OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 752/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1202.25K752.11.00
1mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist unter der Nr. VR 0000 im Vereinsregister eingetragen; der Sitz des Vereins ist E. Gemäß § 2 – Vereinszweck – der Satzung in der Fassung vom 00.00.2006 dient der Verein der künstlerischen und wissenschaftlichen Pflege des musikalischen Erbes von Robert Schumann und seiner Zeit. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch Konzerte, Festspiele, Förderung von Künstlern und Förderung der Errichtung eines Robert Schumann-Museums in E. Nach § 3 Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung – der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. 2 Der Kläger war Veranstalter des Schumannfestes 2010, mit welchem das 200. Geburtsjahr des Komponisten Robert Schumann in E gefeiert wurde. Im Rahmen des Schumannfestes 2010 waren zu der mehrtägigen Geburtstagsfeier internationale Größen der Musik mit ihrer ganz eigenen Sicht auf Schumann eingeladen worden. Mit dabei waren Weltdirigenten wie Daniel Barenboim und Christoph Eschenbach, Myung-Whun Chung und Paavo Järvi. Der Geiger Frank Peter Zimmermann debütierte mit den Violinsonaten Schumanns, sein Kollege Thomas Zehetmair legte seine eigene Edition des Violinkonzerts vor. Pianist Tzimon Barto und Christoph Eschenbach konstruierten ein neues Klavierkonzert und die Schriftstellerin Irene Dische verfasste ein Schumannwerk, das seine Uraufführung zwei Tage vor Schumanns Geburtstag bei weltweiter Radioübertragung aus der U erlebte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Programm des Schumannfestes E 2010 verwiesen. 3 Nachdem das Finanzamt an die Beklagte herangetreten war, teilte die für den Kläger tätige Steuerberatungsgesellschaft durch Schreiben vom 14. September 2010 mit, der Kläger führe im Rahmen seiner Tätigkeit auch auf dem Gebiet klassischer Konzerte Veranstaltungen durch und organisiere diese; er sei somit als Unternehmer im Sinne des § 1 UStG einzustufen. Es gebe erhebliche Gründe, die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens dagegen sprächen, einen privaten Konzertveranstalter umsatzsteuerlich gleichzustellen mit einem öffentlichen Veranstalter. Unternehmer aus dem Kulturbereich, die privatrechtlich organisiert seien, nähmen im Unterschied zu den öffentlichen Einrichtungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und handelten in Gewinnerzielungsabsicht. Um wirtschaftlich bestehen zu können, müssten diese Einrichtungen privater Veranstalter Überschüsse erwirtschaften. Öffentliche Konzertveranstalter seien nicht erwerbswirtschaftlich organisiert. Die Befreiung von der Umsatzsteuer dürfe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten von gewerblichen Unternehmen führen. Der Kläger sei auch deshalb nicht mit öffentlichen Veranstaltern vergleichbar, da er keine eigenen Künstler, wie Orchester, Schauspieler usw. beschäftige; für Veranstaltungen würden selbständig tätige Künstler und Orchester engagiert. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer eines Konzertsaals oder eines Theaters; vielmehr müssten die Spielstätten immer wieder angemietet werden. Aus wirtschaftlichen Gründen müsse die Preiskalkulation so gestaltet werden, dass positive Ergebnisse erzielt würden. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2010 führten die für den Kläger tätigen Steuerberater aus, im Turnus von zwei Jahren organisiere und veranstalte der Kläger das Robert Schumann-Fest mit Darbietungen von nationalen und internationalen Künstlern. Hierzu zählten nicht nur musikalische Präsentationen, sondern auch Symposien und anderes. Die Veranstaltungen im Rahmen des Schumann-Festes seien für jedermann zugänglich gewesen. Hierfür seien Eintrittskarten verkauft worden – diese Eintrittskarten nennen den Kläger als Veranstalter. 4 Mit Datum vom 7. Dezember 2010 stellte die Beklagte die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung zur Vorlage beim Finanzamt gemäß § 4 Nr. 20a UStG aus und bescheinigte, dass der Kläger im Rahmen des Schumannfestes E die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfülle. Diese Bescheinigung galt für die im Folgenden einzeln aufgezählten Konzerte und Veranstaltungen; insoweit wird auf den Inhalt der Bescheinigung vom 7. Dezember 2010 verwiesen. Diese Bescheinigung ist den Steuerberatern des Klägers am 13. Dezember 2010 zugegangen. 5 Der Kläger hat hiergegen am 12. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, mit der nicht erwünschten Bescheinigung würde der Grundsatz des Steuergesetzgebers, dass die Umsatzsteuer den Endverbraucher treffen solle, ad absurdum geführt; der Vorsteuerabzug gehe verloren. Weder der Kulturbegriff an sich, noch der Rückgriff auf den Kunstbegriff trage zu einer klaren Definition der öffentlich-rechtlichen kulturellen Aufgaben bei, denn beide Begriffspaare seien bei wertender Betrachtung rein subjektiv geprägt. Insofern bestehe die Gefahr, dass ein und der gleiche Sachverhalt bei unterschiedlichen Behörden unterschiedlich beurteilt werde, was durch die Praxis unterlegt werde. Der subjektiv geprägte Charakter der Regelung stehe dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes entgegen. Eine positive inhaltliche Bestimmung des Kulturbegriffs sei nicht möglich. Es komme eine negative Abgrenzung zum Tragen, dass zu den öffentlich-rechtlichen kulturellen Aufgaben nur dasjenige zählen könne, was der öffentlichen Hand durch das Verfassungs- und Europarecht zuerkannt sei. Auf der Basis der freien Marktwirtschaft dürfe die öffentlich-rechtliche Hand im Bereich erwerbswirtschaftlicher Betätigung nicht auftreten. Er – der Kläger – sei im Rahmen der Veranstaltungsserie vom 28. Mai 2010 bis zum 8. Dezember 2010 erwerbswirtschaftlich aufgestellt gewesen, dies ergebe sich insbesondere wegen der Einnahmen durch Werbung und der Gestaltung der Eintrittspreise. Bei der Frage der gleichen kulturellen Aufgaben sei auf der Basis des Gemeinschaftsrechts ferner mit zu untersuchen, ob die inneren Strukturen zu vergleichender Einrichtungen vergleichbar seien; dies sei nicht der Fall, da öffentlich-rechtliche kulturelle Träger regelmäßig eigene Spielhäuser besäßen und zudem Musiker im Arbeitnehmerverhältnis tätig würden. Schließlich würde durch die Bescheinigung eine europarechtlich verbotene Beihilfe manifestiert. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Bescheinigung der Beklagten gemäß § 4 Nr. 20a UStG vom 7. Dezember 2010 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen, 10 wobei im Wesentlichen ausgeführt wird, bei dem Begriff der gleichen kulturellen Aufgaben handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung durch die zuständige Behörde bedürfe. Die von der zuständigen Landesbehörde zu erteilende Bescheinigung beziehe sich nur auf die kulturelle Aufgabe als solche, über das Merkmal der gleichartigen Einrichtung entscheide sie mangels Zuständigkeit nicht. Ob der Kläger als Einrichtung gleichartig mit den kulturellen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sei, werde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens entschieden. Bei den Konzerten sei zu bewerten, ob es sich um ernst zu nehmende Aufführungen mit einer den Konzerten öffentlicher Träger vergleichbaren Zielsetzung handele, einem größeren Publikum gehobene Konzerte mit einer gewissen Nachhaltigkeit vorzuführen, diese damit bekannt zu machen und auf beachtlichem Niveau zu unterhalten. Es sei auch dann von einer gleichen kulturellen Aufgabenerfüllung auszugehen, wenn kulturelle Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher oder privater Trägerschaft einen gleichen oder ähnlichen Zuschauerkreis im öffentlichen Raum erreichten. Veranstaltungen wie das Schumannfest erfüllten diese Voraussetzung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sei die Bescheinigung von Amts wegen zu erteilen. Der Gesetzgeber räume bisher ausdrücklich kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und ermäßigtem Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ein. Hinsichtlich der Beihilfe sei in Art. 107 Abs. 3d AEUV ausdrücklich ein Ausnahmetatbestand normiert; darüber hinaus gehe es nicht um Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Bescheinigung der Beklagten gemäß § 4 Nr. 20a UStG ist seitens der Beklagten zu Recht erteilt worden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 14 Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Bescheinigung ist § 4 Nr. 20a UStG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG sind von diesen Umsätzen steuerfrei u.a. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre .... . Ausweislich § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG gilt das Gleiche für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Zuständige Landesbehörde in diesem Sinn ist die Bezirksregierung (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, GVBl. 89 Seite 104). 15 Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG durch die zuständige Kultusbehörde setzt nicht einen Antrag des Unternehmers voraus, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 – 10 C 10.05 . 17 Wird die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des Finanzamtes um entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden, verbleibt ihr kein Handlungsermessen. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem obigen Urteil vom 4. Mai 2006 zur Begründung u.a. weiter ausgeführt: 18 "Diesen Befund bestätigt die Systematik des Umsatzsteuerrechts. Mit der Einräumung eines Antragsrechts würde dem Unternehmer letztlich eine Möglichkeit eröffnet, auf die Steuerbefreiung zugunsten eines Vorsteuerabzugs zu verzichten. Das wäre mit der Regelung des § 9 UStG unvereinbar. Absatz 1 dieser Vorschrift räumt dem Unternehmer die Option ein, einen Umsatz, der nach bestimmten Vorschriften des § 4 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG gehört nicht zu den in § 9 Abs. 1 UStG im Einzelnen aufgezählten Steuerbefreiungstatbeständen. Damit verbietet es sich, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zur Disposition des Unternehmers zu stellen (so BFH, Urteil vom 24. September 1998 – V R 3/98 – BFHE 187, 334 <336>). 19 Ein anderes Auslegungsergebnis wäre auch mit dem Sinn der Vorschrift unvereinbar. Sie zielt darauf ab, die Wettbewerbsgleichheit zwischen den in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen der öffentlichen Hand mit den in Satz 2 der Vorschrift beschriebenen gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer herzustellen (so BFH, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 30. März 1967 zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes, BTDrucks V/1581 zu § 4 Nr. 20). Die Zielsetzung, Wettbewerbsneutralität der Umsatzbesteuerung sicherzustellen, würde konterkariert, wenn dem privaten Unternehmer insoweit ein Wahlrecht zugunsten eines im Einzelfall ihm günstigeren Vorsteuerabzugs eingeräumt würde, über das die unmittelbar kraft Gesetzes steuerbefreiten öffentlichen Unternehmer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG nicht verfügen. 20 Eine Antragsbefugnis des privaten Unternehmers, die ihm die Option für eine Besteuerung einräumen würde, stünde schließlich auch nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 (ABl EG Nr. L 145 S. 1 <mit weiteren Änderungen>) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen können, in bestimmten Fällen für eine Besteuerung zu optieren. Zu den dort aufgezählten, ersichtlich abschließend gemeinten Fällen gehören die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bezeichneten nicht. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer, die zu Wettbewerbsverzerrungen führt, wäre mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar; denn der genannten Richtlinie ist der – für den nationalen Steuergesetzgeber verbindliche – Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer bei einer Befreiung von der Umsatzsteuer zu entnehmen (so zur Anerkennung von "anderen ... Einrichtungen gleicher Art" nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b) der Sechsten Richtlinie 77/338/EWG EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C45/01 – (EuGHE I 2003, 12911 11. <12914>)." 21 In dem Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 B 80.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und betont: 22 "In der Begründung des Gesetzentwurfs ist hierzu ausgeführt, dass die Umsatzsteuerbefreiung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf private Theater ausgedehnt wurde ..... . Danach ist der Zweck der Steuerbefreiung die Steuerentlastung von öffentlichen und privaten Theatereinrichtungen sowie ihre steuerliche Gleichstellung ..... . Darauf, dass sich im Falle des Klägers diese steuerliche Wohltat nachteilig auswirkt, weil er infolge der Befreiung nicht mehr nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber räumt bisher ausdrücklich kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und ermäßigtem Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ein. § 9 UStG lässt einen Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht zu ...... ." 23 Die von der zuständigen Landesbehörde zu erteilende Bescheinigung bezieht sich auf "die gleichen kulturellen Aufgaben". Nur insoweit macht sich die Finanzbehörde das Fachwissen der zuständigen Kultusbehörde nutzbar. Ob der Kläger als Ausrichter des Schumannfestes 2010 in E im Rahmen einer "gleichartigen Einrichtung anderer Unternehmer" tätig geworden ist, ist nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Besteuerungsverfahren, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 9 B 80.07 . 25 Eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfaltet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde lediglich insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin seine Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20a Satz 1 UStG gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten, 26 vgl. BFH, Urteil vom 4. Mai 2011 – XI R 44/08 ; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 4/06 . 27 Der Begriff "gleiche kulturelle Aufgabe" ist des Weiteren nicht unbestimmt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit verlangen es allerdings, dass grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein müssen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann, 28 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 – 1 BvL 19/76 . 29 Im Steuerrecht ist diesem Erfordernis genügt, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer mit hinreichender Genauigkeit trifft. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge lässt sich dabei die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht vermeiden. Dem Erfordernis der Normenklarheit ist Rechnung getragen, wenn auftauchende Zweifelsfragen sich mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln beantworten lassen, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 4/06 . 31 Dies ist der Fall. Für die Frage, wann andere Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verschiedene Kriterien entwickelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2008 - 9 B 80/07 - hinsichtlich der Vergleichbarkeit eines Theaters ausgeführt, dass der Begriff der "gleichen kulturellen Aufgaben" in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG keinen ausdrücklichen Bezug zu Qualitätsmaßstäben bei Theateraufführungen oder auch der Aufgabenerfüllung durch sonstige Einrichtungen, die in der Vorschrift genannt sind, enthält. Kennzeichnend für Theater im Sinne dieser Vorschrift sei, dass sie sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern wendeten und die Aufgabe hätten, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen, wobei das künstlerische Niveau nicht den professionell ausgebildet Mitwirkenden öffentlich-rechtlicher Theater entsprechen müsse. Schließlich sei von einer gleichen kulturellen Aufgabenerfüllung auszugehen, wenn Theater in öffentlich-rechtlicher oder privater Trägerschaft einen gleichen oder ähnlichen Zuschauerkreis im öffentlichen Raum erreichten. 32 Daneben wird in der Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, ob ein Theater die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die entsprechenden Theater der Gebietskörperschaften auf die Programmgestaltung, die Zielsetzung und den Wirkungsbereich des jeweiligen Theaters abgestellt, 33 vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 2007 - 21 B 06.978 -, VG Würzburg, Urteil vom 16. Januar 2008 - W 6 K 07.1265 -. 34 Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, aus der sich ergeben muss, dass es sich bei dem in Rede stehenden Theater um eine hinreichend gewichtige kulturelle Spielstätte in der Region handelt, was sich etwa aus dem Repertoire, der Häufigkeit der öffentlichen Auftritte, der Größe des Publikums, dem Medienecho und den Zuschauerresonanzen ergibt, aus denen sich ablesen lässt, dass es sich um ernst zu nehmende Aufführungen mit einer gewissen Nachhaltigkeit handelt, 35 vgl. VG Würzburg, a.a.O. 36 Für Orchester, Chöre und Kammermusikensembles hat das VG Minden, 37 vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - 11 K 7523/03 -, 38 zutreffend ausgeführt, dass diese sich bei Veranstaltungen typischerweise in Form von Konzerten dergestalt an die breite Öffentlichkeit wenden, dass ihre musikalische Darbietung Hauptzweck ihrer Veranstaltungen ist. 39 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann nicht bezweifelt werden, dass der Kläger mit der Durchführung des Schumannfestes 2010 "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllte. Die Konzerte bzw. Veranstaltungen sind in der Bescheinigung vom 7. Dezember 2010 im Einzelnen aufgeführt. Ziel dieser Veranstaltungen war es, der Öffentlichkeit Musik in künstlerischer Form nahezubringen; sie richteten sich an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern. Weit überwiegend wurden internationale Größen der Musik tätig. Wie die für den Kläger tätigen Steuerberater in dem Schreiben vom 14. September 2010 selbst darlegen, führt der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit auch auf dem Gebiet klassischer Konzerte Veranstaltungen durch und organisiert diese, sodass er als Unternehmer i.S. des § 1 UStG einzustufen ist. Aufgrund dieser Einstufung und der Tätigkeit führt der Kläger steuerpflichtige Umsätze i. S. des § 1 UStG aus, der Kläger ist desgleichen auf den Eintrittskarten als Veranstalter hinsichtlich der einzelnen Konzerte des Schumannfestes 2010 aufgeführt, sodass sich die Bescheinigung vom 7. Dezember 2010 zutreffend an ihn wendet, 40 vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2003 – 5 StR 169/00 – hinsichtlich einer Bescheinigung, die einem Konzertveranstalter ausgestellt worden war mit der Folge der Steuerfreiheit der gesamten konzertanten Veranstaltung. 41 Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die kulturellen Aufgaben der Öffentlichkeit seien negativ dahingehend abzugrenzen, dass jedenfalls nicht Aufgaben erfasst werden, die auf Kommerz ausgerichtet sind. Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht gehört nicht zu der Prüfung der "gleichen kulturellen Aufgaben", sondern zu dem Merkmal der "gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer" mit der diesbezüglichen – wie oben ausgeführt – Beurteilung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte, 42 vgl. zu der Prüfung im Rahmen der Gleichartigkeit der Einrichtungen auch Offerhaus, Söhn, Lang, Umsatzsteuer, Kommentar, § 4 Nr. 20 UStG Randnote 9a. 43 § 4 Nr. 20 UStG verletzt nicht den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, 44 vgl. BFH, Urteil vom 4. Mai 2011 – XI R 44/08 . 45 Desgleichen steht grundsätzlich im Einklang mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n der nunmehr geltenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG), wenn der nationale Gesetzgeber in § 4 Nr. 20 UStG nicht alle, sondern nur bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche kulturellen Dienstleistungen sie von der Umsatzsteuer befreien und welche von der Steuerbefreiung ausgenommen bleiben sollen, 46 vgl. BFH, Urteil vom 4. Mai 2011 – XI R 44/08 . 47 Zwar lässt es das Gemeinschaftsrecht in Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen für kulturelle Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der Richtlinie von bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Bedingungen abhängig zu machen. Zu diesen möglichen Bedingungen zählt u.a., dass eine systematische Gewinnerzielung nicht angestrebt wird, 48 vgl. dazu EuGH, Urteil vom 3. April 2003 – C144/00, Hoffmann . 49 Das gleiche bestimmt nunmehr Art. 133 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG. 50 Indessen hat der nationale Gesetzgeber von diesen gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Einschränkung der Steuerbefreiungen keinen Gebrauch gemacht, 51 vgl. so BGH, Beschluss vom 18. Juni 2003 – 5 StR 169/00 . 52 Schließlich ist eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV zu verneinen. Abgesehen von weiteren Zweifelsfragen – Handel zwischen den Mitgliedstaaten/Ausnahmetatbestand gemäß Art. 107 Abs. 3d AEUV – wird durch die Ausstellung der Bescheinigung seitens der Beklagten keine Beihilfe gewährt, sondern die Umsatzsteuerbefreiung für den Kläger tritt erst dann ein, wenn das Finanzamt bejaht, dass es sich um "die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer" handelt, mithin die Gleichartigkeit der Einrichtung bejaht. Dies ist nicht ohne eingehende Prüfung möglich. Es wird die Auffassung vertreten, dass Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht Teilnehmer am Wirtschaftsleben und daher nicht gleichartig mit öffentlichen Kultureinrichtungen sind, 53 vgl. Offerhaus, Söhn, Lang, Umsatzsteuer, Kommentar, § 4 Nr. 20 UStG Randnote 9b. 54 Von einer Beihilfe ist der Wettbewerber bzw. Konkurrent erst dann unmittelbar betroffen, wenn eine Einzelbeihilfe bereits gewährt wurde oder unmittelbar bevorsteht oder wenn die Gewährung auf der Grundlage einer Beihilferegelung außer Zweifel steht; dies ist nicht der Fall, 55 vgl. dazu Schulze, Zuleeg, Kadelbach, Europarecht, 2. Auflage, § 28 Beihilfenrecht, Randnote 251 (Seite 1569). 56 Schließlich führt eine unterschiedliche – möglicherweise rechtswidrige – Anwendung einer Vorschrift seitens verschiedener Behörden, mithin eine uneinheitliche Verwaltungspraxis, nicht zu der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift. § 4 Nr. 20 UStG ist unmittelbar anwendbar. Auch jeder Dritte, also etwa ein Konkurrent, kann die zuständige Landesbehörde darauf aufmerksam machen, dass ein Fall des § 4 Nr. 20 UStG vorliegt. 57 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.