Urteil
25 K 187/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Übernachtungsabgabe in Form einer örtlichen Aufwandsteuer ist zulässig und kann neben kommunalen Beiträgen erhoben werden.
• Übernachtungen stellen regelmäßig einen über den Grundbedarf hinausgehenden Aufwand dar und sind damit als Aufwandsteuer i.S.d. Art.105 Abs.2a GG zulässig, auch wenn sie beruflich veranlasst sind oder die Rechnung an ein Unternehmen gestellt wird.
• Eine örtliche Übernachtungsabgabe ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig, wenn sie sich in Gegenstand, Erhebungsmechanik und wirtschaftlicher Wirkung wesentlich unterscheidet; Europarechtliche und bundesverfassungsrechtliche Einwände hiergegen sind damit nicht begründet.
• Die Erhebung der Abgabe verstößt nicht gegen Preisangabenrecht, Gleichheitsgebot oder Berufsfreiheit, sofern sie sachlich begründbar, praktikabel ausgestaltet und nicht erdrosselnd ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit kommunaler Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer • Eine kommunale Übernachtungsabgabe in Form einer örtlichen Aufwandsteuer ist zulässig und kann neben kommunalen Beiträgen erhoben werden. • Übernachtungen stellen regelmäßig einen über den Grundbedarf hinausgehenden Aufwand dar und sind damit als Aufwandsteuer i.S.d. Art.105 Abs.2a GG zulässig, auch wenn sie beruflich veranlasst sind oder die Rechnung an ein Unternehmen gestellt wird. • Eine örtliche Übernachtungsabgabe ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig, wenn sie sich in Gegenstand, Erhebungsmechanik und wirtschaftlicher Wirkung wesentlich unterscheidet; Europarechtliche und bundesverfassungsrechtliche Einwände hiergegen sind damit nicht begründet. • Die Erhebung der Abgabe verstößt nicht gegen Preisangabenrecht, Gleichheitsgebot oder Berufsfreiheit, sofern sie sachlich begründbar, praktikabel ausgestaltet und nicht erdrosselnd ist. Die Klägerin betreibt ein Hotel in der Stadt E und meldete für November 2010 Beherbergungsentgelte an. Der Rat der Beklagten beschloss eine Satzung zur Erhebung einer Übernachtungsabgabe (ÜAS); das Land Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass eine gleichartige Satzung bereits in einer anderen Stadt genehmigt sei, so dass keine zusätzliche Genehmigung erforderlich sei. Die Beklagte veröffentlichte die Satzung und setzte die Abgabe für November 2010 per Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Klägerin focht den Bescheid an und rügte u.a. Vereinbarkeitsmängel mit höherrangigem Recht, Gleichheits- und Grundrechtsverletzungen sowie Widerspruch zu Preisangaben- und Umsatzsteuerrecht. Die Beklagte verteidigte die Satzung als zulässige örtliche Aufwandsteuer und verwies auf Abgrenzungen zur Umsatzsteuer und Beitragsregelungen. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Formell: Die Klägerin hat eine den Satzungsanforderungen entsprechende Anmeldung abgegeben; die Verwaltung durfte die Abgabe dennoch durch Bescheid festsetzen, um Rechtssicherheit und Rechtsmittelbelehrung zu gewährleisten. • Satzungsrechtliche Voraussetzungen: Die Satzung enthält Steuerschuldner, Steuertatbestand, Bemessungsgrundlage, Satz und Fälligkeit und ist rechtmäßig beschlossen und bekannt gemacht (§ 2 Abs.1 Satz2 KAG). • Genehmigung: Eine ministerielle Genehmigung nach § 2 Abs.2 KAG war nicht erforderlich, weil eine im Land bereits eingeführte, inhaltlich gleichartige Satzung existierte; begriffliche Abweichungen begründen keine Genehmigungspflicht. • Abgabencharakter: Übernachtungen sind regelmäßig ein über den Grundbedarf hinausgehender persönlicher Aufwand und damit als Aufwandsteuer i.S.v. Art.105 Abs.2a GG erfassbar; auch beruflich veranlasste Übernachtungen sind erfasst, weil der Konsumcharakter maßgeblich ist. • Indirekte Steuer/Steuerschuldner: Da es sich um eine indirekte Aufwandsteuer handelt, ist es unschädlich, dass der Abgabenschuldner der Betreiber (ggf. juristische Person) und der besteuerte Aufwand der natürliche Übernachtungsgast ist. • Gleichartigkeit mit Umsatzsteuer: Die Übernachtungsabgabe unterscheidet sich in Gegenstand, Erhebungstechnik, wirtschaftlicher Wirkung und Systematik von der Umsatzsteuer; daher besteht keine Umsatzsteuergleichheit i.S.d. Art.105 Abs.2a GG. • Europarecht: Die Abgabe ist europarechtlich zulässig, weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und die Erhebung nicht mit grenzüberschreitenden Formalitäten verbunden ist. • Widerspruchsfreiheit und bundestreues Verhalten: Die Abgabe verletzt nicht das Gebot der Widerspruchsfreiheit; Differenzen in wirtschaftlicher Wirkung führen nicht zwangsläufig zu Verfassungsverstößen und beeinträchtigen das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht in unzulässiger Weise. • Gleichheits- und Berufsfreiheitseinwände: Die Auswahl des Steuergegenstandes liegt im Gestaltungsspielraum der Gemeinde; eine Ungleichbehandlung anderer Wirtschaftsteilnehmer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ein erdrosselnder Effekt der 5%-Abgabe ist nicht festgestellt. • Preisangabenrecht: Die Abgabe wird nicht auf sich selbst erhoben; Bemessungsgrundlage ist der vom Gast aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, sodass Preisangabenverpflichtungen erfüllt werden können. Die Klage der Hotelbetreiberin wird abgewiesen; der Abgabenbescheid über 6.622,35 Euro für November 2010 ist rechtmäßig. Die Übernachtungsabgabe ist als örtliche Aufwandsteuer form- und materiell zulässig, bedarf wegen einer bereits eingeführten gleichartigen Satzung keiner eigenständigen ministeriellen Genehmigung und steht nicht im Widerspruch zu Bundesrecht, Europarecht oder Verfassungsgrundsätzen. Die Klägerin ist nicht durch die Erhebung der Abgabe in ihren Rechten verletzt; wirtschaftliche Einwände gegen die Steuerhöhe und mögliche Wettbewerbsfolgen sind politische, nicht rechtliche Gesichtspunkte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.