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Urteil

15 K 261/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0130.15K261.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung¬ Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung seines in Polen erworbenen Angelscheins und dessen Gleichstellung mit dem nordrhein-westfälischen Fischereischein. 2 Der am 0.0.1963 in Polen geborene Kläger ist von Polen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Seit dem 21. Dezember 2007 ist er mit ständigem Wohnsitz in X gemeldet; zuvor war er mit Hauptwohnsitz in W gemeldet. 3 Mit am 13. November 2009 beim Kreis N eingegangenem und unter dem 17. November 2009 von dort zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitetem Schreiben vom 11. November 2009 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner in Polen am 2. Juli 2008 ausgestellten "Karta Wedkarska" (laut Übersetzung: Angelschein) und dessen Gleichstellung mit dem nordrhein-westfälischen Fischereischein. 4 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass ein Fischereischein nur solchen Personen erteilt werden könne, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben und dass, soweit der polnische Angelschein von einer vor dem polnischen Anglerverband zu absolvierenden Fischerprüfung abhängig gemacht werde, diese Prüfung mit der nordrhein-westfälischen Fischerprüfung schon deswegen nicht vergleichbar sei, weil es sich bei dem Anglerverband um keine staatliche Institution handele. 5 Der Kläger hat 14. Januar 2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, dass in den Bundesländern Bayern und Sachsen-Anhalt die in Polen abgelegte Fischerprüfung als gleichwertig mit den in den beiden Bundesländern nach Landesrecht abzulegenden Fischerprüfungen anerkannt werde. Der für die Abnahme der Prüfung zuständige und ca. 600.000 Mitglieder zählenden polnische Anglerverband sei zwar keine staatliche Institution. Diesem seien aber auch Aufgaben des Gewässerschutzes und des Umweltschutzes übertragen worden. Auch sei die in § 31 Abs. 2 Buchstabe e) Fischereigesetz NRW geregelte Ausnahme, wonach bei Personen, die in der ehemaligen DDR die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben, eine zusätzliche Fischerprüfung entbehrlich ist, vergleichbar mit dem in Polen und damit in einem EU-Beitrittsland erworbenen Angelschein. Schließlich ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Gleichstellung seines in Polen erworbenen Fischereischeines auch aus den Regelungen des Bundes-vertriebenengesetzes, wonach Prüfungen oder Befähigungsnachweise die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, bei Gleichwertigkeit anzuerkennen sind. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Dezember 2009 zu verpflichten, die vom Kläger in Polen am 2. Juli 2008 erworbene "Karta Wedkarska" (sc.: Angelschein) als mit dem nordrhein-westfälischen Fischereischein gleichwertig anzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wird ausgeführt: Zur Ausübung der Fischerei in Nordrhein-Westfalen bedürfe es gemäß § 31 Abs. 1 Fischereigesetz NRW eines Fischereischeines. Einen Ausnahmetatbestand gemäß § 31 Abs. 2 Fischereigesetz NRW habe der Kläger nicht dargelegt. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 LFischG NRW dürfe ein Fischereischein nur an solche Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung abgelegt haben. Eine derartige Prüfung habe der Kläger unter Vorlage seines polnischen Angelscheines nicht nachgewiesen. Hinzu komme, dass selbst die in anderen Bundesländern abgelegten Fischerprüfungen nur dann in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden, sofern der Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens hatte. Da der Kläger zum Zeitpunkt des in Polen erworbenen Angelscheins in X gemeldet und wohnhaft war, scheide eine Gleichstellung jedenfalls wegen Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses aus. 11 Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht entscheidet gem. § 6 Abs. 1 VwGO über die Klage durch die Vorsitzende als Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 15 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch, seinen in Polen erworbenen Angelschein als mit dem nordrhein-westfälischen Fischereischein gleichwertig anzuerkennen, steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 16 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zum einen nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl I, S. 2426). Danach sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Die danach maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen liegen in Bezug auf den vom Kläger in Polen erworbenen Angelschein nicht vor. 17 Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, dass er dem durch § 10 Abs. 2 BVFG begünstigten Personenkreis - als Spätaussiedler - angehört. Darüber hinaus spricht Einiges dafür, dass, weil der Erwerb des polnischen Angelscheins lediglich ein zum Hobbyfischen berechtigendes Dokument darstellt und nicht im Zusammenhang mit einer Berufsausübung steht, die zugrunde liegende Prüfung keine solche im Sinne von § 10 Abs. 2 BVFG darstellt. Ungeachtet dessen scheidet ein Anerkennungsanspruch hier jedenfalls deshalb aus, weil § 10 Abs. 2 BVFG nur auf solche Spätaussiedler Anwendung findet, deren Prüfungen bereits vor der Übersiedlung in das Bundesgebiet abgeschlossen waren. Zu den Regelungen des § 92 Abs. 3 und Abs. 2 BVFG alter Fassung, die inhaltsgleich waren mit dem heutigen § 10 Abs. 2 BVFG, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 3. August 1993 (15 K 4416/93) u.a. das Folgende ausgeführt: 18 " ... Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1977, VIII C 89.76, BVerwGE 55, 104, 20 soll der vom Bundesvertriebenengesetz erfasste Personenkreis mittels der Anerkennung abgelegter Prüfungen und erlangter Befähigungsnachweise in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland entsprechend seiner früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen eingegliedert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Das Anerkennungsverfahren soll ihm in diesem Bereich die Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglichen. .... Hieraus folgt, dass mit der Anerkennung einer Prüfung als gleichwertig gem. § 92 BVFG lediglich eine Gleichstellung des Vertriebenen im Bundesgebiet mit einer bereits vor der Vertreibung erlangten Position im Herkunftsland gewährleistet werden soll; demgegenüber soll nach dem Sinn des Gesetzes eine Besserstellung des Vertriebenen im Vergleich mit der von ihm vor Vertreibung im Herkunftsland erworbenen Position nicht verschafft werden. Hieraus folgt weiter, dass regelmäßig nur solche Prüfungen und Befähigungsnachweise als gleichwertig anzuerkennen sind, die vor der ständigen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet im Herkunftsland abgelegt bzw. erworben worden sind ...." 21 An der in dem Kammerurteil niedergelegten Rechtsauffassung, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigt hat, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1994, 22 A 3672/93, n.v., 23 ist auch nach erneuter Überprüfung weiter festzuhalten. 24 So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. April 2009, 15 K 861/09, rechtskräftig, n.v., und Urteil vom 29. Oktober 2009, 15 K 4365/09, juris; vgl. ferner (ebenso) VG Berlin, Urteil vom 13. September 2000, 7 A 39.93, juris und noch zur alten Rechtslage: VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 1992, 14 S 2327/91, juris. 25 Da dem Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen der polnische Angelschein am 2. Juli 2008 und damit deutlich nach seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet ausgestellt wurde, ist eine Anerkennung über § 10 Abs. 2 BVFG in jeder Hinsicht ausgeschlossen. 26 Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seines in Polen ausgestellten Angelscheins als gleichwertig mit dem nordrhein-westfälischen Fischereischein ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Fischereigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NRW S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 9. Februar 2010 (GV NRW S. 137) – nachfolgend: LFischG NRW. 27 Eine ausdrückliche oder sinngemäße Vorschrift zur Anerkennung polnischer Angelscheine als gleichwertig mit dem nordrhein-westfälischen Fischereischein ist dem LFischG NRW nicht zu entnehmen. 28 Gem. § 31 Abs. 1 LFischG NRW muss derjenige, wer die Fischerei ausübt, grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeines sein. Die in § 31 Abs. 2 LFischG NRW geregelten Umstände, für die diese Vorgabe nicht gilt, hat der Kläger nicht dargetan. Diese sind im Übrigen auch ansonsten nicht ersichtlich. 29 Gem. § 31 Abs. 3 S. 1 LFischG NRW darf ein nordrhein-westfälischer Fischereischein nur solchen Personen erteilt werden, die in Nordrhein-Westfalen eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Durchführung und das Verfahren bei der nordrhein-westfälischen Fischerprüfung regelt die auf der Grundlage von § 31 Abs. 8 LFischG NRW vom zuständigen Ministerium erlassene Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsverordnung – nachfolgend: VO) vom 26. November 1997 (GV NRW 1998, S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 662). Danach ist die Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen bei der unteren Fischereibehörde abzulegen (§ 1 Abs. 1 VO) und zwar im Regelfall örtlich bei der Behörde, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat (§ 3 VO). Da der Kläger keine Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, fehlt es an der eingangs dargestellten Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines. 30 Gesetzliche Ausnahmetatbestände vom grundsätzlichen Erfordernis einer in Nordrhein-Westfalen abgelegten Fischerprüfung bzw. landesrechtliche Regelungen über die Anerkennung der, wie vom Kläger behauptet, in Polen abgelegten Fischerprüfung sind nicht ersichtlich. 31 Der Hinweis des Klägers, der in § 31 Abs. 2 Bst. e) LFischG NRW geregelte Ausnahmetatbestand, wonach Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben, keinen Fischereischein benötigen, sei mit dem von ihm in Polen erworbenen Angelschein vergleichbar, verfängt schon deswegen nicht, weil die Vorschrift nur auf solche Qualifikationen abzielt, die in der ehemaligen DDR bis zum 3. Oktober 1990 erworben worden sind und Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit im Übrigen gänzlich fehlen. Abgesehen davon und ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt war eine Gleichwertigkeitsprüfung auch deswegen schon nicht möglich, weil der Kläger die von ihm mit dem Erwerb des polnischen Angelscheins behauptete Sachkunde, auf die die nordrhein-westfälischen Regelungen, der zufolge Bewerber um den Fischereischein in Nordrhein-Westfalen, die in Nordrhein-Westfalen ihre Hauptwohnung haben, die nordrhein-westfälische Fischerprüfung ablegen müssen, gerade abzielen, nicht glaubhaft gemacht hat. Im Rahmen seines Antrags hat der Kläger lediglich die in Polen ausgestellte "Karta Wedkarska" und damit laut Übersetzung einen zur Hobbyfischerei berechtigenden Angelschein vorgelegt. Unterlagen, die belegen, dass der Ausstellung des Angelscheins ein Qualifikationsnachweis in Gestalt einer Fischerprüfung zugrunde liegt bzw. Bescheinigungen oder Unterlagen der für die Abnahme einer solchen Prüfung in Polen zuständigen Organisation, fehlen gänzlich. 32 Auch aus § 31 Abs. 4 LFischG NRW, wonach in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Fischerprüfungen anerkannt werden, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte, und aus § 31 Abs. 7 LFischG NRW, wonach in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine auch im Geltungsbereich des LFischG NRW gelten, wenn der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeines hatte, kann der Kläger weder unmittelbar noch mittelbar einen Anspruch für sich herleiten. Eine Gleichstellung seines in Polen und damit außerhalb des Bundesgebietes erworbenen Angelscheins scheidet in beiden Fällen schon deswegen aus, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des polnischen Angelscheins, wie bereits an anderer Stelle dargestellt, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet und zwar in Nordrhein-Westfalen hatte und damit die erforderlichen Prüfungen in Nordrhein-Westfalen hätte ablegen können und müssen. 33 Die Behauptung des Klägers, in anderen Bundesländern (Bayern und Sachsen-Anhalt) würde die in Polen abgelegte Fischerprüfung als gleichwertig anerkannt mit der Folge, dass unter Zugrundelegung dieser Anerkennung ein Fischereischein erteilt werde, verfängt schon deswegen nicht, weil selbst für den Fall, dass das Vorbringen des Klägers zutreffen sollte, der Regelungsgehalt entsprechender Gleichstellungs- bzw. Anerkennungsvorschriften auf die beiden Bundesländer beschränkt bliebe. Denn die hier in Rede stehenden Angelegenheiten der (Binnen-)Fischerei sind nach dem Grundgesetz den Bundesländern zugewiesen. Es gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich verankerten bundesstaatlichen Prinzips (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die Bundesländer Regelungen treffen können, die nur ihre Einwohner berechtigen und verpflichten. 34 Vgl. zu Art. 20 Abs. 1 GG: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982, 7 C 31/79, juris. 35 Darüber hinaus ist der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Bundesländer abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. 36 Vgl. in Bezug auf eine Klage auf Erteilung eines bayerischen Fischereischeines und einer im Saarland abgelegten Fischereiprüfung: BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 19 ZB 10.1583, juris. 37 Ungeachtet dessen werden auch gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Bayern 2004, S. 177) Fischerprüfungen von der zuständigen bayerischen Prüfungsbehörde nur dann als gleichwertig anerkannt, sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. 38 Die Ansicht des Klägers, der Anerkennung seines polnischen Angelscheins sei mit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zu vergleichen, die deutschlandweit anerkannt werden müsse, geht wegen der Nichtbeachtung des Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis fehl. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt die in einem anderen EU-Land erteilte Fahrerlaubnis vielmehr von Anfang an dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte. 39 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 2011,3 C 25/10, juris. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.