Urteil
26 K 2627/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1205.26K2627.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Beamter im Dienst der beklagten Stadt (Besoldungsgruppe A8). Seine Ehefrau ist bei der C versichert. 3 Aufgrund ungewollter Kinderlosigkeit unterzogen sich der Kläger und seine Ehefrau einer reproduktionsmedizinischen Behandlung in Form einer In-Vitro-Fertilisation in Kombination mit einer Intra-Cytroplasmatischen-Spermien-Injektion (IVF/ICSI). Für einen Teilabschnitt der Behandlung (Intracytoplasmatische Spermieninjektion) stellte das Kinderwunschzentrum dem Kläger am 26.11.2009 einen Betrag von 2.511,85 Euro in Rechnung. Abgerechnet wurden hierbei u.a. auch die Punktion einer MII-Oozyte , die Insemination durch Injektion und die Punktion einer MII-Oozyte. 4 Mit Antrag vom 28.11.2009 begehrte der Kläger Beihilfe u.a. für die mit der genannten Rechnung entstandenen Aufwendungen. In seinem Antrag gab der Kläger an, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,--Euro überstiegen habe. 5 Durch den angefochtenen Bescheid vom 03.12.2009 lehnte die Beklagte – unter Bewilligung einer Beihilfe im Übrigen - die Gewährung einer Beihilfe zu den mit der genannten Rechnung geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach der Beihilfenverordnung in Verbindung mit der Verwaltungsverordnung Ziffer 18.6. zu § 8 BVO gelte im Beihilferecht das Kostenteilungsprinzip mit der Maßgabe, dass bei einer ICSI-Behandlung und der damit verbundenen IVF-Behandlung Maßnahmen der IVF einschließlich aller extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen sowie der Hormonbehandlung und der Beratung der Ehefrau zuzuordnen seien. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2009 Widerspruch und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, er wehre sich dagegen, dass die extrakorporalen Maßnahmen seiner Ehefrau zugeordnet worden seien. Die durchgeführten extrakorporalen Maßnahmen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung seien ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen und daher grundsätzlich beihilfefähig. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Bei den in der Rechnung durchgeführten Maßnahmen handele es sich um extrakorporale Maßnahmen im Rahmen einer ISCI-Behandlung. Folglich seien diese Aufwendungen nicht dem beihilfeberechtigten Kläger selbst, sondern seiner Ehefrau entstanden. In der einschlägigen Kommentarliteratur werde einhellig die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen einer IVF-Behandlung und einer Inseminationsbehandlung der Mutter zuzurechnen seien. Da die Einkünfte der Ehefrau des Klägers die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigen würden, seien die ihr entstandenen Aufwendungen nicht beihilfefähig. 8 Der Kläger hat am 20.04.2011 Klage erhoben. 9 Er trägt vor, die C habe keine Kosten für die extrakorporalen Maßnahmen übernommen und legt in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung der Krankenkasse vor, wonach diese „keine Kosten für die ärztlichen Leistungen für den Ehemann“ übernommen habe. 10 Er ist der Ansicht, dass extrakorporale Maßnahmen bei einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung nicht notwendig der Frau zuzuordnen seien, sondern auch dem Mann zugeordnet werden könnten. Die Beklagte habe ihrer Ablehnung die Regelungen in § 8 Abs. 4 S. 1, S. 5 und S. 6 BVO i.V.m. Ziff. 18.6 VVzBVO, die auf § 27a SGB V und die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung verwiesen, zugrunde gelegt. Zu Unrecht habe die Beklagte die Beihilfegewährung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung einer ICSI einschließlich aller weiteren extrakorporalen Maßnahmen seien gemäß Kostenteilungsprinzip der Ehefrau zuzuordnen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Krankenkasse verpflichtet, Kosten für die Durchführung von extrakorporalen Maßnahmen zu tragen, sodass jedem Ehepartner grundsätzlich ein Anspruch gegenüber seiner Krankenkasse zustehe. Eine Krankenkasse dürfe ihrem Versicherten nicht entgegenhalten, er solle die Kosten für extrakorporale Maßnahmen gegenüber der Krankenkasse seines Ehepartners geltend machen. Zwar sei in den Richtlinien über künstliche Befruchtung, auf die § 27a Abs. 4 SGB verweise, festgelegt, dass für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen die Krankenkasse der Ehefrau zuständig sei. Der Bundesausschluss sei aber lediglich ermächtigt, in den Richtlinien die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach § 27a Abs. 4 SGB V zu bestimmen. Er könne und dürfe daher nicht die Verantwortlichkeit der Krankenkasse der Frau bezüglich der Durchführung von extrakorporalen Maßnahmen begründen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 24.02.2011 ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen seien. 11 Der zugleich erhobenen Feststellungsklage fehle es nicht am notwendigen Feststellungsinteresse. Dieses bestehe darin, dass er – der Kläger – und seine Ehefrau gegebenenfalls weitere IVF/ICSI-Behandlungen durchführen lassen und entsprechende Rechnungen gegenüber der Beklagten geltend machen wollten. 12 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 14 1. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 03.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2011 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – zur Rechnung des Kinderwunschzentrums vom 26.11.2009 eine Beihilfe in Höhe von 2.511,85 Euro zu gewähren, 15 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm – dem Kläger – dem Grunde nach auch Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe zu erstatten hat, die extrakorporale Maßnahmen im Zusammenhang mit einer reproduktionsmedizinischen Behandlung betreffen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor, in § 8 Abs. 4 BVO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sei eindeutig geregelt, dass die streitgegenständlichen Kosten der Frau zuzuordnen seien. Dem urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe eine andere, nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde gelegen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 22 Die mit dem Klageantrag zu 2. zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage ist unzulässig. 23 Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung anhand konkreter Anträge auf Gewährung von Beihilfen geklärt werden kann (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage). 24 Darüberhinaus ist auch völlig offen, welche Aufwendungen dem Kläger künftig entstehen werden. Der Kläger selbst lässt mit der Klagebegründung einschränkend vortragen, er und seine Ehefrau wollten „gegebenenfalls“ weitere Behandlungen durchführen lassen. Die bloße Rechtsfrage, ob Aufwendungen, die für extrakorporale Maßnahmen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung entstehen, dem Mann oder der Frau zuzurechnen sind, kann nicht Gegenstand eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten sein. 25 Die mit dem Klageantrag zu 1. anhängig gemachte Verpflichtungsklage ist hingegen zulässig, jedoch unbegründet. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfeleistungen der Beklagten zu den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen (also Maßnahmen, die nicht unmittelbar bei dem Versicherten selbst oder bei seinem Ehegatten, d.h. unmittelbar an bzw. in dessen Körper durchzuführen sind) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. 27 Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 77 LBG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 4 der seit dem 01.04.2009 geltenden und nach § 3 Abs. 5 auf die streitbefangenen Aufwendungen anwendbaren Beihilfenverordnung NRW vom 05.11.2009 (BVO NRW). 28 Zwar gehören im Grundsatz Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu den in Krankheitsfällen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW beihilfefähigen Aufwendungen, 29 OVG NRW, Urteil vom 12.11.2007 – 1 A 2537/06 – Juris, 30 sofern auch die weiteren in § 8 Abs. 4 S. 1 bis 4 BVO NRW genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Jedoch fehlt es im konkreten Fall an der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. 31 Beihilfefähig sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) BVO zunächst solche Aufwendungen, die in Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten selbst erwachsen. Darüber hinaus sind entsprechende Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten erwachsen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten des Beihilfeberechtigten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht übersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze sind die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als der Ehegatte trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind. 32 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro überstieg, sodass eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau des Klägers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) BVO NRW ausscheidet. 33 Die streitbefangenen Aufwendungen sind auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) BVO NRW beihilfefähig. Es handelt sich nämlich nicht um Aufwendungen, die für den beihilfeberechtigten Kläger entstanden sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, wem die Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind. Maßgeblich ist vielmehr, bei wem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, weil die Beihilfenverordnung grundsätzlich eine anwendungs- oder körperbezogene Zuordnung krankheitsbedingter Aufwendungen vornimmt. Es gilt das beihilfenrechtliche Grundprinzip, wonach Aufwendungen demjenigen zuzuordnen sind, der in seiner Person Empfänger der erforderlichen ärztlichen Maßnahme oder ärztlich verordneten Anwendung ist. 34 OVG NRW, Urteil vom 12.11.2007 a.a.O. 35 Für die Zuordnung der Kosten, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung für die ICSI- und die IVF-Behandlung entstehen, gehen die für die Beklagte geltenden Beihilfevorschriften des Landes, wie die gesetzliche Krankenversicherung, nicht vom Verursacherprinzip, sondern vom sog. Kostenteilungsprinzip aus. Dies folgt aus § 8 Abs. 4 S. 5 BVO NRW. 36 Hierin ist ausdrücklich bestimmt, dass für die Zuordnung der Aufwendungen das Kostenteilungsprinzip zu beachten ist. Nach § 8 Abs. 4 S. 6 BVO NRW gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Nach Ziff. 3 S. 4 dieser vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse erlassenen Richtlinien ist für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen die Krankenkasse der Ehefrau zuständig. 37 Die sich hieraus ergebenden Folgen werden in Nr. 18.6 der bis zum 22.04.2010 geltenden Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO NRW (vgl. jetzt Nr. 8.4.3 der Verwaltungsvorschriften in der seit 22.04.2010 geltenden Fassung) dahingehend präzisiert, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens dem Mann zuzuordnen sind, während die Kosten der IVF einschließlich aller extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen, der Hormonbehandlung sowie der Beratung der Frau zuzuordnen sind. 38 Damit hat der Verordnungsgeber eine eindeutige Regelung getroffen, die im vorliegenden Fall der Beihilfegewährung entgegensteht, weil die von der streitgegenständlichen Rechnung umfassten Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen der Ehefrau des Klägers zuzurechnen, aber wegen der aus den eigenen Einkünften folgenden wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau nicht beihilfefähig sind. 39 Die Aufwendungen sind auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) S 1, 2. Halbs. BVO NRW insoweit beihilfefähig, als die Ehefrau des Klägers trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von der Leistung ausgeschlossen ist. 40 Es fehlt hier bereits an dem Nachweis, dass die Ehefrau des Klägers trotz ausreichender Krankenversicherung von der Leistung ausgeschlossen ist. Denn nach eigenem Vortrag des Klägers ist seine Ehefrau in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sie kann daher in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß § 27a Abs. 3 SGB V alle zur extrakorporalen Befruchtung notwendigen medizinischen Leistungen mit Ausnahme der beim Kläger vorzunehmenden Maßnahmen von ihrer Krankenkasse (hier: C) verlangen. Der Leistungsanspruch umfasst alle extrakorporalen Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, bei welchem Ehegatten die Unfruchtbarkeit vorliegt, 41 BSG, Beschluss vom 18.09.2008 – B 3 KR 5/08 B – Juris. 42 Die Krankenkasse darf ihrem Versicherten nicht entgegenhalten, die Kosten dieser extrakorporalen Maßnahmen - in diesen "Zwischenbereich" fallen insbesondere die IVF sowie die ICSI - seien von der Versicherung des anderen Ehegatten zu tragen. 43 BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R - NJW 2005, 2476. 44 Aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der C vom 19.10.2011 folgt nichts anderes. Aus diesem Schreiben geht zwar hervor, dass die Krankenkasse für die ärztlichen Leistungen für den Ehemann der Versicherten, also den Kläger, keine Kosten übernommen hat. Jedoch kommt es nicht darauf an, ob die Krankenkasse tatsächlich Leistungen erbracht hat oder – zu Unrecht - nicht erbracht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Ehefrau des Klägers Leistungen der Krankenkasse hätte beanspruchen können, mag die Krankenkasse solche Leistungen auch zu Unrecht verweigert haben, weil sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung die extrakorporalen Maßnahmen dem Mann zugeordnet hat. 45 Unerheblich ist ferner, ob § 27a Abs. 4 SGB V, nach dem der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bestimmt, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dafür bietet, bestimmte medizinische Leistungen – wie in Nr. 3 S. 4 der Richtlinien über künstliche Befruchtung geschehen - der Krankenkasse der Frau oder des Mannes zuzuordnen. 46 § 8 Abs. 4 S. 6 BVO NRW in der hier anzuwendenden ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung bestimmt zwar, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27 a Absatz 4 SGB V erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten. Jedoch folgt – von S. 6 unabhängig – bereits aus § 8 Abs. 4 S. 5 BVO NRW für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung die Anwendung des Kostenteilungsprinzips, das durch Ziff. 18.6 der Verwaltungsverordnung näher konkretisiert und ausgestaltet wird. 47 Diese Regelung verstößt nicht gegen das Fürsorgeprinzip. Die Anwendung des Kostenteilungsprinzips im Beihilferecht ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. 48 BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 40.09 - NVwZ-RR 2011, 567. 49 Der aus § 77 LBG NRW folgende Anspruch des Beamten auf Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen für sich und seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten wird in Fällen einer ICSI-Behandlung nicht dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass der Verordnungsgeber sich für eine bestimmte Form der Kostenzuordnung entscheidet. Denn hiermit ist eine Entscheidung über die Beihilfefähigkeit an sich nicht verbunden. Entsprechende Aufwendungen sind sowohl dann, wenn sie dem Beihilfeberechtigten zugeordnet werden, als auch dann, wenn sie seinem nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zugeordnet werden, grundsätzlich beihilfefähig. Etwas anderes gilt nur insofern, als dem nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zugeordnete Aufwendungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO im Einzelfall von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein können. Ein solcher Ausschluss im Einzelfall, der durch die Ermächtigungsgrundlage des § 77 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW gedeckt ist, greift jedoch - je nach Fallkonstellation - auch dann, wenn die Kostenzuordnung dem Verursacherprinzip folgt. Ist nämlich etwa die Unfruchtbarkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartners ursächlich für die Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung mittels einer ICSI-Behandlung, würde sich unter Geltung des Verursacherprinzips die Beihilfefähigkeit aller Behandlungsmaßnahmen danach richten, ob die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten würde oder nicht. 50 OVG NRW, Urteil vom 12.11.2007 a.a.O. 51 Bei einer behandlungsbezogenen Betrachtungsweise hingegen wäre auch in diesem Fall eine Kostenteilung mit der Folge vorzunehmen, dass ein Teil der Aufwendungen unabhängig von Einkommensgesichtspunkten beihilfefähig wäre. 52 Das Kostenteilungsprinzip stellt eine Lösung dar, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sie vermag die Fälle einer in ihren Ursachen ungeklärten Sterilität befriedigender zu lösen als dies in einem auf dem Verursachungsgrundsatz beruhenden System der Fall wäre, 53 BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 a.a.O.. 54 Im Beihilferecht darf der Dienstherr typisierende und generalisierende Regelungen schaffen, die im Einzelfall auch dazu führen können, dass nicht alle Aufwendungen der Beihilfeberechtigten abgedeckt werden. Zur Gewährleistung einer lückenlosen Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten im Wege der Beihilfe ist der Dienstherr nicht verpflichtet, 55 vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225. 56 Die Beihilfevorschriften bestimmen den angemessenen Beitrag des Dienstherrn zu den krankheitsbedingten Aufwendungen der Beamten grundsätzlich abschließend; ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn dem Beamten sonst unzumutbare Aufwendungen verbleiben, die auch über eine mögliche Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind und die seine amtsangemessene Lebensführung gefährden, 57 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 – 10 A 10309/09 - DÖD 2009, 329 – m.w.N. 58 Davon kann hier nicht ausgegangen werden, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Aufwendungen nicht den Kernbereich der Krankheitsfürsorge betreffen, für die der Dienstherr neben der Besoldung einen Beitrag schuldet, sondern einen Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der Krankheitsfürsorge nicht von vornherein veranlasst ist. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten mittels Gewährung von Beihilfeleistungen. 59 Im vorliegenden Fall scheitert die Beihilfefähigkeit nicht an einer dem Fürsorgegrundsatz zuwiderlaufenden Gestaltung der Beihilfevorschriften, sondern ausschließlich daran, dass die Ehefrau des Klägers über Einkünfte verfügt, die über die Einkommensgrenze hinausgehen, so dass die ihr entstandene Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind. Zur Finanzierung ungedeckter Aufwendungen für die künstliche Befruchtung steht mithin das Einkommen beider Ehegatten zur Verfügung. Zudem handelt es sich nicht um eine finanzielle Dauerbelastung des Klägers und seiner Ehefrau, 60 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 a.a.O. mit weiteren Nachweisen. 61 Die Zuordnung der extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen steht schließlich auch nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur bundesrechtlichen Beihilfenverordnung, die unter Verweisung auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls das Kostenteilungsprinzip zur Anwendung bringt, ausgeführt, dass Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließe, ebenfalls dem Beihilfeberechtigten zuzuordnen seien. 62 BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 40.09 - NVwZ-RR 2011, 567. 63 Es hat mit diesen - den Sonderfall einer Kollision bundesrechtlicher und hierauf nicht abgestimmter landesrechtlicher Beihilfevorschriften betreffenden - Ausführungen jedoch ersichtlich an die ausdrücklich von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 64 vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51; Beschluss vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B – Juris, 65 anknüpfen wollen, wonach bei der künstlichen Befruchtung extrakorporale Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 27a Abs. 3 SGB V („... Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden“) nicht von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen seien. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, bei den Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen handele es sich um Kosten des Beihilfeberechtigten. Aus der in § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) enthaltenen Verweisung auf § 27a SGB V hat es den Schluss gezogen, dass die Gesamtkosten einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung regelmäßig auf zwei Personen und die für diese jeweils zuständigen Beihilfeträger aufzuteilen sei. Wie diese Aufteilung unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, wenn nur ein einziger Beihilfeträger zuständig ist, ob also die extrakorporalen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in einem solchen Fall der Ehefrau oder dem Ehemann zuzuordnen sind, darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem ihm zur Entscheidung gestellten Fall nicht zu befinden. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.