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Urteil

7 K 7922/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1221.7K7922.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die mit ihr verbundene Abschiebungsanordnung sowie die hilfsweise verfügte Abschiebungsandrohung. 2 Der am 00.0. 1976 in M geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 1978 im Alter von zwei Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vater lebte bereits seit 1969 in Deutschland. Der Kläger besuchte zunächst die Grund- und dann die Sonderschule für Lernbehinderte, von der er im Jahr 1993 aus der achten Klasse entlassen wurde. Er absolvierte dann einen Elektriker- und Schweißerlehrgang und arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma, schloss aber keine Berufsausbildung ab. Seit dem Jahr 2003 ist er arbeitslos. 3 Der Kläger erhielt am 27. Juli 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 4 Am 00.00. 1997 heiratete er die serbische Staatsangehörige C. Aus dieser Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, drei davon besitzen die deutsche, die übrigen Kinder die kosovarische Staatsangehörigkeit. Das älteste gemeinsame Kind wurde im Jahr 1995, das jüngste im Jahr 2003 geboren. Die Ehe wurde am 00.0. 2005 geschieden. 5 Ebenfalls Mitte des Jahres 2005 wurde ein nichteheliches Kind des Klägers mit der aus Polen stammenden, später durch seine Straftaten geschädigten Frau L geboren. Diese lebte mit dem Kläger zusammen. Zu ihr und dem gemeinsamen Kind hat der Kläger heute keinen Kontakt mehr. 6 Mit Beschluss vom 14. August 2006 entzog das Amtsgericht E (Az.: 00 F 000/00) dem Kläger und seiner von ihm geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht für vier der gemeinsamen Kinder und übertrug es auf deren Großeltern, die Eltern des Klägers. 7 Während der Dauer seines Aufenthaltes ist der Kläger mehrfach bereits als Jugendlicher und Heranwachsender strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 26. August 2010 weist noch folgende Verurteilungen auf: 8 Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2001 verurteilte das Amtsgericht E (Az.: 00 Cs 000 Js 0000/00 – 00/00) den Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM. 9 Am 4. Dezember 2001 wurde der Kläger vom Amtsgericht E1 (Az.: 0 Ds 000Js 000/00 – IV 000/00) wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. 10 Mit Urteil des Amtsgerichts E1 vom 11. Mai 2005 (Az.: 000 Js 00/00 0 Ds II 00/00) wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte in einem der beiden Fälle nach erheblichem Alkoholkonsum seine damalige Ehefrau über mehrere Stunden hinweg geschlagen, wobei er sie sowohl mit den Fäusten schlug, als auch mit den Füßen trat, unter anderem in ihren Bauch. Dadurch beschädigte der Kläger ihre Zähne und brach ihr die Nase, so dass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste. In dem anderen der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger in einer Gastwirtschaft nach einem Streit einer dort anwesenden Person mit einem sogenannten Totschläger zweimal von hinten auf den Kopf geschlagen, so dass eine blutende Wunde entstand. 11 Mit Urteil des Landgerichts E vom 19. Oktober 2006 (Az.: 00 KLs 000 Js 002/00 0/00) wurde der Kläger wegen schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 12 Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 2. Mai 2007 (Az.: 0 StR 000/00) teilweise auf und verwies die Sache an das Landgericht E zurück. 13 Das Landgericht E verurteilte den Kläger am 11. Januar 2008 (Az.: 00 KLs 000 Js 00/00 – 00/00) wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. 14 Im Urteil stellte das Landgericht fest, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung häufig Kokain und Alkohol in zum Teil nicht unerheblichen Mengen zu sich nahm. Er ließ seine damalige Lebensgefährtin Frau L in einem Bordell arbeiten und sich das damit verdiente Geld von ihr auszahlen. Zweimal, in den Jahren 2002 und 2003, drängte der Kläger sie zur Vornahme einer Abtreibung. Er schlug seine Lebensgefährtin immer wieder, ab Ende des Jahres 2005 täglich. Diese unternahm auch einen Selbstmordversuch. Der Kläger hinderte sie daran, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und zwang sie zum Geschlechtsverkehr. Er fügte ihr zahlreiche Verletzungen zu, unter anderem durch Fußtritte mit dem beschuhten Fuß eine Lippenspalte an der Oberlippe und wiederholt durch scharfkantige Gegenstände vorsätzlich verursachte Verletzungen im Genitalbereich. In einem Fall warf der Kläger, nachdem er seine Lebensgefährtin mit einer Bierflasche zweimal auf den Kopf geschlagen hatte, mit dem Rücken auf das Bett. Er zog ihr mit schnellen Griffen Rock und Unterhose aus, drückte einer leeren Bierflasche einen Kronkorken wieder fest auf und steckte seiner Lebensgefährtin diese Flasche mit dem Flaschenhals voran in die Scheide, drückte etwas nach und drehte die Flasche eine Viertelumdrehung. Dann zog er die Flasche wieder heraus. Der Kronkorken verblieb währenddessen ununterbrochen auf der Flasche. Seine Lebensgefährtin lief danach ins Wohnzimmer, während ihr das Blut die Beine herunterfloss. Die Blutungen hielten drei bis vier Tage an. An einem anderen Tag begann der Kläger spät abends, seine Lebensgefährtin mit einem Glas- und einem Metallaschenbecher zu schlagen. Er band ihr ein Tuch um den Mund mit den noch nicht verheilten Lippenspalten, damit sie seine in der gleichen Wohnung schlafende Familie nicht aufwecke. Danach schlug er ihr mit einer 0,7Liter-Wasserflasche über den Kopf, wodurch eine blutende Wunde entstand. Die Lebensgefährtin des Klägers lief daraufhin in die Küche und kletterte auf das Dach. Dort verbrachte sie etwa eine halbe Stunde auf der Regenrinne. Als der Kläger schließlich versprach, sie nicht mehr zu schlagen, kletterte seine Lebensgefährtin durch ein Fenster wieder in die Wohnung zurück. Dort schlug ihr der Kläger eine Schusswaffe auf den Kopf, holte ein Staubsaugerrohr hervor und schlug ihr damit auf die Hände. Er verlangte von ihr, sich im Badezimmer auszuziehen und in die Badewanne zu setzen. Nachdem seine Lebensgefährtin dies getan hatte, schüttete der Kläger eine ganze Flasche Shampoo oder Badezusatz auf ihren durch den Schlag mit der Wasserflasche verletzten Kopf und ließ dann kaltes Wasser in die Badewanne laufen. Später steckte der Kläger ihr das Staubsaugerrohr aus Metall, das eine Länge von etwa einem halben Meter hatte, fest in die Scheide, drückte noch einmal nach und zog es dann heraus, woraufhin seine Lebensgefährtin anfing zu bluten. In keinem dieser Fälle ließ der Kläger seine Lebensgefährtin einen Arzt aufsuchen. Nachdem es ihr im Februar 2006 gelungen war, aus der Wohnung des Klägers zu flüchten, wurde sie ins Krankenhaus gebracht und musste sich zur Behandlung der ihr zugefügten Verletzungen einer dreistündigen Operation unterziehen. Sie hatte eine beidseitige Lippenspalte mit einem Substanzverlust in der Mitte der Oberlippe, einen niedrigen Blutfarbstoffgehalt, einen nicht vollständig verheilten Nasenbeinbruch, eine Verformung der Nase, eine schwere Verbiegung der Nasenscheidewand, offene Platzwunden im Gesicht, Hämatome am ganzen Körper und ballonierte Unterarme. Die Haftstrafe aus dieser Verurteilung verbüßt der Kläger voraussichtlich bis zum 13. August 2013, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B und zuvor in der Justizvollzugsanstalt H. 15 In einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt H vom 2. April 2009 wurde das Vollzugsverhalten des Klägers als beanstandungsfrei geschildert. Das sei jedoch nicht immer so gewesen, es habe Anlass für Disziplinarmaßnahmen gegeben. Nun trete der Kläger Bediensteten höflich und freundlich gegenüber auf und verfüge über gute Kontakte zu den Mitgefangenen. Er erhalte Besuche von seiner Familie. Aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H vom 1. April 2009 geht hervor, dass der Kläger geäußert hatte, er werde seinem Pflichtverteidiger "den Schädel einschlagen", wenn dieser nichts für ihn tue. Er hatte unerlaubt Kontakt mit Personen außerhalb der Umwehrungsmauer aufgenommen und versucht, den Gruppenleiter der "Anonymen Alkoholiker" zu bestechen. Die Psychologin schilderte, der Kläger sei im Gespräch sehr darauf bedacht gewesen, sich nett, offen und harmlos zu präsentieren. Die Taten habe er geleugnet, er sei der Auffassung, sein Verteidiger habe ihn nicht richtig verteidigt und eine richtige Körperverletzung habe er nicht begangen. Es sei zu keinen Gewalthandlungen gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin gekommen. Diese verfolge das Ziel, sein Leben zu zerstören. Probleme mit Gewalt und mit Alkohol habe er nicht. Auch Behandlungen benötige er nicht. Er wolle ein neues Leben anfangen. Nach Auffassung der Psychologin leugne der Kläger die Tat nahezu komplett. Er bagatellisiere das Tatgeschehen und verschiebe die Schuld. Das Tatgeschehen lasse die Annahme sadistischer Tendenzen zu. Behandlungsmaßnahmen seien dringend notwendig, würden aber zu dieser Zeit vom Kläger abgelehnt. Vollzugslockerungen kämen daher längerfristig nicht in Betracht. 16 Am 1. Juli 2009 sprach der Bruder des Klägers bei der Beklagten vor und gab an, dessen vier bei den Großeltern lebende Kinder hätten regelmäßigen Besuchskontakt zum Kläger, etwa einmal pro Monat mit den Großeltern zusammen. Zu den beiden anderen Kindern, die bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, gebe es dagegen keinen Kontakt mehr. 17 Nach einem Bericht des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H vom 3. August 2009 sei der Eindruck entstanden, der Kläger verfüge nicht über den Willen und die Fähigkeit, Verantwortung für die Konsequenzen seines Handelns zu übernehmen. Die bisherigen psychologischen Befunde seien nicht zu relativieren. Eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt wurde nicht befürwortet. 18 Mit Schreiben vom 1. September 2009 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Am 22. September 2009 nahm der Bevollmächtigte des Klägers hierzu Stellung und machte geltend, der Ausweisung stünden erhebliche familiäre Bindungen des Klägers entgegen. 19 Der Leiter der Justizvollzugsanstalt H berichtete der Beklagten unter dem 30. September 2009 über das Vollzugsverhalten des Klägers. Dieser trete nicht negativ in Erscheinung. Bediensteten gegenüber verhalte er sich teilweise übertrieben freundlich und höflich. Negative Entscheidungen würden von ihm regelmäßig hinterfragt. Außenkontakte bestünden regelmäßig, hauptsächlich zu seinen Eltern, aber auch zu seinen vier Kindern. Die angeordneten Drogenscreenings im Januar und März 2009 seien negativ ausgefallen. Es sei aber beim Kläger von einer erheblichen Gewalt- und Sexualproblematik und von einer sadistischen Tendenz auszugehen. Die in der Tat zum Ausdruck gekommene massive Brutalität und Aggressivität sowie das Ausleben von Macht und Dominanz gegenüber dem Opfer, vor allem auch vor dem Hintergrund der Steigerung und der Häufigkeit der Vorfälle, stimme bedenklich. Deshalb könne die Gefahr einer Entweichung aus der Strafhaft und die Begehung neuer Straftaten bei der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In der diesem Bericht beigefügten Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H beurteilte dieser das Flucht- und Missbrauchsrisiko bei einem Ausgang des Klägers in Anbetracht der langen Haftzeit des Klägers, der mangelnden Auseinandersetzung mit den Taten trotz der beanstandungsfreien vollzuglichen Führung und der familiären Unterstützung als über das Normalmaß hinausgehend. 20 Mit Bescheid vom 5. November 2009 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft in die Republik Kosovo an und drohte ihm hilfsweise für den Fall, dass er nicht bereits aus der Haft heraus abgeschoben werde, unter Fristsetzung seine Abschiebung an. Wegen des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet liege ein Ausnahmefall von der an sich gegebenen Regel-Ausweisung vor, so dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ermessenswege entschieden werde. In diesem Rahmen seien die Vielzahl und die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, sein Nachtatverhalten und sein Verhalten in der Justizvollzugsanstalt sowie die fehlende Auseinandersetzung mit den Taten berücksichtigt worden. Es gebe kaum regelmäßige Kontakte zur Familie. Aus den Stellungnahmen der Leitung der Justizvollzugsanstalt H sowie ihres sozialpsychologischen Dienstes folge, dass vom Kläger immer noch eine Gefahr ausgehe. Die Ausweisung stelle eine zumutbare Härte dar, zumal der Kläger selbst hierfür verantwortlich sei. Er spreche auch 21 noch seine Heimatsprache, so dass er sich im Kosovo zurechtfinden werde. Art. 6 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers wiege aufgrund der erheblichen Straftaten und der nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr schwerer als sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Seine Kinder hätten ohnehin nur unregelmäßigen Kontakt zum Kläger. Dessen familiäre Bindung habe ihn schon nicht von den Taten abhalten können. Zudem könne die Familie den Kläger auch im Heimatland besuchen. Schließlich sei auch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) nicht verletzt. Die Ausweisung sei gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig. Der Kläger habe sich nicht wirtschaftlich in Deutschland integrieren können. Die Ausweisung des Klägers trage auch dazu bei, dass sich andere Ausländer ordnungsgemäß verhielten. 22 Der Kläger hat am 3. Dezember 2009 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Ausweisung sei wegen seines langen Aufenthalts in Deutschland und seiner familiären Bindungen unverhältnismäßig. Er habe im Kosovo keine Verwandten und keine Beziehungen zu seinem Heimatland. In der mündlichen Verhandlung wird für den Kläger noch vorgetragen, er habe seine Einstellung zu den Taten und zur eigenen Therapiebereitschaft geändert. Dementsprechend sei von der Justizvollzugsanstalt B eine Zusage für eine ambulante externe Psychotherapie gemacht worden, die jedoch noch nicht begonnen habe. Außerdem habe er sich verlobt und beabsichtige die Eheschließung noch in der Justizvollzugsanstalt. Es handele sich bei der Verlobten um eine T aus D. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. November 2009 aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie bezieht sich hierzu auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung. 28 Der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt H hat sich am 3. Februar 2010 erneut zum Verhalten des Klägers in der Haft und seiner Persönlichkeitsentwicklung geäußert. Danach sei der Kläger nach wie vor nicht in der Lage, seine Taten einzugestehen und ein behandlungsbedürftiges Problem zu benennen. Die Teilnahme an einer Behandlungsgruppe zur Gewaltprävention sei ihm versagt worden, weil der Eindruck bestand, er nehme solche Angebote nur wahr, um seine Chancen auf Vollzugslockerung zu verbessern. Damit liege zwar die Notwendigkeit einer Therapie, aber keine Eignung dazu vor. Ohne Behandlungen, die sich in seiner Einstellung und in Verhaltensänderungen niederschlagen müssten, bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung in seinen gewohnten Lebensstil zurückfalle und auch erneut im Drogen-, Körperverletzungs- und Prostitutionsbereich straffällig werde. 29 Aufgrund dieser Therapienotwendigkeit ist von der Justizvollzugsanstalt H Anfang des Jahres 2010 die Eignung des Klägers zu Therapien erneut untersucht worden. Seit dem 5. Februar bis April 2010 hat der Kläger eine probatorische Sitzungsreihe mit der externen Psychotherapeutin T1 durchgeführt. Aus einer Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt H vom 25. September 2010 geht hervor, dass die externe Psychotherapeutin im Mai 2010 festgestellt hat, aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Veränderungsmotivation des Klägers, seiner eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstreflexion, der fehlenden Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen defizitären Persönlichkeitsanteilen der Gewaltdelinquenz und der mangelnden Einsicht in seine Gefährlichkeit sei eine psychotherapeutische Behandlung nicht erfolgversprechend. Dem Kläger gehe es dabei mehr um Vollzugslockerungen, als um die Therapie selbst. Der Kläger weise eine dissoziale Fehlentwicklung auf. Eine Vermittlung sozialer Normen und Regeln läge nicht vor, auch eine schulische und berufliche Integration sei nicht gelungen. Der Kläger verfüge über kein stabilisierendes Umfeld. Er sei nicht empathiefähig. Seine Beziehungs- und Bindungsfähigkeit sei gestört. Er habe unangemessene Rollenbilder von Mann und Frau. Der Kläger sei nicht konfliktfähig und übernehme keine Verantwortung. Er neige zu gewalttätigen Reaktionen in Verbindung mit einer niedrigen Frustrationstoleranz, ferner neige er zu Drogenmissbrauch, sowie zur Machtdemonstration und Demütigung seiner Opfer. Durch Gewaltausübung könne der Kläger Gefühle von Macht, Überlegenheit und Kontrolle erleben, sich in seiner männlichen Identität bestätigen und sein Selbstbild stabilisieren. Die Therapieversuche sind vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt H seither als insgesamt gescheitert betrachtet worden. Aus derselben Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt H geht des Weiteren hervor, dass der Kläger am 5. August 2010 in der Haft erneut negativ aufgefallen ist. Nach dem Ausrücken zur Arbeit wurde er mit einem – im Vollzug verbotenen - Handy in der Hand bemerkt. Gegen den Kläger wurden sieben Tage Arrest als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen. Schließlich wird in dem Bericht das Arbeitsverhalten des Klägers als beanstandungsfrei geschildert. Gleichwohl sei dem Kläger kein Hafturlaub zu gewähren, weil das Flucht- und Missbrauchsrisiko als über das vertretbare Normalmaß hinausgehend zu beurteilen sei. 30 Am 28. April 2011 hat das Landgericht L1 (Az.: 000 StVK 0/00) den Antrag des Klägers, den Leiter der Justizvollzugsanstalt H zu verpflichten, ihm die kurzfristige Teilnahme an einer externen Psychotherapie unter Vermittlung eines externen Psychotherapeuten zu ermöglichen, zurückgewiesen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt habe mit seiner Entscheidung, den bei ihm gestellten entsprechenden Antrag des Klägers abzulehnen, nicht dessen Recht auf gesundheitliche, psychotherapeutische Betreuung verletzt. 31 Nach einem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt H vom 29. Juni 2011 ist der Kläger in der Folgezeit noch dreimal disziplinarisch belangt worden. Er ist rauchend unter der Dusche angetroffen worden, bei einer Haftraumkontrolle ist bei ihm eine gebrannte DVD mit Musikvideos sichergestellt und in seinem Bettgestell ein Handy gefunden worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Buchbinderei ist in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden. Der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt H geht in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2011 davon aus, eine substanzielle Einstellungsänderung in der Person des Klägers sei nicht eingetreten, eine Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung zeichne sich nicht ab und die bei den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit bestehe fort. 32 Am 1. September 2011 ist der Kläger bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B (Az.: 00f StVK 000/00 – 000 Js 00/00 StA) zu seinem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus der Haft nach zwei Dritteln der Haftzeit angehört worden. Der Kläger erklärte, er habe sich für ein Anti-Gewalt-Training und ein soziales Training beworben. Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt stünden diesbezüglich aber noch aus. Ihm tue es unendlich leid, was seinerzeit vorgefallen sei. Hinsichtlich der Durchführung von Therapien in der Haft erklärte die Vertreterin der Justizvollzugsanstalt B, in der der Kläger erst seit Kurzem seine Strafe verbüßt, man werde bemüht sein, intensiv mit dem Kläger zu arbeiten. Nach Hinweis des Gerichtes, dass ohne vorherige Durchführung von Therapien keine vorzeitige Haftentlassung in Betracht komme, hat der Kläger seinen Antrag zurückgenommen. 33 Am 14. Oktober 2011 ist bei einer Haftraumkontrolle in der Justizvollzugsanstalt B bei dem Kläger ein Umschlag mit unbekannter Substanz gefunden worden. Auf Anhörung hat der Kläger den Besitz zugegeben. Es handele sich um Rauschgift, das er zum Eigenkonsum gegen eine Dose Tabak erworben habe. Gegen den Kläger ist wegen dieses Vorfalls eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden. 34 Aus den Gefangenenpersonalakten für den Kläger geht hervor, dass er CDs auf albanischer Sprache bestellt und Telefonkontakt zu Familienangehörigen im Kosovo hat. 35 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der zum Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft E (Az.: 000 Js 0000/00; 000 Js 000/00; 000 Js 00/00; 00 Js 0000/00; 000 Js 00/00 und 000 Js 00/00 V) und der Gefangenenpersonalakte für den Kläger Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Klage hat keinen Erfolg. 38 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 5. November 2009, mit der die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der Haft, bzw. für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 39 Die Ausweisung ist rechtmäßig 40 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2005, - 7 K 1913/03 -. 42 Rechtsgrundlage für die Ausweisung sind §§ 55 Abs. 1, 53 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) 43 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258). 44 Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts E vom 11. Januar 2008 (Az.: 00 KLs 000 Js 00/00 – 00/00) wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung hat die Beklagte auch zum Anlass der Ausweisung genommen. 45 Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn ihm ist am 27. Juli 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Darüber hinaus hielt sich der Kläger damit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher kann er nach § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG nur in der Regel und aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, wobei solche Gründe in der Regel im Fall des § 53 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt der Kläger und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anlassverurteilung nicht – wie vom Gesetzgeber unterstellt – schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwirklicht. Gleichwohl ist damit in seinem Fall als Rechtsfolge keine Regelausweisung indiziert. 46 Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ausnahme vom Regelfall der Ausweisung vorliegt, die eine umfassende Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG gebietet. 47 Ein solcher Ausnahmefall ist durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der gerichtlich voll überprüfbaren Beurteilung, ob ein Regelfall oder ein (das Ermessen eröffnender) Ausnahmefall vorliegt, sind neben den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung auch die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 55 Abs. 3 AufenthG näher beschrieben, dort aber nicht abschließend geregelt sind, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 -, juris; Beschluss vom 5. Februar 1997 1 B 16.97-, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (Buchholz) 402.240 § 47 AuslG Nr. 13, S. 22/23, und Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256.96-, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 12, S. 20/21; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2010 – 18 A 1450/09-, juris; Beschluss vom 17. Februar 2000 – 18 B 101/00-, InfAuslR 2000, 383 ff. (jeweils zu § 47 Abs. 2 AuslG); VG Düsseldorf, Urteile vom 24. November 2010 – 7 K 8705/08 und vom 8. Juni 2011 – 7 K 1495/10; Hailbronner, AuslR, § 54 Rdn. 49 f. 49 Eine solche Atypik besteht etwa auch dann, wenn Umstände vorliegen, die die für die gesetzlich vorausgesetzte Normalsituation geltende Regelvermutung entkräften, eine Ausweisung sei geboten und verhältnismäßig, weil sie etwa das regelmäßig gegebene spezial- oder generalpräventive Ausweisungsinteresse in Frage stellen bzw. erheblich mindern, 50 vgl. Discher in GK zum AufenthG, § 54 Rdn. 72. 51 Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung gebieten, 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07, a.a.O. 53 Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen, die nach diesen Grundsätzen zur Annahme einer Ausnahmesituation führen, erfüllt. 54 Allerdings ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass schon die Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die Beweggründe des Klägers zu einer Ausnahme von der Regelausweisung führen könnten. Vielmehr geht vom Täter eine Wiederholungsgefahr aus. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten wiegen schwer. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum in sadistischer Weise sein Opfer schwer misshandelt, verletzt und missbraucht. Es sind keine mildernden Tat- und Persönlichkeitsumstände hierfür erkennbar. Sämtliche Stellungnahmen der am Strafverfahren beteiligten Psychologen attestieren dem Kläger eine krankhafte, sadistische, gewaltgeneigte und insgesamt gefährliche Persönlichkeitsstruktur. Nach Einschätzung der Psychologen in der Justizvollzugsanstalt H und der unabhängigen Psychotherapeutin T1 besteht bis heute in der Person des Klägers eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung erneut im Bereich der Körperverletzungs-, Drogen und Prostitutionskriminalität Straftaten begehen wird. Zuletzt sind Therapieversuche als insgesamt gescheitert bezeichnet worden, weil der Kläger keine Einsicht zeigte und seine Therapiewünsche nach Einschätzung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H nur Mittel waren, um Vollzugslockerungen zu erreichen. Dies zeigt, dass der Kläger auch heute noch nach eigenem Vorteil strebt, ohne Rücksicht auf die Interessen Dritter zu nehmen. Eine Aufarbeitung der tatmotivierenden Faktoren zieht er nicht ernsthaft in Betracht und lehnt es, entgegen seiner anderslautenden Einlassung bei der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 1. September 2011, immer noch ab, sich mit seiner eigenen Persönlichkeit und seinen Taten auseinander zu setzen. Denn dass die Einschätzungen der Psychologen vor allem auch hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zutreffen, zeigt die fortlaufende Regelmissachtung des Klägers auch noch im Vollzug. Immer wieder musste der Kläger disziplinarisch wegen Fehlverhaltens belangt werden. Erst vor Kurzem, im Oktober 2011, also nach dem vorgenannten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer, wurde bei ihm Rauschgift im Haftraum gefunden, das er im Gefängnis erworben hatte. Vor diesem Hintergrund sind keinerlei ernsthafte Bemühungen erkennbar, dass der Kläger an sich und seinem Fehlverhalten arbeitete oder gar bereits Fortschritte gemacht hätte. Die bei ihm festgestellte, tatmotivierende Persönlichkeitsstruktur liegt, ebenso wie die in seinen Straftaten zu Tage getretene Gefährlichkeit, unvermindert vor. 55 Gleichwohl gebietet der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Anspruch auf Achtung und Schutz der Familien- und Privatsphäre, von einer Ausnahme zur Regelausweisung auszugehen. Das folgt fernerhin auch aus dem hier ebenfalls betroffenen, durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf Schutz des Familienlebens, der wegen seiner besonderen, speziell auch aufenthaltsrechtlichen Bedeutung, 56 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -; Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05-, 57 in gleicher Weise wie die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange zur Annahme eines Ausnahmefalls von der Regel der Ausweisung führen kann. Der Kläger ist im Jahr 1978 im Alter von zwei Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, lebt seit seiner Einreise in Deutschland und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis. Allein angesichts dieser langen Aufenthaltsdauer kann der Aufenthalt des Klägers, unabhängig von den tatsächlich erreichten Integrationsleistungen, als so verfestigt angesehen werden, dass im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende Ermessensbetätigung geboten ist. Daneben hat der Kläger sieben in Deutschland lebende Kinder, von denen er zu vieren, die bei ihren Großeltern leben, noch Kontakt hat. Damit besteht, unabhängig von ihrem Gewicht, eine familiäre Beziehung des Klägers in Deutschland, die grundsätzlich dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt und die damit ebenfalls eine Ausnahme von der Regelausweisung des Klägers gebietet. 58 Liegt somit ein Ausnahmefall von der Regelausweisung eines Ausländers vor, ist eine Entscheidung über dessen Ausweisung nur nach Ermessen der Behörde möglich. Diese Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur insoweit gerichtlich überprüfbar, als die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler ist in der Entscheidung der Beklagten, den Kläger auszuweisen, nicht ersichtlich. Die Beklagte hat, auch unter Berücksichtigung neuerer Entwicklung des Falles, das ihr zustehende Ermessen erkannt und die Grenzen des Ermessens beachtet. Sie hat alle relevanten Aspekte in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und ist nach rechtlich unbedenklicher Gewichtung der Belange zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt. Sie hat sich mit der langen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, mit seinen familiären, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet ebenso auseinandergesetzt, wie mit den Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen. Diese schutzwürdigen Interessen des Klägers und seiner Familie hat sie zu Recht als geringer zu gewichtende Belange in ihre Abwägung eingestellt. 59 Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Sie verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. 60 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 – und 7. Februar 2006 – 18 B 1534/05 -. 61 Auf diesen Schutzanspruch kann sich der Kläger auch berufen. Er ist im Jahr 1978 im Alter von nur zwei Jahren nach Deutschland eingereist, hat nahezu sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht und ist daher einem hier geborenen Ausländer (sog. zweiter Generation) vergleichbar. 62 Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen, 63 vgl. EGMR (III: Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045), 64 vermittelt kein Aufenthaltsrecht allein wegen einer bestimmten Zeit, die sich der betroffene Ausländer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufgehalten hat, 65 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 18 B 1252/07 -, 66 und steht somit der Ausweisung eines Ausländers auch der zweiten Generation nicht grundsätzlich entgegen, 67 vgl. EGMR, Urteile vom 6. Dezember 2007 – 69735/01- (Chair) und zuletzt vom 13. Oktober 2011 – 41548/06- (Trabelsi); VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2011 – 24 K 973/11 -. 68 Eine durch eine Ausweisung zweifellos erfolgende Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit zulässig, 69 vgl. EGMR, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01- (Chair); BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, - 1 B 30/95 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2005, - 7 K 4039/03 -. 70 Für die Frage, ob die Ausweisung von Ausländern nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Kriterien entwickelt, die er in all denjenigen Fällen angewendet wissen will, die – wie hier – sesshafte Migranten betreffen. 71 Vgl. EGMR, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01-, InfAuslR 2008, 111 (Chair). 72 Diese Rechtsprechung hat das Gericht zu beachten. Da die EMRK durch die Ratifikation nach Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat, geht damit für die nationalen Behörden und Gerichte die Pflicht einher, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen und als Auslegungshilfe in die deutsche Rechtsordnung einzubeziehen, 73 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – II. 3. b) bb) (3) und vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04-. 74 Die danach bei der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sind: die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Klägers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Klägers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienleben eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als sie eine familiäre Beziehung aufnahm; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen würden, in das der Kläger ausgewiesen werden soll und schließlich die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland, 75 vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 (Boultif); Urteil vom 5. Juli 2005 – 46410/99 -, InfAulR 2005, 450 (Üner); Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01-, InfAuslR 2008, 111 (Chair). 76 Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK hinter das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers zurücktreten. Der Kläger hält sich zwar bereits für eine beträchtliche Zeit im Bundesgebiet auf. Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1978 im Alter von zwei Jahren eingereist, so dass sich die Dauer seines Aufenthalts bereits auf über 30 Jahre erstreckt und die Lebenssituation des Klägers derjenigen eines Ausländers "der zweiten Generation" verglichen werden kann. Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen kein rein ausländischer. Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger, einige seiner Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und nach Angaben des Klägers auch seine neue Verlobte. 77 Dagegen wiegen die vom Kläger begangenen Straftaten sowohl in ihrer Art, als auch in ihrer Vielzahl schwer. Der Kläger wurde im Jahr 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Jahr 2008 verurteilte ihn das Landgericht E (Az.: 00 KLs 000 Js 00/00 – 00/00) wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Besonders die der letztgenannten Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte bezeugen ein außergewöhnlich brutales, unmenschliches Verhalten des Klägers gegenüber seinem Opfer. Die Taten erstreckten sich über einen langen Zeitraum und die dem Opfer ständig zugefügten Verletzungen waren so schwer, dass sie in einer etwa dreistündigen Operation behandelt werden mussten. Bei den Straftaten trat nach den Berichten der mit dem Kläger befassten Psychologen eine sadistische und sexuell gestörte Persönlichkeit und damit eine noch immer bestehende Gefährlichkeit des Klägers zutage. All dies spiegelt sich auch im gefundenen Strafmaß von sieben Jahren und sechs Monaten wider. In der seit dieser letzten Verurteilung verstrichenen Zeit befand sich der Kläger im Gefängnis. Sein Verhalten dort ist bis in die jüngste Zeit geprägt von kontinuierlichen Regelverstößen und Uneinsichtigkeit, insbesondere in Bezug auf seine eigenen Taten. Der Kläger hat immer wieder gegen die Regeln der Justizvollzugsanstalten verstoßen, etwa indem er Handys besaß, eine Bestechung versuchte, Kontakt zu Personen außerhalb der Gefängnismauer aufnahm oder gar zuletzt im Oktober 2011 Rauschgift erwarb. Die von allen mit dem Kläger befassten Psychologen festgestellte, dringende Behandlungsbedürftigkeit sieht der Kläger für sich nicht. Er bagatellisiert seine Taten und verschiebt die Schuld. Die von ihm nach fortschreitender Haftzeit zwar immer wieder geäußerten Verlangen nach Therapien und die damit verbundenen Schuldeingeständnisse stellten sich bisher stets als von dem Willen getragen dar, hierdurch möglichst vollzugliche Vorteile wie Haftlockerungen zu erhalten. Um die Durchführung der Therapien selbst ging es ihm nicht. Er ist nach den vorliegenden Stellungnahmen der Psychologen auch fernerhin nicht geeignet für solche Therapien, weil sich seine Einstellung und sein Verhalten seit der Inhaftierung tatsächlich nicht verändert haben. Dem Kläger fehlt der Wille, an sich zu arbeiten und fortan rechtstreu zu leben. Davon kann auch nach seiner anderslautenden Einlassung im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B im September 2011 ausgegangen werden. Denn noch im Oktober 2011 hat der Kläger, der nach eigenen Angaben auch kein Rauschgift- und Alkoholproblem haben will, in der Justizvollzugsanstalt Rauschgift für den Eigenkonsum erworben. 78 Demgegenüber wiegen die durch die Ausweisung des Klägers entstehenden Schwierigkeiten für die betroffenen Familienangehörigen nicht unangemessen schwer. Die familiäre Situation des Klägers stellt sich so dar, dass er von seiner Ehefrau, mit der er sechs Kinder hat, bereits seit dem Jahr 2005 geschieden ist. Zu ihr und den beiden bei ihr lebenden Kindern hat er keinen Kontakt mehr. Das älteste der ehelichen Kinder des Klägers wurde 1995 geboren, das jüngste im Jahr 2003. Der Kläger hat ein weiteres, 2005 geborenes, nichteheliches Kind, zu dem er keinen Kontakt mehr hat. Es besteht derzeit aber ein Besuchskontakt mit den Eltern des Klägers, zu den vier bei ihnen lebenden Kindern des Klägers und zu seinem Bruder. Für diese vier Kinder üben die Eltern des Klägers auch das Sorgerecht aus, das dem Kläger im Jahr 2006 entzogen worden ist. Außerdem will der Kläger nach eigenen Angaben nunmehr eine Verlobte haben, eine T aus D, mit der er die Ehe noch in der Justizvollzugsanstalt schließen möchte. Nähere Angaben hierzu, wie etwa der Nachname der Verlobten, fehlen gänzlich. Auch ein Termin für die Eheschließung konnte nicht genannt werden. Aus der von der Justizanstalt H angelegten Besuchskartei (Stand: 17. November 2010) geht hervor, dass der Kläger im Durchschnitt einmal pro Monat Kontakt zu seinen Kindern, nicht jedoch bei jedem Besuch zu allen vier Kindern, hat. Seine Eltern besuchten ihn dagegen zwei bis vier Mal pro Monat. Durch die Ausweisung des Klägers entsteht für keinen dieser in Deutschland lebenden Familienangehörigen ein Zwang, mit dem Kläger auszureisen und sich in einem ihm fremden Land und einer fremden Kultur integrieren zu müssen. Selbst diejenigen Kinder des Klägers, die nicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können aufgrund der bestehenden Sorgerechtsregelung wie bisher auch bei ihren Großeltern leben und in Deutschland aufwachsen. Auch hinsichtlich des Alters der Kinder – das jüngste Kind des Klägers wurde im Jahr 2003 geboren und ist folglich bereits über acht Jahre alt – besteht nicht die Gefahr, dass die bestehenden Beziehungen zum Kläger nicht aufrecht erhalten werden könnten. Der Kontakt zum Kläger besteht nach der Besuchskartei der Justizvollzugsanstalt ohnehin schon nicht regelmäßig. Die Kinder sind außerdem bereits in einem Alter, in dem sie, anders als bei Kleinkindern, die Beziehung zu ihrem Vater bereits aufgebaut haben und in der Lage sind, wenn auch wie bisher zum Teil mit Hilfe ihrer Großeltern, diese Beziehung durch Besuche und Telefonkontakt auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der Kläger sich nicht mehr in Haft befindet, sondern ausgereist ist. Das gilt auch für die angeblich Verlobte des Klägers, die in D leben soll. Sie ist derzeit aufgrund seiner Haft und der Entfernung zwischen B und D lediglich auf einen Besuchsverkehr mit dem Kläger verwiesen, der sich auch im Heimatland des Klägers durch Telefonate, das Internet und durch Besuche aufrecht erhalten lässt. 79 Hinsichtlich der Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und zum Kosovo andererseits ist festzustellen, dass der Kläger es trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht geschafft hat, sich, außer den oben geschilderten familiären Beziehungen, sozial zu integrieren. Seit seiner Jugend ist sein Werdegang geprägt durch die Begehung erheblicher Straftaten, zuletzt gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung. Seine erste Ehe wurde bereits im Jahr 2005 geschieden. Dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau ist das Sorgerecht für vier der gemeinsamen sechs Kinder im Jahr 2006 entzogen worden. Die Feststellungen des Landgerichts E vom 11. Januar 2008 lassen erkennen, dass der Kläger in einer kriminellen Subkultur verkehrte. Er war arbeitslos, konsumierte Drogen und Alkohol und ließ seine damalige Lebensgefährtin im Bordell arbeiten, um ihr den damit verdienten Lohn abzunehmen. Das alltägliche Zusammenleben war geprägt von Gewaltanwendungen seitens des Klägers. Die Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt H und der unabhängigen Psychotherapeutin T1 lassen erkennen, dass diese dissozialen, schädlichen Neigungen in der Person des Klägers auch weiterhin vorliegen. Er lehnt nicht nur die Verantwortung für seine Straftaten, sondern jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit ihnen und seiner Persönlichkeit ab. Darüber hinaus hat der Kläger es auch nicht geschafft, sich wirtschaftlich in Deutschland zu integrieren. Er hat keine Berufsausbildung und ist seit dem Jahr 2003 arbeitslos. Auch seine Tätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt sind aufgrund seiner wiederholten Regelverstöße unterbrochen worden. Sein Heimatland, die heutige Republik Kosovo, hat der Kläger zwar bereits im Alter von zwei Jahren verlassen. Dass er dorthin aber bis heute noch Kontakt pflegt und dort auch Familie hat, lässt sich den Aufzeichnungen in der Gefangenenpersonalakte des Klägers über die von ihm geführten Telefonate belegen. Danach hat er mehrmals Telefonate geführt, deren Empfänger mit "Kosovo/Familie" angegeben sind. Außerdem hat der Kläger häufig CDs mit albanischer Musik bestellt. Das lässt insgesamt den Schluss zu, dass er nicht nur die Sprache seines Heimatlandes beherrscht und auch dessen Kultur noch nicht entfremdet ist, sondern über familiäre und andere soziale Kontakte dorthin verfügt. 80 Die Ausweisung verstößt ferner auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Vorschrift schützt zwar ebenfalls das Familienleben, gewährleistet dies aber auch nicht schrankenlos. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet ein Absehen von der Ausweisung vielmehr nur dann, wenn unter Berücksichtigung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers die Folgen der Beendigung seines Aufenthalts im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären, 81 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1998, - 1 C 8.96-; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2005, - 7 K 4039/03 -. 82 Bei schwer wiegender Straffälligkeit steht auch der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen, 83 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997, - 1 C 17.94 -; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997, - 1 B 123/97 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2005, - 7 K 4039/03 -. 84 Hiervon ausgehend kann dem Kläger eine Trennung von seiner Familie, insbesondere von seinen Kindern und seiner Verlobten zugemutet werden. Zwar ist die Ausweisung des Klägers mit Härten sowohl für ihn, als auch für seine Familie verbunden. Diese treffen sie aber aus den bereits zuvor dargelegten Gründen nicht in unverhältnismäßiger Weise. 85 Die Abschiebungsanordnung aus der Haft und die hilfsweise verfügte Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig. 86 Gegen die primär verfügte Abschiebungsanordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft sind erfüllt: 87 Der Kläger ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er mit seiner Ausweisung nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Dass die Ausreisepflicht derzeit noch nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), weil der anhängigen Klage aufschiebende Wirkung zukommt, steht dem Erlass der Abschiebungsanordnung - ebenso wie der hilfsweise verfügten Abschiebungsandrohung – nicht entgegen. 88 Vgl. –zur Abschiebungsandrohung– OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -. 89 Dass er auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörden noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Klägers. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Beklagte der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. 90 Schließlich bestehen auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung keine Bedenken. Sie beruht auf § 59 AufenthG. Der Kläger ist, wie dargelegt, ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung, die Republik Kosovo, ist hinreichend genau benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten, die gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, bestehen nicht. Einer Fristsetzung zur Ausreise bedurfte es aufgrund der Inhaftierung des Klägers nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht. Die dem Kläger ersatzweise gesetzte Frist zur Ausreise von einer Woche nach Haftentlassung ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 92 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.