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Urteil

21 K 535/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0112.21K535.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra-ges abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt Wohngeld in Form des Mietzuschusses für den Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Mai 2011. Die Klägerin war bei Antragstellung am 28. September 2010 Studentin und wohnte zur Untermiete. Sie zahlte monatlich 215, Euro Miete zuzüglich 25,-- Euro Stromkosten. Sie hatte wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Laut ihren Angaben im Wohngeldantrag vom 28. September 2010 erhielt die Klägerin 50, Euro Unterstützung monatlich von ihren Eltern sowie 72,59 Euro Zinsen p.a. Durch eine geringfügige Beschäftigung erzielte sie ca. 60,-- Euro monatlich. Zudem stand ihr ein Sparguthaben in Höhe von 1.800,-- Euro zur Verfügung. Unter dem 30. Oktober 2010 erklärte die Klägerin, dass sie für den Monat Oktober 2010 von Frau M ein Darlehen in Höhe von 250, Euro erhalte sowie bis zum voraussichtlichen Ende ihres Studiums am 31. Mai 2011 ab Oktober 2010 ein Darlehen in Höhe von 250,-- von ihrem Bruder I und ab November 2010 ein Darlehen in gleicher Höhe von Herrn T. Mit schriftlicher Erklärung vom 18. Oktober 2010 bestätigte Frau M, dass die Klägerin im September 2010 von ihr ein einmaliges Darlehen in Höhe von 250, Euro erhalten habe. Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit die Darlehenssumme in monatlichen Raten von 50, Euro zurückzahlt. Ebenfalls unter dem 18. Oktober 2010 bestätigte der Bruder der Klägerin, I, schriftlich, dass die Klägerin seit dem 1. September 2010 bis zum Ende ihres Studiums, voraussichtlich zum 31. Mai 2011, ein monatliches Darlehen in Höhe von 250, Euro erhalte. Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit die Darlehenssumme in monatlichen Raten von 100, Euro zurückzahlt. Mit schriftlicher Erklärung vom 20. Oktober 2010 bestätigte Herr T, dass der Klägerin seit dem 1. Oktober 2010 bis zum voraussichtlichen Ende ihres Studiums am 31. Mai 2011 ein zinsloses monatliches Darlehen in Höhe von 250, Euro gewährt worden sei. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass die Klägerin mit Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit die Rückzahlung des Darlehens beginne. Als monatlicher Rückzahlungsbetrag seien 150, Euro vereinbart worden. 3 Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Wohngeld in Form des Mietzuschusses in Höhe von 71,-- Euro monatlich für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2011. Dabei legte die Beklagte ein monatliches Gesamteinkommen von 549, Euro zugrunde (bei dessen Ermittlung sie "sonstige Einnahmen" in Höhe von 6.000, Euro berücksichtigte) und eine zu berücksichtigende Miete von 225,75 Euro. 4 Die Klägerin hat am 27. Januar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie habe eine Anspruch auf 220,-- Euro Wohngeld monatlich. Die Darlehenszahlungen in Höhe von 6.000,-- Euro jährlich seien zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt worden. Die Darlehen müssten auch wieder rückerstattet werden. Für die rechtliche Qualifizierung, ob eine Vereinbarung einen Darlehensvertrag darstelle, sei nicht wesentlich, ob ein fester Rückerstattungstermin für die Darlehensforderung angegeben sei. Als die Vereinbarungen zwischen ihr und den drei Darlehensgebern getroffen worden seien, seien die Vertragsparteien jeweils davon ausgegangen, dass die Klägerin ab spätestens Juli 2011 in die Lage versetzt sein würde, Rückerstattungen vorzunehmen. Rückerstattungen sollten nach den mündlichen Absprachen jedenfalls innerhalb eines jeweiligen Zeitraums von zwei Jahren erfolgen. Auf die Regelung des § 488 Abs. 3 BGB werde hingewiesen. 5 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Wohngeldbescheid vom 3. Januar 2011 dahin geändert, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer um 25, Euro höheren Miete (250,75 Euro) für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 90,-- Euro bewilligt werde. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 6 Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 7 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Januar 2011 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2012 gefunden hat, zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 Wohngeld in Form des Mietzuschusses in Höhe von 220,-- Euro monatlich zu bewilligen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor: Die monatlichen Zahlungen von 500,-- Euro seien als Einkommen zu berücksichtigten. Um echte Darlehensverträge von freiwilligen Unterhaltsleistungen abzugrenzen, seien nach der Rechtsprechung alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Aus den vorgelegten Darlehensverträgen müssten die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, eventuell vereinbarte Zinsen und die verbindliche Rückzahlung hervorgehen. Hier könne von einer verbindlich für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Verpflichtung zur Rückzahlung nicht ausgegangen werden. Die Beendigung des Studiums zum 31. Mai 2011 und die Aufnahme einer Berufstätigkeit seien ungewisse Ereignisse. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2011 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldes für den Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Mai 2011. 15 Die Beklagte hat zu Recht die Zahlungen des Bruders der Klägers sowie von Frau M und Herrn T bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne des § 13 WoGG mitberücksichtigt und als Einkommen gewertet. Die Unterscheidung zwischen einer Unterhaltsleistung und einem nicht als Einkommen anzurechnendem Darlehen hat anhand des Gesetzeszwecks und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, wobei als Darlehen deklarierte Zahlungen nach der Rechtsprechung wohngeldrechtlich als Einnahmen zu behandeln sind, wenn mit der Rückzahlung nicht oder nur unter ungewissen Umständen gerechnet werden kann. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 – VIII C 81.71 -, juris. 17 Von einem Darlehen im wohngeldrechtlichen Sinne, bei dem wegen der nur vorübergehenden Mehrung des Vermögens kein wohngeldrechtliches Einkommen vorliegen würde, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Rückzahlung nach § 488 BGB verbindlich vereinbart ist und zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses die reale Zurückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Ist die Rückzahlung ungewiss, z.B. dann, wenn sie für einen (noch nicht absehbaren) Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem der Darlehensnehmer dazu in der Lage ist, kann nicht von einem echten Darlehen in diesem Sinne gesprochen werden. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 – 12 E 276/09 - m.w.N. 19 So liegt der Fall hier. Die Vereinbarung der Rückzahlung von während des Studiums erfolgten Zuwendungen ist vorbehaltlicher besonderer Umstände des Sachverhalts als typischer Fall der ungewissen Rückzahlung anzusehen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2011 – 14 A 1949/11. 21 Besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Rückzahlung war nach den der Wohngeldstelle der Beklagten vorgelegten schriftlichen Bestätigungen jeweils mit "Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit"" vereinbart worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und der Prognoseentscheidung der Wohngeldstelle der Beklagten (vgl. §§ 15 Abs. 1, 24 Abs. 2 WoGG) stand mangels Studienabschluss weder fest, wann die Klägerin eine berufliche Tätigkeit würde aufnehmen können, noch ob die Klägerin unter Berücksichtigung des aus der beruflichen Tätigkeit erzielten Einkommens zur Rückzahlung in der vereinbarten Höhe (insgesamt 250,-- bis 300,-- Euro monatlich) überhaupt in der Lage sein würde. Die Prognose ist zumindest insoweit auch bestätigt worden, als die Klägerin zwar zwischenzeitlich eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, Rückzahlungen in der vereinbarten Höhe aber nicht begonnen hat. So zahlt sie ausweislich vorgelegter Bescheinigungen seit Juli 2011 monatlich lediglich je 25,-- Euro an ihren Bruder und Herrn T zurück. Dieser Betrag entspricht jedoch nicht den vereinbarten Monatsraten (hinsichtlich des Bruders 100,-- monatlich, hinsichtlich des Herrn T 150, Euro monatlich). Dass die Klägerin mit einer Rückzahlung des von Frau M zur Verfügung gestellten Betrages begonnen hat, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man den Vortrag im Klageverfahren berücksichtigt, dass nach (aus den vorgelegten schriftlichen Bestätigungen nicht hervorgehenden) mündlichen Absprachen vereinbart worden sei, Rückerstattungen sollten jedenfalls innerhalb eines jeweiligen Zeitraums von zwei Jahren erfolgen. Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Vereinbarung eines bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren spätesten Zeitpunkts für die Rückzahlungsverpflichtung unterstellt, ist nicht vom Vorliegen eines Darlehens auszugehen. Denn Voraussetzungen für die Annahme eines echten Darlehens ist, dass zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme auch feststehen muss, dass der Darlehensnehmer der für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung auch wird nachkommen können. 23 Vgl. VG München, Urteil vom 26. April 2007 – M 22 K 06.98 -, juris. 24 Dies ist hier nach den oben gemachten Ausführungen gerade nicht der Fall. 25 Die Berechnung des Wohngeldes im Übrigen ist – soweit Anlass zur Überprüfung bestand - nach Berichtigung in der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte nach Überprüfung ihrer Berechnung eine höhere Miete berücksichtigt und der Klägerin ein höheres Wohngeld bewilligt hat, sind nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hinsichtlich des weiterhin streitigen Begehrens hat die unterliegende Klägerin die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der Bestimmung der Quote ist das Gericht von folgenden Beträgen ausgegangen: Die streitige Differenz zwischen dem ursprünglich bewilligten Wohngeld in Höhe von 71,-- Euro und dem begehrten Wohngeld von 220,-- Euro betrug 149,-- Euro monatlich. Dem ist der Betrag von monatlich 19,-- Euro gegenüberzustellen, um den die Beklagten das Wohngeld nach Korrektur in der mündlichen Verhandlung erhöht hat. Hieraus ergibt sich näherungsweise eine Quote des Unterliegens zum Obsiegen von 7/8 zu 1/8. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO.