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Urteil

8 K 4043/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1130.8K4043.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. August 1972 in E geborene Kläger beantragte am 26. Februar 2009 seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er ist der Sohn jordanischer Eltern, mit einer in Kuweit geborenen jordanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei in Deutschland geborene Kinder deutscher Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben lebte er von 1977 bis 1988 in Nablus. Von 1988 bis 1990 besuchte er die arabische Schule in C, C1. Bis 1993 lebte er in E. Nach dem Abitur in C studierte er an der Technischen Universität C2 und erreichte am 7. April 2003 den Abschluss im Studiengang Energie- und Verfahrenstechnik als Diplom-Ingenieur. Seit dem 1. Juni 2007 arbeitet er bei der Firma B als Produkt-Line Manager. Den Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG bestand er am 27. März 2009. 3 Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) der Beklagten mit Schreiben vom 4. August 2009 mit: Der Kläger sei Mitbegründer und langjähriger Vorsitzender der Hochschulgruppe für Kultur und Wissenschaften (B1) an der Technischen Universität C2 gewesen. Bei der B1 handele es sich nach Feststellungen des Landesverfassungsschutzes C2 um eine Tarnorganisation der durch den Bundesminister des Innern mit einem Betätigungsverbot belegten islamistischen Gruppierung "I (I)". Im Rahmen von Wohnungsdurchsuchungen, die die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Jahre 2001 gegen verschiedene Mitglieder der I wegen des Verdachts der Gründung einer kriminellen Vereinigung geführt habe, seien u.a. Adressenlisten beschlagnahmt worden. Auf einer dieser Listen sei der Kläger als Adressat von Büchersendungen benannt worden. Am 10. April 2003 seien in fast allen Bundesländern insgesamt 80 Wohnungen durchsucht worden. Unter den Durchsuchungsobjekten habe sich auch die Wohnung des Klägers befunden. Dort habe die Polizei umfangreiches Material der I sichergestellt. Diese Erkenntnisse hätten die Grundlage für ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger am 15. Juni 2005 nach § 54 Nr. 6 AufenthG gebildet, das die Ausländerbehörde in Kooperation mit dem Landesverfassungsschutz C2 geführt habe. Das Gesprächsprotokoll sei auch Bestandteil der Ausländerakte. Darauf werde Bezug genommen. 4 Die Beklagte zog im weiteren Verfahren die Ausländerakte des Klägers bei und wertete einen Vermerk der C2 Sicherheitsbehörde vom 21. Juni 2004 aus. Dem war zu entnehmen, dass am 10. April 2003 eine Hausdurchsuchung bei dem Kläger stattgefunden hatte. Die Maßnahme sei mit der Mitgliedschaft des Klägers in der Hochschulgruppe für Kultur und Wissenschaft (B1), einer Tarnorganisation der I, begründet worden. Auf der Mitgliederliste des B1-Vereins vom 30. Juni 2001 sei er als eines von 15 Mitgliedern als Student der U aufgeführt. Auf der Computerfestplatte seien umfangreiche Dateien mit einer I-Flugblattsammlung gespeichert gewesen. Außerdem sei auch ein Interview mit B2, Herausgeber der I Publikation "F" und Leiter der I Deutschland, enthalten gewesen. Die Auswertung der sichergestellten Tonträger habe ergeben, dass es sich überwiegend um Aufnahmen und Predigten zu religiös-politischen Themen gehandelt habe. Außerdem habe sich dort eine Videoaufzeichnung der Veranstaltung "Blut in Palästina-zwischen Betrug der Regierenden und Zwiespalt der Muslime" befunden. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um eine von der I durchgeführte Vortragsveranstaltung gehandelt, bei der der Kläger als Koran-Rezitator mitgewirkt habe. Innerhalb der Organisation gelte er als religiöse Autorität, der als Imam zur Freitagspredigt in der U-Moschee und als Koranrezitator bei öffentlichen Veranstaltungen fungiere. Er sei ein aktives und einflussreiches Mitglied der I, der als Delegierter der Organisation tätig gewesen sei. Die Computerauswertung habe belegt, dass der Kläger zu dem Kreis der Mitglieder zähle, der für Publikationen zuständig sei, womit er gleichzeitig eine Vertrauensstellung bekleide. Der mittlerweile nach F1 verzogene zweite Mann der I C2, M, habe auf den Kläger gemeldete Mobilfunkanschlüsse genutzt. 5 Die Bewertung des mit dem Kläger am 15. Juni 2005 geführten Sicherheitsgespräches vom 30. Januar 2006 führte im wesentlichen zu dem Ergebnis, er habe die gegen ihn bestehenden Bedenken nicht glaubwürdig ausräumen können. Er habe sich während des Gesprächs nicht eindeutig von der I und dem islamistischen Gedankengut der Partei distanziert. Er gehöre zum inneren Zirkel der I, wie es seine Detailkenntnisse über Struktur und Funktion einzelner Führungspersönlichkeiten der I im In- und Ausland und seine Führungsfunktion in der B1 belegten. Demgegenüber stünden seine vagen Antworten zu seiner politischen Überzeugung. Die Frage nach seiner Mitgliedschaft in der I, und ob er den Eid geleistet habe, habe er nicht beantwortet. Er habe versucht, sein tatsächliches Verhältnis zur I und sein Engagement in der Vergangenheit zu verschleiern. Er sei eines von drei Gründungsmitgliedern und der langjährige Vorsitzende der Hochschulvereinigung B1. Nach den Feststellungen der Berliner Verfassungsschutzbehörden habe es sich dabei um die studentische Vertretung der I an der U-C2 gehandelt. Er habe im Laufe des Gesprächs eingeräumt, des Öfteren die Khutba (Freitagsgebet des Vorbeters) an der U-Moschee gehalten zu haben. Seine Deklarierung des Kopftuchtragens zu einer "religiösen" Pflicht lasse sich aus Sicht des nicht islamistisch geprägten Islam nicht rechtfertigen. Zudem sei er sehr gut über die internen Strukturen der I informiert gewesen. C3, der Europa-Vorsitzende und B2, der Deutschland-Leiter der I, zählten intern der Prominenz. Obwohl der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sei, zeige er wenig bis gar kein Interesse an seinem Geburtsland. 6 Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Ablehnung seines Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband an: Bei der Sicherheitsüberprüfung seien Ausschlussgründe im Sinne von § 11 StAG festgestellt worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei er Mitbegründer und langjähriger Vorsitzender der seit dem Jahr 2003 verbotenen Hochschulgruppe für Kultur und Wissenschaften B1 gewesen sei. Dabei handele es sich um eine Tarnorganisation mit einem Betätigungsverbot versehenen Gruppierung I. Ziel der Organisation sei ein an der Scharia ausgerichtetes Staatswesen. Die I richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und befürworte Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele. 7 Mit Schreiben vom 6. April 2010 führte der Kläger an: Er stelle keine Gefährdung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sein Lebenslauf beweise dies deutlich, und er sei schon seit längerer Zeit in Deutschland. Er versichere, dass er vom Prinzip her gegen jegliche Art von Terrorismus und Gewaltanwendung sei. 8 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2010, zugestellt am 28. Mai 2010, den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Eine Einbürgerung sei nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger Mitglied der B1 gewesen sei, die ihrerseits eine Tarnorganisation der islamischen Gruppierung I gewesen sei. Die I richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und befürworte Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele. Eine ausreichende Distanzierung zu der früheren Position und der Aktivität innerhalb der B1 und I sei nicht festzustellen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er sich glaubhaft von seinen früheren Bestrebungen abgewandt habe. Eine Veränderung des Verhaltens und seiner Einstellung sei auch im Einbürgerungsverfahren nicht zu erkennen. § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG verlange als Einbürgerungsvoraussetzung das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ein "ehrliches" und als solches empfundenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Informationen nicht glaubwürdig. 9 Der Kläger hat am 24. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend: Ein Ausschlussgrund für eine Einbürgerung liege bei ihm nicht vor. Kenntnisse islamischer Organisationen und ihrer Hochschulorganisation seien keine Unterstützung dieser Organisation. Die Sicherheitsbefragung habe ergeben, dass er eine Präferenz für die islamische Religion habe. Dies sei ihm von Verfassungs wegen auch gewährleistet. Religiöse Diskriminierung sei durch das Grundgesetz verboten. Zudem habe er in der Befragung auch erklärt, dass er Organisationen oder Gruppierungen nur angehören wolle, wenn diese auch legal agierten. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Angaben zu seinen früheren Aktivitäten für die I und zu seiner Einstellung zu den Zielen der I gemacht. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem ablehnenden Bescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 19 Einer Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG (und auch nach § 8 Abs. 1 StAG) steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Dabei ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden, da der Einbürgerungsantrag nach dem 30. März 2007 gestellt wurde, § 40 c StAG. 20 Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (1. Alternative) oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (2. Alternative) oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3. Alternative), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 21 Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/533 S. 18 f.) schließt die Vorschrift "den Einbürgerungsanspruch aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Dabei geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG)." Dadurch soll die Einbürgerung etwa von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die Sicherheitsbedenken tatsächlich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr "tatsächliche Anhaltspunkte" hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in aller Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden. Der herabgestufte Maßstab der "tatsächlichen Anhaltspunkte" bezieht sich vor diesem Hintergrund nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann, wenn die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation hergeleitet werden, notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risikoabwägungen betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt, in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in der Organisation. 22 BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140. 23 Ein Einbürgerungsbewerber "verfolgt" sicherheitsrelevante Bestrebungen, wenn er diese durch eigene Handlungen aktiv in Kenntnis der Tatsachen vorantreibt. Solche Handlungen liegen etwa in der aktiven und betätigten Mitgliedschaft in einer Organisation, die Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Als "Unterstützung" ist (bereits) jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele. Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss, wie dargelegt, nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Dazu bedarf es einer wertenden Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 4, 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind; andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden. Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht mithin vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. 24 BayVGH, Urteile vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 - und vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 -; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 ZB 04.1781 -, alle in juris. 25 Bei der nach diesen Maßgaben vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung der I durch den Kläger gegeben. Denn er hat sich in einer Organisation betätigt, die Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, insbesondere westliche Werte ablehnt und sie bekämpft, sich für die Errichtung eines Kalifatstaates einsetzt und das Existenzrecht Israels bestreitet und zur Durchsetzung der Ziele auch Gewaltanwendung und Tötung von Menschen propagiert. 26 Die B1, deren Gründungsmitglied der Kläger war, war nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden eine Tarnorganisation der I. An der U-C2 hatte die I im Jahr 1996 die "Hochschulgruppe für Kultur und Wissenschaften", eine studentische Tarnorganisation der I, gegründet. Aus der schriftlichen Bewertung des Sicherheitsgespräches vom 30. Januar 2006 folgt u.a.: Die I ist eine parteiähnliche Bewegung, die 1953 in Jordanien gegründet wurde. Erklärte Ziele der pan-islamistischen Bewegung sind die Vernichtung des Staates Israel, die Wiederherstellung der Kalifatsherrschaft und die Befreiung der islamischen Welt von westlichen Einflüssen. Die I richtet sich an die Gesamtheit der Muslime (Umma) und lehnt den Fortbestand muslimischer Nationalstaaten ab. In Deutschland war die I vorwiegend in Universitätsstädten durch die Verbreitung von Flugblättern und Zeitschriften in Erscheinung getreten. Diese enthielten regelmäßig antiisraelische und antiwestliche Positionen. 27 Die I ist durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern am 10. Januar 2003 verboten worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Betätigungsverbot durch Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2005 – 6 A 1/04 – (juris) bestätigt. Der Hauptgrund für das Verbot war die Feststellung, dass sich die Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. So war im Rahmen von Artikeln, die in der Zeitschrift "Explizit" erschienen waren, das Existenzrecht Israels verneint und zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel sowie zur Tötung von Menschen aufgerufen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vereinsverbot für rechtmäßig erachtet und festgestellt, dass der Verein sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Religions– und Weltanschauungsgemeinschaften berufen kann, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 – 6 A 6/05 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Dezember 2007 – 1BvR 853/06 -, juris; OVG Berlin–Brandenburg, Urteil vom 3.Juni 2010 – 5 B 10.08 -, juris. 29 Der Kläger hat nach den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden in ganz erheblichem Umfang die I unterstützt und gehörte nach der Auswertung des Sicherheitsgesprächs vom 15. Juni 2005 zum inneren Zirkel der I. 30 Er hat selbst eingeräumt, aktiv Mitglieder für die B1 geworben zu haben. Außerdem war er auch für Publikationen zuständig, womit er gleichzeitig eine Vertrauensstellung innerhalb der I innehatte. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung im Jahr 2003 wurde umfangreiches Material der I aufgefunden, wie z.B. auf seiner Festplatte eine I-Flugblattsammlung der Jahre 1953 bis 1991, eine umfangreiche Sammlung von Büchern in arabischer Sprache, die die gängisten Publikationen der einflussreichen islamistischen Ideologie umfasste, Exemplare der Zeitschriften "B3" und "F". Zudem wurden bei ihm zahlreiche Tonträger und Videoaufnahmen mit Predigten oder Veranstaltungen der I gefunden, u.a. eine Videoaufzeichnung der Veranstaltung "Blut in Palästina – Zwischen Betrug der Regierenden und Zwiespalt der Muslime". Bei ihm wurde auch eine CD-Rom sichergestellt, auf der Aufsätze abgespeichert waren, die die Grundlage der ideologischen Schulung von I-Mitgliedern bilden. Auf einer weiteren CD-Rom befand sich eine umfangreiche Flugblattsammlung der I aus zentralasiatischen, nord- und ostafrikanischen Ländern sowie aus Ländern der arabischen Halbinsel. 31 Der Kläger hat auch nicht i. S. von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich nunmehr von der Verfolgung oder Unterstützung der Ziele der I abgewandt hat. Er hat sich im Klageverfahren, insbesondere im Rahmen seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung, nicht ernsthaft von den Zielen der I distanziert. 32 Er hat sich im wesentlichen auf den Standpunkt zurückgezogen, seit die I verboten worden sei, habe er für sie keine Aktivitäten mehr entwickelt. Äußere Tatsachen für seine Mitwirkung seien ihm nicht mehr nachweisbar. Damit hat er sich lediglich formal, aber nicht inhaltlich von den Zielen der I distanziert. 33 Eine solche bloß formale Abwendung reicht aber nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er sich von den Bestrebungen und den Zielen der I abgewandt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr eine glaubhafte innere Abwendung von den Zielen der I. 34 Eine solche innere Abwendung hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft zu machen vermocht. Bereits seine erste Reaktion auf die Fragestellung, ob er sich von den Zielen der I abgewandt habe, die in der Äußerung bestand, seit die I und die B1 verboten seien, habe er selbst keine Aktivitäten mehr dafür entfaltet, offenbart, dass er sich nur äußerlich, aber nicht innerlich von ihr abgewendet hat. Er war ersichtlich bestrebt, nicht öffentlich für eine verbotene Vereinigung einzutreten, weil das auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Eine echte inhaltliche Abwendung von den Zielen der I ist damit jedoch nicht verbunden 35 Der Kläger war zudem sichtlich bemüht, den Eindruck zu erwecken, die Ziele der I nicht zu kennen. Auf die Frage des Gerichts, welche Ziele die I verfolge, bzw. mit Gewalt verfolgt habe, antwortete er nur, er sei jedenfalls nicht für Gewalt gegen Israel. Erst nachdem sein Prozessbevollmächtigter die Errichtung eines Kalifatstaates erwähnt hatte, gab er dazu Erklärungen ab. Es ist aber nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass eine Person, die nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes für Publikationen zuständig war, eine umfangreiche Materialsammlung der I und Standardwerke des islamistischen Gedankengutes in seiner Wohnung hatte, heute die Ziele der I nicht mehr kennt. 36 Auch der Umstand, dass er die Frage des Gerichts verneinte, ob er wisse, wo B2 sich aufhalte, passt in dieses Bild. B2, der Sprecher der I für den deutschsprachigen Raum, lebt nach dem Betätigungsverbot der I nunmehr in Wien. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger, der selbst dem inneren Führungszirkel der I zugerechnet worden ist, nicht weiß, wo sich der Sprecher der I für den deutschsprachigen Raum nach dem Betätigungsverbot aufhält. 37 Die Antworten des Klägers auf die Nachfragen zu seinem Verhältnis zur I waren, wie schon die Sicherheitsbehörden in dem Sicherheitsgespräch vom 15. Juni 2005 festgestellt hatten, dadurch geprägt, dass er sein wahres Verhältnis und Engagement für die I zu verschleiern und zu relativieren suchte. 38 Die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ließen deutlich erkennen, dass er in Wahrheit weiterhin einem islamistischen Gedankengut verhaftet ist. So äußerte er auf die Nachfrage, wie er zum Kalifatstaat stehe, dies sei die Regierungsform des Islam. Ein gläubiger Muslim müsse für einen Islamstaat sein. Schon allein der erkennbare Wille, einen islamischen Staat/Kalifatstaat errichten zu wollen, widerspricht eindeutig dem Grundgesetz und der Verfassung. 39 Aus einem Interview mit B2 vom 24. Januar 2011, 40 vgl. www.xxxx.at/ 41 folgt, dass es erklärtes Ziel der I ist, in der islamischen Welt das Kalifat zu gründen, einen islamischen Staat für alle Muslime. In ähnlicher Weise hat der Kläger sich auch in der mündlichen Verhandlung geäußert, indem er die Meinung vertrat, gläubige Moslems müssten für einen Islamstaat sein. Auch nahm er die für das islamistische Gedankengut typische Teilung in Staaten vor, in denen Moslems leben und in "richtige" Islamstaaten. Das Weltbild der Anhänger der I ist geprägt von einem klaren Gegensatz der Welt des Islam und der Welt der "Ungläubigen". Vorderstes Ziel ist die Errichtung eines islamischen Staates, dem ein Kalif vorsteht und der alle Muslime vereint, 42 so Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, Seite 211 ff. zur I (islamische Befreiungspartei). 43 Der Kläger hat sich von diesem Ziel der I nicht distanziert, sondern es klar und deutlich befürwortet. 44 Auf die Frage des Gerichts, wie er zu Todesstrafe und Steinigung stehe, erklärte der Kläger, dies seien islamische Richtsprüche, die jeder Moslem kenne und akzeptiere. Diese Einstellung widerspricht den im Grundgesetz niedergelegten Grundrechten in ganz fundamentaler Art und Weise und ist mit den Prinzipien des Rechtsstaates unvereinbar. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.