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Urteil

26 K 5288/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1216.26K5288.11.00
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Leitsätze

Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG, dass als Mindestkostenersatz ein voller Stundensatz zu entrichten ist, ist eine solche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung ab der zweiten angefangenen Einsatzstunde eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten (hier: 30 Minuten) vorsieht.

Tenor

Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 11. August 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG, dass als Mindestkostenersatz ein voller Stundensatz zu entrichten ist, ist eine solche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung ab der zweiten angefangenen Einsatzstunde eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten (hier: 30 Minuten) vorsieht. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 11. August 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet. Tatbestand: Die Feuerwehr der Beklagten nahm am 6. August 2011 im Bereich des Allwetterbades G, G 91 in E, bereits ausgelaufenen bzw. auslaufenden Kraftstoff auf. Der Einsatz wurde in der Zeit von 21:07 bis 22:38 Uhr von zwei Beamten des mittleren Dienstes mit einem Fahrzeug durchgeführt. Mit Kostenbescheid vom 11. August 2011 nahm der Oberbürgermeister der Stadt E den Kläger als Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen A-AA 0000 auf Kostenersatz für diesen Feuerwehreinsatz in Höhe von 136,45 Euro in Anspruch. Er stützte den Bescheid auf die Satzung über den Kostenersatz im Sinne von § 41 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) für Einsätze der Feuerwehr der Landeshauptstadt E (E Amtsblatt Nr. 12 vom 23. März 2002). Der Kläger hat am 6. September 2011 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Als er sein Fahrzeug am 6. August 2011 kurz vor 21 Uhr am G abgestellt habe, habe er weder Benzingeruch noch andere Auffälligkeiten an dem Wagen festgestellt. Wie sich aus einer vorgelegten Rechnung ergebe, habe eine Werkstatt am 8. August 2011 keine Undichtigkeit festgestellt. Der von der Feuerwehr der Beklagten aufgenommene Kraftstoff müsse daher von einem anderen Fahrzeug gestammt haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 11. August 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: Die Satzung, auf die der angefochtene Bescheid gestützt worden sei, sei insbesondere in Ansehung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 – rechtmäßig. Die Erwägungen des OVG NRW gälten nicht für die erste Einsatzstunde. Diese sei zulässigerweise pauschaliert, da mit jedem Ausrücken eines Fahrzeuges ein Mindestzeitaufwand verbunden sei, bis dieses wieder erneut einsatzbereit zur Verfügung stehe. Denn bei jedem Einsatz seien neben der Hinfahrt und der eigentlichen Hilfeleistung anschließend die Rückkehr zum Standort und das Wiederherstellen des Fahrzeuges bis zur Einsatzbereitschaft erforderlich. Der Kläger könne auf Kostenersatz in Anspruch genommen werden, da die aufgenommenen Betriebsmittel aus seinem Fahrzeug ausgelaufen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid vom 11. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es fehlt an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Die Satzung über Kostenersatz im Sinne von § 41 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) für Einsätze der Feuerwehr der Landeshauptstadt E vom 11. März 2002 (im Folgenden: Satzung) und der zugehörige Kostenersatztarif sind wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nichtig. Nach § 41 Abs. 3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 der Vorschrift durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt oder die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden. Die Berechnung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr der Beklagten ist in § 3 der Satzung geregelt. Nach § 3 Abs. 1 wird der Berechnung, soweit sich aus dem Kostenersatztarif (Anlage 1) nichts anderes ergibt, die Zeitspanne zugrunde gelegt, in der Mannschaft und Geräte von der Feuerwache abwesend sind. Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung wird als Mindestersatzleistung der 1-Stunden-Satz berechnet (Satz 1); für die letzte angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten der halbe Stundensatz, über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet (Satz 2). Anlage 1 zu der Satzung sieht für die Gestellung von Personal, Fahrzeugen und sonstigem Material jeweils Stundensätze vor. Diese Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil bei ihrer Anwendung wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt werden und – umgekehrt – Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Legt ein Satzungsgeber – wie hier – in der Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG Pauschalbeträge fest, haben sich diese in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zu orientieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 781/93 –, NWVBl. 1995, 66 = juris; Urteil vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris, Rn. 13 f.; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – 4 B 06.1839 –, BayVBl. 2009, 149 = juris, Rn. 25 f. Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist bei einer Regelung, nach der für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, nicht ausreichend gewährleistet. Eine solche Regelung führt jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Bei einer Abrechnung nach vollen Stundensätzen werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris, Rn. 16. Dies gilt auch für eine Regelung, die – wie vorliegend § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung – eine Berechnung zum vollen Stundensatz nur für die erste angefangene Stunde vorsieht. Diese Regelung für Einsätze von bis zu einer Stunde Dauer verstößt für sich genommen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Abrechnung nach 30-Minuten-Einheiten, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ab der zweiten angefangenen Stunde erfolgt, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Vgl. zur Abrechnung nach halbstündigen Zeitabschnitten BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2008 4 B 06.1839 –, BayVBl. 2009, 149 = juris, Rn. 35. Auch bei kurzen Einsätzen von bis zu einer Stunde Dauer führt es zu einer weitgehenden Loslösung von der individuellen Kostenverantwortung, wenn beispielsweise für einen Einsatz von 15 Minuten Dauer Kosten in der gleichen Höhe erhoben werden wie für einen Einsatz von einer Stunde Dauer. Die von der Beklagten mit der Klageerwiderung angeführten Erwägungen bilden keine sachlichen Gründe für diese Gleichbehandlung. Soweit die Beklagte auf die Anfahrt zum Einsatzort und die Rückkehr zum Standort hinweist, vermag dies die Pauschalierung nicht zu rechtfertigen, da diese Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung von der der Berechnung zugrunde zu legenden Einsatzdauer umfasst werden ("... Zeitspanne ..., in der Mannschaft und Geräte von der Feuerwache abwesend sind"). Auch die Berücksichtigung der erforderlichen Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bildet keinen sachlichen Grund für die mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Die Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft geht nach der Gestaltung der Satzung der Beklagten nicht unmittelbar in die Berechnung der Einsatzzeit ein. Sie fällt jedoch grundsätzlich bei jedem Feuerwehreinsatz an, unabhängig davon, ob dieser eine Dauer von nur wenigen Minuten, einer Stunde oder mehr als einer Stunde aufweist. Es stellt daher eine Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar, wenn dem Verursacher eines sehr kurzen Einsatzes mit Hinweis auf die Wiederherstellungszeit Kosten in der gleichen Höhe auferlegt werden wie dem Verursacher eines Einsatzes von einer Stunde Dauer. Während der Verursacher des sehr kurzen Einsatzes mit Kosten der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft belastet wird, werden dem Verursacher des einstündigen Einsatzes über die Kosten für die tatsächliche Einsatzdauer hinaus keine weiteren Kosten auferlegt. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist vor diesem Hintergrund nichtig. Die Nichtigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des zugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 42/08 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris, Rn. 17. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die übrigen Vorschriften der Satzung und des Kostentarifs so ausgelegt werden könnten, dass sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten Stundensätze auch in Bezug auf Einsätze von bis zu einer Stunde Dauer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung in 30-Minuten-Einheiten oder – was des Weiteren denkbar ist – minutengenau abzurechnen wären. Denn es kann angesichts der vom Satzungsgeber tatsächlich gewählten Regelung – Berechnung des vollen Stundensatzes als Mindestkostenersatz – nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Stundensätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Stundensätze gerade auch mit Blick darauf festgelegt worden ist, dass als Mindestkostenersatz der volle Stundensatz in Ansatz zu bringen war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2010 – 9 A 1582/08 –, juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).