Urteil
21 K 3691/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückkaufswerte von Todes- und Erlebensfallversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen bei der Prüfung von Ansprüchen auf Pflegewohngeld.
• Eine Schutzwirkung des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 SGB XII umfasst keine kapitalbildenden Erlebens- und Todesfallversicherungen ohne eindeutige, bindend festgelegte Bestattungszweckbindung.
• Eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nur anzunehmen, wenn die Verwertung völlig unwirtschaftlich wäre oder die Mittel bereits in eindeutiger, verbindlicher Bestattungsvorsorge ausgegliedert sind.
Entscheidungsgründe
Sterbegeldversicherungen als verwertbares Vermögen bei Pflegewohngeld • Rückkaufswerte von Todes- und Erlebensfallversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen bei der Prüfung von Ansprüchen auf Pflegewohngeld. • Eine Schutzwirkung des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 SGB XII umfasst keine kapitalbildenden Erlebens- und Todesfallversicherungen ohne eindeutige, bindend festgelegte Bestattungszweckbindung. • Eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nur anzunehmen, wenn die Verwertung völlig unwirtschaftlich wäre oder die Mittel bereits in eindeutiger, verbindlicher Bestattungsvorsorge ausgegliedert sind. Die Klägerin bewohnte seit 2005 ein Seniorenhaus und beantragte Pflegewohngeld ab 1. Februar 2011. Sie hatte zwei seit vielen Jahren bestehende Todes- und Erlebensfallversicherungen mit Fälligkeit spätestens 2017 und bezifferbare Rückkaufswerte. Für eine der Versicherungen war im Todesfall ein Bezugsrecht zugunsten eines Bestattungshauses eingeräumt; eine bindende Zweckbindung für den Erlebensfall war nicht nachgewiesen. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Pflegewohngeld ab, weil das Vermögen der Klägerin den Schonbetrag von 10.000 Euro überstieg, woraufhin die Klägerin Klage erhob. • Rechtliche Grundlage ist § 12 Abs. 3 PfG NRW i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen; grundsätzlich ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbares Vermögen einzusetzen. • Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII ist abschließend aufgezählt; kapitalbildende Todes- und Erlebensfallversicherungen gehören nicht dazu, wenn keine klare, ausschließliche Zweckbestimmung nachweisbar ist. • Die Rechtsprechung verlangt für eine Anerkennung als nicht verwertbares Bestattungsvermögen, dass die Zweckbindung vor Beginn des Leistungszeitraums eindeutig, verbindlich und textlich nachgewiesen sowie der Vermögensteil ausgegliedert ist; das ist hier nicht erfüllt. • Ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor, weil die Verwertung der Versicherungen nicht völlig unwirtschaftlich wäre; die Rückkaufswerte liegen bei hohen Anteilen des Versicherungsschutzes. • Eine restriktive Auslegung zugunsten öffentlicher Leistungsempfänger ist geboten, da es um staatlich finanzierte Leistungen geht; insoweit unterscheidet sich der Fall von Entscheidungen, die eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge als unantastbar anerkannten. Die Klage wird abgewiesen. Die Todes- und Erlebensfallversicherungen der Klägerin sind als verwertbares Vermögen bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegewohngeld zu berücksichtigen, weil keine ausschließliche und verbindliche Zweckbestimmung für eine Bestattungsvorsorge für die Versicherungsleistungen im Erlebensfall nachgewiesen ist. Auch liegt kein Härtefall vor, da die Verwertung wirtschaftlich zumutbar ist (Rückkaufswerte in erheblichem Umfang). Folglich übersteigt das anzurechnende Vermögen den Schonbetrag von 10.000 Euro, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf Pflegewohngeld hat. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.