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Urteil

13 K 2647/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0209.13K2647.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die im Jahre 1966 geborene Klägerin steht als Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Finanzamt N beschäftigt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 1. März 2011. 2 In der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 21. Januar 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 wurde der Klägerin die Note "gut" zuerkannt. Eine Beförderungseignung wurde nicht festgestellt. 3 Bei der Übergabe dieser Beurteilung wies die damalige Sachgebietsleiterin der Klägerin, Steueroberamtsrätin (StOAR’in) L, die Klägerin darauf hin, dass für eine gute Note Qualität, zügige Erledigung und ein ordentlich geführter Veranlagungsbezirk gefordert werden würden. In der Folgezeit führte StOAR‘in L weitere Gespräche mit der Klägerin und stellte ihr ferner zur Unterstützung zwei Sachbearbeiterinnen aus dem 2000er-Veranlagungsbezirk als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung. Im Dezember 2009 wurde Steueroberamtsrat (StOAR) P Sachgebietsleiter der Klägerin. Die Klägerin war weiterhin als Bearbeiterin der Veranlagungsstelle - 2000er Fälle - tätig. Zuständige Koordinatorin für sie war in dieser Zeit Steueroberinspektorin (StOI’in) H. 4 Im Frühjahr 2010 war StOAR’in L im Rahmen einer Sondervertretung erneut für die Klägerin zuständig. In dieser Zeit führte sie ein weiteres Gespräch mit der Klägerin über die Qualität ihrer Arbeit. 5 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 wies der Vorsteher des Finanzamts N, Leitender Regierungsdirektor (LRD) X, die Klägerin darauf hin, dass sie nach den Beurteilungsrichtlinien - den Richtlinien für die Beurteilung der Beförderung der Beamtin und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2010 (BuBR) - demnächst zu beurteilen sei. Nach Nr. 4.3 BuBR sei zu Beginn des Beurteilungsverfahrens - sofern die Beamtin/der Beamte dies wünsche - ein Beurteilungsgespräch über die gezeigten Leistungen zu führen. In dem Schreiben wurde die Klägerin für den Fall, dass sie ein Beurteilungsgespräch wünsche, gebeten, sich baldmöglichst, spätestens aber bis zum 20. August 2010, mit ihrem Sachgebietsleiter in Verbindung zu setzen. Nachdem StOAR P, der bis zum 5. August 2010 dienstunfähig erkrankt war, seinen Dienst wieder angetreten hatte, kam es zwischen ihm und der Klägerin zu einer Unterredung über das Beurteilungsgespräch. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. 6 Am 3. September 2010 suchte StOAR P aufgrund der Urlaubsabwesenheit der Klägerin in deren Büro eine Steuerakte. Dabei stellte er im Büro der Klägerin und im anschließenden Aktenraum eine Situation fest, die er als "heilloses Chaos" empfand. Noch am gleichen Tag wurde eine Bürokontrolle durchgeführt, bei der umfangreiche Arbeitsrückstände festgestellt wurden. Darüber hinaus fanden sich zahlreiche Akten und Vorgänge, die übereinander gestapelt waren, ohne dass hierbei ein System ersichtlich gewesen wäre. 7 Unter dem 24. September 2010 fertigte StOAR P einen Vermerk über die Beurteilung der Klägerin, in dem es u.a. heißt: "Ein Beurteilungsgespräch wurde nicht gewünscht." Weiter heißt es in dem Vermerk: "die Sachgebietsleiterin Herrn/Frau L habe ich beteiligt" und "die Koordinatorin Herrn /Frau H habe ich beteiligt." 8 Ab dem 4. Oktober 2010 wurde die Klägerin nicht mehr als Bearbeiterin einer 2000er Veranlagungsstelle eingesetzt, sondern war in der Service- und Informationsstelle des Finanzamts N tätig. 9 Am 28. September 2010 und am 11. Januar 2011 besprach LRD X die für die Besoldungsgruppe A 8 zu erstellenden Beurteilungen mit den Sachgebietsleitern des Finanzamts N. Auf der Grundlage dieser Besprechung erstellte LRD X einen Beurteilungsplan, in dem für die Klägerin das Gesamturteil "bewährt" vorgesehen war. Sie nahm damit den letzten Platz in der Gruppe der 13 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten ein. Am 26. Januar 2011 fand die überörtliche Besprechung der Vorsteherinnen und Vorsteher der einzelnen Finanzämter statt. 10 Schon am 6. Januar 2011 war ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin erstellt worden. In diesem Gutachten heißt es u.a.: "Aufgrund einer Organisationsdefizitstörung ist für Frau L1 unbedingt ein Arbeitsplatz mit strukturierter Arbeitsorganisation (auf einen solchen Arbeitsplatz hat Frau L1 bereits gewechselt) oder ein Arbeitsplatz mit enger Zuarbeitung zu anderen Mitarbeitern zuzuweisen. Ebenfalls ist Hilfestellung durch andere Mitarbeiter und insbesondere Organisations-Coaching sinnvoll." 11 Am 1. März 2011 unterzeichnete LRD X die dienstliche Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Diese schloss mit dem Gesamturteil "bewährt". Unter "V. Zusammenfassende Würdigung" heißt es: 12 "Frau L1 war im Beurteilungszeitraum überwiegend als Koordinatorin in einem 2000er Veranlagungsbezirk eingesetzt. Hierbei ist immer wieder aufgefallen, dass sie Schwierigkeiten bei der Erledigung der anfallenden Arbeiten und der Organisation ihres Arbeitsbereichs hatte. So musste sie mehrfach von anderen Kollegen/innen sowohl bei der Bearbeitung der ihrem Aufgabenbereich zugewiesenen Veranlagungsarbeiten als auch der weiteren Arbeiten unterstützt werden. Dies führte im Dezember 2010 dazu, dass ihr andere Aufgaben übertragen wurden, die sie nicht mehr eigenständig koordinieren muss. 13 Davon abgesehen hat Frau L1 gefestigtes Fachwissen; sie ist subjektiv anstrengungsbereit und fleißig. 14 Zu ihren Kollegen/Innen und Steuerpflichtigen ist Frau L1 stets nett und freundlich." 15 Eine Kopie dieser dienstlichen Beurteilung wurde der Klägerin am 11. März 2011 ausgehändigt. 16 Die Klägerin hat am 21. April 2011 Klage erhoben, mit der sie die Erstellung einer neuen Beurteilung begehrt. 17 Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, das Beurteilungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie habe Herrn StOAR P gegenüber bekundet, dass sie ein Beurteilungsgespräch wünsche. Ein solches sei auch Usus. Es habe jedoch nicht stattgefunden. 18 Weiter sei Frau H als ihre Koordinatorin im Beurteilungsverfahren beteiligt worden, obwohl sie schon seit sechs Jahren nicht mehr mit ihr zusammenarbeite. Es sei nicht ersichtlich, was Frau H im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zu ihren Leistungen hätte sagen und beitragen können. 19 Die Beurteilung sei im Vergleich zu der Vorbeurteilung auch nicht plausibel. Die in der zusammenfassenden Würdigung dargelegten Gründe reichten nicht aus, um eine Verschlechterung um zwei Notenstufen im Vergleich zu ihrer Vorbeurteilung plausibel zu machen. Wenn das beklagte Land insoweit ausführe, dass sie sich an einem völlig neuen Personenkreis habe messen lassen müssen, was im Ergebnis dazu geführt habe, dass sich der Vergleichsrahmen und das Leistungsniveau maßgeblich geändert hätten, sei diese Behauptung durch nichts belegt. Es sei nicht ersichtlich, dass es zu einer tatsächlichen Leistungssteigerung im Quervergleich der Vergleichsgruppe gekommen sei. 20 Selbst wenn es tatsächlich einzelne Arbeitsrückstände sowie etwas Unordnung in der Aktenhaltung gegeben haben sollte, habe dies zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass sie Akten, Steuererklärungen oder sonstige Vorgänge nicht fristgemäß bearbeitet hätte. Der Behörde sei durch ihre Bearbeitungsweise zu keinem Zeitpunkt ein Schaden entstanden. 21 Ferner habe ihre Erkrankung in Form der Organisationsdefizitstörung, wie sie amtsärztlich unter dem 6. Januar 2011 attestiert worden sei, nicht hinreichend Beachtung gefunden. An dieser Erkrankung habe sie schon im Beurteilungszeitraum gelitten. Dem Dienstherrn sei diese Erkrankung bekannt. Er hätte sie im Rahmen der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung habe dem beklagten Land das amtsärztliche Gutachten noch gar nicht vorgelegen, so dass etwaige gesundheitliche Einschränkungen auch keinen Eingang in die dienstliche Beurteilung hätten finden können. Eine zusammenfassende Würdigung ihrer Leistungen sei vor diesem Hintergrund gar nicht möglich. Im Übrigen bestehe ihre Erkrankung schon seit längerem, ohne dass sich das beklagte Land hieran in der Vergangenheit gestört habe. 22 Schließlich sei die Beurteilung nach der Erstellung auch nicht mit erörtert worden. Insbesondere habe der Vorsteher des Finanzamtes N die Beurteilung nicht im Beisein der sozialen Ansprechpartnerin, Frau C, mit ihr besprochen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 das beklagte Land zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 1. März 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, 25 Das beklagte Land beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung führt es aus, der Klägerin sei das Beurteilungsgespräch mit Verfügung vom 12. Juli 2010 angeboten worden. Hiervon habe die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie habe zwar gegenüber Herrn StOAR P bekundet, sie müssten über das Schreiben vom 12. Juli 2010 nochmal sprechen; dem sei jedoch nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie ein Beurteilungsgespräch wünsche. In jedem Fall hätte die Klägerin StOAR P auch noch einmal an das Beurteilungsgespräch erinnern müssen. Wenn in der Vergangenheit Beurteilungsgespräche geführt worden seien, führe das nicht dazu, dass automatisch neue Beurteilungsgespräche geführt werden müssten. Nach Nr. 4.3 BuBR 2010 wäre ein Beurteilungsgespräch nur auf ausdrücklichen Wunsch der Beamtin zu führen gewesen. 28 StOI’in H sei während des Beurteilungszeitraums Koordinatorin im Veranlagungsbezirk 27 gewesen, dem auch die Klägerin bis zum 3. Oktober 2010 angehört habe. In dieser Funktion sei sie zur Beurteilung der Klägerin zu hören gewesen. Da sie tatsächlich keine Arbeitskontakte mit der Klägerin gehabt habe, habe sie keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen habe der Beurteiler den Umstand der fehlenden Arbeitskontakte bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt. Zwar sei die Anhörung von Frau H im Beurteilungsvorduck nicht dokumentiert worden. Dies sei jedoch nur ein Versehen gewesen; die Eintragung könne - falls gewünscht - nachgeholt werden. 29 Aus den besseren Vorbeurteilungen könnten schon deshalb keine Rückschlusse für die jetzige Beurteilung gezogen werden, weil die Klägerin sich mit einer neue Vergleichsgruppe messen lassen müsse. Im Übrigen seien im Beurteilungszeitraum bei der Klägerin umfangreiche Bearbeitungsrückstände und ein erhebliches Chaos in ihrem Veranlagungsbezirk festgestellt worden. 30 Das Leistungsbild der Klägerin sei im Hinblick auf ihre massiven organisatorischen Defizite schlechter als das der anderen zu Beurteilenden. Ihre auch krankheitsbedingt verminderte Leistungsfähigkeit führe nicht zu einem reduzierten Leistungsmaßstab. 31 Die in der Beurteilung aufgeführten Kritikpunkte seien ausnahmslos Gegenstand von Gesprächen aus jeweils gegebenen aktuellen Anlässen gewesen, die die zuständigen Sachgebietsleiter - StOAR’in L und StOAR P - mit der Klägerin im Beurteilungszeitraum geführt hätten. Zu ungünstigen Werturteilen in einer dienstlichen Beurteilung müsse ein Beamter nicht vorher angehört werden. 32 Nach der Aushändigung der Beurteilung habe der Vorsteher mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch hierüber geführt. Hieran habe auch die soziale Ansprechpartnerin, Steueramtfrau C, teilgenommen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Der Einzelrichter ist für Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 36 Die zulässige Klage ist unbegründet. 37 Die angefochtene Beurteilung vom 1. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf, dass das beklagte Land zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und zur Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird. 38 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 39 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 , ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/05 , NRWE und juris. 40 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 1. März 2011 nicht an Rechtsfehlern. 41 Die Beurteilung leidet zunächst nicht an Verfahrensfehlern, auf die die Klägerin sich mit Erfolg berufen könnte. 42 Zum Ersten ist es nicht zu beanstanden, dass StOI’in H im Vorfeld der Erstellung der Beurteilung von StOAR P als zuständigem Sachgebietsleiter beteiligt worden ist. Der Beurteilungsvordruck, der gemäß Nr. 5 BuBR zu verwenden ist, sieht unter IX. 2b. ausdrücklich eine Beteiligung der (jeweiligen) Koordinatorin vor. Ausweislich der von dem beklagten Land vorgelegten Geschäftsverteilungspläne war StOI’in H bis zum 3. Oktober 2010 die für die Klägerin zuständige Koordinatorin. Dies hat auch die Klägerin letztlich nicht (mehr) in Abrede gestellt. 43 Dass StOI’in H in dieser Zeit keine Arbeitskontakte mit der Klägerin hatte, hat dazu geführt, dass sie keine Stellungnahme in der Sache abgegeben hat, so dass auch insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist. Schließlich hat auch LRD X als Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt, dass unmittelbare Arbeitskontakte zwischen der Klägerin und StOI’in H nicht bestanden. 44 Dass die Beteiligung von StOI’in H in der Beurteilung der Klägerin hätte vermerkt werden müssen, rechtfertigt schließlich ebenfalls keine Aufhebung der Beurteilung, da dieser formale Fehler durch eine Ergänzung der Beurteilung zu beheben wäre. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin aber bislang nicht geltend gemacht. 45 Zum Zweiten kann die Klägerin die Aufhebung ihrer Beurteilung nicht deshalb beanspruchen, weil StOAR P mit ihr kein Beurteilungsgespräch geführt hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob die diesbezügliche Schilderung der Klägerin, wie sie sie letztlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Selbst wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt, also annimmt, dass sie gegenüber StOAR P ausdrücklich um ein Beurteilungsgespräch gebeten hat, hat sie keinen Anspruch auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung. 46 Nach Nr. 4.3 BuBR ist zu Beginn des Beurteilungsverfahrens - sofern die Beamtin/der Beamte dies wünscht - ein Beurteilungsgespräch über die gestellten Anforderungen und die gezeigten Leistungen zu führen. Zuständig für die Durchführung dieses Beurteilungsgesprächs ist bei der Beurteilung von Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes - wie hier - gemäß Nr. 4.3.1 BuBR der zuständige Sachgebietsleiter. Äußert der Beamte einen solchen Wunsch, ist der zuständige Sachgebietsleiterin mithin verpflichtet, ein derartiges Gespräch zu führen, und führt das Ausbleiben eines solchen Gesprächs zu einem Verfahrensfehler. 47 Geht man hier davon aus, dass die Klägerin gegenüber StOAR P ausdrücklich erklärt hat, ein Beurteilungsgespräch zu wünschen, begründet das Ausbleiben dieses Gesprächs einen Verfahrensfehler. Allerdings kann die Klägerin sich hierauf nicht berufen, da sie die Obliegenheit traf, bei Herrn P nochmals nachzufragen, und sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist. 48 Grundsätzlich liegt die Einhaltung der bei der Erstellung einer Beurteilung vorgesehenen Verfahrensschritte in der Verantwortung des jeweils zuständigen Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten. Modifiziert wird diese Verantwortung jedoch dann, wenn die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien die in Rede stehende Verfahrenshandlung - wie hier das Beurteilungsgespräch - von einer Willensentscheidung des zu Beurteilenden abhängig machen. In diesem Fall trifft den zu Beurteilenden die Obliegenheit, seine entsprechende Entscheidung gegenüber seinem zuständigen Vorgesetzten hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Dies bedeutet nicht allein, dass er sich hinreichend klar erklären muss, sondern umschließt die Obliegenheit, den Zugang der Erklärung bei dem Zuständigen sicherzustellen. Bei einer schriftlichen Äußerung kann dies dazu führen, dass der zu Beurteilende sich zu vergewissern hat, dass diese den zuständigen Vorgesetzten tatsächlich erreicht hat. Bei einer mündlichen Äußerung wie hier, schließt dies die Obliegenheit des zu beurteilenden Beamten ein, ggfs. nachzufragen, ob sein Wunsch auch entsprechend verstanden worden ist, wenn sich aus dem weiteren Ablauf der Geschehnisse, namentlich wenn in der Folgezeit kein Gesprächstermin vereinbart wird, Zweifel hieran ergeben. 49 Das bedeutet nicht, dass der zu beurteilende Beamte selbst für die Vereinbarung eines entsprechenden Termins Sorge zu tragen hat oder mehrfach nachzufragen hat. Auch eine etwaige Weigerung des zuständigen Vorgesetzten, einem entsprechenden Wunsch Rechnung zu tragen, beendet die diesbezüglichen Obliegenheit des zu Beurteilenden. Wird aber ein Gesprächswunsch wie hier mündlich geäußert und bleibt die zu erwartende Reaktion des Vorgesetzen aus, ist der zu beurteilende Beamte gehalten, seinen Gesprächswunsch nochmals in Erinnerung bringen. Angesichts der regelmäßige Kontakte, die auch nach der Konzeption der Nr. 4.3 BuBR zwischen dem zu Beurteilenden und dem zur Durchführung des Beurteilungsgesprächs Verpflichteten bestehen, ist dies für den betroffenen Beamten regelmäßig auch nicht unzumutbar. 50 Im Übrigen ergibt sich eine solche Obliegenheit nicht nur aus der Konzeption der Beurteilungsrichtlinien, sondern auch aus der gesetzlich etwa in § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz geregelten Treuepflicht des Beamten. Mit dieser ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Beamte sehenden Auges einen Rechtsfehler seines Dienstherrn hinnimmt, um sich hierauf dann in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu berufen, obwohl es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, schon vorgerichtlich auf die Beseitigung des Fehlers hinzuwirken. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es auch dem üblichen kollegialen Umgang entspricht, zunächst noch einmal unmittelbar an einen Gesprächswunsch zu erinnern. 51 Dementsprechend hätte die Klägerin hier, nachdem für sie deutlich wurde, dass der Termin für das von ihr gewünschte Beurteilungsgespräch ausblieb, Herrn StOAR P an ihren Gesprächswunsch erinnern müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er auch nach einer solchen Erinnerung kein Gespräch mit der Klägerin geführt hätte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht anderweitig ersichtlich. Da eine solche nochmalige Erinnerung durch die Klägerin aber ausgeblieben ist, kann sie sich auf den durch das Unterlassen des Beurteilungsgesprächs begründeten Verfahrensfehler jetzt nicht mehr berufen. 52 Ein Verfahrensfehler besteht zum Dritten auch nicht im Hinblick auf die in Nr. 14 BuBR vorgesehene Möglichkeit einer Besprechung der (erstellten) Beurteilung. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen sollte, dass ein solches Gespräch mit ihr nicht geführt worden ist, und man weiter annehmen wollte, dass sie einen entsprechenden Gesprächswunsch geäußert hat, würde dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führen. Da diese Besprechung erst nach der Erstellung der Beurteilung stattfinden soll, ist ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensfehler für das Zustandekommen der Beurteilung erkennbar ohne Bedeutung. 53 Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 1 A 4240/03 -, m.w.N., juris, Rdn. 59 ff. 54 Die angegriffene Beurteilung leidet auch inhaltlich nicht an Rechtsfehlern. 55 Die Beurteilung ist zunächst nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Soweit es in der zusammenfassenden Würdigung heißt, dass die Klägerin Schwierigkeiten bei der Erledigung der anfallenden Arbeiten und der Organisation ihres Arbeitsbereichs gehabt habe, ist nicht ersichtlich, dass die dieser Bewertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen fehlerhaft wären. Diese gehen ersichtlich im Wesentlichen auf die Feststellungen anlässlich der bei der Klägerin durchgeführten Bürokontrolle zurück. Dass bei dieser Gelegenheit umfangreiche Arbeitsrückstände festgestellt und zahlreiche Akten und Vorgänge vorgefunden wurden, die ohne ein erkennbares System übereinander gestapelt waren, hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Ihr Verweis darauf, dass es zu keinen Fristüberschreitungen und zu keinem Schaden des Dienstherrn gekommen sei, steht diesen tatsächlichen Feststellungen nicht entgegen; Fristüberschreitungen und/oder eine Schädigung des Dienstherrn sind der Klägerin nicht vorgeworfen worden. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, sie sei mit dieser Arbeitsweise zurechtgekommen, betrifft dies allein ihre Bewertung ihrer Arbeitsweise und steht dies mithin den entsprechenden Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht entgegen. Im Übrigen steht diese Einschätzung allerdings auch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, sie leide an einer schon Krankheitswert zukommenden Organisationsdefizitstörung. 56 Auch im Hinblick auf die der Klägerin angebotene und von ihr zumindest zeitweise auch in Anspruch genommene Hilfestellung ist der Beurteiler nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Soweit es in der Beurteilung unter V. heißt, die Klägerin habe mehrfach von anderen Kollegen/innen sowohl bei der Bearbeitung der ihrem Aufgabenbereich zugewiesenen Veranlagungsarbeiten als auch bei weiteren Arbeiten unterstützt werden müssen, hat die Klägerin ihre hiergegen ursprünglich erhobenen Einwände nicht aufrechterhalten. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass ihr Hilfe angeboten worden sei und sie diese auch gelegentlich in Anspruch genommen habe. 57 Ein Rechtsfehler der Beurteilung liegt weiter auch nicht darin, dass die im Vergleich zu der vorangegangenen Beurteilung jetzt eingetretene Notenverschlechterung in der Beurteilung, namentlich in der zusammenfassenden Würdigung unter V., nicht hinreichend plausibel gemacht worden sei. Zum ersten ergibt sich schon aus der Beschränkung der Beurteilung auf den Beurteilungszeitraum dass aus vorangegangenen Beurteilungen keine Rückschlüsse auf die Leistungen in dem nunmehr in Rede stehenden Zeitraum gezogen werden können. Entsprechend bedarf eine Abweichung von einer vorangegangenen Beurteilung - vorbehaltlich einer hier nicht bestehenden abweichenden Regelung in den Beurteilungsrichtlinien - keiner besonderen Begründung. 58 Ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 19. Mai 2008 - 13 K 1523/08 -, und vom 26. März 2010 - 13 K 5534/09 -, jeweils n.v.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 1995 - 4 S 598/95 -, juris, Rdn. 9. 59 Zum Zweiten liegt eine die jetzige, schlechtere Beurteilung stützende Begründung vor. Diese ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerin sowohl in den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch in den Befähigungsmerkmalen - zum Teil deutlich - schlechter beurteilt worden ist, als in ihrer vorangegangenen Beurteilung. Dass auch die Gesamtnote schlechter ausgefallen hat, ist insoweit schlüssig. Weiter enthält auch die zusammenfassende Würdigung unter V. mit dem Verweis auf die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Erledigung und der Organisation ihrer Arbeit sowie die erforderlichen Hilfestellungen eine hinreichende Begründung für die jetzt vergebene Note. Vergleichbare Feststellungen enthält die vorangegangene Beurteilung vom 21. Januar 2008 nicht. 60 Weiter ist die Beurteilung auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler die Erkrankung der Klägerin nicht oder jedenfalls nicht hinreichend bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt hätte. 61 Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass schon das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin widersprüchlich ist: So hat sie in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2011 vorgetragen, sie habe während des Beurteilungszeitraums an einer Organisationsdefizitstörung gelitten, was dem beklagten Land bekannt gewesen sei. Aus der Beurteilung ergebe sich jedoch nicht, dass dies hinreichend Beachtung gefunden habe. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2011 im Anschluss an das entsprechende Vorbringen des beklagten Landes darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung das amtsärztliche Gutachten noch nicht vorgelegen habe und dementsprechend ihre Erkrankung noch nicht bekannt gewesen sei. Dies hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 nochmals wiederholt. 62 Auf diese Widersprüche kommt es hier allerdings nicht an. Selbst wenn man - insoweit zu Gunsten der Klägerin - annehmen wollte, dass dem Beurteiler ihre Erkrankung im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, wäre die Beurteilung nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Erkrankung darin nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. 63 Dass die Erkrankung als solche in der Beurteilung nicht erwähnt worden ist, wäre allenfalls ein Fehler zu Gunsten der Klägerin. Dass der Beurteiler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt hat, dass die genannten Leistungsdefizite (wohl) auf deren Erkrankung zurückzuführen sind, führt zu keinen Rechtsfehler. Selbst wenn man an dieser Stelle weiter zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ein solcher Kausalzusammenhang besteht, schließt dies die Heranziehung der genannten Umstände bei der Erstellung der Beurteilung nicht aus. Eine unzulässige Berücksichtigung krankheitsbedingter Leistungsminderungen läge auch in diesem Fall nicht vor. 64 Von der im Rahmen der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geforderten Eignung für eine Beförderungsstelle wird auch die gesundheitliche Eignung umfasst. Entsprechend können jedenfalls hieraus abgeleitete Folgen für die Qualität der Erledigung der Dienstgeschäfte und damit auch für die Eignung für eine Beförderungsstelle in einer dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung finden. 65 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1989 12 A 1664/87 , NWVBl. 1990, 242 (243); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2008 13 K 1523/08 -, n.v.; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit des Beamten auch Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 22. Juni 2004 W 1 K 03.854 , veröffentlicht in juris. 66 Dass der betroffene Beamte seine Erkrankung schicksalhaft erleiden muss und eine entsprechende Beurteilung deshalb insoweit keinen wie auch immer gearteten Verschuldensvorwurf enthalten könnte, versteht sich von selbst, führt aber zu keiner anderen Schlussfolgerung. Grundlage der Beurteilung sind die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum, unabhängig von den Gründen ihres Zustandekommens. 67 Soweit etwas anderes dann gilt, wenn die Leistungen des Beamten durch eine (Schwer-) Behinderung beeinträchtigt sind, bedarf dies hier keiner Vertiefung, da die Klägerin nicht geltend gemacht hat, (schwer-)behindert zu sein Im Übrigen ist bei der Beurteilung (Schwer-)Behinderter auch nur eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderleistung zu berücksichtigen; qualitative Mängel, wie sie hier in Rede stehen, sind dagegen auch bei (Schwer-)Behinderten nach den für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu beurteilen. 68 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 C 72/85 -, juris Rdn. 17. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.