der Gesundheits- und Krankenpflege nach erneuter Durchführung von Teil 3 der mündlichen Wiederholungsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und ist der Ansicht, dass die Prüfung verfahrensfehlerfrei erfolgt sei. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. In der mündlichen Verhandlung wird ergänzend eine schriftliche Erklärung der Prüfungsvorsitzenden vorgelegt, wonach diese erklärt, dass alle Prüfer während der gesamten Prüfungszeit des Klägers anwesend gewesen seien. 13 Mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden. 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege nach erneuter Durchführung von Teil 3 der mündlichen Wiederholungsprüfung neu entschieden wird. Sein Prüfungsanspruch ist bereits erfüllt. Die auf der Grundlage des Bescheides vom 24. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 ergangene Prüfungsentscheidung des Beklagten, wonach der Kläger die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, nachdem auch die Wiederholungsprüfung in Teil 3 der mündlichen Prüfung mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet worden ist, hält einer Rechtskontrolle stand. 19 Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) – im folgenden: KrPflAPrV – umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil, wobei die Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 KrPflAPrV bestanden ist, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Gemäß § 14 Abs. 1 KrPflAPrV erstreckt sich die mündliche Prüfung auf insgesamt 3 Teile bzw. Themenbereiche, wobei gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 KrPflAPrV ein Bestehen des mündlichen Prüfungsteils voraussetzt, dass jeder Themenbereich mindestens mit "ausreichend" benotet wird. Gemäß § 8 Abs. 3 KrPflAPrV kann jeder Prüfungsteil und im Rahmen der mündlichen Prüfung jeder Themenbereich einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat (§ 8 Abs. 3 KrPflAPrV). 20 Der Kläger, der im Rahmen der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege im Erstversuch am 3. September 2009 die mündliche Prüfung in Bezug auf den Themenbereich 3 nicht bestanden hatte (Note: mangelhaft), hat auch die hierzu am 24. März 2010 durchgeführte Wiederholungsprüfung nicht bestanden (Note: mangelhaft) und damit die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden. 21 Die Note für den mündlichen Wiederholungsprüfungsteil, hier für den Themenbereich 3, hat auch Bestand. Die Bewertung leidet insbesondere nicht an den von dem Kläger - ausschließlich - geltend gemachten Verfahrensfehlern. 22 Die vom Kläger behauptete rechtsfehlerhafte Verlängerung seiner Ausbildung nach dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung im Erstversuch hat auf das Prüfungsverfahren als solches keine Auswirkungen. Das gilt erst recht, wenn sich der Prüfling – wie hier der Kläger – der (Wiederholungs-)Prüfung vorbehaltlos unterzogen hat. 23 Vgl. auch Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr 164 m. w. N. für vom Prüfling behauptete Mängel des Zulassungsverfahrens. 24 Abgesehen davon ist den einschlägigen Vorschriften, nach denen eine "Nachschulung" ausdrücklich zwingend vor einer Wiederholung der praktischen Prüfung gefordert wird (vgl. § 8 Abs. 4 KrPlfAPrV), jedenfalls kein Verbot für eine Verlängerung der Ausbildung auch in sonstigen Fällen zu entnehmen, war ferner die Wiederholungsprüfung hier auch innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung abgeschlossen (vgl. hierzu § 8 Abs. 4 Satz 4 KrPflAPrV) und hat der Kläger seine Ausbildung schließlich auf eigenen Antrag hin verlängert. 25 Das behauptete Fehlen von Handzeichen der Fachprüfer in Bezug auf die Erstprüfung ist für das vorliegende Verfahren, in dem allein die Wiederholungsprüfung Streitgegenstand ist, ohne Bedeutung. 26 Das vom Kläger behauptete verspätete Eintreffen des 1. Fachprüfers X wird durch die schriftliche Erklärung des Fachprüfers, der bestätigt, an der Wiederholungsprüfung "ganzzeitlich" teilgenommen zu haben und die weitere Erklärung der Prüfungsvorsitzenden Frau T, die angegeben hat, dass alle Prüfer während der gesamten Prüfungszeit anwesend waren, widerlegt. 27 Die Niederschrift zur mündlichen Wiederholungsprüfung, die auf den geprüften Themenbereich sowie Datum, Prüfungszeit und die genauen Prüfungsinhalte eingeht und ferner eine von den Fachprüfern abgezeichnete Auswertung der Prüfung (Bewertungsformulare) sowie eine abschließende Übersicht zur Punkte- und Notenvergabe enthält, genügt entgegen dem Monitum des Klägers in jeder Hinsicht den in § 6 KrPflAPrV geregelten Anforderungen, wonach aus der Niederschrift Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen müssen. Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht feststellen, dass die vom Kläger behaupteten Defizite in der Niederschrift einen Einfluss auf das Ergebnis der Bewertung hätten haben können. Soweit der Kläger sinngemäß rügen sollte, dass die Festsetzung der Note für seine Gesamtleistungen nicht hinreichend begründet worden ist, ergeben sich auch insoweit keine Bedenken. Zum einen lässt sich die Berechnung der Punkte und der ihnen zugeordneten Noten bereits den der Niederschrift zur mündlichen Prüfung beiliegenden Bewertungsformularen entnehmen; zum anderen haben beide Fachprüfer der Bitte um weitere Erläuterung mit ihren Gedächtnisprotokollen, die sich zu den gestellten Fragen und den Antworten des Klägers im Einzelnen und zu dem hieraus durch die Fachprüfer gewonnenen Gesamteindruck in Bezug auf die gezeigten Leistungen des Klägers verhalten, ausführlich Rechnung getragen. 28 Vgl. zu den Anforderungen an die Begründung auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003, 19 B 2030/02, m. w. N. 29 Anhaltspunkte für eine, wie vom Kläger behauptete, Befangenheit der Prüfungsvorsitzenden Frau T sind ebenfalls nicht ersichtlich. 30 Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann zu Recht, wenn sie auf objektiv feststellbaren Tatsachen gegründet ist, die geeignet sind, subjektiv vernünftige Zweifel an einer unparteiischen, unvoreingenommenen oder unbefangenen Amtsführung zu begründen. Nicht ausreichend ist die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer dem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. 31 Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 126 (Rdnr 338) m.w.N. auf die Rspr. 32 Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. April 2010 geltend gemachte Befangenheitsrüge auch nicht unverzüglich erfolgt. 33 Die zum Beleg einer Voreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden vom Kläger behaupteten Tatsachen sind weder stichhaltig noch im Übrigen geeignet, subjektiv vernünftige Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen. 34 Seine Behauptung, die Prüfungsvorsitzende habe, wie auch schon in der Erstprüfung, massiv auf die Notengebung eingewirkt, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Benotung der mündlichen Prüfung obliegt den Fachprüfern; aus den Noten wird im Benehmen mit diesen durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die (Gesamt-)Note festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 KrPflG). 35 Vgl. zum Verfahren auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003, - 19 B 2030/02 -, www.nrwe.de; vgl. ferner zur Rolle des Vorsitzenden der Prüfungskommission: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17/98 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 386 und juris. 36 Eine Note "ungenügend" hat nicht, wie vom Kläger behauptet, die Prüfungsvorsitzende, sondern der 1. Fachprüfer X vergeben. Auch der aus den Noten beider Fachprüfer gebildete arithmetische Mittelwert (1. Fachprüfer: 20 P + 2. Fachprüfer: 41 P = 61 P : 2 = 30,5 P) und die diesem zugeordnete Note "mangelhaft" lässt keinen Einfluss zu Lasten des Klägers erkennen. 37 Dass die Prüfungsvorsitzende, die auch selbst prüfen darf (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 3 KrPflAPrV), durch ihre Prüfungsfragen oder ansonsten gegen das Gebot der Fairness dem Kläger gegenüber verstoßen hat, hat der Kläger mit seiner erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Behauptung, die Prüfungsvorsitzende habe sich bei der Fachprüfung von X immer wieder eingeschaltet, ihn ständig unterbrochen und damit verunsichert, jedenfalls nicht substantiiert geltend gemacht. Angesichts des vom Fachprüfer X nachträglich verfassten Gedächtnisprotokolls, das - wie dargestellt – auf die gestellten Fragen und Antworten im Einzelnen eingeht und im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für ein ständiges, den Kläger bedrängendes Einmischen der Prüfungsvorsitzenden enthält, fehlt es insbesondere an substantiierten Einzelheiten dazu, an welcher Stelle, mit welchen Fragen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung welcher Antworten sich die Prüfungsvorsitzende in die Fachprüfung von X eingehakt hat. Angsichts des vorliegenden Gedächtnisprotokolls des Fachprüfers X war dem Kläger eine vertiefte Auseinandersetzung hierzu auch möglich und zumutbar. 38 Es fehlt damit insgesamt an einer tragfähigen objektiven Grundlage für die Behauptung des Klägers, die Prüfungsvorsitzende habe zum Nachteil des Klägers in die Prüfung eingegriffen. 39 Ungeachtet dessen stellt auch das vom Kläger behauptete angespannte berufliche Verhältnis seines Vaters zu der Prüfungsvorsitzenden in der Sache keinen Anhalt für eine Befangenheit ihrer Person gegenüber dem Kläger dar. Die Behauptungen des Klägers – und die im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung abgegebene Erklärung seines Vaters - erschöpfen sich in der Darstellung rein beruflicher Vorkommnisse, bei denen durch den als Arzt im Kreis L1 tätigen Vater des Klägers, auf der einen Seite und dem Gesundheitsamt des Kreises L1, dem die Prüfungsvorsitzende als Leiterin vorsteht, auf der anderen Seite, offenbar unterschiedliche Standpunkte vertreten wurden und der Vater des Klägers mit der Vorgehensweise des Gesundheitsamtes nicht einverstanden war. Die behaupteten beruflichen Auseinandersetzungen des Vaters des Klägers, in die der Kläger nicht involviert war, reichen für sich genommen allerdings für eine, wie vom Kläger pauschal behauptete, daraus resultierende Voreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden dem Kläger gegenüber nicht aus und geben ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung. Der Beweisanregung auf Einvernahme des Vaters des Klägers dazu, dass berufliche Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Prüfungsvorsitzenden Frau T bestanden haben, musste das Gericht daher nicht nachgehen. 40 Dass der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung bessere Vornoten erhalten hat lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen dem Gebot der Fairness zuwiderlaufenden Verlauf der Prüfung und erst recht keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden zu. Abgesehen davon, dass der Kläger schon im Rahmen seiner Erstprüfung nachweislich schlechtere Kenntnisse offenbart hat, bietet ein etwaiges besseres Abschneiden in der Ausbildung unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation im Rahmen einer Abschlussprüfung auch keine Garantie für ein vergleichbares Ergebnis in der Prüfung. 41 Schließlich ist die Rüge zur Voreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden auch nicht unverzüglich erfolgt. Von einem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hatte, die Befangenheit des Prüfers zu vermuten, muss erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt. 42 Vgl. hierzu auch Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 130 (Rdnr 349) m.w.N. 43 Da der Kläger schon in Bezug auf seine Erstprüfung eine Voreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden behauptet und hierzu geltend gemacht hat, dass Frau T als Prüfungsvorsitzende auf seine Erstprüfung massiv negativ eingewirkt und erwirkt habe, dass er die Erstprüfung nicht bestanden habe, wovon er unmittelbar nach der Erstprüfung Kenntnis erlangt habe, hätte es ihm oblegen, sein Misstrauen gegen ihre Person bereits vor Antritt der Wiederholungsprüfung geltend zu machen. Da bereits dieser Umstand aus seiner Sicht einen ausreichenden Anlass für Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Prüfungsvorsitzenden begründet hat, worauf er auch in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich nochmals hingewiesen hat, ist seine auf den gerichtlichen Hinweis zur fehlenden Unverzüglichkeit der Befangenheitsrüge erfolgte Einlassung, er habe erst nach der Wiederholungsprüfung im Gespräch mit seinem Vater von dem angespannten beruflichen Verhältnis seines Vaters zu der Prüfungsvorsitzenden erfahren, irrelevant. Ungeachtet dessen spricht Einiges dafür, dass es sich bei dieser Einlassung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche vom Kläger behaupteten Vorkommnisse in der beruflichen Auseinandersetzung des Vaters mit dem Gesundheitsamt des Kreises L1 zeitlich erheblich zurück liegen und schon zum Zeitpunkt seiner Erstprüfung spruchreif waren, um eine Schutzbehauptung handelt. 44 Materielle Bewertungsrügen macht der Kläger nicht geltend. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.