Beschluss
3 L 1852/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0120.3L1852.11.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7244/11 gegen die vom Antragsgegner dem Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 29.11.2011 wiederherzustellen, sowie dem Antragsgegner aufzugeben, die von dem Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Ausnutzung der Genehmigung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage (Blockheizkraftwerk) mit einer Leistung von 800 kWel und 1,979 MWFWL im Motorenhaus vom 03.12.2010 29.11.2011 wiederherzustellen, ist statthaft, da der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen mit Verfügung vom 30.11.2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde i.S.d. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufheben, bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder herstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag abzulehnen, wenn die Genehmigung den Dritten nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. Zunächst begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs vom 30.11.2011 keinen formellen Bedenken. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Dies schließt eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts aus. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es genügt, wenn erkennbar ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Der Antragsgegner begründet ein überwiegendes Vollzugsinteresse mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtmäßig erteilten Genehmigung, dem besonderen wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen am Vollzug der Genehmigung und dem Fehlen der Beeinträchtigung von Schutzinteressen Dritter sowie dem Fehlen von Widersprüchen zu planungsrechtlichen und umweltschützenden Vorschriften. Damit entspricht die erfolgte Begründung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine inhaltliche Prüfung der Begründung nimmt das Gericht dagegen nicht vor. Es nimmt vielmehr originär eine eigenständige Interessensabwägung des öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und des wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen an einer möglichst baldigen Realisierung des Vorhabens gegenüber entgegenstehenden Interessen des jeweiligen Antragstellers vor. Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßstab der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind auch bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen die Erfolgsaussichten des vom Dritten eingelegten Rechtsbehelfs. Vorliegend gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Blockheizkraftwerkes voraussichtlich erfolglos sein wird, weil die angefochtene Genehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die zum Schutz der Antragstellerin bestehen und sie mithin offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht im Klageverfahren den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einem Verstoß gegen andere, nicht nachbarschützende Vorschriften darf das Verwaltungsgericht eine (objektiv rechtswidrige) Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 – 4 C 55/80 -, NJW 1984, 2174, 2175. Die Antragstellerin kann ihren nachbarrechtlichen Abwehranspruch nicht auf den Grundsatz vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BauR 1994, 2, stützen, wonach ein Nachbar in seinen geschützten Rechten verletzt wird, wenn in einem unbeplanten Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB ein gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Eigentümer eines Grundstückes, das in einem festgelegten Baugebiet liegt und damit hinsichtlich der Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, die Beachtung dieser Beschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung. Die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks werden dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass insofern ein identischer Nachbarschutz besteht. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebietes und dementsprechend auch aus einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Der Abwehranspruch über § 34 Abs. 2 BauGB wird vielmehr bereits durch die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Nach der im summarischen Verfahren nur möglichen vorläufigen Überprüfung ist das Blockheizkraftwerk in dem Baugebiet, das durch die Umgebung des vorgesehenen Baugrundstückes gebildet wird, aus nachbarrechtlicher Sicht voraussichtlich zulässig, selbst wenn man die Umgebung über § 34 Abs. 2 BauGB in eines der Gebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO einordnet. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit begründet, dass bei der planungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Blockheizkraftwerkes von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Dies kann dahinstehen, da die Zulässigkeit der Anlage aus der Regelung des § 14 Abs. 2 BauNVO zu bejahen sein dürfte, wonach die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden können, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass die hier genannten Nebenanlagen nach der Art der baulichen Nutzung in allen Baugebieten nach § 1 BauNVO mit der umgebenden Bebauung grundsätzlich städtebaulich vereinbar sind. Nur so lässt sich die Formulierung erklären, dass diese Anlagen als Ausnahmen zugelassen werden können, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.1995 – 1 M 59/95 -, juris. Diese Vorschrift ist über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 f. BauNVO auch auf faktische Baugebiete anwendbar. Trotz Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz dürfte es sich vorliegend bei dem Blockheizkraftwerk um eine Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 2 BauNVO handeln. Eine generelle Regel, wonach Heizwerke keine Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO sein könnten, gibt es nicht, so auch Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 14 Rn. 5.2., zu § 14 Abs. 1. Vielmehr ist steht eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Dabei regelt § 14 Abs. 2 BauNVO nicht nur, wie Abs. 1, die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und zum anderen muss der Begriff der Nebenanlage aus dem Zweck der Anlage bestimmt werden. Die Anlage dient mit der Erzeugung von Wärme auch dem Nutzungszweck der in der Umgebung der Anlage liegenden Grundstücke, weil diese an die Anlage angeschlossen werden können und nach den Zielsetzungen des Betreibers auch angeschlossen werden sollen. Soweit die Antragstellerin diese Absichten des Beigeladenen in Frage stellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Schon in der Begründung des angegriffenen Bescheides heißt es hierzu wörtlich: "Das BHKW versorgt das Schwimmbad sowie andere Einrichtungen im Stadtgebiet L mit Wärmeenergie und macht diese somit unabhängiger vom Zukauf fossiler Energieträger." Hierzu hat der Beigeladene ergänzend vortragen lassen, dass ein sog. Satelliten-BHKW als Bestandteil einer Biogasanlage Gegenstand der Genehmigung sei. Die Biogasanlage befände in X. Mit dem dort erzeugten Biogas würde am Genehmigungsstandort mit einem Generator elektrischer Strom erzeugt, der in das öffentliche Netz eingespeist würde. Über die Abwärme des Motors würden dabei beträchtliche Mengen an Wärme erzeugt. Werde die Wärme einer energetischen Verwertung zugeführt, ließe sich die eingesetzte Biomasse insgesamt (Strom- und Wärmeerzeugung) mit einem Wirkungsgrad von 90 % und darüber verwerten. Der Gesetzgeber honoriere im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG, BGBl I 2008, 2074) die neben der Stromproduktion erreichte Wärmenutzung, die sog. Kraft-Wärme-Kopplung, über einen KWK-Bonus. Ein Satelliten-BHKW diene dazu, den Aufstellort des Motors nahe an den jeweiligen Wärmeabnehmer zu bringen, da im Gegensatz zu Strom oder Gas Wärme nicht über weite Strecken transportiert werden könne, ohne dass sich im Ergebnis unwirtschaftliche Wärmeverluste ergeben würden. Ausgehend hiervon bestehen für das Gericht keine erheblichen Zweifel, dass die Anlage das Schwimmbad sowie andere Einrichtungen im Stadtgebiet L mit Wärmeenergie versorgen soll. Dies entspricht nicht nur dem im Bescheid ausdrücklich genannten Zweck, sondern auch den für die staatliche Förderung benötigten Anspruchsvoraussetzungen des § 27 Abs. 4 EEG. Dass die die Rede stehenden Anlage weiterhin auch Strom produziert, welcher in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, steht ihrer Einordnung als Nebenanlage nicht entgegen. Dies ändert zunächst nichts an dem Umstand, dass die Anlage mit der Erzeugung von Wärme dem Nutzungszweck der in der Umgebung der Anlage liegenden Grundstücke dient. Diese Funktion ist im Hinblick auf die baunutzungsrechtliche Einstufung auch vorrangig in den Blick zu nehmen, da der Standort der Anlage sich im Hinblick auf die gegenüber Strom geminderte Transportfähigkeit von Wärme an der Nähe zu den geplanten Abnehmern der Wärme ausrichtet. Unabhängig davon sind die Anlagen für erneuerbare Energien in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausdrücklich genannt. Anders als bei Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO brauchen sich die Nebenanlagen nach Abs. 2 nicht auf bestimmte Grundstücke eines Baugebiets oder auf das Baugebiet selbst zu beziehen. Abs. 2 bezweckt vielmehr, solche Anlagen in den Baugebieten generell zu ermöglichen, vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 14 Rn. 11.2. Ein nachbarlicher Abwehranspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin durch die Nutzung des Blockheizkraftwerkes unzumutbar in der Nutzung ihres Grundstückes beeinträchtigt wird. Ein Abwehranspruch dürfte sich weiterhin auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u. a. dieser Verpflichtung sichergestellt ist, darf die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erteilt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 48 Abs. 1 BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten sowie hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung von Immissionswerten zu erlassen. Dementsprechend hat die Bundesregierung nach Anhörung der nach § 51 BImSchG zu beteiligenden Kreise am 26.08.1998 die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) erlassen. Sie konkretisiert die Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und bindet insoweit neben der Verwaltung auch die Gerichte. Vorliegend werden diese Regelungen durch den angegriffenen Bescheid eingehalten. Bei der Einstufung des Grundstücks der Antragstellerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nicht innerhalb rechtskräftig ausgewiesener Bebauungspläne liegt. Es sind daher die Einstufungen nach Nr. 6.1. TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen. Folgt man der Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, gelten als Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel Werte bis 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Dieser Gebietseinstufung und den damit verbundenen Höchstwerten folgt die Regelung der Nr. 38 der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheides. Diese Werte werden in dem angegriffenen Bescheid auf den Einzelfall konkretisierend festgelegt. Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte tatsächlich nicht einhaltbar sind. Ausweislich des zu den Antragsunterlagen gereichten Gutachtens des TÜV NORD Umweltschutz vom 18.07.2011 liegen die Beurteilungspegel an dem hier maßgebenden Immissionsort im Tag- bzw. Nachtzeitraum bei 31 dB(A) bzw. 29 dB.(A). Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid auch hinreichend Sorge für die Vermeidung tieffrequenter Schallimmissionen getroffen. Diesbezüglich ist in der Nr. 39 der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheides anknüpfend an die Darstellung im Gutachten des TÜV NORD Umweltschutz vom 18.07.2011 die Einhaltung entsprechender linearer Schallleistungspegel am nächstgelegenen Immissionsort bestimmt. Weiterhin ist nach Nr. 40 der Nebenbestimmungen die Bescheinigung einer Fachfirma vorzulegen, dass die Pegel bei allen Betriebszuständen eingehalten werden und weder schädliche tieffrequente Geräusche im Sinne der 7.3. TA-Lärm noch deutlich wahrnehmbare Einzeltöne in den Geräuschemmissionen auftreten. Die Antragstellerin hat dem gegenüber nichts substantiiertes einzuwenden, sondern beschreibt im Wesentlichen nur die gesundheitlichen Auswirkungen von tieffrequenten Geräuschimmissionen. Die Antragstellerin vermag sich auch nicht auf die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG berufen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf den Begriff der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des § 3 Nr. 6 ROG. Danach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen solche Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Letztlich kommt es für die Raumbedeutsamkeit darauf an, ob die Planung oder Maßnahme ein Bedürfnis nach dem Einsatz raumplanerischer Instrumente auslöst. Vgl. Mager, in , Kotulla, Bundesimmissionsschutzgesetz, Stand Juni 2011, § 50, Rn. 29 und 30. Davon ist hier offensichtlich nicht auszugehen. Auch die übrige Abwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Interessen des Beigeladenen an einer zeitnahen Ausnutzung der Genehmigung werden von den Interessen der Antragstellerin an der Verhinderung der Errichtung der Anlage bis zum Abschluss des Klageverfahrens insbesondere deswegen nicht überwogen, weil der Beigeladene durch die Errichtung der Anlage keine unabänderlichen Tatsachen schafft, sondern das Risiko trägt, die Anlage wieder entfernen zu müssen, wenn die Klage der Antragstellerin entgegen den vorstehenden Ausführungen des Gerichts Erfolg haben sollte. Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, ist auch dem weitergehenden Antrag nicht zu entsprechen. Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 und 3 VwGO die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.