Leitsatz: 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gerechtfertigt sein, wenn der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf öffentliche Leistunten angewiesen ist. 2. Das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Ausländer tatsächlich öffentliche Leistungen bezieht. 3. Trotz Nichtbezugs öffentlicher Leistungen durch den Ausländer kann die sofortige Vollziehung im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn eine rechnerisch ermittelte Bedarfslücke derart groß ist, dass angenommen werden kann, der Ausländer werde bei Duldung dieses Zustands den tatsächlichen Bedarf seines Lebensunterhalts aus nicht nachvollziehbaren Quellen decken. 1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Nachdem das Verfahren aufgrund Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie die sofortige Vollziehung ausgesetzt und damit dem Antragsbegehren entsprochen hat und im Übrigen auch in der Sache unterlegen wäre. Es besteht derzeit kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ein solches öffentliches Vollzugsinteresse kann bestehen, wenn ein Ausländer auf öffentliche Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 -. Dem liegt der Gedanke zugrunde, die öffentlichen Kassen für die Dauer der Durchführung eines Klageverfahrens nicht zu belasten. Die Antragstellerin ist hier nicht auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen. Unabhängig von der Frage, ob sie rechnerisch hierauf einen Anspruch hätte, bezieht sie tatsächlich keine öffentlichen Leistungen. Damit besteht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Raum, weil die öffentlichen Kassen nicht in Anspruch genommen werden. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, welches Ausmaß eine rechnerisch ermittelte Bedarfslücke aufzuweisen hat, um ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen, obwohl kein tatsächlicher Leistungsbezug durch den Ausländer gegeben ist. Denn die von der Antragsgegnerin hier behauptete Bedarfslücke ist nicht derart groß, dass davon ausgegangen werden könnte, die Antragstellerin werde den tatsächlichen Bedarf ihres Lebensunterhaltes aus nicht nachvollziehbaren, möglicherweise auch illegalen Quellen decken, wenn die Antragsgegnerin diesen Zustand für die Dauer des Klageverfahrens hinnähme. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.