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Urteil

25 K 3310/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0130.25K3310.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß seinem Antrag vom 22. Oktober 2010 nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 18. Januar 2012 auf dem Grundstück G1 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger und Frau L sind Eigentümer des bislang unbebauten Grundstücks F-Straße in W (G1), welches sie im Jahre 2010 von der Stadt W als Baugrundstück erworben haben. Der Kläger und Frau L planen die Bebauung des vorgenannten Grundstücks mit der Errichtung eines giebelständig gebauten Einfamilienwohnhauses. 2 In diesem Bereich verläuft die F-Straße in etwa Richtung Südwest nach Nordost; das Flurstück G1 ist östlich der Straße gelegen. Das Flurstück G1 wird von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0001 der Stadt W "Auf dem C" in W-E erfasst. Der Bebauungsplan weist östlich der F-Straße einen einheitlich durch Baugrenzen umfahrenen Bereich aus und enthält im Übrigen u.a. für diesen Bereich die Festsetzungen WA, GRZ 0,4, SD 3540 Grad, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Innerhalb des vorbeschriebenen Baufensters wird die Hauptfirstrichtung der Gebäude parallel zu dem Straßenverlauf Richtung Südwest nach Nordost bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0001 der Stadt W Bezug genommen. 3 Der Kläger und Frau L traten im Rahmen der Bauberatung an die Beklagte heran. Anlässlich eines Gesprächs am 2. Juni 2010 machte Frau L deutlich, dass das Bauvorhaben dermaßen geplant sei, dass der First nicht traufständig, sondern giebelseitig errichtet werde. Es wurden Gründe angeführt, die dem Ziel der Einsparung von Energie dienten und zwar die Möglichkeit zur Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie einer Solaranlage zur Erwärmung des Wassers. Auf Grund der Ausrichtung des Grundstücks wäre bei einer traufseitigen Bebauung die Möglichkeit zur Einsparung von Energie durch Solartechnik nicht gegeben. Hauptgrund für die geplante Abweichung von der Firstrichtung sei die Einsparung von Energie durch Nutzung der dann in optimaler Weise entstehenden südlichen Dachfläche. Die Beklagte teilte mit, sie sehe sich nicht in der Lage, von einer so grundsätzlichen Festsetzung wie der Hauptfirstrichtung bei einzelnen Häusern eine Befreiung zu erteilen. Auch aus Sicht der Beklagten bedeute dies, dass sich eine Photovoltaikanlage nicht rentiere. 4 In der Folgezeit verwies der Kläger auf den für das Baugrundstück F-Straße 34 erteilten Befreiungsbescheid vom 3. November 2009 zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garage. Im Bereich dieses Gebäudes verläuft eine von der F-Straße nach West abzweigende Stichstraße. Der Bebauungsplan Nr. 0001 der Stadt W setzt südlich dieser Stichstraße Baufenster mit einer parallel zu der Stichstraße vorgegebenen Hauptfirstrichtung fest, die mithin eine traufständige Bebauung vorgibt. Demgegenüber ist das Einfamilienhaus F-Straße 34 giebelständig errichtet. Mit Befreiungsbescheid vom 3. November 2009 wurde die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0001 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von der zulässigen Firstrichtung und die Überschreitung der Baugrenze mit dem Wohnhaus und der Garage erteilt. Ausweislich der entsprechenden Genehmigungsakte (vgl. Beiakte Heft 8) wurde mit Datum vom 2. Oktober 2009 die Befreiung befürwortet, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Zur Begründung wurde in einem Aktenvermerk weiter ausgeführt, das Gebäude solle an einer Stelle gebaut werden, an der verschiedene Firstrichtungen aufeinander stießen. Bedingt durch den Zuschnitt der Grundstücke und der Winkelstellung unter 45 Grad zueinander, sei keine einheitliche Firstrichtung erkennbar. Da das Grundstück im Schnittpunkt der Firstrichtungen liege, könne von der vorgegebenen Richtung eine Befreiung erteilt werden, ohne dass von dem städtebaulichen Konzept abgewichen werde. 5 Hinsichtlich des Bauvorhabens des Klägers findet sich in einem Aktenvermerk der Beklagten bei Prüfung des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW die Einschätzung der Beklagten, dass nachbarliche Interessen und allgemeine öffentliche Belange sicher nicht berührt seien. 6 Durch Antrag auf Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Errichtung eines Wohngebäudes mit der genauen Fragestellung, ob die Errichtung eines Wohngebäudes unter Abweichung der gestalterischen Festsetzung der Firstrichtung (Drehung um 90 Grad nach Süden) unter Einhaltung aller sonstigen bauplanerischen und gestalterischen Festsetzungen planungsrechtlich zulässig sei. Der in Bezug genommene Lageplan zeigt die Errichtung eines giebelständigen Einfamilienhauses mit den Ausmaßen 9 m x 12 m auf dem Flurstück G1. Gleichermaßen nimmt der Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der geplanten Abweichung von der Firstrichtung Bezug auf die Begründung der energetischen und umweltrechtlichen Aspekte in Form der Einsparungsmöglichkeiten von Energie durch die Nutzung solarer Gewinne infolge der Drehung der Firstrichtung nach Süden. 7 Nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. April 2011 die von dem Kläger gestellte Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses unter Abweichung der Festsetzung der Firstrichtung (Drehung um 90 Grad) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der Firstrichtung beruhe auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – Stellung der baulichen Anlagen – und sei somit eine städtebauliche und keine gestalterische Festsetzung. Eine andere als die durch den Bebauungsplan Nr. 0001 festgesetzte Firstrichtung werde nicht zugelassen. Eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 BauGB sei nicht möglich, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. 8 Durch den zugehörigen Gebührenbescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 194,50 Euro fest. 9 Der Kläger hat am 27. Mai 2011 Klage erhoben mit dem Begehren, die Bauvoranfrage vom 22. Oktober 2010 positiv zu bescheiden sowie den Gebührenbescheid vom 28. April 2011 aufzuheben. 10 Mit Beschluss vom 4. August 2011 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks G1 (F-Straße, W) Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung zu erheben. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 25. Oktober 2011 und die anlässlich dieser Ortsbesichtigung gefertigten Fotos Bezug genommen. Insbesondere ist bei dieser Ortsbesichtigung bestätigt worden, dass das Gebäude F-Straße 34 giebelständig errichtet worden ist. Ferner wurde festgestellt, dass nördlich der X-Straße auf dem Flurstück G2 ein Gebäude mit Pultdach gebaut wurde; der Bebauungsplan Nr. 0001 sieht hier ebenfalls SD 3540 Grad sowie giebelständige Bauweise vor. Die Gebäude auf den Flurstücken G3 und G4 sind jeweils mit Walmdach gebaut; der Bebauungsplan Nr. 0001 der Stadt W setzt auch in diesen Bereichen die Dachform als Satteldach fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird des Weiteren insbesondere verwiesen auf das Luftbild, in welchem die Abweichungen gekennzeichnet sind (vgl. Blatt 38 der Gerichtsakte). 11 Im Anschluss an den Ortstermin hat die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2011 den Ablehnungsbescheid vom 28. April 2011 aufgehoben. 12 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW abzulehnen. In dem Bebauungsplan Nr. 0001 sei die Firstrichtung durch eine pfeilartige Linie innerhalb der Baugrenzen bestimmt. Bei der Regelung zur Festsetzung der Firstrichtung handele es sich um eine gestalterische Festsetzung gemäß § 86 BauO NRW. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW seien unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienten. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die von dem Kläger zur Errichtung beabsichtigte Photovoltaikanlage diene der Energiegewinnung. Dass durch die beabsichtigte Anlage Energie eingespart würde, sei bislang lediglich behauptet, ohne dass eine etwaige Energieeinsparung substantiiert vorgetragen worden sei. Die durch eine Drehung bewirkte gesteigerte Effizienz der Anlage würde lediglich zu einem Mehr an Energiegewinnung, nicht aber zu einer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW erforderlichen Energieeinsparung führen. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW lägen gleichfalls nicht vor. Das Vorhaben sei weder mit den nachbarlichen Interessen noch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundstückseigentümer entlang des Straßenzuges hätten auf die Festsetzung der Firstrichtung vertraut und ihre Gebäude entsprechend dieser Festsetzung errichtet. Die Gestaltung des Straßenbildes würde in ihrer äußeren Erscheinung derart zerstört, dass die Abweichung mit diesem öffentlichen Belang nicht vereinbar sei. 13 Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger insbesondere auf die abweichend von dem Bebauungsplan Nr. 0001 erteilten Baugenehmigungen und auf innerhalb der Stadt W ausgearbeitete Handlungsrichtlinien. Ferner führt der Kläger aus, die Bauvoranfrage sei mit dem Ziel der Einsparung von Energie sowohl durch die Möglichkeit zur Errichtung einer Photovoltaikanlage als auch einer Solaranlage zur Erwärmung des Wassers gestellt worden. Geplant sei vorrangig die Errichtung eines Hauses, das durch seine Bauweise mehr Energie erzeuge, als für Heizung, Lüftung und Warmwasseraufbereitung benötigt werde. Erreicht werde dies durch optimale Dämmung, die Nutzung von Wärmepumpentechnik sowie den Einsatz eines komplexen Energiesystems. Wesentlicher Bestandteil sei bei diesem Bauvorhaben eine 7 kWp (Kilowattpeak) Photovoltaikanlage. Das Haus solle zudem mit einer Hausbatterie ausgestattet werden, die dafür sorge, dass der größte Anteil des auf dem Dach produzierten Stroms selbst verbraucht werde. Eine Teilleistung von 4,76 kWp der genannten Photovoltaikanlage werde auf eine netzkonforme Spannung umgeformt und vorrangig in der Batterie gespeichert. Erst wenn die Batterie voll geladen sei, werde der Strom zum Eigenverbrauch ins Hausnetz geleitet. Die Steuerung erfolge dabei über Sensoren. Der Batterie sei ein Energie-Management-System vorgeschaltet, welches die Steuerung und Umformung des Stroms sowie das Lade-Management übernehme. So sei es möglich, für diese Teilanlage einen Eigenverbrauchsanteil vom 75% des erzeugten Stroms zu erzielen. Die Lithium-Ionen-Hausbatterie habe eine Nennkapazität von 3,66 kWh und sei auf bis 10 kWh modular erweiterbar. Bedingung für diese energetische Einsparung sei eine Süd- bzw. Süd-West-Ausrichtung des Hauses. Alternativ sei die Errichtung eines Hauses geplant, bei dem die Energieeinsparung durch den Einbau von Solarthermie-Elementen im Dach mit Röhrenkollektoren zur Unterstützung der Warmwasserbereitung und der Heizungsanlage erreicht werden solle. Dabei sei voraussichtlich das Ergebnis zu erzielen, dass eine Deckung von 69,5% des Warmwasser- und 37% des Gebäudeenergieverbrauchs erreicht werde. Dies entspreche einer Einsparung des Gasverbrauchs von ca. 48% und einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes von ca. 49% gegenüber einem Gebäude ohne Solarthermie-Elemente. Ohne die beantragte Dachdrehung nach Süden würde die Energiebilanz voraussichtlich mehr als 20% schlechter ausfallen. Ferner vertieft der Kläger eingehend seine Rechtsauffassung, sein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid folge aus § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2012 hat die Beklagte den Gebührenbescheid vom 28. April 2011 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß seinem Antrag vom 22. Oktober 2010 nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 18. Januar 2012 auf dem Grundstück G1 zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen, 19 wobei sie im Wesentlichen ausführt, gegen die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW bestünden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Zweifelhaft sei zunächst, ob den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anforderungen an die Normenklarheit und –bestimmtheit genügt sei. Der Gesetzgeber habe offen gelassen, was unter den Begriffen "Einsparung von Wasser und Energie" zu verstehen sei; diese Unschärfe werde durch die Verwendung des Verbs "dienen" noch vergrößert. Ferner werde durch die Regelung die kommunale Selbstverwaltung in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit verletzt. § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW greife in diese gemeindliche Planungshoheit ein, da die Anwendung der Regelung eine örtliche Planung nachhaltig störe, indem in der Rechtsfolge kein Ermessen eingeräumt werde. Ferner stünden sowohl nachbarliche als auch öffentliche Belange entgegen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 23 Die Klage im übrigen hat Erfolg. 24 Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück G1 gemäß Antrag vom 22. Oktober 2010 nebst beigefügtem Lageplan begehrt, wobei das Wohngebäude unter Abweichung der gestalterischen Festsetzung der Firstrichtung um 90 Grad nach Süden gedreht und damit giebelständig errichtet wird. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO); die geplante Ausführungsart des Gebäudes ist dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2012 zu entnehmen. 25 Der Vorbescheid ist nach §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist der Fall. 26 Allerdings widerspricht die giebelständige Errichtung des Wohngebäudes gemäß beigefügtem Lageplan – Drehung um 90 Grad nach Süden – den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0001 der Stadt W, der eine von Südwest nach Nordost verlaufende Hauptfirstrichtung vorsieht. Bei dieser Festsetzung der Hauptfirstrichtung handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Bebauungsplans Nr. 0001, der die Hauptfirstrichtung unter "Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW" fasst. Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW können örtliche Bauvorschriften auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Allerdings können Vorschriften über die Firstrichtung (Stellung) auch Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen sein, 27 vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 86 Randnote 30; 28 maßgeblich bei Bebauungsplanfestsetzungen ist insoweit der maßgebliche Wille der Gemeinde als Satzungsgeber, der in dem Bebauungsplan Nr. 0001 seinen eindeutigen Niederschlag gefunden hat. Die Beklagte hat sich dieser bereits in dem Ortstermin vom 25. Oktober 2011 geäußerten Rechtsauffassung der Kammer in der Anhörung durch Schreiben vom 15. Dezember 2011 angeschlossen. 29 Diese Festsetzung der Hauptfirstrichtung ist wirksam. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Die baugestalterischen Regelungen über die Nutzung bebauter und unbebauter Grundstücke gehören zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Beschränkung des Eigentums sind dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht und hinreichend bestimmt sind. Ortsgestaltungssatzungen sind im Hinblick auf die Eigentumsgarantie unbedenklich, wenn sie auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen. Sachgerechte Erwägungen sind zumindest dann gegeben, wenn sie auf ein gestalterisches Konzept zurückzuführen sind. Nur so lässt sich eine willkürliche Baugestaltung und somit ein willkürlicher Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermeiden. Dem von der Beklagten verfolgten Konzept liegt erkennbar die Absicht zugrunde, ein möglichst harmonisches Äußeres des Baugebietes zu erzeugen; dies ist insbesondere deshalb möglich, weil es sich um die Planung eines Neubaugebiets handelte. Ein solches Konzept ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Solche generellen Festsetzungen müssen den Gemeinden auch in Anbetracht von Art. 28 Abs. 2 GG zugestanden werden, da es sich bei der Gestaltung des Ortsbildes um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handelt. Unerheblich ist dabei die Tatsache, dass dieses Konzept nicht ausdrücklich in dem Bebauungsplan festgehalten ist. Da sich ohne verfassungsrechtliche Bedenken sogar die für planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 8 BauGB gesetzlich vorgeschriebene Begründung auf die Erläuterung der für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelungen beschränken darf, lässt sich die Forderung, jede auch noch so unbedeutende Regelung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu erläutern, nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus den Grundsätzen des Verfassungsrechts begründen. Auch wenn es zweckmäßig sein mag, baugestalterische Absichten deutlich zu machen, ist dies nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der ortsgestalterischen Festsetzung, sofern nur ein baugestalterisches Konzept sich nach den näheren konkreten Umständen erkennen lässt, 30 vgl. zum Vorstehenden VG Ansbach, Urteil vom 19. April 2000 – AN 9 K 99.00483 – mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung. 31 Dies ist vorliegend der Fall. Den Festsetzungen der Hauptfirstrichtung des Bebauungsplans Nr. 0001 der Stadt W liegt ein nachvollziehbares gestalterisches Konzept zugrunde, welches die Hauptfirstrichtungen in dem neu zu bebauenden Gebiet für jedes Baufenster regelt und in Beziehung zu den erschließenden Straßen bzw. Stichstraßen setzt. Ob diese Rechtsprechung beibehalten werden kann, wenn die vorgeschriebene Firstrichtung die Nutzung einer südlichen Dachfläche zur Energieeinsparung hindert oder sodann eine besondere Abwägung durch den Rat der Gemeinde erforderlich wird, kann wegen der dem Kläger zu erteilenden Abweichung dahingestellt bleiben. 32 Für die auf landesrechtlicher Grundlage getroffenen Festsetzungen örtlicher Gestaltungsvorschriften entscheidet sich nach § 73 BauO NRW, ob von der Festsetzung abgewichen werden kann, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999, BRS 62 Nr. 155. 34 Auch soweit Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebauungsplänen aufgenommen sind, haben sie keinen planungsrechtlichen Charakter gewonnen. Derartige Festsetzungen stellen vielmehr ein Element des Bauordnungsrechts und damit des Landesrechts innerhalb der städtebaulichen Pläne nach Bundesrecht dar. Sie unterliegen daher nicht den Vorschriften des § 31 BauGB. Über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach den in § 73 BauO NRW festgelegten Rechtsgrundsätzen. 35 Gemäß § 86 Abs. 5 BauO NRW werden Abweichungen (§ 73) von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der BauO NRW und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Diese Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind zu bejahen, sodass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Abweichung – Drehung des Wohngebäudes um 90 Grad nach Süden – zusteht, der in Folge zu dem Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides führt. 36 In der Drucksache 12/3738 des Landtags NRW vom 26. Februar 1999 zum Gesetzentwurf zur Änderung der BauO NRW wird zu § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (zu Art. I Nr. 49) ausgeführt: 37 "Mit der Ergänzung des Absatzes 1 soll es künftig einfacher möglich sein, Abweichungen zu Gunsten von Vorhaben zur Energie- und Wassereinsparung zuzulassen. Sind sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar, so sind sie zuzulassen; das ansonsten bei der Zulassung von Abweichungen vorhandene Ermessen kommt der Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen nicht zu. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen sind auch in den besonderen Fällen der Zweck der Anforderung zu beachten und die nachbarlichen Belange zu würdigen. Bedeutung erlangen könnte die neue Regelung vor allem dort, wo von gemeindlichem Satzungsrecht, z.B. einer Gestaltungssatzung, abgewichen werden soll." 38 Dementsprechend heißt es in der Kommentierung 39 Vgl. Gädtke, a.a.O., § 73 Randnote 20, 40 bei Erfüllung dieser Voraussetzungen stehe der Bauaufsichtsbehörde kein Ermessen zu. Die Begründung nenne als Anwendungsfälle vor allem Abweichungen von gemeindlichen Gestaltungssatzungen nach § 86 BauO NRW. Zu denken sei beispielsweise an die Anbringung von Sonnenkollektoren auf Dachflächen abweichend von gestalterischen Vorgaben über das Material und die Farbe der Dachdeckung. Damit wird bejaht, dass das Vorhaben des Klägers eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW beanspruchen kann. 41 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sind auch insoweit zu bejahen, als das Vorhaben des Klägers zur Einsparung von Wasser oder Energie dient, nicht lediglich – wie die Beklagte meint der Gewinnung von Wasser oder Energie. Die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung erscheint schon vom Wortlaut her sinnwidrig, weil die Energiegewinnung durch Solarenergie zugleich der Einsparung von Energie dient, die aus Atomkraftwerken oder Kohlekraftwerken bezogen wird. Die Energiegewinnung durch solare Techniken ist allgemein anerkannt und politisch erwünscht, wie u.a. auch die in das Baugesetzbuch aufgenommene Vorschrift des § 248 BauGB zeigt. Durch Schriftsatz vom 18. Januar 2012 hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass unter Energieeinsparung alle Maßnahmen verstanden werden können, die die Menge der verbrauchten Energie verringern. Bei der ersten Variante der geplanten Errichtung des Gebäudes wird die durch die Photovoltaikanlage erzeugte Energie in einer Hausbatterie gespeichert und danach selbst verbraucht. Die aus dem allgemeinen Stromnetz entnommene Strommenge verringert sich damit, das Gebäude spart Energie. Dieser Ansatz zur Energieeinsparung findet sich ebenfalls in § 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV), wonach bei zu errichtenden Gebäuden der Strom in den Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf von dem Endenergiebedarf abgezogen werden kann, wenn er insbesondere vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energie in ein öffentliches Netz eingespeist wird. In der zweiten Variante des von dem Kläger geplanten Gebäudes wird ebenfalls durch den Einbau von Solar-Thermie-Elementen die verbrauchte Energie reduziert. Die durch die Sonne erzeugte Wärme wird dem Wasser zugeführt, die dafür eigentlich erforderliche Gasmenge reduziert sich. Durch Schriftsatz vom 18. Januar 2012 hat der Kläger detailliert und nachvollziehbar beide Varianten der geplanten Errichtung des Gebäudes dargestellt; die Kammer folgt diesen Vorgaben, denen die Beklagte zudem nicht substantiiert entgegen getreten ist. 42 Die angewendete Norm des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW genügt den Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit. Allerdings verlangen es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit, dass grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein müssen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 – 1 BvL 19/76 . 44 Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit getroffen werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit erfasster Vorgänge lässt sich die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht vermeiden. Dem Erfordernis der Normenklarheit ist Rechnung getragen, wenn auftauchende Zweifelsfragen sich mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln beantworten lassen, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 10 C 4/06 . 46 Dies ist der Fall. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ist maßgeblich der dieser Vorschrift innewohnende ökologische Zweck zu berücksichtigen; ob eine Einsparung erzielt wird, ist nach mathematischen bzw. technischen Regeln überprüfbar und der Begriff des Dienens findet sich auch in weiteren baurechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 47 Auch im Übrigen hat die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies beinhaltet, dass der Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden darf. Ob und in welchem Umfang die Planungshoheit der Gemeinden zum unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltung gehört, ist bundesverfassungsrechtlich bislang nicht geklärt, das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offen gelassen, 48 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987, BVerfGE 76, 107, 118 f.. 49 Der Kernbereich wäre jedenfalls betroffen, wenn die kommunale Selbstverwaltung völlig beseitigt oder derart ausgehöhlt wird, dass die Gemeinde keinen ausreichenden Spielraum zu ihrer Ausübung mehr hat, wenn also die Selbstverwaltung nur noch ein Scheindasein führen könnte. Da der Kernbereich nur institutionell, nicht jedoch für einzelne Gemeinden gewahrt sein muss, ist er jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich abgegrenzten Gebieten eingeschränkt wird. Aber auch, wenn durch Gesetz die Planungshoheit aller Gemeinden berührt wird, bedeutet dies nicht unbedingt einen unzulässigen Angriff auf den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Denn selbst wenn der Kernbereich der Selbstverwaltung die Planungshoheit umfassen sollte, kann dies wiederum nur für deren Wesensgehalt und nicht für die Planungshoheit in vollem Umfang und in all ihren Erscheinungsformen gelten. Wird einzelnen Gemeinden hinsichtlich ihrer Planungshoheit eine besondere Einschränkung auferlegt, ist zu prüfen, ob überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff in die Planungshoheit erfordern. Auch wenn der Gesetzgeber abstrakt-generell in die Planungshoheit eingreift, indem er für alle Gemeinden unmittelbar regelnde Vorgaben für die Art und Weise der Ausübung der Planungshoheit – außerhalb eines evtl. geschützten Kernbereichs – setzt, ist der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und eine Güterabwägung vorzunehmen, 50 vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001, DVBl. 2001, 1415 f.. 51 Diesen Anforderungen genügt § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Die über örtlichen Interessen von höherem Gewicht, die die – geringfügige – Einschränkung der Planungshoheit rechtfertigen, bildet die ökologische Energiegewinnung durch umweltfreundliche Techniken, insbesondere die Energiegewinnung durch Solar- und Windenergie. Die Energiegewinnung durch umweltfreundliche Techniken ist mittlerweile allgemein anerkannt und politisch erwünscht, sie zeigt sich in einer Vielzahl von Gesetzgebungsvorhaben. Die Belange des Klimaschutzes sind in der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG verankert, dies muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange führen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden als Träger der Planungshoheit wird ebenfalls Rechnung getragen, indem § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ferner die Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen fordert; öffentliche Belange können z.B. besondere Interessen der Gemeinde sein, die in Vorschriften betreffend den Denkmalschutz zum Ausdruck kommen. 52 § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW erweist sich nach alledem als verfassungsgemäß und das mit Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2012 beschriebene Vorhaben erfüllt die gesetzlichen Vorgaben des § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Die diesbezügliche Auffassung der Kammer wird bestätigt durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2006 – 8 S 2417/05 . Zu einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift hat der VGH ausgeführt, Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften seien zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung zuzulassen, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Es bestehe mithin ein Anspruch auf deren Zulassung, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Zu den nach dieser Vorschrift privilegierten Vorhaben zählten auch Photovoltaikanlagen. 53 § 73 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW fordert in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW weiter die Würdigung nachbarlicher Interessen und die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen; auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Herauszustellen ist zunächst, dass die Beklagte selbst bei ihrer Prüfung im Rahmen der Bauberatung niedergelegt hat, nachbarliche Interessen und allgemeine öffentliche Belange seien sicher nicht berührt (vgl. Beiakte Heft 1 Seite 15). Unter Zugrundelegung des dem Antrag auf Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 beigefügten Lageplans ist keine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch die Änderung der Hauptfirstrichtung erkennbar. Bei dem von dem Kläger geplanten Gebäude handelt es sich um ein die Abstandflächen wahrendes Einzelhaus, anders könnte die Würdigung evtl. bei einer Reihenhausbebauung oder einem Doppelhaus sein. Gestaltungsvorschriften kommt darüber hinaus keine nachbarschützende Wirkung zu, 54 vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 – 7 A 2364/06 . 55 In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2012 hat der Kläger ausgeführt, die Nachbarn beider Seiten hätten keine Einwände gegen die giebelständige Errichtung. 56 Bei der Prüfung öffentlicher Belange ist das Interesse der Beklagten als Träger der Planungshoheit an der Gestaltung des Straßenbildes in die Prüfung einzustellen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 0001 der Stadt W zwar die Hauptfirstrichtung festgesetzt worden ist, diese Festsetzung aber keine besondere Begründung erfahren hat. Gesichtspunkte besonderer Art, weshalb die Hauptfirstrichtung als besonders wichtig erschiene, sind mithin nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Begründung zum Bebauungsplan davon, dass die im geltenden Bebauungsplan noch festgelegte differenzierte Festlegung der Bauweise gelockert werden soll, um sowohl der Marktnachfrage besser entsprechen zu können als auch flexibler auf die individuellen Wohnbedürfnisse reagieren zu können. Während der geltende Bebauungsplan konkrete Baufelder für eine Einzelhaus-, Doppelhaus- oder Hausgruppenbebauung vorsah, sollte mit der Änderung eine größere Bandbreite erfolgen und die differenzierten Festsetzungen bezüglich der Bauweise gelockert werden. 57 Wenn die Beklagte in der Anhörung vom 15. Dezember 2011 ausführt, die Gestaltung des Straßenbildes werde in der äußeren Erscheinung derart zerstört, dass die Abweichung mit diesem öffentlichen Belang nicht vereinbar sei, so erweist sich dies angesichts der bei der Ortsbesichtigung vom 25. Oktober 2011 getroffenen Feststellungen, die der Kammer vermittelt worden sind, als nicht zutreffend. Bei der Ortsbesichtigung hat sich gezeigt, dass gegenüberliegend dem klägerischen Grundstück auf der Westseite dieses Bereichs der F-Straße ebenfalls Gebäude giebelständig errichtet sind. Dies beruht darauf, dass der Bebauungsplan Nr. 0001 in diesem Bereich die Hauptfirstrichtung für diese beiden Baufenster in etwa von West nach Ost festsetzt. Im Straßenbild führt dies dazu, dass an den betroffenen Straßenabschnitt der F-Straße giebelständige Bebauung angrenzt. Diese Gegebenheiten sind der Kammer durch die bei der Ortsbesichtigung am 25. Oktober 2011 gefertigten Fotografien vermittelt worden. Die vorgefundenen Umstände führen dazu, dass das Vorhaben des Klägers sich zwar von der traufständigen Bebauung auf der Ostseite der F-Straße unterscheidet, das Ortsbild aber nicht gestört wird, weil giebelständige Bebauung ebenfalls gegenüberliegend vorhanden ist. 58 Schließlich hat die Beklagte selbst durch die erteilten Abweichungen hinsichtlich der Dachform bzw. der Hauptfirstrichtung zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine Festsetzung handelt, deren Bedeutung derart gewichtig ist, dass diese unbedingt eingehalten werden müsse. Die einzelnen Abweichungen ergeben sich aus der Aufzählung im Tatbestand, sind bei der Ortsbesichtigung am 25. Oktober 2011 festgestellt und durch die gefertigten Fotos der Kammer dargelegt worden. Die Kammer hat lediglich die Baugenehmigungsakte F-Straße 34 beigezogen; der Beiziehung weiterer Bauakten bedurfte es angesichts der sich ergebenden Rechtslage nicht mehr. In der vorgenannten Bauakte (vgl. Beiakte Heft 8) findet sich mit Datum vom 2. Oktober 2009 ausdrücklich, eine Befreiung von der Dachform "Firstrichtung" werde befürwortet, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und weil die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Deutlicher kann die geringe Bedeutung der Festsetzung der Hauptfirstrichtung kaum zum Ausdruck gebracht werden. Die Begründung für den erteilten Befreiungsbescheid erweist sich als fehlerhaft; in der Bauakte wird ausgeführt, das Gebäude solle an einer Stelle gebaut werden, an der verschiedene Firstrichtungen aufeinander stoßen. Bedingt durch den Zuschnitt der Grundstücke und der Winkelstellung unter 45 Grad zueinander sei keine einheitliche Firstrichtung erkennbar. Demgegenüber enthält der Bebauungsplan Nr. 0001 der Stadt W für dieses Baufenster und das weiter nördlich anschließende Baufenster eine einheitlich fortlaufende Hauptfirstrichtung, die durch das Bauvorhaben F-Straße 34 gestört wird. 59 Den öffentlichen Belangen von geringem Gewicht stehen gewichtige Interessen des Klägers an der Verwirklichung des Bauvorhabens in der geplanten Form gegenüber. Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 hat der Bundesgesetzgeber eine anteilige Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung vorgesehen und für jeden Eigentümer eines Hauses, das nach dem 31. Dezember 2008 errichtet wird, die Pflicht normiert, den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Mit dem geplanten Vorhaben beabsichtigt der Kläger, diesen gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.