Beschluss
2 L 1758/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0202.2L1758.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. 1 Der mit Schriftsatz vom 20. November 2011 bei Gericht gestellte Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin rückwirkend zum 1. November 2011 der schulpraktischen Ausbildung zuzuweisen, 3 ist zunächst im Sinne der Antragstellerin auszulegen. Eine isolierte Zuweisung zur schulpraktischen Ausbildung – gemeint ist die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Lehrämter – außerhalb eines rechtlichen Rahmens ist weder zulässig, noch brächte er die Antragstellerin ihrem eigentlichen Ziel, der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. insoweit 2 K 5998/11), entscheidend näher. Es entspricht daher ihrem tatsächlichen Begehren, in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. 4 Auch der so ausgelegte Antrag hat allerdings keinen Erfolg. 5 Das ergibt sich für die rückwirkend zum 1. November 2011 begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst und damit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aus § 8 Abs. 4 BeamtStG. Hiernach ist eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und damit unwirksam. 6 Aber auch, soweit in dem Antrag eine Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt enthalten ist, bleibt er ohne Erfolg. 7 Dabei lässt die Kammer offen, ob eine Einstellung im Nachgang zu dieser Gerichtsentscheidung der Antragstellerin überhaupt noch die Chance bietet, den Vorbereitungsdienst erfolgreich zu durchlaufen. Wenn sie im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren erst jetzt in den bereits am 1. November 2011 begonnenen Ausbildungsdurchgang eintreten würde, könnten sich Probleme bei der Bewältigung des zurückliegenden Lernstoffes ergeben. Doch selbst, wenn sie den solchermaßen verkürzten Vorbereitungsdienst noch meistern und damit ein Rechtsschutzbedürfnis aufweisen könnte, obsiegte sie nicht. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn diese Regelung etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 9 Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie im Klageverfahren (2 K 5998/11) anstrebt. Eine derartige Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 , BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Januar 1994 – 6 B 2944/93 , RiA 1995, 200. 11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mehr so rechtzeitig Rechtschutz erlangen, dass sie – im Erfolgsfalle – den am 1. November 2011 begonnenen Vorbereitungsdienst noch erfolgreich bewältigen könnte. Auch kann unterstellt werden, dass ihr unzumutbare Nachteile drohen, wenn sie auf den nächsten Einstellungstermin am 1. Mai 2012 (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011, GV. NRW. S. 218 – OVP –) warten muss. Für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes fehlt es aber jedenfalls daran, dass die Antragstellerin in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Denn sie hat einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht glaubhaft gemacht. 12 Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem Schreiben der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) vom 26. Juli 2011 herleiten. Dieses Schreiben enthält noch keine verbindliche Zusicherung der Einstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wie sich bereits aus den Vorbehalten (insbesondere: "sofern sich bis zu diesem Tage nicht noch Gründe ergeben, die Ihrer Einstellung entgegenstehen") ergibt. 13 Zur fehlenden Verbindlichkeit einer entsprechenden Inaussichtstellung der Einstellung in den Schuldienst vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1992 – 6 B 3749/92 . 14 Ein Einstellungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. 15 Allerdings ist der Vorbereitungsdienst für Lehrämter eine allgemeine staatliche Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, weil diese Ausbildung auch für eine Lehrtätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert, und gewährleisten Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Sozialstaatsgebot grundsätzlich jedem Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zu einer solchen Ausbildungsstätte. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1999 – 6 B 585/99 , m.w.N. 17 Die Antragstellerin erfüllt nach derzeitigem Erkenntnisstand aber diese Zulassungsvoraussetzungen nicht. Die Bezirksregierung hat mit Bescheid vom 19. August 2011 ihren Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung des Antragsgegners wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben. 18 Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die hierfür gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 OVP erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Danach muss sie entweder a) einen Abschluss als Master of Education bzw. die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden haben oder b) eine Prüfung bestanden haben, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zum Vorbereitungsdienst oder als Erste Staatsprüfung anerkannt worden ist. Ausweislich der beigezogenen Personalakten der Antragstellerin ist beides nicht der Fall. Insbesondere wurde bislang eine ausreichende Anerkennung früherer Prüfungsleistungen im vorgenannten Sinne nicht ausgesprochen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin derzeit versucht, im Klagewege eine solche Anerkennung zu erreichen (15 K 5039/11). Wie sich aus der Formulierung " anerkannt worden ist " in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) OVP ergibt, kommt es für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst darauf an, ob bereits eine positive Anerkennungsentscheidung getroffen wurde. Mögliche Chancen auf eine noch zu treffende Anerkennung reichen nicht aus. Auch kann die erkennende 2. Kammer eine solche Anerkennung im vorliegenden Eilverfahren nicht inzidenter vornehmen, da sonst die Gefahr einer von der Einschätzung der zuständigen (15.) Kammer abweichenden Entscheidung bestünde. 19 Darüberhinaus steht einer Einstellung entgegen, dass die Antragstellerin bereits vom 10. Januar 2011 bis zum 30. September 2011 in Baden-Württemberg im Vorbereitungsdienst gestanden hat und dort entlassen worden ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP soll die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erfolgen, wenn die Bewerberin nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Die letztgenannten Ausnahmevoraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin in Baden-Württemberg nicht auf eigenen Antrag entlassen wurde. Im Gegenteil: Nachdem sie mit Schreiben vom 29. April 2011 an das Staatliche Seminar für Didaktik in L " formlos den Antrag auf Unterbrechung " gestellt hatte, fragte die Bezirksregierung L unter dem 3. Mai 2011 nach, ob diese Eingabe als Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zu verstehen sei. Die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom 13. Mai 2011, das sie handschriftlich ergänzt hatte, sie habe einen Antrag auf Unterbrechung gestellt und " nicht/in keinster Weise auf Entlassung in irgendeiner Form! " Von einem eigenen Antrag auf Entlassung kann somit keine Rede sein. 20 Ob die Beendigung des Vorbereitungsdienstes in Baden-Württemberg aus einem wichtigen Grund erfolgte, nämlich weil die Antragstellerin ihre pflegebedürftige Mutter zu betreuen hatte, bedurfte deshalb keiner Entscheidung mehr. Immerhin ergeben sich auch hier Zweifel. Die Antragstellerin selbst hat mit Schreiben vom 13. Mai 2011 an das Staatliche Seminar für Didaktik in L ihren Unterbrechungsantrag mit insgesamt fünf privaten Terminen begründet und lediglich an der sechsten Stelle erklärt, es gehe um die " Versorgung meiner chronisch kranken und schwerbehinderten ... Mutter Mo, 09.05. – Do, 12.05.2011, da u.a. die Betreuerin Frau R. bis 19.05.2011 in Hessen ist. " Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit, die Mutter zu versorgen, auf lediglich vier Tage beschränkt war und keinesfalls die Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfordert hat. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen Monatsbetrag des Anwärtergrundbetrages. Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, die in absehbarer Zeit nicht rechtskräftig abgeschlossen sein dürfte, hält die Kammer eine – im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO in Erwägung zu ziehende Halbierung des 6,5-fachen Anwärtergrundbetrages nicht für gerechtfertigt. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1996 – 6 B 1952/96 .