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Urteil

16 K 5256/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0215.16K5256.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt einen pharmazeutischen Großhandel und ist im Besitz einer Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG. Sie vertreibt u.a. den Impfstoff Gardasil, der vom pharmazeutischen Unternehmer T. Q. N. in Europa in einer einheitlichen mehrsprachigen Aufmachung in den Verkehr gebracht wird. U.a. hatte die Klägerin von diesem Impfstoff solchen mit den Original-Chargenbezeichnungen NL 03070, NL 31810 und NK 54440 aus Großbritannien bezogen.Zur Klärung, ob die Gardasil-Charge NL 03070 zulässigerweise in Verkehr gebracht werde, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin zur Vorlage verschiedener Unterlagen auf. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mit, dass sie Ware dieser Charge in Großbritannien gekauft und in Deutschland in Verkehr gebracht habe; dies sei geschehen unter der Voraussetzung, dass die Packungen in Deutschland und Großbritannien, basierend auf einer EU-Zulassung, absolut identisch seien; nach Rücksprache mit T. Q. N. habe deren Vertriebsleiter mitgeteilt, dass für diese Charge keine Freigabe beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beantragt worden sei. 3 Mit Anordnungsbescheid vom 1. Juli 2010 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf unter Fristsetzung bis zum 6. Juli 2010 den Rückruf der Gardasil Fertigspritzen Ch.-B. NL 03070, Verfalldatum 10/2011 Ch.-B. NK 54440, Verfalldatum 10/2011 Ch.-B. NL 31810, Verfalldatum 09/2011an. Ersatzweise räumte sie der Klägerin die Möglichkeit ein, den Rückruf durch Beantragung der staatlichen Chargenfreigabe gemäß § 32 Abs. 1 AMG bis spätestens zum 6. Juli 2010 beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen zu ersetzen und darüberhinaus bis zum 12. Juli 2010 (durch Änderungsbescheid vom 12. Juli 2010 verlängert bis zum 19. Juli 2010) den Nachweis der Chargenfreigabe vorzulegen. (Ziffer 1)Für den Fall, dass eine der in Ziffer 1) auferlegten Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt werden sollte, wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,-- Euro angedroht. (Ziffer 2)Zugleich setzte die Bezirksregierung für diese Anordnung eine Gebühr in Höhe von 500,‑ Euro fest. (Ziffer 3).Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für den von der Klägerin aus Großbritannien eingeführten Impfstoff liege keine staatliche Chargenfreigabe für Deutschland vor, sodass der Rückruf gemäß § 69 Abs. 1 AMG erforderlich sei. Die ersatzweise Beantragung der staatlichen Chargenfreigabe diene ebenfalls der Heilung des Gesetzesverstoßes gegen § 32 Abs. 1 AMG. Die angeordneten Maßnahmen seien unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände verhältnismäßig. Insbesondere seien sie geeignet, die Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Eine für die Klägerin weniger belastende Maßnahme, die den angestrebten Zweck in gleicher Weise erreiche, sei nicht ersichtlich. 4 Die Klägerin hat am 30. Juli 2010 Klage erhoben und erklärt, dass der Rückruf durchgeführt werde.Sie macht geltend: Die streitgegenständlichen Chargen seien in Großbritannien rechtmäßig in Verkehr gebracht worden; sie seien ferner in Österreich in Verkehr gewesen, nachdem auf Grund einer staatlichen Chargenprüfung von der zuständigen Behörde die Freigabe erteilt worden sei. Da der pharmazeutische Unternehmer T. Q. N. Gardasil in Europa in einer einheitlichen mehrsprachigen Aufmachung in den Verkehr bringe, seien die von ihr in Großbritannien erworbenen Arzneimittel mit Gardasil-Packungen, die bereits in Deutschland auf dem Markt erhältlich gewesen seien, vollkommen identisch. Zwischenzeitlich habe der pharmazeutische Unternehmer die Verpackung des Impfstoffes jedoch so verändert, dass damit ein Parallelvertrieb derzeit nicht mehr durchführbar sei und sie daher diesen Impfstoff nur noch aus bereits in Deutschland in Verkehr befindlichen Chargen vertreiben könne; es sei jedoch möglich, dass auch noch Verpackungen nach alter Machart verwandt würden. 5 Sie habe parallel zum Rückruf einen Antrag auf Chargenfreigabe beim PEI gestellt, das am 3. September 2010 die Chargen freigegeben habe.Eine gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erfolgende richtlinienkonforme Auslegung des § 32 AMG ergebe allerdings, dass eine Chargenfreigabe durch das PEI nicht erforderlich sei. Art. 114 dieser Richtlinie ermächtige die Mitgliedstaaten, vom Inhaber der Genehmigung Proben von jeder Charge zur Prüfung der Freigabe zu verlangen, nehme aber von dieser Ermächtigung gerade den hier vorliegenden Fall aus, dass die Charge in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und von der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates vorher geprüft und mit den genehmigten Spezifikationen konform erklärt worden sei. In diesem Fall dürfe die fragliche Charge also nicht noch einer weiteren staatlichen Chargenprüfung unterzogen werden. Wenn aber die Vorlage von Chargenproben allein der Prüfung der Freigabe für das Inverkehrbringen diene, eine solche Probenvorlage aber nicht erforderlich sei bei bereits erfolgter Prüfung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates, stelle es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der im europäischen Gemeinschaftsrechts verankerten Warenverkehrsfreiheit dar, wenn im Geltungsbereich des AMG die Charge zwar nicht inhaltlich geprüft, vor deren Inverkehrbringen aber verlangt werde, dass ein formeller Antrag auf Chargenfreigabe gestellt und außerdem ein Muster der Charge beim PEI eingereicht werde.Darüber hinaus sei die Freigabe auch deshalb entbehrlich, weil das PEI die streitgegenständlichen Chargen bereits gegenüber anderen Parallelhändlern freigegeben habe. Zwar brächten Parallelimporteure die fraglichen Arzneimittel mit eigener Chargennummer und unter anderen Pharmazentralnummern (PZN) in den Verkehr, doch ändere dies nichts daran, dass die vom PEI geprüften und freigegebenen Inlandschargen eine Teilmenge der hier streitgegenständlichen Originalchargen bildeten, sodass mit der Prüfung und Freigabe der Inlandscharge auch die Originalcharge geprüft und freigegeben sei. Das Erfordernis einer (erneuten) staatlichen Chargenprüfung sei weder mit dem Wortlaut des § 32 AMG noch mit dessen Sinn und Zweck in Einklang zu bringen, weil es bei der Chargenprüfung durch das PEI allein darum gehe, sicherzustellen, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden sei und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweise. Ergebe aber die Prüfung von Mustern einer Charge, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, erstrecke sich das Ergebnis der Prüfung auf die gesamte Charge, sodass eine erneute Freigabe nicht beantragt werden müsse. 6 Die Klägerin beantragt, 7 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2010 rechtswidrig gewesen ist, 8 sowie 9 festzustellen, dass sie auch ohne staatliche Chargenfreigabe berechtigt ist, Gardasil-Fertigspritzen zu vertreiben, soweit sie - wenn auch auf Grund eines Antrages Dritter - vom Paul-Ehrlich-Institut untersucht und freigegeben worden sind oder die betroffenen Chargen von zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates freigegeben worden sind. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unzulässig. 15 Der in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, weil der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2010 rechtswidrig gewesen ist, fehlt. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 - m.w.N., NVwZ-RR 2010, 154-155). Die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten schutzwürdigen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht gegeben.Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23). Es müssen mit anderen Worten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird. Hieran fehlt es.Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat der pharmazeutische Unternehmer die Verpackung des Impfstoffes so verändert, dass damit ein Parallelvertrieb derzeit nicht mehr durchführbar ist und sie daher diesen Impfstoff nur noch aus bereits in Deutschland in Verkehr befindlichen Chargen vertreiben kann. Insoweit liegt ein Sachverhalt vor, der mit demjenigen, der bei Erlass der streitigen Verfügung bestand, nicht mehr vergleichbar ist. Da die Klägerin als Großhändlerin auch keinen Einfluss auf die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgenommene Gestaltung der Verpackung nehmen kann, liegt es nicht in ihrer Hand, ob künftig wieder Verpackungen in der früheren Aufmachung, die der den in der streitigen Verfügung genannten betroffenen Chargen entspricht, in Verkehr gebracht werden. Somit ist der Eintritt solcher Umstände, die denen des dem Einschreiten des Beklagten zu Grunde liegenden Sachverhalts vergleichbar wären, nicht hinreichend konkret absehbar. Nichts anderes gilt für die Angabe der Klägerin, es könne sein, dass auch noch Verpackungen nach alter Machart verwandt werden; aus dieser Bemerkung ist zu schließen, dass die Klägerin von der Existenz solcher Verpackungen keine Kenntnis hat, sodass auch insoweit eine Wiederaufnahme ihres früheren Parallelvertriebs zwar u.U. nicht völlig ausgeschlossen werden kann, keineswegs aber als hinreichend konkret absehbar ist.Andere schutzwürdige Interessen der Klägerin sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 16 Die Fortsetzungsfeststellungsklage hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. 17 Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten lagen vor. 18 Die Ordnungsverfügung beruhte auf § 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Hiernach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 19 Auf Grund der Mitteilung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2010, dass nach Rücksprache mit T. Q. N. deren Vertriebsleiter mitgeteilt habe, dass für die Charge NL 03070 keine Freigabe beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beantragt worden sei, und ihrem Hinweis, dass T. Q. bei legalen Importen aus einem EU-Mitgliedstaat den Handel für den deutschen Markt durch Nichtanmeldung einzelner Chargen zu unterbinden versuche, musste der Beklagte davon ausgehen, dass für die auf den von der Klägerin vorgelegten Lieferscheinen genannten Impfstoffchargen keine Freigabe durch das PEI erfolgt war. Damit hatte er hinreichend Anlass zum Einschreiten, denn das Inverkehrbringen von Impfstoffchargen, für die eine Freigabeentscheidung nicht vorliegt, stellt einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften dar. 20 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AMG darf die „Charge ... eines Impfstoffes ... unbeschadet der Zulassung nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde“ - das ist hier das PEI - „freigegeben ist“. § 32 Abs. 1 AMG regelt dann im Weiteren, unter welchen Voraussetzungen eine solche Freigabe zu erfolgen hat. So ist die Charge freizugeben, wenn eine Prüfung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist (Satz 2). Die Charge ist auch dann freizugeben, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach einer experimentellen Untersuchung festgestellt hat, dass die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen (Satz 3). 21 Hieraus ergibt sich eindeutig, dass eine Impfstoffcharge grundsätzlich erst dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn zuvor eine Freigabe durch das Paul-Ehrlich-Institut erfolgt ist. 22 Diese Regelung steht auch in Einklang mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel - ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67 – 128 (Richtlinie 2001/83/EG) vor.Art. 114 der Richtlinie 2001/83/EG räumt dem Mitgliedstaat das Recht ein, wo er dies im Interesse der öffentlichen Gesundheit für erforderlich hält, zu verlangen, dass der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen von ...(Impfstoffen) Proben von jeder Charge einer Gesamtmenge und/oder eines Arzneimittels zur Prüfung vor der Freigabe für das Inverkehrbringen vorlegt, es sei denn, die Charge ist in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und von der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats vorher geprüft und mit den genehmigten Spezifikationen konform erklärt worden.Unbeschadet der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt unmittelbare Wirkungen zu Gunsten des Inverkehrbringers entfaltet, ist § 114 der Richtlinie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu entnehmen, dass es in dem genannten Ausnahmefall der bereits erfolgten Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat möglich sein muss, die betr. Impfstoffcharge ohne Freigabe in Verkehr zu bringen. Vielmehr setzt auch diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut das Ergehen einer Freigabeentscheidung voraus und enthält selbst lediglich Regelungen zur Prüfung von Proben, mithin Regelungen, die das Vorfeld solcher Freigabeentscheidungen betreffen.Diese Regelung des Art. 114 Abs. 1 Satz 1 folgt den Grundsätzen des Art. 34 ff. AEUV (vormals: Art. 28 ff. EGV), wonach die Warenverkehrsfreiheit eingeschränkt werden darf, soweit mitgliedstaatliche Regelungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls, etwa zum Schutze der öffentlichen Gesundheit, gerecht zu werden (vgl. Entscheidung des EuGH vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral AG ./. Bundesmonopolverwaltung für Branntwein „Cassis-de-Dijon“).Ein Widerspruch des § 32 AMG zur Richtlinie 2001/83/EG bzw. zu Art. 34 ff AEUV ist insoweit nicht erkennbar. Dass es sich bei einer solchen Freigabeentscheidung um eine Maßnahme zur Erreichung eines wirkungsvollen Gesundheitsschutzes handelt, steht außer Frage.Das PEI ist als zentrale staatliche Stelle diejenige Stelle, die einerseits feststellen und überprüfen kann, ob die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach einer experimentellen Untersuchung festgestellt hat, dass die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und die andererseits selbst die ggfs. erforderlichen Chargenprüfungen durchführen kann. Es widerspräche den im Hinblick auf den Verbraucherschutz an die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs zu stellenden Anforderungen, diese Feststellung den Arzneimittelherstellern, Arzneimittelimporteuren und/oder Arzneimittelvertreibern zu überlassen, da ansonsten die an den Gesundheitsschutz gestellten hohen Anforderungen ohne weiteres unterlaufen werden könnten, zumal die jeweils betroffenen Inverkehrbringer auch im Regelfall weder über die Ausstattung noch Kompetenz zur Beurteilung der im Hinblick auf die in § 32 Abs. 1 Satz 2 AMG genannten Voraussetzungen und der hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen verfügen dürften.Ob vor der Freigabeentscheidung tatsächlich eine Probenprüfung durchgeführt werden muss, ob das vom PEI angewandte Prüfverfahren verhältnismäßig ist und die vom PEI im Einzelfall getroffenen Entscheidungen mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang stehen, ist keine Frage, die im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. Denn hier geht es letztlich nur um die generelle Frage, ob eine Freigabeentscheidung Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, nicht aber darum, ob sie zu Recht versagt oder an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft wurde oder ob ein Anspruch auf Erteilung der Freigabe besteht. Derartige Fragen sind gegenüber dem PEI zu klären, während es für die Beklagte allein darauf ankommt, ob eine Freigabe vorliegt. 23 Auch Art. 76 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG i.d.F. der Ziffer 55 der Richtlinie 2004/27/EG steht der Anwendung des 32 Abs. 1 AMG nicht entgegen. Nach Art. 76 Abs. 3 der Richtlinie teilt jeder Großhändler, der nicht Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist und ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Arzneimittel eingeführt werden soll, seine Absicht zur Einfuhr des Arzneimittels mit. Diese Regelung betrifft den Arzneimittelimport allgemein, setzt aber die für den Import von Impfstoffen geltenden Sonderbestimmungen nicht außer Kraft. 24 Die Rückruf-Anordnung des Beklagten war auch nicht unverhältnismäßig.Der Rückruf ist ein wirkungsvolles Mittel, nicht verkehrsfähige Arzneimittel aus dem Verkehr zu ziehen, bevor sie angewendet werden können; die bloße Untersagung des Inverkehrbringens als möglicherweise milderes Mittel ginge ins Leere, da bei einem Arzneimittel-Großhändler davon auszugehen ist, dass die beanstandeten Impfstoffchargen - zumindest teilweise - weiterverkauft und daher dort nicht mehr vorhanden sind. 25 Auch soweit der Klägerin alternativ die Möglichkeit eingeräumt wurde, die staatliche Chargenfreigabe zu beantragen und einen Nachweis hierüber vorzulegen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfügung.Art. 114 der Richtlinie 2001/83/EG sieht vor, dass vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Probenvorlage zur Prüfung vor der Freigabe für das Inverkehrbringen verlangt werden kann. Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (marketing authorization holder) ist der pharmazeutische Unternehmer bzw. der Inhaber der Zulassung. Eigenen Angaben zufolge ist die Klägerin lediglich Arzneimittelgroßhändlerin und nicht selbst Inhaberin solcher Genehmigungen für das Inverkehrbringen, sodass sich Zweifel ergeben könnten, ob von ihr die Stellung eines Freigabeantrages verlangt werden kann. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Klärung, da die Klägerin der entsprechenden Aufforderung des Beklagten nachgekommen und das PEI ihr gegenüber schließlich auch die Freigabe erteilt hat.Aber selbst wenn der Klägerin die Erfüllung dieser Forderung nicht möglich gewesen wäre, wäre damit nur eine hilfsweise eingeräumte (als milderes Mittel gedachte) Möglichkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes ausgefallen. 26 Die zusätzlich erhobene Feststellungsklage hat ebenfalls keinen Erfolg. 27 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 28 Soweit sich das Feststellungsbegehren auf die rechtliche Bewertung des Sachverhalts bezieht, der Gegenstand der Verfügung vom 1. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2010 war, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. 29 Soweit das Feststellungsbegehren über diesen Sachverhalt hinaus geht und die Klägerin festgestellt haben will, dass sie auch ohne staatliche Chargenfreigabe berechtigt ist, Gardasil-Fertigspritzen zu vertreiben, soweit sie - wenn auch auf Grund eines Antrages Dritter - vom Paul-Ehrlich-Institut untersucht und freigegeben worden sind oder die betroffenen Chargen von zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates freigegeben worden sind, sind die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt.Es fehlt hierfür an dem erforderlichen konkreten streitigen Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird. Ein solches liegt nur vor, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten streitig ist und sich diese Rechtsbeziehungen verdichtet haben. Das ist hier nicht der Fall. Ein derartiger Streit besteht zwischen den Parteien derzeit nicht. Die Klägerin möchte vielmehr eine abstrakte Rechtsfrage klären lassen, zu der der Beklagte ihr gegenüber bislang weder Stellung genommen oder sonst erkennbar Position bezogen hat. 30 Die von der Klägerin formulierten Fragen, die sie im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den EuGH geklärt haben möchte, sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.