Urteil
19 K 3225/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII sind die Vorschriften des SGB VIII alleinige Rechtsgrundlage; der Gesetzgeber hat keine Frist oder Zeitraum für die Einkommensermittlung festgelegt.
• Fehlt in einem Kostenbeitragsbescheid die Bestimmung des maßgeblichen Erfassungszeitraums, fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage; die Festsetzung ist rechtswidrig.
• Eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; eine solche fehlt in §§ 91 ff. SGB VIII, sodass vorläufige Bescheide in diesem Bereich unzulässig sind.
• Bei der Einkommensermittlung ist zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zu unterscheiden; eine rein monatliche Erfassung ist für Selbständige ungeeignet, weil Gewinn nach Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist.
Entscheidungsgründe
Fehlende gesetzliche Festlegung des Erfassungszeitraums und Unzulässigkeit vorläufiger Kostenbeitragsbescheide • Für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII sind die Vorschriften des SGB VIII alleinige Rechtsgrundlage; der Gesetzgeber hat keine Frist oder Zeitraum für die Einkommensermittlung festgelegt. • Fehlt in einem Kostenbeitragsbescheid die Bestimmung des maßgeblichen Erfassungszeitraums, fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage; die Festsetzung ist rechtswidrig. • Eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; eine solche fehlt in §§ 91 ff. SGB VIII, sodass vorläufige Bescheide in diesem Bereich unzulässig sind. • Bei der Einkommensermittlung ist zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zu unterscheiden; eine rein monatliche Erfassung ist für Selbständige ungeeignet, weil Gewinn nach Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist. Der Kläger ist Vater zweier Kinder; für seine 1995 geborene Tochter gewährt das Jugendamt der Beklagten Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege. Die Beklagte forderte den Kläger zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse auf; nach Vorlage von Steuerunterlagen setzte sie mit Bescheid vom 16. April 2009 einen vorläufigen monatlichen Kostenbeitrag fest und forderte weitere Steuerbescheide an. Der Kläger rügte die Höhe der Festsetzung und machte insbesondere geltend, sein Einkommen schwanke wegen Selbständigkeit, er habe in früheren Jahren Verluste erwirtschaftet und trage Belastungen wie private Krankenversicherung für den Sohn. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien auf eine erneute Berechnung; der Kläger legte weitere Unterlagen vor, blieb aber mit der Neuberechnung unzufrieden. Er klagte auf Aufhebung des Bescheids mit der Beanstandung, die Behörde habe keinen eindeutigen Erfassungszeitraum genannt und die vorläufige Festsetzung sei rechtswidrig. • Zuständige Rechtsgrundlage für Kostenbeiträge sind ausschließlich §§ 91 ff. SGB VIII; andere Sozialvorschriften sind nicht direkt heranziehbar. • Das Gesetz bestimmt nicht, welcher Zeitraum der Einkommensermittlung zugrunde zu legen ist; dadurch fehlt eine klare gesetzliche Regelung über den maßgeblichen Erfassungszeitraum. • Die Verwaltungsgerichte und Jugendämter handhaben den Erfassungszeitraum sehr uneinheitlich, was zu erheblichen materiellen Unterschieden bei der Beitragshöhe führt und eine gesetzliche Regelung erforderlich macht. • Eine monatsbezogene Einkommensermittlung käme für Selbständige nicht in Betracht, weil Gewinn nach Wirtschaftsjahr ermittelt wird; bei Selbständigen führt eine Monatsbetrachtung zu verzerrten und unverhältnismäßigen Ergebnissen. • Der Gesetzgeber hat die autonome öffentlich-rechtliche Bemessung des Kostenbeitrags gewollt und bewusst auf Verweise auf sozialhilferechtliche Durchführungsverordnungen verzichtet; daraus folgt kein Recht der Behörde, den Erfassungszeitraum frei festzulegen. • Für eine vorläufige Festsetzung von Rechten und Pflichten im Sozialrecht bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 31 SGB I); eine solche Ermächtigung für vorläufige Kostenbeitragsbescheide fehlt in §§ 91 ff. SGB VIII und kann nicht analog aus dem Steuerrecht (§ 165 AO) übertragen werden. • Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus unbestimmt, weil er weder den maßgeblichen Zeitraum festlegt noch hinreichend den Grund und Umfang der Vorläufigkeit nennt; damit fehlt die notwendige Bestimmtheit eines vollstreckbaren Titels. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2009 wird aufgehoben, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die gewählte vorläufige Festsetzung und an der erforderlichen Bestimmtheit des Erfassungszeitraums fehlt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden. Berufung und Sprungrevision wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass die Festlegung des maßgeblichen Erfassungszeitraums für die Einkommensermittlung gesetzlich zu regeln ist und vorläufige Beitragsbescheide ohne ausdrückliche Ermächtigung unzulässig sind, weshalb künftige Bescheide entsprechend präzise zu begründen und zeitlich abzugrenzen sind.