Urteil
1 K 574/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1206.1K574.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den vom Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt T in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 beschlossenen Bestätigungsvermerk unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 In seiner Sitzung vom 20. August 2009 beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt T (Rechnungsprüfungsausschuss), die D GmbH mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2009 zu beauftragen. 2 Nach der Auftragsbestätigung der D GmbH vom 22. Dezember 2009 war es Inhalt des Auftrages, gemäß u.a. der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und auf Grundlage der Prüfung ein Urteil über den Jahresabschluss und den Lagebericht abzugeben. Über Art und Umfang der Prüfung sollte in berufsüblichem Umfang schriftlich berichtet und entsprechend dem Ergebnis der Prüfung ein Bestätigungsvermerk nach der GO NRW erteilt werden. Falls der Auftraggeber beabsichtigte, den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Verwendung des Bestätigungsvermerks zu veröffentlichen, war er gehalten, der Auftragnehmerin die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen frühestmöglich zur Verfügung zu stellen. Nach Nr. 6 der der Auftragsbestätigung vom 22. Dezember 2009 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 steht der Auftraggeber dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten etc. nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Nach Nr. 7 Abs. 1 bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. 3 In seiner Sitzung vom 20. Mai 2010 beschloss der Kläger einstimmig, den ihm zugeleiteten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 zur Kenntnis zu nehmen und ihn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten. 4 Am 9. Juni 2010 leitete der Bürgermeister der Stadt T den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses den am Vortag eingegangenen Prüfungsbericht der D GmbH zu. Nach dem Prüfungsbericht führte die Prüfung zu keinen Einwendungen. Der Prüfungsbericht enthält einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. In der Schlussbemerkung heißt es u.a., eine Verwendung des zuvor wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb des Prüfungsberichts bedürfe der vorherigen Zustimmung der D GmbH. 5 In nicht öffentlicher Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 wurde der Prüfungsbericht von einem Mitarbeiter der D GmbH erläutert. Anschließend wurden inhaltliche bzw. fachliche Fragen der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erörtert. Dann beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss zu Tagesordnungspunkt 4 unter lit. a) mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen Folgendes: "Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Testat der D GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 an und empfiehlt dem Rat, den Jahresabschluss 2009 gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW festzustellen." 6 Ein von der Verwaltung der Stadt T vorbereiteter Bestätigungsvermerk wurde dem Beklagten im Anschluss an die Beschlussfassung zur Unterzeichnung vorgelegt. Der Bestätigungsvermerk bestand aus einer einleitenden Passage, in der es hieß: "Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 dem Testat der Fa. D GmbH angeschlossen. Der Bestätigungsvermerk hat folgenden Wortlaut:". Hieran schloss sich in kursiver Schrift der vollständige, auf Bl. 51f. des Prüfungsberichtes enthaltene Wortlaut des Bestätigungsvermerks der D GmbH an. Abschließend waren Ort und Datum sowie Name und Funktion des Beklagten angegeben. 7 Der Beklagte unterzeichnete den Bestätigungsvermerk nicht. 8 Im weiteren Verlauf der Sitzung beschloss der Rechnungsprüfungsausschuss mehrheitlich, die Sitzungsniederschrift von allen anwesenden Ausschussmitgliedern unterschreiben zu lassen. 9 Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 leitete der Beklagte dem Bürgermeister der Stadt T einen von ihm unter Angabe von Ort und Datum unterzeichneten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt T zum 31. Dezember 2009 zu. Der Bericht enthält unter Nr. 3 einen vom Wortlaut des o.g. Bestätigungsvermerks der D GmbH abweichenden Bestätigungsvermerk, in dem es heißt: "Gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss bei 2 Nein-Stimmen ...... und 9 Ja-Stimmen ......... werden der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 sowie der Lagebericht der Stadt T vom Rechnungsprüfungsausschuss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Damit wird erklärt, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, der Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt T vermittelt." 10 In der Ratssitzung vom 8. Juli 2010 führte der Bürgermeister der Stadt T aus, dass die vorgesehene Feststellung des Jahresabschlusses nicht beschlossen werden könne, weil es an einem vom Beklagten unterzeichneten Bestätigungsvermerk fehle und die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss damit nicht ordnungsgemäß abgeschlossen sei. Sodann beschloss der Kläger mehrheitlich, durch die Kommunalaufsicht folgende Fragen klären zu lassen: 11 " 1. Reicht ein Beschluss über die Übernahme des Testates/Bestätigungsvermerkes des Wirtschaftsprüfers aus, so dass der RPA-Vorsitzende den Bestätigungsvermerk nicht mehr zu unterzeichnen hat? 12 2. Sofern sich der RPA dem Testat/Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers anschließt, ist dann das Testat/Bestätigungsvermerk eins zu eins zu übernehmen? 13 3. Kann der RPA-Vorsitzende eigenmächtig einen Bestätigungsvermerk formulieren? 14 4. Liegt eine Pflichtverletzung des RPA-Vorsitzenden gegenüber der GO NRW oder gegen den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vor?" 15 Eine entsprechende Anfrage beantwortete der Landrat des Kreises L mit Schreiben vom 26. Juli 2010 dahingehend, dass ein Bestätigungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses ersetzen könne. Der Rechnungsprüfungsausschuss könne sowohl einen Bestätigungsvermerk eines beauftragten Wirtschaftsprüfers übernehmen als auch hiervon abweichen. Da das Gremium und nicht sein Vorsitzender den Bestätigungsvermerk zu erstellen habe, sei der Vorsitzende nicht befugt, einen eigenen Bestätigungsvermerk zu formulieren. Durch die unterlassene Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks habe der Beklagte sowohl seine Pflichten als Ratsmitglied als auch als Ausschussvorsitzender verletzt. 16 Mit Schreiben an den Beklagten vom 24. August 2010 teilte die D GmbH mit, dass die Zustimmung zur Verwendung des Bestätigungsvermerks erteilt werde. 17 Auf die Bitte des Bürgermeisters der Stadt T, den vorgelegten Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen, teilte der Beklagte am 6. September 2010 mit, er sei nicht verpflichtet, den Wortlaut des Bestätigungsvermerks des mit der Vorprüfung beauftragten Dritten zu übernehmen und sei deshalb durch den am 1. Juli 2010 übermittelten Prüfungsbericht nebst Bestätigungsvermerk seinen Pflichten nachgekommen. 18 Nachdem der Landrat des Kreises L mit Schreiben an den Bürgermeister der Stadt T vom 1. Oktober 2010 mitgeteilt hatte, dass auch in einem Gespräch mit dem Beklagten kein anderes Ergebnis zu erwarten sei und kommunalaufsichtlich keine Bedenken bestünden, dem Rat nunmehr den Prüfungsbericht mit dem vom Beklagten unterzeichneten Bestätigungsvermerk vorzulegen, beschloss der Kläger in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 unter lit. a) zu Tagesordnungspunkt 22, auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses den geprüften Jahresabschluss 2009 gem. § 96 Abs. 1 GO NRW festzustellen. In der Begründung der entsprechenden Beschlussvorlage vom 2. November 2010 wird auf die gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW bestehende Pflicht hingewiesen, den Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres festzustellen. Weiter beschloss der Kläger, den Bürgermeister zu beauftragen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt T unter Angabe von Ort und Datum mit jenem Wortlaut zu unterzeichnen, mit dem er vom Rechnungsprüfungsausschuss am 22. Juni 2010 beschlossen worden ist. 19 Unter dem 14. Januar 2011 teilte der Landrat des Kreises L dem Bürgermeister der Stadt T mit, rechtliche Bedenken gegen den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 würden nicht erhoben; der Jahresabschluss könne veröffentlicht werden. 20 Mit seiner am 28. Januar 2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die gerichtliche Feststellung der Pflicht des Beklagten, den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses in dem vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossenen Wortlaut zu unterzeichnen. 21 Die angenommene Rechtspflicht des Beklagten könne trotz der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgestellt werden, weil von dem Beklagten als Organteil derselben Gebietskörperschaft zu erwarten sei, dass er einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung ohne weiteres nachkommen werde. 22 Die Klagebefugnis sei gegeben, weil der Rat auf eine ordnungsgemäße Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss angewiesen sei, um seinen eigenen Wahrnehmungszuständigkeiten nachkommen zu können. Der vom Rat zu fassende Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses setze eine vorher abgeschlossene, ordnungsgemäße Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss voraus. Hierzu gehöre die hier fehlende Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Ausschussvorsitzenden gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW. Ohne abgeschlossene Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss könne der Rat die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 96 GO NRW nicht beschließen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der für die kommenden Jahre zu befürchtenden Wiederholung der Problematik. Tatsächlich habe der Beklagte auch zum Jahresabschluss 2010 einen eigenen "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt T zum 31. Dezember 2010" verfasst und den vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Juli 2011 übernommenen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der D GmbH erneut nicht gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW unterzeichnet. 23 Ohne Bedeutung sei es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht den Jahresabschluss 2009 in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 beschlossen habe, denn die rechtlichen Bedenken seien nur zurückgestellt worden, um die Frist des § 96 Abs. 1 GO NRW einhalten zu können. 24 Auch gehe die Klage nicht über die vom Kläger beschlossene Ermächtigung hinaus, denn es gehe allein um die Pflicht zur Unterzeichnung des in Rede stehenden Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss 2009. Auf die ausdrückliche Benennung des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 sei lediglich mit Blick auf die auch für die kommenden Jahre befürchtete Wiederholung der Problematik verzichtet worden. Dieser Aspekt sei schon in der Beschlussvorlage für den Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2010 zum Ausdruck gekommen, in dem die Klageerhebung beschlossen worden sei. 25 Materiell-rechtlich ergebe sich die Pflicht des Beklagten zur Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks aus § 101 Abs. 7 GO NRW. Indem der Rechnungsprüfungsausschuss sich in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 uneingeschränkt dem Testat der D GmbH angeschlossen habe, habe er sich auch den im Prüfungsbericht der D GmbH enthaltenen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen gemacht. Die Erstellung des Bestätigungsvermerks sei Aufgabe des Gremiums, nicht des Ausschussvorsitzenden. Dieser übe bei der nach § 101 Abs. 7 GO NRW vorgesehenen Unterzeichnung inhaltlich eine vornehmlich Beweiszwecken dienende Funktion aus, die der eines Notars vergleichbar sei. Die Erfüllung dieser Verpflichtung stelle eine in §§ 43 Abs. 2, 32 GO NRW verankerte Treuepflicht gegenüber dem Rat dar. Auf die persönliche Auffassung des Vorsitzenden zur Beschlussfassung des Ausschusses komme es nicht an. Zur Abfassung eines eigenen Bestätigungsvermerks sei der Ausschussvorsitzende nicht befugt. Einen solchen eigenen Bestätigungsvermerk habe der Beklagte mit seinem Schreiben vom 1. Juli 2010 aber an den Bürgermeister übermittelt, denn der Vermerk weiche im Wortlaut deutlich von dem vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommenen Bestätigungsvermerk im Prüfungsbericht der D GmbH ab und bleibe auch inhaltlich dahinter zurück. In letzterem werde nämlich neben weiteren im Bestätigungsvermerk des Beklagten fehlenden Erläuterungen hervorgehoben, dass im Rahmen der Prüfung die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen Kontrollsystems und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt wurden. Der vom Beklagten erstellte Bestätigungsvermerk genüge demgegenüber nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. 26 Eine Verwendung bzw. Übernahme des Bestätigungsvermerks der D GmbH sei auch zulässig, denn der Sperrvermerk in der Schlussbemerkung des Prüfungsberichts beziehe sich selbstverständlich nur auf eine Verwertung außerhalb des gesetzlich festgelegten Prüfverfahrens. Um insoweit Missverständnissen zu begegnen habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies aber nochmals mit Schreiben vom 24. August 2010 klargestellt. 27 Die Kommunalaufsicht habe ihre Meinung eindeutig im Schreiben vom 27. Juli 2010 geäußert. Sie habe ihre rechtlichen Bedenken im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung lediglich zurückgestellt, um es dem Kläger zu ermöglichen, den Jahresabschluss 2009 bis zum 31. Dezember 2010 festzustellen. 28 Schließlich könne der Unterzeichnungspflicht aus § 101 Abs. 7 GO NRW auch nicht entgegengehalten werden, dass der zugrundeliegende Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sei. Nach § 26 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. f) der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt T werde die Öffentlichkeit für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO NRW) ausgeschlossen. Um die letztgenannten Vorgänge sei es bei der Beratung und Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses am 22. Juni 2010 aber ersichtlich nicht gegangen. 29 Der Kläger beantragt, 30 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den vom Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt T in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 beschlossenen Bestätigungsvermerk unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Die Klage sei bereits unzulässig, denn der Klageantrag beschränke sich nicht auf den am 22. Juni 2010 vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossenen Bestätigungsvermerk und gehe damit über die zugrunde liegende Ermächtigung hinaus. Zudem komme dem Rat nicht die Aufgabe zu, die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses zu überwachen. Insoweit fehle es auch an einem Rechtschutzbedürfnis, denn er – so der Beklagte - habe nie erklärt, seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses nicht nachkommen zu wollen. 34 Der Beklagte führt weiter aus, der Rechnungsprüfungsausschuss habe nicht beschlossen, dass er – der Vorsitzende – den von der Verwaltung vorgefertigten und vorgelegten "Bestätigungsvermerk" zu unterzeichnen habe. Hierfür finde sich in der GO NRW auch keine Rechtsgrundlage. Diesen Bestätigungsvermerk habe er auch nicht unterzeichnen können, weil die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Verwendung des Bestätigungsvermerks in ihrem Prüfungsbericht nicht gestattet habe. Zudem sei der Bestätigungsvermerk im Plural abgefasst, den er für seine Person nicht verwende. Weiter sei der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von dem vom Vorsitzenden zu fertigenden Bestätigungsvermerk zu unterscheiden. Nach dem Gesetz bestehe eine originäre Prüfungspflicht des Rechnungsprüfungsausschusses, der weder der Ausschuss noch sein Vorsitzender durch die Übernahme von Vorgaben entsprechen könne. Zudem heiße es im ihm vorgelegten Bestätigungsvermerk, dass "unsere Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat", was inhaltlich unzutreffend sei. Den erforderlichen Bestätigungsvermerk habe er unterzeichnet und mit Schreiben vom 1. Juli 2010 an den Bürgermeister übermittelt. Auch die Kommunalaufsicht sei nicht eingeschritten; vielmehr habe der Landrat des Kreises L erklärt, dass rechtliche Bedenken gegen den festgestellten Jahresabschluss 2009 nicht erhoben würden. Schließlich stehe der behaupteten Verpflichtung auch entgegen, dass der Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 nichtig sei, da er abweichend von den Vorschriften der Geschäftsordnung in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sei. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des übersandten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Klage ist zulässig und begründet. 38 Als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage ist die Klage zutreffend gegen den Beklagten als den für die in Rede stehende Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW zuständigen innerorganisatorischen Kompetenzträger gerichtet. 39 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich mit Blick auf die ihm nach den Vorschriften der GO NRW zugewiesenen Wahrnehmungskompetenzen aus dem Grundsatz der Organtreue, wonach gemeindliche Kompetenzträger auch untereinander zur gegenseitigen Rücksichtnahme und im Rahmen sich bedingender und aufeinander aufbauender Wahrnehmungszuständigkeiten zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. 40 Vgl. zum Grundsatz der Organtreue im Verhältnis von gemeindlichen Organen und Organteilen OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 –. 41 Denn die dem Kläger nach § 96 Abs. 1 Satz GO NRW obliegende Feststellung des Jahresabschlusses setzt eine vorher abgeschlossene Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 GO NRW voraus. Hierzu gehört auch die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks bzw. des Vermerks über die Versagung nach § 101 Abs. 7 GO NRW. 42 Vgl. Handreichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement – Handreichung –, 4. Auflage, Teil 2, Erläuterung zu § 101 GO, Anm. 1.6, 3.3 und 7.1.1 (S. 649 ff.), verfügbar über http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/kommunales/kommunale-finanzen/kommunale-haushalte/haushaltsrechtnkf/informationsmaterial.html . 43 Dem Rechnungsprüfungsausschuss kommt als gemeindlichem Pflichtausschuss (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) bei der Wahrnehmung seiner Prüfungskompetenz eine Organstellung zu. 44 Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand Juni 2011, § 101 GO, Anm. 3. 45 Er ist gegenüber dem Rat für eine nach Verfahren und Ergebnis korrekte Prüfung verantwortlich. 46 Held/Becker u.a., aaO., § 101 GO, Anm. 7. 47 Als Organteil trifft diese Verantwortlichkeit im Rahmen seiner Wahrnehmungszuständigkeit auch den Beklagten. 48 Der Erhebung einer nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorrangigen allgemeinen Leistungsklage bedurfte es hier nicht, weil zu erwarten ist, dass sich der Beklagte als gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebundenes Organteil einer Gebietskörperschaft ohne weiteres entsprechend einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung verhalten wird. Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt, dass er einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung folgen werde. 49 Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der wie ausgeführt auch gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtung des Rechnungsprüfungsausschusses sowie – im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtungen – dessen Vorsitzenden zur ordnungsgemäßen Prüfung des Jahresabschlusses. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass der Kläger in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 den Jahresabschluss 2009 festgestellt hat, denn zum einen könnte ein Mangel im Prüfungsverfahren des Rechnungsprüfungsausschusses durch Nachholung der Unterzeichnung gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW noch immer geheilt werden. Zum anderen ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. So ist es mittlerweile auch bei der Feststellung des Jahresabschlusses 2010 zu einer vergleichbaren Problematik gekommen, indem der Beklagte den ihm in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 7. Juli 2011 vorgelegten Bestätigungsvermerk nicht unterschrieben, sondern mit Schreiben vom 16. Juli 2011 an den Bürgermeister einen abweichend formulierten Bestätigungsvermerk übermittelt hat. Das Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen auch nicht mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung betonte Absicht des Beklagten, sich rechtstreu zu verhalten. Denn zwischen den Beteiligten besteht gerade Streit darüber, wie sich der Beklagte hierfür verhalten muss. 50 Schließlich greift der Einwand des Beklagten nicht durch, die erhobene Klage werde durch den Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2010 nicht gedeckt, weil dort abweichend von dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag ausdrücklich auf den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 abgestellt werde. Zunächst hat der Kläger in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ausdrücklich auf den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 abgestellt. Aber auch ohne eine solche Bezugnahme im Klageantrag ergäbe sich aus der Klageschrift zweifelsfrei eine Begrenzung auf die mit dem Jahresabschluss 2009 zusammenhängenden Vorgänge. So stellt der Kläger etwa auf den Seiten 3 und 4 seiner Klageschrift vom 26. Januar 2011 deutlich auf die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 durch den Rechnungsprüfungsausschuss und insbesondere dessen Sitzung vom 22. Juni 2010 ab. Zudem steht auch der Umstand, dass zur Zeit der Klageerhebung der Rechnungsprüfungsausschuss noch keine Prüfung des Jahresabschlussentwurfs zum 31. Dezember 2010 vorgenommen hatte, der Annahme entgegen, das Klagebegehren sei durch den Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2010 nicht mehr gedeckt und gehe über die sich für den Beklagten aus der Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 ergebenden Rechtspflichten hinaus. Ferner wird auch dadurch, dass der Kläger die Vorgänge im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 (lediglich) zur Begründung der von ihm angenommenen Wiederholungsgefahr anführt, deutlich, dass er mit seiner Klage auch vor Stellung seines Antrages in der mündlichen Verhandlung keine Feststellung zukünftiger Verpflichtungen des Beklagten angestrebt hat. 51 Die Klage ist auch begründet. Nach der gesetzlichen Regelung in § 101 Abs. 7 GO NRW ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Bei diesem vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerk handelt es sich um den vom Rechnungsprüfungsausschuss zuvor gemäß § 101 Abs. 3 GO NRW zu erstellenden Bestätigungsvermerk. Nach dieser Vorschrift ist es Aufgabe des Gremiums, einen der gesetzlichen Regelung entsprechenden Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über die Versagung zu erstellen. Aus § 101 Abs. 7 GO NRW ergibt sich hier die Verpflichtung des Beklagten, unter Angabe von Ort und Tag einen Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen, der von seinem Wortlaut her dem auf Seite 51 bis 52 des Berichtes der D GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des Lageberichts der Stadt T vom 31. Mai 2010 enthaltenen Bestätigungsvermerk entspricht. Denn einen Bestätigungsvermerk mit diesem Inhalt hat der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 beschlossen, indem er sich ohne Einschränkungen dem Testat der D GmbH angeschlossen hat. Damit hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss den gesamten Prüfungsbericht und somit auch den dort auf Seite 51f. enthaltenen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss trotz seines vom Sinngehalt her eindeutigen Beschlusses nicht auch den Bestätigungsvermerk der D GmbH zu eigen machen wollte, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Gegen eine solche Betrachtung spricht auch der Gesichtspunkt, dass der Rechnungsprüfungsausschuss dann mangels Formulierung eines eigenen Bestätigungsvermerks an anderer Stelle seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus § 101 Abs. 3 GO NRW nicht nachgekommen wäre; ein vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses selbst formulierter und nicht durch den Ausschuss legitimierter Bestätigungsvermerk genügt nicht (siehe hierzu unten). 52 Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Übernahme des Bestätigungsvermerks eines zuvor mit der Angelegenheit befassten Prüfers (vgl. § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW). Durch eine solche Option wird die Verantwortung und die Pflicht des Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 101 GO NRW nicht eingeschränkt. Es steht ihm frei, für den von ihm gemäß § 101 Abs. 3 bis 5 GO NRW zu erstellenden Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über die Versagung einen ihm vorgelegten Vermerk zu übernehmen oder einen solchen einzuschränken, abzuändern oder ganz abweichend zu verfassen. 53 Vgl. hierzu auch Handreichung, aaO., Erläuterung zu § 101 GO, Anm. 8.2.3 . 54 Die gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW zwingend vorgesehene Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Verantwortlichkeit des Rechnungsprüfungsausschusses verdeutlichen und der Dokumentation sowie als Beweis für die Tätigkeit des Ausschusses dienen. 55 Vgl. hierzu LT-Drucks. 13/5567, S. 197, Nr. 15.8 zu § 101 Abs. 7 GO NRW sowie Handreichung, aaO., Erläuterung zu § 101 GO, Anm. 7.1.1 . 56 Damit widerspräche es auch dem Sinn der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 101 Abs. 3 und 7 GO NRW, wenn der Ausschussvorsitzende befugt wäre, einen eigenen, inhaltlich oder auch nur vom Wortlaut von dem vom Rechnungsprüfungsausschuss erstellten, ggfls. auch nur übernommenen Bestätigungsvermerk abweichenden Bestätigungsvermerk zu verfassen und gemäß § 101 Abs. 1 Satz 6 GO NRW in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Die gesetzliche Regelung sieht keinen weiteren Bestätigungsvermerk als den des Rechnungsprüfungsausschusses vor. Die Pflicht zur Unterzeichnung ergibt sich dabei unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung; eines weiteren Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses bedarf es hierfür nicht. Allerdings muss vom Vorsitzenden nicht notwendigerweise das bzw. ein von der Verwaltung vorbereitetes, hier dem Beklagten in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 vorgelegtes Schriftstück unterzeichnet werden. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende durch die Unterzeichnung den vom Rechnungsprüfungsausschuss erstellten Bestätigungsvermerk bzw. den Vermerk über die Versagung dokumentiert. 57 Auch geht der Einwand des Beklagten fehl, er könne den ihm vorgelegten Bestätigungsvermerk nicht unterzeichnen, weil er im Plural abgefasst sei. Wie ausgeführt handelt es sich um keinen vom Ausschussvorsitzenden zu erstellenden, sondern um den vom Gremium beschlossenen Bestätigungsvermerk. Bereits die Grundannahme des Beklagten, der Bestätigungsvermerk müsse aus seiner Sicht formuliert werden, ist falsch, wie es auch auf seine persönliche Auffassung zur Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses nicht ankommt. Es geht gerade darum, durch die Unterzeichnung zu dokumentieren, dass das Gremium den unterzeichneten Bestätigungsvermerk erstellt hat. 58 Einer Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW stand zudem - auch vor der bereits vor geraumer Zeit mit Schreiben der D GmbH vom 24. August 2010 ausdrücklich erklärten Zustimmung nicht der vom Beklagten angeführte "Sperrvermerk" in der Schlussbemerkung des Prüfungsberichts der D GmbH entgegen. Es fehlt schon an der dort von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemachten "Verwendung" des Bestätigungsvermerks. Denn durch die bloße Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks des Rechnungsprüfungsausschusses verwendet der Vorsitzende nicht selbst den vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommenen Bestätigungsvermerk der D GmbH, sondern dokumentiert lediglich, dass der Rechnungsprüfungsausschuss diesen Bestätigungsvermerk erstellt hat. Die Pflicht des Ausschussvorsitzenden zur Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks aus § 101 Abs. 7 GO NRW besteht gerade auch angesichts ihrer Dokumentationsfunktion ungeachtet der Frage, ob der Rechnungsprüfungsausschuss einen von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellten Bestätigungsvermerk übernehmen durfte. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen greift der Einwand des Beklagten aber auch deshalb nicht, weil die erfolgte Verwendung des Bestätigungsvermerks der D GmbH auch vor deren Schreiben vom 24. August 2010 zulässig war. Welche Rechte und Verwendungsmöglichkeiten dem Auftraggeber an dem von der Auftragsnehmerin in Ausführung des Auftrages erstellten Prüfungsbericht zustehen, beurteilt sich nach den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Als einseitige, nach Vertragsschluss abgegebene Erklärung ist der Inhalt des Prüfungsberichts ungeeignet, die vertraglichen Regelungen abzuändern. Nach diesen (vgl. die Auftragsbestätigung der D GmbH vom 22. Dezember 2009) sollte über die als Dritter i.S.d. § 59 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nach der GO NRW durchzuführende Prüfung auch ein Prüfungsbericht nebst Bestätigungsvermerk erstellt werden. Damit war angesichts der gesetzlichen Ausgestaltung des weiteren Verfahrens in den Vorschriften der Gemeindeordnung bereits bei Auftragserteilung klar, dass die Ergebnisse der Prüfung für weitere Entscheidungen sowohl des Rechnungsprüfungsausschusses als auch des Rates zentral sein würden und der durch die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers beabsichtigte Entlastungseffekt nur erreicht werden kann, wenn die auftragsgemäß erstellten Dokumente im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens auch weiter verwendet werden können. Dementsprechend ist auf Seite 2 der genannten Auftragsbestätigung eine Weiterverwendung auch vorgesehen und nur für den Fall einer hier durch Übernahme des Bestätigungsvermerks nicht in Rede stehenden Veröffentlichung unter den Vorbehalt der vorherigen Information der Auftragsnehmerin gestellt. Auch Nr. 6 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sieht eine Verwendung erstellter Gutachten und dergleichen für eigene Zwecke des Auftraggebers vor, um die es sich bei dem im Ergebnis auf Feststellung des Jahresabschlusses gerichteten Verfahren unzweifelhaft handelt. 59 Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks stehe entgegen, dass der Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 22. Juni 2010 wegen zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung erfolgter Beratung und Beschlussfassung nichtig sei. Zwar verhandeln die Ausschüsse des Rates gemäß §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW grundsätzlich öffentlich. Jedoch kann durch Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden, §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Das ist hier dadurch geschehen, dass nach § 6 Abs. 2 lit. f) der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt T die Öffentlichkeit in Sitzungen des Rates in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO NRW) ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift der Geschäftsordnung gilt nach deren § 26 auch für Ausschüsse. Der Öffentlichkeitsausschluss für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 – 15 B 2378/06 –. 61 Danach ergibt sich die Rechtfertigung des generellen Ausschlusses der Öffentlichkeit für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung zumindest im Rechnungsprüfungsausschuss aus dem Wesen der Rechnungsprüfung, bei der es sich in erster Linie um eine gemeindeinterne verwaltungstechnische Kontrolle handelt. 62 Zu Unrecht meint der Beklagte, es sei bei der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 22. Juni 2010 um nach der Regelung ausnahmsweise öffentlich zu behandelnde Angelegenheiten gegangen. Bei den fraglichen, vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 behandelten Angelegenheiten handelte es sich mit der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlussentwurfs sowie über die Erteilung eines Bestätigungsvermerks um originäre Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, die vom Rechnungsprüfungsausschuss in alleiniger Zuständigkeit nach § 101 GO NRW zu behandeln sind. Durch die Bezugnahme auf § 96 GO NRW stellt die genannte Geschäftsordnungsregelung klar, dass mit "Beratung des Jahresabschlusses" und "Entlastung des Bürgermeisters" ausschließlich die in die Zuständigkeit des Rates fallenden Entscheidungen nach § 96 Abs. 1 Sätze 1 und 4 GO NRW gemeint sind, um die es hier nicht geht. 63 Durch seine Weigerung, einen entsprechenden Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen, beeinträchtigt der Beklagte den Kläger rechtswidrig bei der Wahrnehmung der ihm nach der Regelungssystematik der GO NRW zugewiesenen Kompetenzen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 65 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.