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Urteil

21 K 2572/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0228.21K2572.11A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2011 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2011 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit yezidischen Glaubens. Sie wurde am 00.0. 2010 in Deutschland geboren. Der Vater der Klägerin ist ein syrischer Staatsangehöriger namens U, geb. 00.0.1968. Den Antrag der Mutter der Klägerin vom 26. März 2001 auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Mai 2001 ab. Der Bescheid wurde nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage am 28. Januar 2003 bestandskräftig. Den Antrag des Vaters der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Juli 2001 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG Münster mit Urteil vom 6. Februar 2004 – 10 K 1690/01.A – ab. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Vaters der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 13. Juli 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 3. Januar 2011 zeigte die Ausländerbehörde des Kreises N dem Bundesamt die Geburt der Klägerin unter Hinweis auf § 14a Abs. 2 AsylVfG an. Das Bundesamt teilte der Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 mit, dass für die Klägerin ein Asylverfahren nach § 14a AsylVfG eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 8. April 2011, der am 15. April 2011 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, ansonsten werde sie nach Syrien abgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die Klägerin hat am 18. April 2011 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Es würden Abschiebungshindernisse geltend gemacht. Die derzeitige politische Lage spreche gegen eine Rückkehr. Der Staatspräsident lasse sogar durch Scharfschützen auf friedliche Demonstranten gezielt tödliche Schüsse abfeuern. Wegen der Anerkennung ihres Bruders habe auch sie einen entsprechenden Anspruch. Zudem verweist die Klägerin auf das Urteil des OVG NRW vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A -. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. April 2011 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Ausländerakten, auch der Mutter und des Vaters der Klägerin, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2011 ist – soweit er mit der Klage angefochten worden ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt. Das Bundesamt hat zu Recht einen Asylantrag für die Klägerin als gestellt erachtet (vgl. § 14a Abs. 2 AsylVfG). Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegt hier vor, wohingegen die Absätze 3 und 7 Satz 2 nicht einschlägig sind. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Der Begriff der Gefahr ist dabei im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Hiervon ist auch nach Inkrafttreten der sog. Qualifikationsrichtlinie auszugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.04.2008 – 10 B 28/08 -, juris. Nach Auffassung des Gerichts droht der Klägerin im Falle seiner Rückkehr nach Syrien derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung. Die erkennende Kammer ist nach Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen in Syrien unter Auswertung der neueren Erkenntnisse, vgl. insbesondere: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Erkenntnisse Syrien. Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation (Berichtszeitraum: 1. Juni 2010 bis 8. Februar 2011), April 2011, bereits seit längerem davon ausgegangen, dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, - gefahrerhöhende Umstände ergaben sich nach Auffassung der erkennenden Kammer dabei in Anlehnung an die oben genannte Auskunft insbesondere daraus, dass ein Asylbewerber einer der Fallgruppen "Im Ausland begangene Straftaten", "Demonstrationsteilnahmen und exilpolitische Betätigung in Deutschland" sowie "Illegale Ausreise" zugeordnet werden konnte – die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2011 – 21 K 2192/11.A -. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht nunmehr in seinem aktuellen Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A – (juris) davon aus, dass grundsätzlich allen rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Im Einzelnen führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus: "Für die Zeit nach Ausbruch der Unruhen berichtet Amnesty International, dass Folter und andere Misshandlung verbreitet und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden. Amnesty International: End human rights viola-tions in Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Periodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6. Seit Ausbruch der Unruhen sind Tausende verhaftet worden. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt wurden, um "Geständnisse" zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu gewinnen. Verbreitet wird geohrfeigt, geschlagen und getreten, oft wiederholt und über lange Zeiträume, teils mit Händen und Füßen, teils mit Holzknüppeln, Kabeln oder Gewehrkolben. Angewandt werden auch Elektroschocks, oder es werden Zigaretten auf dem Körper des Verhafteten ausgedrückt. Amesty International, Deadly Detention. Deaths in custody amid polpular protest in Syria, August 2011, S. 9 f., auch zu weiteren Foltermethoden wie Aufhängen an Handgelenken oder Fußknöcheln, zum sogenannten Deutschen Stuhl zur Überdehnung des Rückgrats und Zusammenpressung von Hals und Gliedmaßen und zur Autoreifenmethode. Zur Überzeugung des Senats droht gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung der vorbeschriebenen Foltermethoden. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches - und seine Träger auch um ihr physisches - Überleben. Die abschiebungsrelevante Besonderheit der gegenwärtigen Unruhen besteht darin, dass sich das Ausland - bis auf Russland und China - gegen das syrische Regime gestellt hat, die Abdankung des Staatspräsidenten Assad und einen Systemwandel weg von der Einparteienherrschaft der Baath-Partei fordert. Die besondere Gefahr dieser ausländischen Parteinahme in dem innersyrischen Konflikt besteht darin, dass auch die Arabische Liga diese Haltung eingenommen hat. Deutschland teilt diese Haltung, hat - wie viele andere Staaten auch - seinen Botschafter zurückgerufen, beteiligt sich an ständig verschärften Sanktionen der Europäischen Union und betreibt gegenwärtig die Schaffung einer Kontaktgruppe "der Freunde eines demokratischen Syriens". Auf dieser außenpolitischen Lage klarer Parteinahme im innersyrischen Konflikt beruht die vom syrischen Regime vielfach - auch von Präsident Assad - geäußerte Auffassung, die Unruhen seien Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien, Vgl. zuletzt die Reden Präsident Assads am 10. und 11. Januar 2012, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Januar 2012, S. 1 f., und vom 12. Januar 2012, S. 6. Bekannt ist weiter, dass Syrien an der hiesigen syrischen Exilopposition ein Interesse hat, da sie sie geheimdienstlich ausspäht. Vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 357 f.; s, auch die kürzlich erfolgte Ausweisung vierer syrischer Diplomaten wegen der Festnahme zweier syrischer Agenten, die den Auftrag hatten, syrische Oppositionelle in Deutschland zu beobachten, vgl. die Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. Februar 2012, S. 2. Das ist nunmehr angesichts des Überlebenskampfs des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Wie oben ausgeführt, gibt es Erkenntnisse, dass zur Zeit Personen unter Anwendung der Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die innersyrische Opposition zu gewinnen. Deshalb ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter diesem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilszene verhört werden würden. Je nach den den syrischen Behörden auf Grund geheimdienstlicher Erkenntnisse bereits vorliegenden Informationen über die Exilszene und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Verhörten, relevante Kenntnis erlangt zu haben, wird bei diesen Verhören auch die Folter eingesetzt werden, um ein restloses Auspressen aller vorhandenen Informationen zu erreichen. Das ergibt sich aus der bekannten Rücksichtslosigkeit der syrischen Sicherheitskräfte und der besonderen Situation des Überlebenskampfs des Regimes vor dem Hintergrund der Intervention aus dem Ausland. Denn schon vor dem Ausbruch der Unruhen richtete sich das Ausmaß staatlicher Repression am Umfang der Gefährdung für die Stabilität des Regimes aus. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 7. Angesichts dieser quantitativ nicht genau abschätzbaren, aber bei der hiesigen großen syrischen Exilgemeinde, vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 358, realen und ernst zu nehmenden Gefahr, selbst ohne Kenntnisse von der hiesigen Exilszene auf die bloße Möglichkeit von Kenntnissen hin einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, ist einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen nicht zuzumuten, jetzt als Asylbewerber nach Syrien zurückzukehren. Der Auffassung der Beklagten, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr eines Verhörs unter Folter könne bei der erforderlichen Anwendung der für eine Gruppenverfolgung anzuwendenden Maßstäbe mangels Referenzfällen nicht festgestellt werden, greift zu kurz. Richtig ist, dass in dem vorliegenden Fall eines nicht vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers ohne in seiner Person begründete gefahrerhöhende Merkmale auch für die Feststellung eines Abschiebungsschutzanspruchs nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Anlegung der Maßstäbe der Verfolgungsdichte bei einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung angezeigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, http://www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 35, für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). Das heißt für die Gefahr der Folter, dass die hier in Rede stehende Personengruppe der aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber von einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen der genannten Art betroffen sein muss, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Eingriffshandlungen müssen vielmehr auf alle Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. zur Verfolgungsdichte bei Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 1 C 15.05 , http://www.bundesverwaltungsgericht.de; Rn. 20. Genau dies bejaht der Senat. Dem Verhör unterliegt jeder rückkehrende Asylbewerber, ebenso dem Verdacht, Kenntnis über die syrische Exilszene zu haben. Diesem Verdacht wird nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jedwedem Anhalt, der sich aus den bereits vorliegenden Erkenntnissen über die Exilszene und den Aussagen des Verhafteten ergibt, bis zur vollständigen Abschöpfung des Verhafteten unter der Folter nachgegangen werden. Daher befindet sich zur Zeit jeder rückkehrende Asylbewerber in der aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit. Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um die Frage der Kriterien bei der Gefahrendichte, sondern um die Würdigung der Tatsachen unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten geht. Wenn Asylbewerber abgeschoben würden, wäre in der Tat die Häufigkeit des Verhörs unter Folter nach diesen Kriterien festzustellen. Die Beklagte selbst hat jedoch in Reaktion auf die offen zutage liegende Gefahrerhöhung die Möglichkeit der Feststellung solcher Referenzfälle verhindert, indem sie mit Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 28. April 2011 an die Länderinnenverwaltungen geraten hat, von Abschiebungen nach Syrien vorläufig abzusehen, einem Rat, dem die Bundesländer auch gefolgt sind. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Behandlung von Rückkehrern durch Auskünfte anderer Stellen sieht die Beklagte nicht, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 einräumt. Ebenso bestätigt das Auswärtige Amt, dass wegen fehlender Rückführungen keine aktuellen Erfahrungswerte bezüglich eines etwaigen Verhaltens der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückgeführten abgelehnten Asylbewerbern vorliegen. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg vom 2. November 2011, GZ 508-516.80/47062, S. 2. Auch der Senat sieht keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten. Die genannte Gefahrendichte ist also nicht etwa mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr kann sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden, weil die deutschen Behörden - aus gutem Grund - Abschiebungen zur Zeit nicht wagen. Der Senat hat daher auf der Basis der vorgenannten Erkenntnisse und allgemeinkundigen Tatsachen zu würdigen, ob die genannte Gefahrendichte besteht. Schließlich kann die beachtliche Wahrscheinlichkeit für rückkehrende Asylbewerber, einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, nicht deshalb verneint werden, weil sie durch freiwillige Rückkehr statt einer Abschiebung diese Gefahr abwenden könnten, wie die Beklagte in den Raum stellt. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 107/05 -, http://www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 4. Es ist nicht erkennbar, warum die Gefahr eines Verhörs unter Folter bei zwangsweiser Rückführung eine höhere sein soll als bei freiwilliger Rückkehr; das Informationsinteresse der syrischen Behörden bleibt gleich. Sollte die Beklagte meinen, der Kläger solle das Land, aus dem er zurückkehrt, oder den Grund des Aufenthalts dort verschleiern, kann ihm dies angesichts der sicher drohenden Folter bei Aufdeckung von Lügen nicht zugemutet werden. Auch eine Einreise ohne Passieren eines Grenzkontrollpunktes kann ihm nicht zugemutet werden. Angesichts der zur Zeit herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse setzt sich ein über die Grenze nach Syrien Einsickernder zwangsläufig dem Verdacht aus, zu den Aufständischen zu gehören." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer (bereits aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) an. Eine andere Entscheidung ist hier auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin noch um ein Kleinkind handelt, nicht geboten. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass das Schicksal der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien untrennbar mit dem Schicksal ihrer Eltern verbunden wäre. Denn es ist eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin und ihrer Eltern, deren Asylverfahren erfolglos waren und die ausweislich der Ausländerakten auch nicht über einen Aufenthaltstitel auf anderer Grundlage verfügen, zu unterstellen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – 1 B 124.01 – sowie Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 -, beide juris. War demnach die Beklagte zu der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens zu verpflichten, bedurfte es einer Entscheidung über die inzident hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.