Urteil
17 K 1159/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1202.17K1159.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 erbaten die Kläger eine schriftliche Auskunft über die bergbaulichen Einwirkungen auf ihr Grundstück. Im Einzelnen sollte die Auskunft die jeweiligen Abbauten (Namen der einzelnen Flöze), die jeweilige Abbaurichtung, den jeweiligen Abbauzeitraum, die jeweilige Höhe der Flöze, die jeweilige Ausrichtung zum Objekt, die jeweilige Entfernung zum Objekt, zu berücksichtigende Besonderheiten sowie Abrissobjekte/Unstetigkeiten beinhalten. Mit Schreiben vom 3. November 2010 ergänzte der Kläger, die Anfrage betreffe die Grubenbildauskunft. 2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte die Bezirksregierung B den Klägern mit, das Objekt Tstraße 36c in R habe letztmalig im Jahr 1997 im Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus des ehemaligen Bergwerks X gelegen. Bergbauliche Einwirkungen seien inzwischen nicht mehr zu erwarten. Während der bergbaulichen Einwirkungen sei das Objekt zu keiner Zeit von einem Schaden von einigem Gewicht im Sinne des "Moers-Kapellen-Urteils" des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 bedroht gewesen. Eine bergbaubedingte Unstetigkeit sei für das Grundstück ebenfalls nicht zu verzeichnen. Es habe daher auch keiner weitergehenden Betrachtung der Einwirkungen auf das Grundstück im Rahmen des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" bedurft. Als Anlage war eine Auflistung der Flöze mit Bauhöhe, Abbaurichtung, Abbaueitraum, Abbautiefe, Lage zum Objekt und Abstand zum Objekt beigefügt. 3 Mit Bescheid vom 17. Januar 2011 wurde nach Tarifstelle 3.2.8 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro mit dem Zusatz "in Worten: einhundertfünfzehn Euro" erhoben. 4 Unter dem 20. Januar 2011 rügte der Kläger, die Auskunft sei widersprüchlich und unvollständig. 5 Die Kläger haben am 18. Februar 2011 Klage erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, der Gebührenbescheid enthalte offensichtliche Widersprüche. Es sei zudem nicht einzusehen, wieso für eine offensichtlich fehlerhafte schriftliche Auskunft eine Verwaltungsgebühr zu zahlen sei. Es sei die falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden, da die Verwaltungsgebührenordnung erst ab 1.1.2011 Anwendung finde, die Gebühr jedoch für eine am 21.12.2010 erteilte Auskunft zu erheben sei. Es sei die falsche Tarifstelle angewandt worden. Tarifstelle 3.2.8 gelte für größere Bereiche, es seien jedoch nur Auskünfte betreffend das eigene Anwesen eingeholt worden. Gegenüber der Tarifstelle 15c.1.1.2 sei die Tarifstelle 3 in Bergbauangelegenheiten spezieller und insoweit abschließend. Im Übrigen mangele es an der erforderlichen Begründung. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien Ermessen ausgeübt worden sei. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Gebührenbescheid der Bezirksregierung B vom 17. Januar 2011 aufzuheben. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Bei der Anfrage der Kläger habe es sich um ein Auskunftsbegehren gehandelt, welches sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezogen habe. Es sei ein dreidimensionaler Bereich zu betrachten gewesen, der nicht nur die Fläche des Hausgrundstücks der Kläger und den entsprechenden Teil des Untergrundes direkt unter dem Haus umfasst habe. Vielmehr habe die umfassende Anfrage der Kläger auf eine Auskunft über alle Abbauten/bergbaulichen Aktivitäten gezielt, aus denen sich eine Einwirkung auf ihr Hausgrundstück ergebe. Hierzu gehöre nach der Auflistung der Kläger in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2010 eine Information über die Namen der Flöze, die Bauhöhen, Abbauzeiträume, die Entfernung und Ausrichtung der Abbau zu dem Hausgrundstück und weitere zu berücksichtigen Besonderheiten und zu berücksichtigende Unstetigkeiten. Daher sei der zu betrachtende Raum wesentlich größer gewesen als das Hausgrundstück der Kläger. Die entsprechend der Anfrage der Kläger vom 14. Oktober 2010 zu betrachtenden einwirkungsrelevanten Abbaubetriebe des Bergbaus würden bis zu 0,6 Kilometer von dem Hausgrundstück der Kläger entfernt liegen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewege sich mit 100,00 Euro im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Bei der Bemessung der Gebühr seien folgende Erwägungen maßgeblich gewesen: Die umfangreiche und differenzierte Anfrage der Kläger habe zu einem erheblichen Ermittlungsaufwand geführt. Konkret seien mehrere Grubenbilder zu sichten und auszuwerten gewesen. Für die daraus resultierende differenzierte Auskunft an die Kläger sei durchaus eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens denkbar gewesen. Zu Gunsten der Kläger sei allerdings berücksichtigt worden, dass die Anfrage vom 14. Oktober 2010 durch ein Versehen zunächst nicht bzw. zeitverzögert beantwortet worden sei. 11 Der Bescheid ist am 1. März 2011 dahingehend berichtigt worden, dass eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro (in Worten: einhundert Euro) erhoben werde. Mit Schreiben der Bezirksregierung B aus März 2011 ist den Klägern die erteilte Auskunft im Hinblick auf die von ihnen gerügten Widersprüche erläutert worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung B Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Gebührenbescheid in der berichtigten Fassung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Offen bleiben kann, ob Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid § 2 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 3.2.8 oder in Verbindung mit Tarifstelle 15c.1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung ist. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung galt bereits die Tarifstelle 3.2.8, welche durch die 16. Änderung eingefügt wurde. Diese Tarifstelle gehörte nicht zu denjenigen Änderungen, welche ausnahmsweise erst 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Nach der Tarifstelle 3.2.8 wird für die Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht eine Gebühr von 15 Euro bis 250 Euro erhoben. Ob es sich bei der den Klägern erteilten Auskunft um eine solche Auskunft handelt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre die Tarifstelle 15c.1.1.2 einschlägig, die einen Gebührenrahmen von 0 bis 250 Euro vorsieht. Bei dem Grubenbild, auf das sich die Anfrage der Kläger nach ihrer Klarstellung mit Schreiben vom 3. November 2011 beziehen sollte, handelt es sich um Umweltinformationen, 17 vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Januar 2008 - 5 K 130/05 -, (juris). 18 Die Tarifstellen der Tarifstelle 3 "Bergbauangelegenheiten" sind nicht insoweit abschließend, als eine Gebührenerhebung für dort nicht aufgeführte Auskünfte nach anderen Tarifstellen ausgeschlossen wäre. 19 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung B hat in formaler Hinsicht die Mindestanforderungen des § 14 Abs. 1 GebG NRW eingehalten. Der Bescheid enthält die kostenerhebende Behörde, die Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren zu zahlenden Beträge, die Zahlungsmodalitäten sowie die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten. 20 Die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidungen müssen nach § 14 Abs. 1 GebG NRW nicht mitgeteilt zu werden. Auch bedarf es jedenfalls bei der Festsetzung einer Rahmengebühr durch Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens keiner Darlegung der Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, 21 vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2005 - 25 K 32/05 -, Rn. 21 (juris). 22 Der Bescheid ist in der Fassung der Berichtigung vom 28. Februar 2011 hinreichend bestimmt. Es ist nunmehr eindeutig, dass die Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt wurde. Die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kann auch durch die Behörde nachträglich herbeigeführt werden, 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32/06 -, NVwZ-RR 2006, S. 589. 24 Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Den Klägern wurde eine umfangreiche Auskunft über die bergbaubedingten Gefährdungspotenziale des Untergrundes auf ihr Grundstück erteilt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass diese Auskunft sich nicht auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht, obwohl die Einwirkungen des Untergrundes bezüglich mehrerer Flöze in einem größeren Bereich betrachtet wurden, würde es sich um eine umfangreiche und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundene Auskunft handeln. 25 Die Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Bezirksregierung B insoweit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW sind eingehalten. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Die Bezirksregierung B hat insoweit berücksichtigt, dass die Beantwortung der Anfrage der Kläger umfangreiche Recherchen in den verschiedenen vorliegenden Daten wie beispielsweise den Grubenbildern erforderten. 26 Dem steht nicht entgegen, dass eine Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG grundsätzlich bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei ist. Die den Klägern erteilte Auskunft geht über die reine Einsichtnahme in ein Grubenbild hinaus. Den Klägern wurde neben den Namen der Flöze Auskunft erteilt über deren Höhe, Ausrichtung und Entfernung zum Grundstück der Kläger sowie weitere Besonderheiten und zu berücksichtigende Unstetigkeiten. 27 Auch wenn man annehmen wollte, dass die Bezirksregierung B den Bescheid zu Unrecht auf die Tarifstelle 3.2.8 gestützt hat, würde dies nicht zu einem Ermessensfehler führen. Sofern Verwaltungsgebühren nach wie hier zumindest teilweise deckungsgleichen Rahmensätzen zu bestimmen sind und die Gebührensätze dabei den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen haben, begründet auch die Anwendung eines nicht einschlägigen Gebührenrahmens nicht zwangsläufig einen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, 28 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. August 2000 - 11 K 4814/98 -, NWVBl. 2001, S. 309 (310). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.