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Urteil

23 K 3788/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0109.23K3788.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Landrats N als Kreispolizeibehörde vom 22. Februar und 2. Oktober 2008 sowie dessen Widerspruchsbe-scheid vom 7. Mai 2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. April 1965 geborene Kläger steht im gehobenen Polizeidienst des beklagten Landes (derzeit als Polizeioberkommissar, Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) und ist beim Landrat N als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Kreispolizeibehörde) beschäftigt. Dort wurde er im Jahr 2007 bei der Polizeiinspektion (PI) Ost (W) verwendet. Er streitet mit dem beklagten Land über die Anerkennung eines am 5. Januar 2007 erlittenen Achillessehnenrisses rechts als Dienstunfall. 3 Am 5. Januar 2007 fand in der Sporthalle eines Gymnasiums in I ein unter Dienstunfallschutz stehendes Hallenfußballturnier innerhalb der PI Ost statt, an dem der Kläger als Spieler teilnahm. Im Verlauf des Turniers erlitt der Kläger während einer Partie des Turniers ohne Einwirkung eines anderen Spieler einen Achillessehnenriss rechts. Er begab sich sofort in stationäre Krankenhaus-Behandlung im L Krankenhaus in F (im Folgenden: L-Krankenhaus), wo er noch am selben Tage operiert wurde. Er war vom 5. bis zum 7. Januar 2007 dort stationär aufgenommen. Wegen der Einzelheiten der erfolgten Operation und des festgestellten Achillessehnenrisses wird auf den Entlassungsbericht des L-Krankenhauses vom 19. Januar 2007 sowie auf den Operations-Bericht des L-Krankenhauses vom 18. Januar 2007 Bezug genommen (Beiakte 3). 4 In einer vom Chefarzt der Klinik für allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie des L-Krankenhauses (Prof. Dr. med. C) sowie dem Operateur (Oberarzt Dr. med. L1) abgegebenen Stellungnahme vom 20. März 2007 führten die Ärzte im Wesentlichen aus: Bei Aufnahme in der Ambulanz des Krankenhauses sei die Diagnose einer Achillessehnenruptur rechtsseitig erfolgt, die am Aufnahmetag operativ versorgt worden sei. Bei dem intraoperativen Bild habe sich eine Teilruptur der rechten proximalen Achillessehne gezeigt. Der intakt verbliebene Sehnenanteil habe ca. 50 % betragen. Insgesamt habe die Ruptur direkt in Höhe des Muskelüberganges unter Einbeziehung einzelner Muskelfasern gelegen. Inspektorisch habe sich das Sehnengewebe nicht entzündlich oder postentzündlich verdickt gezeigt, eher in altersentsprechendem Zustand. Hinweise auf eine chronisch degenerative Veränderung hätten hier nicht vorgelegen. Auf Grund der Teilruptur habe man auf die Resektion von Sehnenanteilen verzichtet, da zum Erhalt eines repräsentativen Sehnenanteils auch die Durchtrennung noch intakten Sehnengewebes notwendig gewesen wäre. Zusammenfassend bestehe beim Kläger kein Hinweis auf eine über das Altersmaß hinausgehende Vorschädigung der Achillessehne bei fehlender Voranamnese sowie adäquatem Unfallmechanismus und auch intraoperativ fehlenden Zeichen einer chronischen degenerativen Veränderung. Wegen der Einzelheiten dieser ärztlichen Bescheinigung wird auf Beiakte 3 verwiesen. 5 Der seit dem Achillessehnenriss am 5. Januar 2007 bis Mitte Juli 2007 dienstunfähige Kläger reichte unter dem 18. Juni 2007 bei der Kreispolizeibehörde eine Unfallmeldung über das Ereignis am 5. Januar 2007 ein. Diese hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt: Er habe am 5. Januar 2007 um 11.00 Uhr in I beim Dienstsport (Fußball) in der Sporthalle des Gymnasiums I2straße 75 in I im Spiel ohne Fremdeinwirkung eine Achillessehnenruptur rechts erlitten. Anschließend sei im L-Krankenhaus in F eine Achillessehnenruptur festgestellt worden, welche sofort stationär behandelt werden musste. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallmeldung wird auf Beiakte 1, Bl. 1 f. Bezug genommen. 6 Nach dem der zuständige Polizeiarzt beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) die Erstellung einer förmlichen Untersuchung für erforderlich gehalten hatte, da der ursächliche Zusammenhang nicht gesichert sei, erstellte der Polizeiarzt beim Polizeipräsidium (PP) S (Regierungsmedizinalrat Dr. med. G) unter dem 11. Januar 2008 auf Grund eigener Untersuchung des Klägers ein polizeiärztliches Gutachten, indem er im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass der Körperschaden, sowie der örtliche und zeitliche Zusammenhang der Verletzung der Achillessehne während des angeschuldigten Ereignisses unzweifelhaft sei; die Schilderung des Schadensereignisses lasse zweifelsohne eine ungewollte und unkontrollierte Belastung annehmen, die somit einen Unfallzusammenhang begründe; Vorerkrankungen der Achillessehne lägen nicht vor, insbesondere hätten intraoperativ keine sichtbaren degenerativen Veränderungen vorgelegen und es sei auf Grund der Teilruptur auf die Resektion von Sehnenanteilen zur feingeweblichen Untersuchung verzichtet worden. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens sowie der darin weiter ausgeführten Folgen der erlittenen Verletzung in der Gegenwart sowie der ärztlich angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird auf Beiakte 1, Blatt 18 ff. verwiesen. 7 Dieses Gutachten wurde entsprechend der innerhalb der Polizei vorgeschriebenen Gegenzeichnung durch einen weiteren Polizeiarzt eines anderen Polizeipräsidiums und zugleich – auf Grund eines Büroversehens – an die Kreispolizeibehörde versandt. Auf dieser Grundlage erkannte die Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 8. Februar 2008 gegenüber dem Kläger das Ereignis am 5. Januar 2007 als Dienstunfall und die erlittene Verletzung der Achillessehne als Körperschaden im Sinne des § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an. Zugleich setzte die Kreispolizeibehörde in diesem Bescheid die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beginnend mit dem Zeitraum des stationären Krankenhausaufenthaltes mit 100 % und nachfolgend bis zu einer ab dem 1. Januar 2008 festgesetzten MdE von 10 % stetig abnehmend fest. 8 Nach dem der Polizeiarzt beim PP C1 (Leitender Regierungsmedizinaldirektor Dr. med. L2) das polizeiärztliche Gutachten des Dr. med. G in Bezug auf den festgestellten Ursachenzusammenhang in Frage gestellt und Zweifel insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Degeneration aufgeworfen hatte, teilte der polizeiärztliche Dienst (PÄD) des PP S der Kreispolizeibehörde mit, dass es sich bei dem übersandten Gutachten des Dr. med. G nur um einen Entwurf gehandelt habe, und bat für den Fall, dass ein Bescheid an den Beamten bereits ergangen sei, diesen zurückzuziehen. 9 Dementsprechend hob die Kreispolizeibehörde gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2008 das "Schreiben vom 8. Februar 2008" auf und begründete dies damit, dass nach Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes infolge eines Bürofehlers die Gegenzeichnung des Gutachtens vom 11. Januar 2008 unterblieben sei. 10 Der PÄD S beauftragte zur Klärung des Ursachenzusammenhangs nunmehr den Chefarzt der Chirurgischen Klinik und Poliklinik im berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C2 in C3 (Univ.-Prof. Dr. med. N1), welcher nach Untersuchung des Klägers am 22. April 2008 ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 23. Juli 2008 abgab. Hierin kam er zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verletzung des Klägers um eine Achillessehnenteilruptur rechts im Sinne des Symptomatischwerdens eines degenerativ vorgeschädigten muskulotendinären Systems handele. Es müsse auf Grund des fehlenden Traumas bei Degeneration begünstigender Hyperlipoproteinämie von einer degenerativ vorgeschädigten Achillessehne ausgegangen werden. Dieses Ergebnis begründete der Gutachter wie folgt: Die Sehnenverletzung des Klägers sei zwar im Rahmen eines dienstlichen Fußballspiels geschehen, auf Grund der fehlenden plötzlich von außen eintretenden Kraft halte er eine degenerative Vorschädigung als Ursache für wahrscheinlich. Entgegen der früher vorherrschenden Lehrmeinung, dass eine degenerativ veränderte Achillessehne ruptieren wird, werde heutzutage davon ausgegangen, dass bei entsprechender Unfallmechanik auch eine gesunde Achillessehne einreißen könne. Dieses beziehe sich jedoch auf ein einwirkendes Trauma (z.B. ein Hineinrutschen eines Fußballgegners gegen die entsprechende Achillessehne). Bei Achillessehnenrissen seien häufig degenerative Veränderungen sowie Mikroeinrisse und somit Vorschädigungen der Achillessehne festzustellen. Diese Veränderungen begönnen bereits ab dem 25. Lebensjahr. Eine Häufung bei zunehmenden Lebensjahren zeige sich bei über 40-jährigen, welche in über 60 % der Fälle degenerative Veränderungen aufwiesen. Der Kläger habe angegeben, keinerlei Beschwerden in der Achillessehne in der Vorgeschichte verspürt zu haben. Nach geltender Lehrmeinung seien jedoch auch bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne Beschwerden nicht zwingend vorhanden. Beim Kläger sei intraoperativ keine histologische Probe entnommen worden. Er leide an einer Hyperlipoproteinämie, welche in einem hohen Prozentsatz mit degenerativen Sehnenveränderungen vergesellschaftet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Beiakte 3 verwiesen. 11 Auf Grund dieses Gutachtens kam der Polizeiarzt beim PP S in neuem polizeiärztlichem Gutachten vom 11. August 2008 zu dem Ergebnis, dass ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes Ereignis nicht vorgelegen und der Kläger damit keinen Dienstunfall erlitten habe. Dies stützte sich vorrangig auf das Gutachten des Prof. Dr. med. N1 vom 23. Juli 2008 und stellte im Wesentlichen darauf ab, dass auf Grund der fehlenden plötzlich einwirkenden Kraft eine degenerative Vorschädigung als Ursache für wahrscheinlich gehalten werde. Dieses Gutachten zeichnete der Polizeiarzt beim PP C1 gegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Beiakte 1, Bl. 34 ff. Bezug genommen. 12 Auf der Grundlage dieser polizeiärztlichen Begutachtung lehnte die Kreispolizeibehörde mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 den Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalles ab. Entsprechend der polizeiärztlichen Stellungnahme, ihrerseits gestützt auf das fachchirurgische Gutachten des Prof. Dr. med. N1 vom 23. Juli 2008, begründete die Kreispolizeibehörde dies im Wesentlichen damit, auf Grund der fehlenden, plötzlich von außen eintretenden Kraft werde eine degenerative Vorschädigung als Ursache für wahrscheinlich gehalten. Die Achillessehnenverletzung sei bei einer gewollten, geplanten Bewegung aufgetreten. 13 Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 23. Oktober 2008 – zunächst ohne nähere Begründung – Widerspruch. 14 Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2009 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers zudem Widerspruch gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde vom 22. Februar 2008 und begründeten die Widersprüche im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid vom 22. Februar 2008 sei in der Sache die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 8. Februar 2008. Dies sei schon deshalb rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht erfüllt seien. Der Unfall vom 5. Januar 2007 sei mit dem Bescheid vom 8. Februar 2008 zu Recht als Dienstunfall anerkannt worden. Allein der Umstand, dass das polizeiärztliche Gutachten vom 11. Januar 2008 nicht gegengezeichnet war, vermöge eine Rechtswidrigkeit der Anerkennung nicht zu begründen. Weitere Gründe für die Rücknahme seien im Bescheid vom 22. Februar 2008 nicht genannt. Vorsorglich berufe der Kläger sich auf Vertrauensschutz. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 8. Februar 2008 seien nicht erfüllt. Der weitere Bescheid vom 2. Oktober 2008 stelle schon dem Wortlaut nach keine Rücknahme beziehungsweise keinen Widerruf da. Zudem lägen die Voraussetzungen der Anerkennung des Ereignisses vom 5. Januar 2007 entgegen der Auffassung der Kreispolizeibehörde vor. Ein äußeres Ereignis liege vor, da dies auch eine eigene Handlung des Beamten sein könne. Zudem greife auch der Einwand der Kreispolizeibehörde, auf Grund der fehlenden plötzlich von außen eintretenden Kraft würde eine degenerative Vorschädigung als Ursache für wahrscheinlich gehalten, nicht durch. Dies zeige schon das zunächst erstellte polizeiärztliche Gutachten vom 11. Januar 2008. Die völlige Umkehr des Polizeiarztes Dr. med. G im Gutachten vom 11. August 2008 sei unverständlich, zumal dieser sich im Rahmen des Gutachtens vom 11. Januar 2008 intensiv mit der Frage, ob ein Vorschaden vorgelegen habe, befasst und diese Frage verneint habe. Es ergebe sich aber aus dem Bericht des L-Krankenhauses vom 20. März 2007, dass die Achillessehnenruptur ausschließlich auf dem Dienstunfall vom 5. Januar 2007 beruhe und eine Vorschädigung nicht vorgelegen habe. 15 Die Kreispolizeibehörde wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Februar 2008 und vom 2. Oktober 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme – also den Bescheid vom 22. Februar 2008 – sei § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Bescheid vom 8. Februar 2008 sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 31 BeamtVG für die Anerkennung des beim Dienstsport erlittenen Körperschadens als Dienstunfall nicht vorgelegen hätten. Diese Rechtswidrigkeit sei offenkundig geworden, denn nach der vorgeschriebenen Einbindung des weiteren Gutachters und der Erstellung eines unabhängigen fachunfallchirurgischen Gutachtens durch Fachärzte der C2-Klinik in C3 sei der PÄD des PP S zum Ergebnis gekommen, dass eine Anerkennung als Dienstunfall ausgeschlossen sei. Damit habe die Notwendigkeit und Voraussetzung bestanden, den rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen. Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW stehe nicht entgegen, da bereits mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Rücknahme des Bescheides vom 8. Februar 2008 erfolgt sei, ohne dass entsprechende Leistungen gewährt bzw. vom Kläger verbraucht worden seien. Er könne sich deshalb auf einen Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen. In Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem dienstlichen Fußballspiel des Klägers am 5. Januar 2007 und dem Achillessehnenriss, welcher für beide angegriffenen Bescheide in der Sache erheblich sei, sei das Gutachten des Prof. Dr. N1 vom 23. Juli 2008 entscheidend. Auf Grund der Wahrscheinlichkeits-Annahmen aus dem Gutachten in Bezug auf degenerative Veränderungen der Achillessehne des Klägers wegen seines Lebensalters sei weiterhin von einer "Achillessehnenteilruptur rechts im Sinne des Symptomatischwerdens eines degenerativ vorgeschädigten muskulotendinären Systems" auszugehen, weshalb aus medizinischer Sicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht vorlägen. An diesem Ergebnis sei auch nach erneuter gründlicher Prüfung bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung aller gutachterlichen Feststellungen der Polizeiärzte und Fachmediziner festzuhalten. 16 Der Kläger hat hiergegen am 4. Juni 2009 Klage erhoben, in der er sich weiter gegen die angegriffenen Bescheide wendet und begehrt, das Ereignis vom 5. Januar 2007 als Dienstunfall und die Achillessehnenruptur rechts als Dienstunfallfolge anerkannt zu erhalten. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Achillessehnenruptur rechts sei ausschließlich Folge des Unfalls vom 5. Januar 2007 und nicht auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Dies zeige das polizeiärztliche Gutachten des Dr. med. G vom 11. Januar 2008 und werde durch den Bericht des L-Krankenhauses vom 20. März 2007 untermauert. Das Gutachten der berufsgenossenschaftlichen Universitätskliniken C2 vom 23. Juli 2008 könne dem nicht entgegengehalten werden, da die dortige Annahme eines degenerativ vorgeschädigten muskulotendinären Systems völlig aus der Luft gegriffen sei. Auch die Annahme dieses Gutachtens, dass nur eine vorgeschädigte Achillessehne ruptieren könne, sei nach aktueller Lehrmeinung falsch. Es habe aber auch eine entsprechende Unfallmechanik vorgelegen, was wiederum das polizeiärztliche Gutachten vom 11. Januar 2008 bestätige. Zudem habe der Kläger selbstverständlich auf den Bestand des Verwaltungsaktes vom 8. Februar 2008 vertraut, da für ihn überhaupt keine Veranlassung dazu bestanden habe, an dem Bestand dieses Bescheides zu zweifeln. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. 17 Zum Unfallhergang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend im Wesentlichen angegeben: Es sei im dritten oder vierten Spiel des Turniers für seine Mannschaft gewesen. Er sei im Sturm gewesen und habe relativ weit in der gegnerischen Hälfte gestanden, schon in Richtung des gegnerischen Tores. Der gegnerische Torwart habe sich ungefähr 3 m hinter ihm befunden. Der Ball sei aus Richtung des eigenen Tores auf ihn zugekommen und er habe mit Körper und Blick in Richtung auf sein eigenes Tor gewandt gestanden, um den Ball anzunehmen. Ich habe den Ball angenommen und gedacht, der gegnerische Torwart komme von hinten schon schnell auf ihn zu; deshalb habe er sich dann mit dem Ball drehen wollen, um auf das Tor zu schießen. So viel er wisse, habe ihn der gegnerische Torwart – und auch kein sonstiger Spieler – überhaupt nicht berührt. Es sei also komplett ohne Fremdeinwirkung geschehen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie es passiert sei. Er wisse nur, dass er beim Versuch der Drehung oder in der Drehung plötzlich starken Schmerz empfunden habe und das, was sich für ihn als Unfall sich darstellte, passiert sei. 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des beklagten Landes den Bescheid vom 8. Februar 2008 dahingehend ergänzt, dass als Dienstunfallfolge eine Achillessehnenruptur rechts anerkannt worden ist. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Bescheide des Landrats N als Kreispolizeibehörde vom 22. Februar 2008 und vom 2. Oktober 2008 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 aufzuheben. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung führt die Kreispolizeibehörde im Wesentlichen aus: Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, da das Ereignis am 5. Januar 2007 nicht als Dienstunfall anzuerkennen sei, weil beim Kläger von einer degenerativ vorgeschädigten Achillessehne auszugehen sei. Es stehe nach statistischen Erfahrungswerten über Achillessehnenrisse in der Altersklasse des Klägers fest, dass Achillessehnenrupturen bei über 40-jährigen in über 60 % der Fälle auf degenerativen Veränderungen beruhen, sofern die Verletzung ohne Fremdeinwirkung eintrete. Es bestehe kein Anlass, an den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens des Prof. Dr. N1 vom 23. Juli 2008 zu zweifeln. Deshalb sei die ursprüngliche Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 BeamtVG rechtswidrig gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da Umstände gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW vom Kläger nicht vorgetragen seien und er überhaupt noch keine Leistungen erhalten habe. Die bloße Enttäuschung eines Begünstigten über die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides begründe kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 VwVfG NRW. Soweit der Bescheid vom 2. Oktober 2008 angegriffen werde, habe der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls, da die Achillessehnenruptur auf einer Vorschädigung der Achillessehne beruhe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Dienstunfallakte der Kreispolizeibehörde sowie die den Kläger betreffenden polizeiärztlichen Krankenakten – blauer Band und roter Band) Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 27 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 28 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Dies gilt zunächst für den Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009. Mit der in diesen Bescheiden getroffenen Regelung hat die Kreispolizeibehörde den Bescheid vom 8. Februar 2008 zurückgenommen, durch den das Ereignis am 5. Januar 2007 als Dienstunfall und die Achillessehnenruptur rechts als Dienstunfallfolge anerkannt worden war. 30 Für diese Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall kommt als Ermächtigungsgrundlage allein § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht. Die Voraussetzungen der Rücknahme liegen jedoch nicht vor. 31 Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann auch ein begünstigender Verwaltungsakt – unter den weiteren in Abs. 2 bis Abs. 4 der Vorschrift normierten Bedingungen – zurückgenommen werden. 32 Der Einzelrichter kann schon nicht feststellen, dass der zurückgenommene Bescheid vom 8. Februar 2008 rechtswidrig war. Es lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit klären, ob das Ereignis beim Hallenfußballturnier am 5. Januar 2007 die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllte. Damit steht nicht fest, dass es kein Dienstunfall war. 33 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 34 Entgegen der im Bescheid vom 2. Oktober 2008 geäußerten Auffassung liegt hier ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vor. Das Tatbestandsmerkmal "auf äußerer Einwirkung beruhend" dient in erster Linie der Abgrenzung von Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers. Beim Zusammentreffen innerer Anlage und äußerer Einwirkung kommt es darauf an, welche dieser Ursachen die wesentliche (Teil-)Ursache ist. Mit dieser Fragestellung befassen sich die späteren Ausführungen zur Verursachung des Körperschadens durch das Ereignis in Anwendung der Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache, auf die verwiesen wird. Grundsätzlich ist es so, dass eine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder von einer außenstehenden Sache ausgeht und auf den Beamten einwirkt. Äußere Einwirkung kann auch eine eigene Handlung des Beamten sein. 35 Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Stand Oktober 2011, Hauptband I, § 31, Erl. 2, Ziff. 1; Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2010 – 23 K 5235/07 –, www.nrwe.de, Rn. 34 f. 36 Nach diesem Maßstab liegt eine äußere Einwirkung in Gestalt der Teilnahme des Klägers am Hallenfußballturnier der PI Ost am 5. Januar 2007 mit einer Drehbewegung nach Ballannahme im Angriff bei einer Turnierpartie vor. 37 Erforderlich für die Anerkennung als Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG weiter, dass der Körperschaden (hier: der Achillessehnenriss rechts) durch das im dienstlichen Bereich liegende äußere Ereignis verursacht worden ist. Dieser Ursachenzusammenhang ist nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit aufklärbar. 38 Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre." Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 – 2 B 54/03 –, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 2 B 81.97 – und vom 24. Mai 1993 2 B 57.93 ; ständige Rechtsprechung der Kammer. 40 In Bezug auf den hier im Streit stehenden Achillessehnenriss im Dienst geht die Rechtsprechung auf der Grundlage der Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Wissenschaft, 41 vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., 2010, S. 398 ff., Ziff. 8.2.3, bzw. allgemein zu Sehnenrissen S. 390 ff., Ziff. 8.2, 42 von folgenden Grundsätzen aus: Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder – umgekehrt – in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt. Altersbedingte und -typische Veränderungen der Achillessehne schließen im Falle eines Risses einen Dienstunfall nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Tatsachengericht zu treffenden Feststellungen maßgebend, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Feststellung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Klärung, in welchem Zustand sich die verletzte Achillessehne vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung zur privaten Sphäre ausschließen. 43 So BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004, a. a. O., Rn. 8 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juni 2007 – 21 A 2453/06 –, n.v. 44 Ist eine Vorschädigung festgestellt oder nach den Umständen – insbesondere dem Unfallhergang ohne von außen eintretende Kraft – überwiegend wahrscheinlich, so ist zu klären, ob die Sehne derart stark geschädigt war, dass sie in allernächster Zeit bei einem anderen alltäglichen Ereignis gerissen wäre. Dies ist am Besten mittels feingeweblicher Untersuchung möglich (sog. Histologie), die eine bestimmten Anforderungen genügende Gewebeprobe voraussetzt, 45 vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 3. April 2002 – M 5 K 00.5502 –, Juris (Anerkennung eines Achillessehnenrisses beim Dienstsport bei durch Histologie festgestellt fehlenden Vorschäden). 46 Ist eine solche Gewebeprobe im zeitlichen Zusammenhang mit dem (Achilles-) Sehnenriss nicht entnommen worden, so ist eine Aufklärung dieser Frage im Nachhinein nicht möglich, weil aussagekräftige Aussagen zum Zustand des Sehnengewebes nur innerhalb eines Zeitraums von etwa vier bis sechs Wochen nach dem angeschuldigten Sehnenriss getroffen werden können. 47 Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 396, Ziff. 8.2.2.3, m. w. N. aus der medizinischen Wissenschaft; Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteil vom 8. Mai 2006 – 23 K 8095/04 –, n.v.; inhaltlich bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007, a. a. O.; zu einem Achillessehnenriss eines Polizisten bei einem Hallenfußballturnier Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2004 23 K 2553/02 –, n.v. 48 Dies gilt auch für andere, insbesondere bildgebende radiologische Verfahren, weil auch diese später nicht mehr den Zustand der Sehne zum Zeitpunkt des Risses wiedergeben können. 49 Eine Gewebeprobe aus der rechten Achillessehne ist bei der Operation mittels einer primären Sehnennaht im L-Krankenhaus am 5. Januar 2007 (vgl. Operationsbericht des Leitenden Arztes der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie des L-Krankenhauses, Prof. Dr. med. C, vom 19. Januar 2007, Beiakte 3) nicht entnommen worden. Dies ist nach dem oben Gesagten nicht mehr aussagekräftig nachholbar. 50 Ob beim Kläger überhaupt eine Vorschädigung der rechten Achillessehne vorliegt, ist schon nicht sicher. Die Stellungnahme des Prof. Dr. med. C vom 20. März 2007 (Beiakte 3) ist insofern nicht eindeutig, wenn sie ausführt, inspektorisch habe sich das Sehnengewebe nicht entzündlich oder postentzündlich verdickt gezeigt, eher in altersentsprechendem Zustand. Dies kann man so verstehen, dass eine altersentsprechende Degeneration vorliegt, wofür das Alter des Klägers von 41 Lebensjahren im Zeitpunkt des Achillessehnenrisses spricht. 51 Auch das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. med. N1 vom 23. Juli 2008 kommt insofern nicht zu eindeutigen Feststellungen, sondern erschöpft sich in (statistisch wahrscheinlichen und medizinisch plausiblen) Annahmen und Hypothesen, die jedoch für eine Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen. In der "Zusammenfassung und Beurteilung" ab S. 6 des Gutachtens führt der Sachverständige insbesondere aus: Aufgrund des fehlenden Traumas "müssen wir von einem symptomatisch werdenden degenerativ vorgeschädigten muskulotendinären System ausgehen". Aufgrund der fehlenden plötzlich von außen einwirkenden Kraft, "halten wir eine degenerative Vorschädigung als Ursache für wahrscheinlich". In der erneuten Zusammenfassung auf S. 8 des Gutachtens wiederholt der Sachverständige, von einer degenerativ vorgeschädigten Achillessehne müsse aufgrund des fehlenden Traumas bei Degeneration begünstigender Hyperlipoproteinämie ausgegangen werden. Feststellungen sind dies sämtlich nicht. 52 Diese Fragen können jedoch offen bleiben. 53 Geht man nämlich – altersentsprechend sowie aufgrund des Unfallhergangs ohne Fremdeinwirkung – von einer gewissen degenerativen Veränderung der rechten Achillessehne des Klägers aus, so ist wegen der fehlenden Nachholbarkeit der feingeweblichen (oder radiologischen) Untersuchung nicht mehr feststellbar, ob die Vorschädigung derart erheblich war, dass das Ereignis beim Hallenfußballturnier eine vollkommen untergeordnete Bedeutung gegenüber der Vorschädigung erhielt, weil die rechte Achillessehne des Klägers ohne weiteres jederzeit bei einer alltäglichen Verrichtung im privaten Bereich hätte reißen können. 54 Diese Nichterweislichkeit ginge zulasten des Klägers, wenn er die Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall erstreben würde, 55 so die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Anerkennung von Achillessehnenrissen als Dienstunfall: BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2002 – 2 C 22/01 –, DVBl. 2002, 1642 f. und Juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007, a. a. O.; Beschluss vom 7. Mai 1998 – 6 A 31/97 –, Schütz, Beamtenrecht, ES/C II 3.1 Nr. 74, und Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 5 LA 155/07 –, Juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Juli 2003 – 3 B 98.2519 –, Juris; Urteil der Kammer vom 8. Mai 2006 – 23 K 8095/04 –, n.v. 56 In der Konstellation der Rücknahme der erfolgten Anerkennung als Dienstunfall durch die Behörde geht dies hingegen zulasten des beklagten Landes als Dienstherrn des Klägers. 57 Nach allgemeinen Grundsätzen trägt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 58 siehe z. B. Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 C 12/02 –, ZBR 2003, 387 f. und Juris (Rn. 22), m. w. N.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –, NVwZ 1996, 610 ff. und Juris Rn. 26, 59 im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, a. a. O., Juris Rn. 23 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994, a. a. O., Juris Rn. 28, 36, 61 oder wenn der Begünstigte den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch falsche Angaben oder in sonstiger Weise arglistig erwirkt oder anderweit unter Verstoß gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat, 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994, a. a. O., Rn. 28. 63 Es ist nicht festzustellen, ob beim Kläger eine Vorschädigung ein solches Maß erreicht hatte, dass auch ein alltägliches Ereignis in allernächster Zeit nach dem 5. Januar 2007 zu einem Riss seiner rechten Achillessehne geführt hätte. Insofern führt auch das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. med. N1 vom 23. Juli 2008 nicht weiter, weil darin schon im Hinblick auf das grundsätzliche Vorliegen degenerativer Veränderungen nur Annahmen und Mutmaßungen und keine medizinischen Feststellungen durch klinische Befunderhebung oder andere Untersuchungsmethoden vorgenommen worden sind. Es mag in dem Gutachten zutreffen, dass eine nicht degenerativ vorgeschädigte Achillessehne bei bestimmten Mechanismen nicht reißt, zugleich aber auch Unfallmechanismen existieren, bei denen auch eine gesunde Achillessehne reißen kann, 64 vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 400 f., Ziff. 8.2.3.2. 65 Insofern ist eine Annahme degenerativer Veränderungen eventuell noch tragfähig. Der Sachverständige geht jedoch überhaupt nicht darauf ein, ob die (nur angenommenen) degenerativen Vorschäden der rechten Achillessehne des Klägers ein solches Ausmaß erreicht hatten, dass die Sehne auch ohne das Hallenfußballturnier in allernächster Zeit bei einer alltäglichen Verrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerissen wäre. Dies hat der Sachverständige überhaupt nicht angesprochen, geschweige denn festgestellt. Dies lässt sich im gerichtlichen Verfahren heute nicht mehr nachholen, wie oben dargelegt worden ist. 66 Es kann dem beklagten Land auch nicht darin gefolgt werden, dass das Vorliegen einer die Dienstunfallanerkennung ausschließenden degenerativen Vorerkrankung aus der statistischen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von einen Achillessehnenriss begünstigenden Verschleißerscheinungen bei Beamten ab dem vollendeten 40. Lebensjahr geschlossen werden kann. Zwar trifft es nach den Erkenntnissen der arbeitsmedizinischen Wissenschaft zu, dass bei 50 – 60 % der über 40-Jährigen degenerative Veränderungen der Sehnen vorliegen, 67 vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 392, Ziff. 8.2.1.1.1., m. w. N. aus der medizinischen Wissenschaft. 68 Dies kann jedoch wiederum nur zu einer wahrscheinlichen degenerativen Vorschädigung der rechten Achillessehne des Klägers führen. Für eine Feststellung eines solchen – insbesondere auch bei alltäglichen Belastungen zum Riss führenden – Zustandes reicht dies hingegen nicht. 69 Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass das Hallenfußballspiel nicht wesentliche Teilursache des Achillessehnenrisses rechts war. Somit ist auch nicht festgestellt, dass das Ereignis am 5. Januar 2007 kein Dienstunfall war. Mithin ist nicht bewiesen und kann auch nicht mehr ermittelt werden, dass der Anerkennungsbescheid vom 8. Februar 2008 rechtswidrig war. 70 Der Kläger hat die Anerkennung des Ereignisses vom 5. Januar 2007 als Dienstunfall mit dem Bescheid vom 8. Februar 2008 nicht in unlauterer Weise herbeigeführt. Für das Unterbleiben einer feingeweblichen Untersuchung, weil bei der Operation am Unfalltag keine Gewebeprobe entnommen wurde, ist der Kläger ebenfalls nicht verantwortlich, bzw. es ist ihm jedenfalls kein unlauteres Verhalten vorzuwerfen. Die Gewebeprobe wurde – soweit ersichtlich nach ärztlicher Entscheidung und nicht auf Betreiben des Klägers – nämlich deshalb entgegen den sonstigen Gepflogenheiten unterlassen, weil nach dem Operationsbericht des Prof. Dr. med. C vom 19. Januar 2007 (Beiakte 3) einzelne Fasern der rechten Achillessehne in ihrer Kontinuität erhalten waren, so dass auf eine Resektion von Sehnengewebe verzichtet wurde. Bei einer solchen Teilruptur wäre eine (den krankhaften Zustand verschlimmernde) Gewebeprobenahme auch kaum zumutbar. 71 Nach alledem kann schon die Rechtswidrigkeit der Dienstunfallanerkennung vom 8. Februar 2008 nicht festgestellt werden. 72 War somit der Bescheid vom 22. Februar 2008, mit dem die Dienstunfallanerkennung vom 8. Februar 2008 zurückgenommen worden ist, aufzuheben, ist auch der Bescheid vom 2. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten. Mit diesem Bescheid ist die Anerkennung des Ereignisses beim Hallenfußballturnier am 5. Januar 2007 abgelehnt worden. Dies ist schon deshalb rechtswidrig, weil es im Widerspruch zu der – infolge der Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 22. Februar 2008 weiterhin wirksamen – Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall und des Achillessehnenrisses rechts als Unfallfolge mit dem Bescheid vom 8. Februar 2008 steht. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 74 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.