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Gerichtsbescheid

1 K 7098/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0110.1K7098.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Paraguay. Im Oktober 2011 übermittelte er nach seinen Angaben an weit über 1000 Städte und Kreise in Deutschland einen Text, in dem er unter Bezugnahme auf § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) bzw. vergleichbare landesrechtliche Regelungen im Wesentlichen verschiedene Vorschläge und Anregungen macht, die sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung der Haushaltssituation befassen. Der Kläger bot an, gegen ein Erfolgshonorar von 25 % der erzielten Einsparungen und eine Vorschusszahlung von 5.000,00 Euro weitere Sparvorschläge einzureichen; für ein Monatsgehalt von 2.000,00 Euro sei er bereit, weitere Ausarbeitungen vorzunehmen. 2 Der Kläger hat am 14. November 2011 mit dem Ziel Klage erhoben, die Bezirksregierung Düsseldorf und die Vertretungen der Kreise Kleve, Mettmann, Viersen, Wesel und des Rhein-Kreises Neuss sowie der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal zu veranlassen, sich weiter mit seinem Anliegen zu befassen. 3 Er führt aus, er habe ähnliche Aktionen erfolgreich in verschiedenen südamerikanischen Ländern durchgeführt. Weltweit erhalte er Honorarangebote für weitere Vorschläge, Anregungen und Beratungen. Aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf habe er allerdings keine Antworten erhalten. Inzwischen habe er über 500 weitere Anregungen und Beschwerden ausgearbeitet, wodurch sofort mehrere Millionen an Kosten eingespart werden könnten. 4 Der Kläger beantragt wörtlich: 5 "Alle Stadt- und Kreisverwaltungen müssen unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerungen, meine Anregungen und Beschwerden an die Fraktionen, an alle Ratsherren bzw. Kreistagsabgeordnete, an alle Bezirksvertretungen bzw. an alle kreisangehörigen Gemeinden weiterleiten. Die bisher erfolgten Postunterschlagungen werden durch das Gericht missbilligt, denn Politiker haben die Aufgabe die Verwaltung zu kontrollieren und daher ist es eine grobe Postunterschlagung, wenn Briefe nicht an die gewählten Ratsherren und Kreistagsabgeordneten weitergeleitet werden. Meine Anregungen und Bedenken sind unverzüglich öffentlich in der nächsten Ratssitzung bzw. Kreistagssitzung und in den Ausschüssen zu beraten. Der Unterzeichner ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Auch die Verwaltungsvorlagen zu meinen Anträgen sind offenzulegen. Ebenso die Beschlüsse der Politiker." 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er hält die Klage für unzulässig. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Entscheidung erfolgt durch den Einzelrichter, denn die Kammer hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegen und den Beteiligten zuvor hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist. 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und unbegründet. 13 Die Klage ist unzulässig, denn für das Begehren des Klägers besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Regelungen der VwGO – die unter anderem in deren §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 4 Ausdruck gefunden haben – kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben, der ein rechtlich anerkanntes, schützenswertes Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier. Aus der Menge der vom Kläger angesprochenen Gebietskörperschaften – nach den Angaben des Klägers weit über 1000 – und aus der vom Kläger immer wieder betonten Absicht, mit seinen "Sparvorschlägen" und sonstigen Anliegen persönlich wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, folgt, dass es dem Kläger ausschließlich um die rechtsmissbräuchliche Behinderung deutscher Verwaltungseinrichtungen sowie um eigene wirtschaftliche Vorteile geht. Vor diesem Hintergrund fehlt es offensichtlich an einer von den Regelungen in § 24 GO NRW und § 21 KrO NRW vorausgesetzten, irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer, die es rechtfertigt, einer solchen Anregung oder Beschwerde einen korrespondierenden, subjektiv-öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. 14 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass dem Kläger auch in der Sache der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).