Urteil
15 K 5482/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0106.15K5482.11.00
4mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein sog. ausländischer "top-up" Bachelor in Business Administrati-on, der auf nur auf einem einjährigen Studium an einer (staatlich anerkannten) Hochschule beruht, eröffnet nicht den Zugang zu einem (inländisichen) Master-Studiengang, weil es an einem "gleichwerti-gen" wirtschaftswissenschaftlichen Studium "an einer Hochschule" fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sog. ausländischer "top-up" Bachelor in Business Administrati-on, der auf nur auf einem einjährigen Studium an einer (staatlich anerkannten) Hochschule beruht, eröffnet nicht den Zugang zu einem (inländisichen) Master-Studiengang, weil es an einem "gleichwerti-gen" wirtschaftswissenschaftlichen Studium "an einer Hochschule" fehlt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin erwarb über das D College in E (DC E) im Rahmen eines sog. top-up Programms einen Bachelor of Arts (Hons) in Business Management der University of Sunderland (Großbritannien). Sie absolvierte vom Wintersemester 2007/2008 bis zum Sommersemester 2010 am DC E eine Ausbildung im Bereich "Internationales Tourismus- und Event Management" und erlangte in Kooperation mit der European Management Academy (EMA) am 10. September 2010 ein "Diploma" in Tourismus- und Event-Management. Das DC ist Mitglied der EMA, einem Netzwerk von Business Colleges mit Sitz in Paris. Ausweislich des Internetauftritts des DC ist die DC Hochschule im Juli 2008 als private Hochschule vom Bundesland Hamburg staatlich anerkannt worden; die nunmehrige DC Hochschule E erhielt in der Folgezeit die Anerkennung durch das Land NRW. Von der DC Hochschule werden ihren Angaben zufolge seit dem Wintersemester 2008/2009 Bachelorstudiengänge mit eigenen Bachelorabschlüssen angeboten. Während der von ihr absolvierten sechs Semester belegte die Klägerin dem Schreiben des DC E vom 5. Juli 2010 zufolge auch Kurse in "Business Management" an der University of Sunderland, einer Partneruniversität der DC, und erwarb als sog. "top-up-Degree" einen Bachelor of Arts in Business Management "Second Class Honours (Second Division)”. Dabei erhielt sie von der University of Sunderland ein sog. "advanced standing” bzw. eine "accreditation of prior learning" im Sinne einer vollständigen Anerkennung der von ihr im "Diplomstudiengang der EMA" erbrachten Leistungen. Ausweislich des "Transcript for Academic Year 2009/0" der University of Sunderland absolvierte die Klägerin im Programm "BA (Hons) Business Management, Part Time" im "Level 3" folgende Studienleistungen: Module Description Agr Mark Grade Credit Contemporary Developments Business Manage 43% Pass 20 Financial Management 53% Pass 20 Strategic Management of Human Resource 53% Pass 20 Marketing Strategy 46% Pass 20 Managing Projects 41% Pass 20 Strategic Management 56% Pass 20 Diesem Schreiben und dem entsprechenden Zeugnis der University of Sunderland von September 2010 zufolge erwarb die Klägerin aufgrund dessen am 10. September 2010 den Abschluss Bachelor of Arts (Hons) mit der Klassifizierung "Second Class Honours (Second Division)". Nachdem sich die Klägerin am 4. Februar 2011 bei der Beklagten für eine Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft beworben hatte, forderte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 16. Februar 2011 Nachweise über ihren Studienabschluss und die Abschlussnote sowie die Prüfungs- und Studienordnung dieses Studienganges und Modulbeschreibungen bei der Klägerin an. Die Klägerin reichte in der Folgezeit das Zeugnis und den "Transcript for Academic Year 2009/0" der University of Sunderland von September 2010, das Zeugnis (einschließlich Leistungsübersicht) der EMA vom 10. September 2010, die "Studienordnung für das Studienprogramm ‚Internationales Tourismus- und Event-Management EMA‘ an den Euro-Business-Colleges" vom 1. Oktober 2003 und das "Student Handbook BA (Hons) Business Management DC E" der University of Sunderland in der Fassung von April 2010 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 14. März 2011 lehnte der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft eine Zulassung der Klägerin im Studiengang Master of Science Wirtschaftswissenschaft an der Universität X ab mit der Begründung, in der Kooperation zwischen der University of Sunderland und dem DC E werde die Ausbildung am DC e in Höhe von mindestens 66% auf den dortigen Studiengang angerechnet. Dies gehe über die Regelungen des KMK-Beschlusses vom 28. Juni 2002 zur "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium" hinaus. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2011 Widerspruch ein, den der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 11. August 2011 - nach Beratung in seiner Sitzung vom 27. Juli 2011 unter Berufung auf die bereits im Bescheid vom 14. März 2011 gegebene Begründung zurückwies. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hiergegen am 12. September 2011 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 9. September 2011 wie folgt begründen: Die Klägerin erfülle die Zugangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science Wirtschaftswissenschaft, weil sie über den erforderlichen Bachelorabschluss in einem der genannten Studiengänge, nämlich dem Bachelor of Arts in Business Management, verfüge. Dieser ihr von der britischen Hochschule University of Sunderland verliehene Abschluss stelle auch einen gleichwertigen Studienabschluss dar. Denn die Klägerin habe 39 Credits im Bereich Betriebs- und Volkswirtschaftslehre am DC E erworben. Sie habe außerdem ihr Studium mit der Note 2,5 - und damit mit der Gesamtnote C oder besser im Sinne der Prüfungsordnung – abgeschlossen. Soweit die University of Sunderland die von der Kläger an der EMA erbrachten Leistungen vollständig anerkannt habe, stehe dies im Einklang mit den Beschlüssen der KMK vom 28. Juni 2002 und 18. September 2008 zur "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium". Soweit Ziffer 3.1 Nr. 1 des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008 vorsehe, dass die Hochschule in eigener Zuständigkeit darüber entscheide, welche Teile eines Studiums, das zu einem Hochschulabschluss führe, durch nichthochschulische Leistungen werden solle, habe die University of Sunderland genau dies getan, indem sie die von der Klägerin am DC E erbrachten Studienleistungen transferiert habe. Die Beklagte habe von der Möglichkeit des § 49 Abs. 7 S. 2 HG NRW auch nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der britische Bachelor-Abschluss der Klägerin nicht anerkannt werde. Die Prüfungsordnung der Beklagten verlange lediglich einen wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor einer Hochschule mit der Gesamtnote C (3,0) oder besser. Weitergehende Vorgaben zur Sicherung des Qualitätsstandards enthalte die Prüfungsordnung nicht. Zudem habe sich der Prüfungsausschuss mit dem zweiten KMK-Beschluss vom 18. September 2008 in der Sache gar nicht befasst. Dieser sehe unter Ziffer 3.2 ausdrücklich vor, dass es keine Handhabe gegen sog. Franchise-Konstellationen gebe, in denen der Grad von einer ausländischen Hochschule verliehen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft vom 14. März 2011 und seines Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 zu verpflichten, dass der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft im Falle der Klägerin als erfüllt ansieht und die Klägerin zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft zulässt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin habe lediglich ein einjähriges Studium an der University of Sunderland (Großbritannien) nachgewiesen sowie im Übrigen eine zweijährige Ausbildung am DC E, einer Einrichtung außerhalb des Hochschulwesens in Deutschland, absolviert. Außerdem habe sie ein "Diploma" der staatlich nicht anerkannten EMA (Frankreich) vorgelegt, bei der es sich ebenfalls um eine Einrichtung außerhalb des Hochschulwesens handele. Sie verfüge damit gemäß § 2 Abs. 1 der maßgeblichen Prüfungsordnung der Beklagten weder über einen darin ausdrücklich benannten Abschluss noch über einen "gleichwertigen" Abschluss "an einer Hochschule". Soweit die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Abschlussdokumente in ihrem Jahr an der University of Sunderland 120 Credits erworben habe, ergebe sich bei Division durch zwei eine äquivalente Anzahl von 60 ECTS-Punkten, die die Klägerin "an einer Hochschule" erworben habe und die schon rein rechnerisch nicht zu einer "Gleichwertigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung führe. Die Vorschrift des § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW biete die rechtliche Grundlage für die Regelung des § 2 der Prüfungsordnung, indem darin vorgesehen sei, dass Prüfungsordnungen den Nachweis eines qualifizierten Abschlusses bestimmen könnten. Dies entspreche auch den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" (Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010). Die in der Prüfungsordnung aufgenommenen Zugangsvoraussetzungen stünden auch im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Bewerbung der Klägerin sei außerdem zu Recht unter Berücksichtigung der Beschlüsse der KMK vom 28. Juni 2002 und 18. September 2008 sowie der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen abgelehnt worden. Aus der sog. "Lissabon-Konvention" ergebe sich ebenfalls nicht, dass von einer "Gleichwertigkeit" des Studienabschlusses der Klägerin ausgegangen werden müsse. Die europäische Rechtsprechung stehe einer inhaltlichen Kontrolle von Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen eines abgeschlossenen Studiums erworben wurden, nicht entgegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2011, die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das erkennende Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar als Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin begehrt bei sinngemäßer Auslegung gemäß § 88 VwGO, dass der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft in ihrem Fall die Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang als erfüllt ansieht – als Voraussetzung für die von ihr letztlich angestrebte Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft. Der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft ist gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität X vom 22. August 2007, zuletzt geändert am 23. Dezember 2010 – im Folgenden: PO – für die nach der Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ebenso zuständig wie für die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung. Hierzu zählt auch die Frage, ob die in § 2 PO geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang im Einzelfall erfüllt sind. Die Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu dem von ihr angestrebten Masterstudiengang sind vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 2 S. 1 PO erfüllt die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium im Studiengang Wirtschaftswissenschaft, wer die Bachelor- oder Diplomprüfung in einem Studiengang Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsmathematik oder gleichwertigen Studiengängen an einer Hochschule mindestens mit der Gesamtnote "C" gemäß ECTS (falls nicht im Zeugnis ausgewiesen: "3,0") bestanden hat. Eine Gleichwertigkeit ist dabei nach § 2 S. 2 PO gegeben, wenn mindestens 100 Leistungspunkte (= ECTS) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich und mindestens 20 Leistungspunkte in Fächern, die auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten vorbereiten, erbracht worden sind. Die Klägerin, die in Gestalt eines sog. "top-up-Degree" den Abschluss Bachelor of Arts in Business Management ("Second Class Honours (Second Division)”) an der University of Sunderland (Großbritannien) erworben hat, für den sie nur das letzte Jahr an dieser Universität studiert hat und ihr im Übrigen sämtliche Leistungen angerechnet worden sind, die sie in den vorausgegangenen vier Semestern am DC E absolviert hat, verfügt weder über einen in § 2 S. 1, 1. Alt. PO ausdrücklich benannten Abschluss in einem "Studiengang Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre (...) an einer Hochschule", noch hat sie die Bachelorprüfung - im Sinne des § 2 S. 1, 2. Alt. i.V.m. S. 2 PO – in einem "gleichwertigen Studiengang an einer Hochschule" bestanden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, i.V.m. § 2 PO für diese Entscheidung zuständige Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft die Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft mit der Begründung als nicht erfüllt angesehen hat, die Klägerin habe nur ein Jahr tatsächlich "an einer Hochschule", nämlich an der University of Sunderland, studiert und ihr sei im Umfang von mindestens 66 % ihre Ausbildung am DC Düsseldorf für den Bachelorstudiengang der University of Sunderland angerechnet worden. Für die in § 2 PO enthaltene Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang besteht in § 49 Abs. 7 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in der zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV.NRW S. 516) geänderten Fassung von Art. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gemäß § 49 Abs. 7 S. 1 HG NRW eröffnet ein erster berufsqualifizierender Abschluss, auf dem der Master-Studiengang aufbaut, grundsätzlich den Zugang zu einem Masterstudiengang. Dabei setzt ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Hochschulgesetzes regelmäßig voraus, dass ein Studium "an einer Hochschule" absolviert worden ist (vgl. § 60 Abs. 1 S.1, 2 und 3 HG NRW). So OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 13 B 1491/10 -, Juris Rdnr. 3. Dementsprechend muss ein wissenschaftliches Studium "an einer Hochschule" mit einem berufsqualifizierenden Abschluss erfolgreich absolviert worden sein, um die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 PO zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 13 B 1491/10 -, Juris Rdnr. 3. Soweit § 2 Abs. 1 PO im Übrigen voraussetzt, dass es sich bei dem vom Studienbewerber abgelegten Hochschulstudium um einen "gleichwertigen" – wirtschaftswissenschaftlichen - Studiengang "an einer Hochschule" handelt, können gemäß § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW Prüfungsordnungen bestimmen, dass für den Zugang zu einem Masterstudiengang ein vorausgegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Aufgrund des Begriffs "qualifiziert" reicht der bloße Nachweis, überhaupt einen (Bachelor- oder Diplom-) Studiengang mit Erfolg absolviert zu haben, nicht aus, um sich den Zugang zu einem Masterstudiengang zu verschaffen. § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW umfasst insofern ausdrücklich eine Ermächtigung der Hochschulen, in den Prüfungsordnungen entsprechende Vorgaben hinsichtlich der jeweils geforderten Qualifizierung festzulegen, die über das bloße Vorliegen (irgend)eines Bachelor-Abschlusses hinausgeht. Dies schließt Vorgaben zu dem zuvor betriebenen Studium ein und entspricht zugleich den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010. Danach können für den Zugang zu einem Masterstudiengang zur Qualitätssicherung weitere Zugangsvoraussetzungen bestimmt werden (vgl. Teil A 2, Punkt 2.1). Siehe hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 – Juris Rdnr. 7 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 7 ff. Es ist auch mit dem Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber den Erlass entsprechender Regelungen über die Einzelheiten des Zugangs zu den Masterstudiengängen an die Hochschulen delegiert hat. In das grundsätzliche Teilhaberecht der Studienbewerber gemäß Art. 12, Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – also auch durch Verordnungen, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind – eingegriffen werden. Die Festsetzung der Zugangsanforderungen an die Hochschulen zu delegieren, ist auch sachgerecht, da der Gesetzgeber schwerlich selbst konkrete, individuelle Zugangsregelungen für alle (Master-)Studiengänge des Landes aufstellen kann. Demgegenüber können sich die Hochschulen hierfür auf ihre Einschätzung der jeweiligen Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort sowie auf ihre Lehr- und Wissenschaftsfreiheit stützen. Dass die in § 2 PO aufgestellte, im Streit stehende Zugangsvoraussetzung inhaltlich selbst gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG, verstößt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der für den Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft unter anderem geforderte Abschluss eines "gleichwertigen" - wirtschaftswissenschaftlichen - Studienganges "an einer Hochschule" stellt eine subjektive Zulassungsschranke i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, die von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sowie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die in § 2 S. 1, 2. Alt. PO unter anderem aufgestellte Anforderung, einen "gleichwertigen" – wirtschaftswissenschaftlichen - Studiengang "an einer Hochschule" abgeschlossen zu haben, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, den Nachweis eines "qualifizierten" vorangegangenen Abschlusses verlangen zu dürfen. Dadurch wird der Zugang zum Masterstudium nicht anhand von objektiven Kriterien beschränkt, die nicht in der Person des Studienbewerbers liegen, sondern anhand von subjektiven Eignungsvorgaben. Denn es wird darauf abgestellt, dass der Einzelne erfolgreich einen wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule absolviert hat. Eine solche Zugangsregelung ist auch gerechtfertigt, weil sie dazu dient, ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen, indem eine solide Grundlage für eine besonders qualifizierte Ausbildung in einem Masterstudiengang gewährleistet und damit letztlich eine mit dem Masterabschluss verbundene hohe internationale Akzeptanz und Reputation auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Siehe hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 -, Juris Rdnr. 6 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 5 m.w.N. Im Übrigen ist zwar das Teilhaberecht des Studienbewerbers mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums und einem damit regelmäßig einhergehenden Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses hinsichtlich eines Anspruchs auf Zulassung zu einem Masterstudiengang nicht "verbraucht". Im Falle eines Zweitstudiums, wozu auch ein Masterstudium zählt, besteht aber grundsätzlich eine geringere Schutz- und Förderbedürftigkeit als im Falle eines Erststudiums, weshalb Erschwerungen eher hingenommen werden müssen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 – Juris Rdnr. 15 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 12 ff. Die in § 2 PO getroffene Regelung, den Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft unter anderem davon abhängig zu machen, dass ein "gleichwertiger" – wirtschaftswissenschaftliches – Studiengang "an einer Hochschule" erfolgreich abgeschlossen worden ist, ist auch ansonsten als sachgerecht und angemessen anzusehen. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Zugangsregelung sind ebenso wenig erkennbar wie eine etwaige Unvereinbarkeit mit der bereits genannten Vorschrift des § 9 Abs. 2 HRG. Das Erfordernis, einen "gleichwertigen" – wirtschaftswissenschaftlichen - Studiengang "an einer Hochschule" mit Erfolg absolviert zu haben, stellt insbesondere keine übermäßigen Anforderungen an den Studienbewerber. Es dient vielmehr erkennbar dem Sinn und Zweck der Qualitätssicherung, besondere erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen zu müssen, die für den - auf einem entsprechenden vorangegangenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang aufbauenden – Masterstudiengang unumgänglich sind und die ein erfolgreiches Absolvieren eines solchen Aufbaustudienganges erst ermöglichen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft vorliegend die in § 2 S. 1, 2. Alt. und S. 2 PO zulässiger Weise aufgestellten Zugangsvoraussetzungen im Falle der Klägerin als nicht erfüllt erachtet hat, indem er davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nicht den erforderlichen "gleichwertigen Studiengang an einer Hochschule" absolviert und abgeschlossen hat. Siehe im Ergebnis auch für den ähnlich gelagerten Fall eines angestrebten Zuganges zum Master-Studiengang Sportmanagement: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 13 B 1491/10 -, Juris sowie – vorgehend - VG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 6 L 1163/10 -. Der Begriff der "Gleichwertigkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der gerichtlichen Überprüfung. Soweit gemäß § 2 S. 2 PO eine Gleichwertigkeit eines - an einer Hochschule - absolvierten Studienganges gegeben ist, wenn mindestens 100 Leistungspunkte des Bachelor-Studiums in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich und mindestens 20 Leistungspunkte in Fächern, die auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten vorbereiten, erbracht worden sind, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Falle der Klägerin verneint, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist. Die Klägerin hat im Wege des sog. Franchising, also aufgrund grenzüberschreitender Kooperation bzw. unter Mitwirkung einer ausländischen Hochschule, ihren Bachelor-Abschluss an der University of Sunderland erworben, nachdem ihr seitens dieser britischen Hochschulet sämtliche Prüfungsleistungen angerechnet worden sind, die sie in zwei vorausgegangenen Ausbildungsjahren am DC E absolviert hat. Das DC ist erst im Juli 2008 als private Hochschule vom Bundesland Hamburg staatlich anerkannt worden; erst seit dem Wintersemester 2008/2009 werden von der DC Hochschule eigene Bachelorstudiengänge (mit von der DC Hochschule selbst vergebenen Bachelorabschlüssen) angeboten. Die Klägerin, die bereits seit dem Wintersemester 2007/2008 am DC E ihre Ausbildung durchlaufen und diese wiederum mit einem "Diploma" der EMA abgeschlossen hat, hat insofern während ihrer Zeit am DC E ab Herbst 2007, das zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht staatlich anerkannt war, auch keinen (Bachelor-)Studiengang an einer (staatlich anerkannten) Hochschule absolviert, sondern nur das letzte Jahr an einer solchen Hochschule – nämlich an der University of Sunderland - studiert. Es ist daher aus Rechtsgründen weder rechtlich bedenklich, dass der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft darauf abgestellt hat, die Klägerin könne die geforderten 100 ECTS- Punkte nicht nachweisen, weil sie nur ein Jahr "an einer Hochschule" studiert habe und die von ihr in diesem einen Jahr erzielten 120 Credits unter Berücksichtigung des einen Studienjahres im Vergleich zu einem auf drei Jahre ausgelegten Bachelorstudiengang und den im Rahmen dessen zu erwerbenden 180 ECTS-Punkten gewichtet werden müssten. Noch ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft zugleich eine Anrechnung von Studienleistungen, die die Klägerin außerhalb des Hochschulbereichs - nämlich am DC E - erbracht hat, nicht in dem von der University of Sunderland vorgenommenen Umfang anerkannt hat. Die Rechtsauffassung des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft, bei der Überprüfung der erforderlichen Gleichwertigkeit des an einer Hochschule absolvierten Studienganges nur die während des einen Jahres der Klägerin an der University of Sunderland erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen und das Vorliegen eines gleichwertigen Studienganges an einer Hochschule im Ergebnis mangels Nachweises der erforderlichen 100 Leistungspunkte zu verneinen, steht im Einklang mit dem Prüfkriterien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) sowie den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK). Die ZAB – als untergeordnete Teilinstitution der KMK – stellt ausweislich ihrer Internetseite (http://www.kmk.org unter dem Stichwort "Zeugnisbewertungen") als Prüfkriterium bei der Bewertung und Einordnung von Hochschulabschlüssen, die im Rahmen des sog. Franchising erworben wurden, entscheidend darauf ab, dass alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen. Dies trifft für das DC E in dem für die Klägerin maßgeblichen Zeitraum ab Wintersemester 2007/2008 und damit für die von ihr dort absolvierte Ausbildung nicht zu. Die Beschlüsse der KMK haben zwar ebenso wie die Bewertungsvorschläge der ZAB keine unmittelbare, die Länder verpflichtende Wirkung oder Gesetzeskraft. Sie stellen jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder in Form einer allgemein gehaltenen, vorweggenommenen Begutachtung dar (sog. antizipierte Sachverständigengutachten). Dass es vorliegend geboten wäre, sich über die Kriterien dieser antizipierten Sachverständigengutachten zur Anerkennung und Anrechnung von im Wege des sog. Franchising bzw. außerhalb des Hochschulwesens absolvierten Studienleistungen hinwegzusetzen, weil etwa die zugrunde liegenden Erkenntnisse auf methodisch zweifelhafte Art gewonnen wurden oder sachlich überholt sind oder im Einzelfall Besonderheiten aufgetreten sind, die erkennbar nicht bedacht worden sind, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 -, NVwZ-RR 2001, 104, 106, Der Beschluss der KMK vom 28. Juni 2002 (Ziffer 2.), fortgeschrieben mit Beschluss vom 18. September 2008 (Ziffer 4.1), sieht zur "Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium", vor, dass außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens 50% eines Hochschulstudiums ersetzen können. Diese Regelung, die eine Qualitätssicherung gewährleisten soll, ist jedenfalls für die Frage, ob die Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium erfüllt sind, einschlägig. Im Falle der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung danach nicht vor, weil sie zwei von insgesamt drei Jahren – und damit 66% - ihrer Studienleistungen außerhalb des – staatlich anerkannten - Hochschulwesens erbracht hat, da das DC E in dem im Falle der Klägerin maßgeblichen Zeitraum ab Wintersemester 2007/2008 und für die von ihr dort absolvierte Ausbildung gerade nicht staatlich anerkannt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Ziffer 3.1 des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008. Die Klägerin macht geltend, Ziffer 3.1 Nr. 1 des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008 sehe vor, dass die Hochschule in eigener Zuständigkeit darüber entscheide, welche Teile eines zu einem Hochschulabschluss führenden Studiums, durch nichthochschulische Leistungen erbracht werden könnten; genau dies habe die University of Sunderland getan, indem sie die von der Klägerin an der DC absolvierten Studienleistungen vollständig transferiert habe. Entgegen der Vorstellung der Klägerin ist jedoch festzuhalten, dass Ziffer 3.1.1 unter der Überschrift "Abschlüsse deutscher Hochschulen" lediglich eine Ermächtigung für deutsche Hochschulen enthält, in eigener Zuständigkeit über die Anrechnung von nichthochschulischen Leistungen als Teil eines zu einem (deutschen) Hochschulabschluss führenden Studiums zu entscheiden. Vorliegend beruft sich die Klägerin jedoch auf eine autonome Entscheidungskompetenz der (britischen) University of Sunderland hinsichtlich der Frage, welche nicht an einer Hochschule erbrachten Leistungen für den Erwerb eines ausländischen Hochschulabschlusses angerechnet werden können. Diesen Fall regelt Ziffer 3.1 des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008 jedoch nicht. Soweit Ziffer 3.2 des genannten KMK-Beschlusses vom 18. September 2008 vorsieht, dass für "Abschlüsse ausländischer Hochschulen" der Beschluss der KMK zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen auf ein Hochschulstudium bei sog. Franchise-Konstellationen keine Handhabe biete, wenn die Gradverleihung durch eine ausländische Hochschule erfolgt (im Sinne der Ziffer 2.2.2), ist dies im Zusammenhang mit der Anerkennung des Grades als solchem und dem damit einhergehenden genehmigungsfreien Führen eines solchen ausländischen akademischen Grades (vgl. § 69 Abs.1 S. 2 HG NRW) unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verstehen, wie im Folgenden noch näher ausgeführt werden wird. Siehe hierzu u.a. EuGH, Urteil vom 31. März 1993 – RsC-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-Württemberg) – NVwZ 1993, 661, 662. Dagegen sind die Ausführungen in Ziffer 3.2 des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008 nicht auf rechtlich zulässige "Qualitätssicherungsregelungen" beim Zugang zu einem Master-Studiengang zu beziehen. Denn die – wie bereits dargelegt – rechtlich nicht zu beanstandenden, auf eine Qualitätskontrolle abzielenden Vorgaben der Zulassungsordnung der Beklagten setzen gerade die Möglichkeit (und Notwendigkeit) voraus, die einem ausländischen akademischen Grad zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsleistungen hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit mit den Studien- und Prüfungsleistungen für den Erwerb eines inländischen Hochschulabschlusses zu überprüfen und zu bewerten. Insofern wird in Ziffer 3.2 (erster Absatz) des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008 zum einen explizit das Problem aufgeworfen, dass durch grenzüberschreitenden Kooperationen die Gefahr besteht, Qualitätssicherungsregelungen der beteiligten Staaten zu unterlaufen, weshalb sich das Problem der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes in diesem Bereich mit besonderer Dringlichkeit stelle. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang zugleich ausdrücklich vorausgesetzt, dass die Hochschulen dazu berufen sind, "im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu Masterstudiengängen die Qualifikation eines Bewerbers und seine Eignung für das konkrete Masterprogramm zu bewerten" und es wird insoweit die Schaffung eines Transparenzinstrumentariums gefordert, um den Hochschulen die Bewältigung dieser ihnen obliegenden Aufgabe zu erleichtern (Ziffer 3.2, dritter Absatz des KMK-Beschlusses vom 18. September 2008). Einer inhaltlichen Kontrolle der im Rahmen des abgeschlossenen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der von der KMK bzw. der ZAB aufgestellten Prüfkriterien steht auch die Regelung des § 69 Abs. 2 S. 1 HG NRW nicht entgegen, wonach von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden können. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum genehmigungsfreien Führen eines akademischen Grades, der in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurde. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 31. März 1993 – RsC-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-Württemberg) – NVwZ 1993, 661, 662, Dürfen solche Grade grundsätzlich ohne eine inhaltliche Kontrolle der Vergleichbarkeit der ihrem Erwerb zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsleistungen geführt werden, was auch einer Entbürokratisierung sowie einer Vereinfachung und Entlastung der Verwaltung dienen soll, sprechen dagegen bei der hier relevanten Fragestellung, ob bestimmte Qualifikationen als Zugangsvoraussetzungen zu einem Master-Studiengang vorliegen, gewichtige Gründe für eine solche Qualitätskontrolle. Zum einen obliegt den durch den Bolognaprozess in ihrer Autonomie gestärkten Hochschulen selbst die Entscheidung über die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Master-Studiengang ebenso wie die konkrete Entscheidung über die Aufnahme eines Studienbewerbers in einen Master-Studiengang. Zum anderen wird mit einer inhaltliche Kontrolle, ob und inwieweit Studien- und Prüfungsleistungen, die einem an einer ausländischen Ausbildungsstätte erworbenen Abschluss zugrunde liegen, vergleichbar sind mit den an einer inländischen Ausbildungsstätte für einen entsprechenden Abschluss vorausgesetzten Studien- und Prüfungsleistungen, auch ein berechtigter, aus zwingenden Allgemeinwohlinteressen gebotener Zweck verfolgt. Siehe dazu EuGH, Urteil vom 31. März 1993 – RsC-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-Württemberg) – NVwZ 1993, 661, 662. Soweit der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft bei seiner Entscheidung grundsätzlich die Vorgaben des Art. VI.1 und 3 des Gesetzes zu dem - von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten, sowie am 1. Juli 2003 auch in Großbritannien in Kraft getreten - Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl II 2007, S. 712 – im Folgenden: Lissabon-Konvention –) beachten muss, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass bei dem als sog. "top-up-Degree" erworbenen Bachelorabschluss der Klägerin von der University of Sunderland von einer "gleichwertigen (...) an einer Hochschule" erworbenen Qualifikation im Sinne des § 2 S. 2 PO auszugehen ist. Denn vorliegend bestehen wesentliche Unterschiede – im Sinne der Lissabon-Konvention - zwischen der von der Klägerin absolvierten und der anzuerkennenden Qualifikation. Art. VI.1 der Lissabon-Konvention geht zwar von einer grundsätzlichen Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat – hier in Großbritannien – erlangten Hochschulqualifikation aus, lässt aber zugleich Raum für eine Nichtanerkennung, wenn der Nachweis eines wesentlichen Unterschiedes zwischen der erworbenen und der angestrebten Qualifikation von der Anerkennungsstelle erbracht wird. Dieser Nachweis ist vorliegend geführt, indem der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Wirtschaftswissenschaft in rechtlich zulässiger Art und Weise die vor dem Erwerb der Qualifikation von der Klägerin – teils an einer Hochschule, teils aber auch außerhochschulisch - absolvierten Studienzeiten und Studienleistungen überprüft und gewichtet hat. So auch in einem ähnlich gelagerten Fall VG Dresden, Urteil vom 24. August 2009 – 5 K 1579/08 -, Juris Rdnr. 47. Da Art. VI.1 der Lissabon-Konvention bei der Frage der Anerkennung ausdrücklich auf "Hochschulqualifikationen" abstellt, die grundsätzlich ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfordern, vgl. dazu Teil A 1, Punkt 1.3 der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010, macht es einen wesentlichen Unterschied im Sinne dieser Vorgaben aus, dass die Klägerin zwei ihrer drei "Studienjahre" am DC E verbracht hat, das im maßgeblichen Zeitraum ab dem Wintersemester 2007/2008 nicht als "Hochschule" staatlich anerkannt war, weshalb die Klägerin auch keinen vom DC E angebotenen "eigenen" Bachelorstudiengang absolviert hat und insofern zwei Drittel ihrer Ausbildung eben nicht "an einer Hochschule" erfolgt sind. Vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall VG Dresden, Urteil vom 24. August 2009 – 5 K 1579/08 -, Juris Rdnr. 48 f. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.