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Beschluss

3 L 1590/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0214.3L1590.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die sofortige Vollziehung des dem Antragsteller mit Datum vom 02.09.2011 erteilten Genehmigungsbescheids anzuordnen, 3 hilfsweise, 4 die sofortige Vollziehung des dem Antragsteller mit Datum vom 02.09.2011 erteilten Genehmigungsbescheids anzuordnen, wobei sich die Anordnung auf die im genannten Bescheid genehmigte Errichtung der verfahrensgegenständlichen Anlage beschränkt, 5 höchst hilfsweise, 6 die sofortige Vollziehung des dem Antragsteller mit Datum vom 02.09.2011 erteilten Genehmigungsbescheids anzuordnen, solange der Eigentümer/Besitzer der auf dem Grundstück G1 mit diesem Bescheid genehmigten Hähnchenmastanlage sowie des bereits vorhandenen Stalls identisch mit dem Eigentümer/Besitzer der Hofstelle I 2, G2, ist, 7 ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO zulässig, hat aber mit allen Anträgen in der Sache keinen Erfolg. 8 Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. 9 Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung, wie hier der Genehmigung vom 02.09.2011, kann das Gericht die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen anordnen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. 10 In Fällen der vorliegenden Art überprüft das Gericht nicht etwa die Richtigkeit der den Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ablehnenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde, hier den Bescheid des Antragsgegners vom 17.10.2011, sondern trifft eine eigenständige Ermessensentscheidung. 11 Maßstab für diese Interessenabwägung ist, da es sich um ein dreiseitiges Rechtsverhältnis handelt, in erster Linie die Erfolgsaussicht des vom Dritten eingelegten Rechtsbehelfs, 12 vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686 r.Sp.; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 28.04.2010 - 1 MR 6/10 -, juris, 13 hier also der Klage des Beigeladenen vom 29.09.2011 – 3 K 5877/11 – gegen den Genehmigungsbescheid vom 02.09.2011. Dieser Klage sind Erfolgsaussichten nicht abzusprechen. Dies ergibt sich hier schon aus dem Umstand, dass die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Klageverfahren eine Beweiserhebung über die Zulässigkeit der von der geplanten erweiterten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen angeordnet hat. 14 In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des jeweiligen Klägers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 15 Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2010 8 B 992/09 , juris. 17 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454. 19 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." 20 Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 21 Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner seiner Entscheidung im Wesentlichen das durch das Ingenieurbüro Richters und Hüls erstellte "Gutachten zu den Immissionen von Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub für die Erweiterung und Änderung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb G in X" vom 21.09.2009 zugrunde gelegt, Seite 8 Abs. 1 des Bescheides vom 02.09.2011. 22 Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass "an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 m um die geplanten Ställe der Hofstelle G" befänden, im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,15 erreicht werde. Für das Wohnhaus des Beigeladenen wird ein Wert von 0,12 errechnet. Diese Beurteilung beruht voraussichtlich auf fehlerhaften Ausgangswerten. 23 Ausweislich der Seite 12 des Gutachtens werden entsprechend der KTBL-Schrift 333 (1989), "Geruchs- und NH3-Emissonen aus der Tierhaltung", als Geruchsemissionsfaktoren bei der Tierhaltung für Masthähnchen bis 35 Tage und Masthähnchen bis 49 Tage "50 GE/s/GV bzw. GE/(s*m²)" zugrunde gelegt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 31.08.2011 in einem vergleichbaren bei der Kammer anhängigen Verfahren (3 K 6274/09) ist es zwischenzeitlich anerkannte fachliche Meinung, dass ein Ansatz von 50 GE/(s*GV) entsprechend der KTBL-Schrift 333 als mittlerer Emissionsfaktor für die Hähnchenmast über ein ganzes Jahr nicht korrekt ist. Nach der zitierten Stellungnahme des LANUV NRW ist vielmehr von einem Wert von 60 GE/(s*GV) auszugehen. Dies spiegele sich auch in den Konventionswerten der VDI 3894 Blatt 1 Entwurf wieder. Messungen des LANUV NRW in den letzten Jahren hätten gezeigt, dass bei Einzelmessungen an Hähnchenmastanlagen wesentlich höhere Werte gemessen würden. Bei einer Messkampagne, die über mehrere Mastperioden ging, sei ein mittlerer Wert von 180 GE/(s*GV) ermittelt worden. Dieser Wert berücksichtige allerdings nicht alle Emissionszeiten des Stalles. Ein Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor führe zu einer systematischen Unterschätzung der Geruchshäufigkeiten. Diese Einschätzung des LANUV NRW wird durch weitere Gutachten bestätigt. So beschreibt insbesondere die KTBL-Schrift 446 aus dem Jahre 2006 ausgehend von der "Festlegung der Geruchsimmissionsfaktoren im Landkreis D (März 2005)" die Geruchsimmissionsfaktoren für Masthähnchen mit 60 – 170 GE s-1 GV -1 1). 24 Es liegt in der Natur des vorliegenden Eilverfahrens, dass das Gericht die aufgezeigten Fragen nicht abschließend einzuschätzen vermag. Berücksichtigt man, dass der aufgezeigte fehlerhafte GE-Wert nicht nur bei der hinzutretenden Belastung, sondern auch bei der zu berücksichtigenden Vorbelastung zum Tragen kommt, erscheint es jedenfalls in keiner Weise ausgeschlossen, dass in der Gesamtbelastung beim Wohnhaus des Beigeladenen ein maximaler Immissionswert von 0,15 überschritten wird. Zwar ist es – wie oben aufgezeigt – nach der GIRL möglich, bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dies setzt aber eine Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls voraus, welche der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen hat und für die Kammer frühestens nach Durchführung der angeordneten Beweisaufnahme ansteht. 25 Hat die Klage des Beigeladenen aus den aufgezeigten Gründen Erfolgsaussichten, hat sich die Interessenabwägung daran auszurichten, da sich ansonsten gleichgewichtige Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen gegenüberstehen. 26 Dies gilt auch für die gestellten Hilfsanträge. Durch deren Einschränkungen werden die aufgezeigten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht ausgeräumt. 27 Unabhängig vom bisher Gesagten ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zudem zu berücksichtigen, dass der Bestand der in Rede stehenden Genehmigung auch noch im Hinblick auf den Umstand in Frage steht, dass der Antragsteller gegen die Nr. 1 der Anlage 2 des Genehmigungsbescheides vom 02.09.2011 Klage vor der erkennenden Kammer (3 K 5897/11) erhoben hat. Durch diese Nebenbestimmung will der Antragsgegner die genehmigte Tierhaltungsanlage an die bereits vorhandene Hofstelle binden. Er hat hierzu ausgeführt, dass bei Wegfall der angefochtenen Nebenbestimmung die planungs- und landschaftsrechtliche Zulässigkeit nicht gewährleistet sei und dem Vorhaben dann öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Insbesondere wäre unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Befreiung gemäß § 67 BNatSchG nicht erteilt worden. Ohne die Nebenbestimmung hätte der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abgelehnt werden müssen. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner, sollte die Anfechtungsklage – in welcher Form auch immer – letztendlich erfolgreich sein, gehalten sein wird, die Genehmigung insgesamt zurückzunehmen oder zu widerrufen. Dies stünde auch einer vorläufigen Errichtung der Anlage entgegen. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Antragsgegners, dass aufgrund des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches nicht hingenommen werden kann, dass Bausubstanz im Außenbereich geschaffen wird, ohne dass die Zulässigkeit der zu Grunde liegenden Nutzung geklärt ist. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihm seine außergerichtlichen Kosten erstattet werden. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.