OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 1883/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1223.22L1883.11A.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7395/11.A wird angeordnet, soweit mit dieser die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2011 unter Nr. 4 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beantragt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts¬kosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7395/11.A wird angeordnet, soweit mit dieser die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2011 unter Nr. 4 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beantragt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts¬kosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 7395/11.A geführten Klage anzuordnen, soweit mit dieser die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2011 unter Nr. 4 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung beantragt wird, ist zulässig und begründet. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. November 2011 hat gemäß § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, weil das Bundesamt den Asylantrag nach § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche angedroht hat. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Diesem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung auf dieser Grundlage angedroht worden, ist Gegenstand des von Art. 16a Abs. 4 GG geregelten fachgerichtlichen Eilverfahrens die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird. vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff = juris (Rdn. 93). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der so verstandenen Maßnahme liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff. = juris (Rdn. 99). Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet und der hierauf gestützten Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2011 unterliegt ernstlichen Zweifeln im vorgenannten Sinn. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, auf den das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet stützt, trägt diesen Ausspruch nicht. Nach dieser Norm ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Vortrag ist weder widersprüchlich noch enthält er offenkundig wahrheitswidrige Angaben. Auch wurden keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt. Das Vorbringen ist schließlich auch nicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert. Der Vater des Antragstellers hat schriftlich zu dessen Asylgründen vorgetragen und sich unter anderem auf konkrete eigene Erfahrungen der Eltern und der Schwester des Antragstellers (B) berufen zum Beleg dafür, dass ihnen aufgrund ihrer Roma-Volkszugehörigkeit der Zugang zur ärztlichen Versorgung in Serbien empfindlich erschwert worden sei. Zu den betreffenden eigenen Erlebnissen haben die Eltern des Antragstellers ferner in ihrer persönlichen Anhörung zu ihrem Asylantrag (Az. 5443906-170) detailliert vorgetragen. Damit wurde für den Antragsteller ein konkreter, auf möglicherweise asylrelevante Umstände bezogener Sachverhalt vorgetragen. Eine weitergehende Substantiierungsobliegenheit zur Vermeidung der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG bestand für den Antragsteller jedenfalls unter den hier gegebenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten nicht. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass das Bundesamt die Asylverfahrensakte der Eltern beigezogen und sodann gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einer persönlichen Anhörung der Eltern des Antragstellers in dessen Asylverfahren abgesehen hat, die Asylanträge der Eltern in der Sache aber (noch) gar nicht beschieden wurden. Vielmehr waren die Asylanträge der Eltern durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2010 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Eltern nach Schweden angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Klageverfahren anhängig (Az. 20 K 2949/11.A). Obwohl das Bundesamt selbst davon ausgeht, wie aus dem Vermerk vom 21. Oktober 2011 in der Asylverfahrensakte des Antragstellers hervorgeht, dass die Zuständigkeit für die Asylanträge der Eltern gemäß Art. 10 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen ist, hat das Bundesamt im noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Eltern bislang keine Entscheidung in der Sache getroffen. Bei den gegebenen Umständen berücksichtigt die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet auch einen ihm möglicherweise zustehenden Anspruch auf Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG nicht hinreichend. Nach dieser Vorschrift erlangt der Antragsteller, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, woran gegenwärtig kein Zweifel besteht, einen Anspruch auf Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz, wenn das Klageverfahren seiner Eltern Erfolg hat und diese unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt werden oder ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Über einen dahingehenden Anspruch der Eltern wurde vom Bundesamt bislang in der Sache nicht entschieden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Anspruch auf Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz könne gegebenenfalls im Rahmen eines Folgeantrages nach § 71 AsylVfG geltend gemacht werden. Denn der Erfolg eines solchen Antrages ist an weitere Voraussetzungen (z.B. die Einhaltung der Antragsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG und – grundsätzlich – die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung), vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 13. August 1996 – 9 C 92/95 – und vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10/02 , beide juris, geknüpft. Diese Erschwernisse sind dem Antragsteller, dessen Asylverfahren unverzüglich eingeleitet und von ihm betrieben wurde, nicht zumutbar. vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2011 , m.w.N., juris und nrwe. Durch die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet wird der Antragsteller auch rechtlich erheblich belastet. Zwar ist davon auszugehen, dass die mit diesem Ausspruch verbundene sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht zur Folge haben wird, dass der Antragsteller ohne seine Eltern abgeschoben wird. Den Erhalt des durch Art. 6 GG geschützten Familienverbandes hat die zuständige Ausländerbehörde durch Erteilung einer Duldung an den Antragsteller zu ermöglichen (vgl. auch § 43 Abs. 3 AsylVfG). Es kann offen bleiben, ob dieses aus Art. 6 GG folgende Abschiebungshindernis daneben auch vom Bundesamt im Rahmen des Offensichtlichkeitsurteils zu beachten ist, so wohl: VG Ansbach, Beschlüsse vom 3. August 2007 AN 9 S 07.30546 und vom 8. Oktober 2009 AN 9 S 09.30304 , beide juris. Denn eine erhebliche rechtliche Belastung des Antragstellers liegt jedenfalls darin, dass er (auch im Falle einer Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde) durch die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausländerrechtlich schlechter gestellt wird. Durch die qualifizierte Ablehnung seines Asylantrages erlischt seine Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG mit Ablauf der im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes gesetzten Ausreisefrist. Dagegen erlischt nach der gleichen Norm die Aufenthaltsgestattung im Falle einer Ablehnung des Asylantrages als (einfach) unbegründet erst mit rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens, weil die Abschiebungsandrohung erst dann vollziehbar wird. Zeiten, in denen ein Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, können sich nach § 55 Abs. 3 AsylVfG und § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG als günstig erweisen für eine spätere Aufenthaltsverfestigung. Eine weitere erhebliche Belastung der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vorbehaltlich des Eingreifens einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).