Urteil
17 K 4896/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0214.17K4896.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der 1962 in D geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er befindet sich seit Mai 1992 in Deutschland. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – auf den Asylantrag des Klägers hin fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass der Kläger Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Er habe jedoch bewiesen, dass er sich in Deutschland in einer Weise politisch betätigt habe, die geeignet sei, die Aufmerksamkeit türkischer Stellen zu erregen und bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit herbeiführen würde. Der Kläger hatte vorgetragen, dass wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die Organisation E gegenwärtig ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig sei, und er an einer Protestaktion vor dem türkischen Generalkonsulat in F teilgenommen habe, bei der seitens der deutschen Polizei Fotos gemacht worden seien. 2 Mit Bescheid vom 3. August 2011 widerrief das Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Das Bundesamt ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Ausreise des Klägers hätten sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich und wesentlich zum Positiven verändert. 3 Am 17. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Er beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2011 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Asylakten verwiesen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage hat keinen Erfolg. 11 Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. 12 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 13 Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über dem Inhalt des zu gewährenden Schutzes über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die zugrunde liegenden Schutzanträge vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 -, Rz. 15 (juris). 15 Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung setzt voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, 16 BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011- 10 C 25/10 -, Rz. 18, 20, 23, a.a.O.. 17 Bei der Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei folgt das Gericht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Auch solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernst zu nehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Kurden wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der Türkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 21 ff.; Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -. 19 Danach liegen im Falle des Klägers die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft vor, weil er nicht zu dem gefährdeten Personenkreis gehört. Er ist weder vorverfolgt aus der Türkei ausgereist, noch hat sich der Kläger mit dem von ihm angeführten Aktivitäten politisch exponiert und sich dabei strafbar gemacht. Wegen dieser Tätigkeiten mag das Bundesamt im damaligen politischen und gesellschaftlichen Klima in der Türkei Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts zu Recht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgungsmaßnahmen angenommen haben. Aufgrund der geänderten Verfolgungspraxis derzeit und schon mindestens seit dem Jahr 2005 begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen aber nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, und auch dies nur dann, wenn der Betreffende dadurch nach türkischem Recht strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt ist, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 8 A 136/09.A -. 21 Der Kläger hatte am 00.0.1992 neben ca. 120-150 weiteren Personen an einer Protestaktion vor dem türkischen Generalkonsulat teilgenommen. Die Polizei sprach Platzverweise aus und führte eine fototechnische Beweissicherung durch, Personalien wurden nicht festgestellt. Das von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 1992 eingestellt, weil eine Auswertung der Fotos wegen fehlenden Vergleichsmaterials nicht vorgenommen und die Täter daher nicht ermittelt werden konnten. Ferner war der Kläger Teilnehmer des L-Festivals in C am 1. August 1992, einer Demonstration in L1 am 12. September 1992 sowie an einer Protestaktion in L1 am 17. September 1992, bei denen er jeweils Transparente getragen hatte. Der Ausländerakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft E1 unter dem 22. April 1994 gegen den Kläger und weitere neun Angeschuldigte Anklage wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz in Tateinheit mit Erpressungen und Nötigungen erhoben hatte, weil diese Spenden eingetrieben hatten. Dem Vorwurf lagen hinsichtlich der Klägers Vorfälle von Anfang 1993 zugrunde. Zu einem strafgerichtlichen Verfahren und gar einer Verurteilung kam es nicht. Weitere Aktivitäten des Klägers – die bezeichnenderweise sämtlich in der Zeit zwischen Einreise und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattfanden - sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass er sich seit etwa Mitte 1993, nunmehr also seit 19 Jahren, nicht mehr politisch betätigt hat. Die Gelegenheit hierzu nähere Ausführungen zu machen hat der Kläger nicht genutzt, da er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Auch in den Jahren 1992 und 1993 hat sich der Kläger mit der Teilnahme an Demonstrationen oder Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen – selbst wenn dort Fotos gemacht wurden und er Transparente trug – sowie mit der einfachen Mitgliedschaft in der E nicht in einer Weise exponiert, dass heute noch von einer ernst zu nehmenden Verfolgungsgefahr ausgegangen werden könnte. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Protestaktion in F wurden eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Eine Verbindung zum Kläger lässt sich daher unter keinem denkbaren Aspekt herstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anklage wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz in Tateinheit mit Erpressungen und Nötigungen. Dort mag der Kläger zwar mit Namen genannt sein. Ein Verfolgungs- und damit einhergehend ein Aufklärungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. Das hat der Kläger selbst nicht von sich behauptet. Da schon keine exponierte exilpolitische Tätigkeit anzunehmen ist, kommt es auf die Strafbarkeit dieser Aktivitäten in der Türkei nicht an. 22 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen danach ebenfalls nicht vor. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.