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Beschluss

7 L 384/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0229.7L384.12.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Februar 2012 wörtlich gestellte Antrag, die Vollstreckung der Ausweisung aus der Ordnungsverfügung vom 26. August 2003 wird aufgehoben bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den Befristungsantrag, dürfte in der gestellten Form unzulässig sein, weil eine Vollstreckung der Ausweisungsverfügung nicht erfolgt. Der Antragsteller ist aus der bestandskräftigen ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt) vom 27. August 2001 vollziehbar ausreisepflichtig, so dass im Falle einer Abschiebung eine Vollziehung dieser Entscheidung und nicht der mit keiner Abschiebungsandrohung versehenen Ausweisungsverfügung erfolgt. Der Antrag hat aber auch ausgelegt als Antrag, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller vor einer Entscheidung im Verfahren 7 K 2308/12 abzuschieben, keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Seine Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, nachdem sein Asylverfahren einschließlich des zugehörigen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren zu seinen Lasten abgeschlossen ist. Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil der Antragsteller nicht innerhalb der ihm vom Bundesamt mit Bescheid vom 27. August 2001 gesetzten Frist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass rechtliche Gründe der Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. Dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, steht aufgrund der die Antragsgegnerin bindenden Entscheidungen des Bundesamtes fest, § 42 AsylVfG. Ein Abschiebungshindernis lässt sich für den Antragsteller nicht aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Danach ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift. Art. 6 Abs. 1 verpflichtet den Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, etwa Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – DVBl. 2006, 247, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die Vorschrift verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde jedoch, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Personen pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, vgl. Burr in GK, AufenthG, § 25 Rdn. 133. Durch die Abschiebung wird nicht unverhältnismäßig in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Antragstellers eingegriffen. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und seines Sohnes an der Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Abschiebung des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bestandskräftig ausgewiesen und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass von ihm keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. So war er durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2002 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Am gleichen Tag ist er aus der Untersuchungshaft entlassen worden, in der er sich seit dem 9. April 2002 befunden hatte. Nur gut 2 Monate später ist er erneut in der offenen Szene um den Düsseldorfer Hauptbahnhof wegen eines BtM-Deliktes festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Antragsteller mit Urteil vom 15. Januar 2003 wegen Beihilfe zum Handeln mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung wegen des Bewährungsversagens des Antragstellers nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Düsseldorf verwarf die dagegen von dem Antragsteller eingelegte Berufung mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wurde. Wegen dieser Taten wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 26. August 2003 aus dem Bundesgebiet aus. Weder diese Verurteilungen oder Gefängnisaufenthalte noch die verfügte Ausweisung haben den Antragsteller veranlassen können, sein Verhalten zu überdenken. Vielmehr ist der Antragsteller auch danach noch in erheblichem Umfang einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Antragsteller mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 12. September 2005 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Mit Urteil vom 5. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Antragsteller erneut wegen unerlaubtem Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2006 wurde der Antragsteller erneut wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Am 2. Februar 2006 wurde der Antragsteller erneut wegen BTM-Handels festgenommen und bis zum 20. Juni 2006 in Untersuchungshaft genommen. Eine weitere Untersuchungshaft schloss sich vom 18. September 2007 bis zum 13. Dezember 2007 an. Am 6. Januar 2009 wurde der Antragsteller erneut in Untersuchungshaft genommen und mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom gleichen Tag wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Unmittelbar im Anschluss an die Untersuchungshaft verbüßte der Antragsteller seine Strafhaft, aus der er am 13. Januar 2011 entlassen worden ist. Diese Häufung der Betäubungsmittelstraftaten trotz zahlreicher Verurteilungen verhängter Bewährungsstrafe, bestandskräftiger Ausweisung und zahlreicher Gefängnisaufenthalte belegt die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr. Zwar datiert die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Straftat vom 11. September 2007 und liegt somit nunmehr fast 4 1/2 Jahre zurück. Allein dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass von dem Antragsteller nunmehr keine Gefahr mehr ausgeht. Denn der Antragsteller hat sich über 2 Jahre in (Straf-)Haft befunden, so dass er an der Begehung einschlägiger Straftaten gehindert war. Davor will er sich nach seinen Angeben nach der letzten Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. Dezember 2007 nach Spanien begeben haben, um sich hier der Strafverfolgung zu entziehen, so dass auch in diesem Zeitraum Straftaten des Antragstellers im Bundesgebiet ausgeschlossen waren. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13. Januar 2011 ist lediglich gut ein Jahr vergangen. Vor dem Hintergrund der von ihm verübten Straftaten ist dieser Zeitraum zu kurz, um die Annahme zu rechtfertigen, von dem Antragsteller gehe nunmehr keine Gefahr mehr aus. Vielmehr bezeugt die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie. Im eigenen Gewinnerzielungsinteresse hat er mit 2 der gefährlichsten Drogen (Kokain und Heroin) gewerbsmäßigen Handel getrieben und dabei gezeigt, dass er ohne Rücksicht auf die gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden, die ein Rauschgifthandel verursacht, bereit ist, für eigene wirtschaftliche Vorteile verantwortungs- und rücksichtslos zu handeln. Da er weder aus eigener Abhängigkeit noch aus wirtschaftlicher Not gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er der in den hohen Gewinnspannen liegenden Versuchung erlag, was die Annahme rechtfertigt, er könne den Weg in die Betäubungsmittelkriminalität erneut suchen. Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, er habe seine Einstellung wegen der Geburt seines Sohnes geändert und wolle nunmehr Verantwortung übernehmen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Dagegen spricht bereits, dass der Sohn des Antragstellers bereits am 17. September 2008 geboren wurde, der Antragsteller seine wahre Identität aber erst mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2009 und damit erst 10 Monate später offenbart hat. Dagegen, dass dem Antragsteller das Ausmaß und die Bedeutung seiner Straftaten tatsächlich in einer Weise bewusst geworden sind, die ihn zu einer echten Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten geführt haben, spricht außerdem sein Brief aus der Haftanstalt an die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 26. August 2009. Darin führt er zu den Gründen seiner Straftaten aus, er habe keine Arbeitserlaubnis gehabt und sei mit seinem Geld nicht zu Recht gekommen. Zwar erklärt er weiter, dass er mit dem Verkauf von Drogen Fehler gemacht habe, endet aber mit der Feststellung, dass keiner perfekt sei. Das zeugt von einer erheblichen Bagatellisierung seiner Straftaten. Letztlich wird die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, sich zukünftig an die bestehenden Vorschriften zu halten auch dadurch belegt, dass er unerlaubt eine Arbeit aufgenommen hat. Angesichts dessen, der Schwere der begangenen Straftaten und des kurzen Zeitraums, in dem sich der Antragsteller in Freiheit bewähren konnte, kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Schon deshalb spricht daher – abgesehen davon, dass einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weitere Ausweisungsgründe wegen weiterer von ihm nach bestandskräftiger Ausweisung begangener Straftaten und unerlaubter Einreise nach seinem Spanienaufenthalt entgegen stehen dürften - auch nichts dafür, dass eine Befristung der Wirkung der Ausweisung auf den Jetzt-Zeitpunkt ohne Ausreise zu erfolgen hatte, was selbst bei Unionsbürgern nur im Extremfall gegeben sein dürfte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 21.07 -, juris. Schließlich ergibt sich ein Abschiebungsverbot auch nicht aus Art. 20 AEUV. Nach der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Urteil vom 8. März 2011 (Große Kammer) – C 34/09 – (Zambrano./.Onem), ist es einem Mitgliedsstaat nach dieser Vorschrift verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde.Die Abschiebung des Antragstellers beraubt indes seinem deutschen Sohn, der Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV ist, nicht des Kernbestands seiner Rechte, weil seine deutsche Mutter ihm den Genuss dieser Rechte mit ihrem nicht einschränkbaren Aufenthalt im Bundesgebiet weiter sichern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) aus vorstehenden Gründen nicht gegeben ist.