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Gerichtsbescheid

21 K 7676/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0307.21K7676.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylfolgeantrag des Klägers vom 08.02.2010 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte erstmals am 07.12.2004 einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26.01.2005 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage 21 K 961/05.A vor dem VG Düsseldorf vom 01.03.2005 ist mit Beschluss vom 17.05.2005 gemäß § 81 AsylVfG eingestellt worden. 2 Am 08.02.2010 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Zur Begründung des Antrages machte er im Wesentlichen geltend, er sei exilpolitisch tätig als Mitglied der Kurdischen Volksunion. Er habe nachweisbar durch Vorlage von Bescheinigungen, Fotos bzw. Aufnahmen des kurdischen Satelittensenders Roj-TV an Veranstaltungen auch der Kurdischen Volksunion teilgenommen (am 00.00.2007 in C, Q Platz; am 00.00.2009 in I, O-Feier der Kurdischen Plattform; am 00.00.2009 in B). Aufgrund dieser Aktivitäten sei er den syrischen Sicherheitsdiensten aufgefallen; diese fahndeten nach ihm. Über Verwandte in Syrien werde Druck auf ihn ausgeübt. 3 Auf mehrfache Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers, zuletzt mit Schreiben vom 06.06.2011, teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24.06.2011 mit, die innenpolitische Situation in Syrien erlaube seit einiger Zeit eine Prognoseentscheidung, wie sie im Asylverfahren erforderlich sei, nicht. Es werde daher die weitere Entwicklung abgewartet, bis eine belastbare Basis für Asylentscheidungen bestehe. 4 Die Beklagte hat über den Asylfolgeantrag bisher nicht entschieden. 5 Der Kläger hat 17.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf zeitnahe Entscheidung durch das Bundesamt. Ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung sei nicht gegeben. Er sei nachweisbar durch Fotos exilpolitisch in erheblichem Maße aufgetreten – auch aktuell z.B. am 00.00.2012 in C1, am 00.00.2012 in C1, am 00.00.2012 in F und damit dem syrischen Geheimdienst mit Sicherheit aufgefallen. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 für den Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt, hilfsweise werden Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, aus Gründen der aktuellen unklaren Lageentwicklung in Syrien nehme das Bundesamt weiterhin Abstand davon, abschlägige Folgeantragsbescheide zu erlassen. Die vom Kläger vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien niedrigprofiliert und ließen eine positive Bescheidung nicht zu. 11 Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 15 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 16 1. Die Klage ist zulässig, nachdem die dreimonatige Frist des § 75 Satz 2 VwGO im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.12.2011 und Antragstellung am 08.02.2010 bereits abgelaufen war. 17 a) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat – zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit fast zwei Jahren über den Asylantrag des Klägers nicht entschieden. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Asylantrag des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor. Die Aufschiebung von Sachentscheidungen bis zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die politischen Verhältnisse derart verändert haben, dass die Entscheidungsfindung erleichtert wird, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies verstößt gegen den Beschleunigungsgrundsatz des AsylVfG. 18 Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29.08.1997 – 15 A 100/97 , juris. 19 Eine unübersichtliche Situation im Herkunftsland kann im Einzelfall zwar als Grund für eine zeitliche Verzögerung angesehen werden. Doch rechtfertigt dies nicht einen völligen Entscheidungsstopp über mehrere Jahre, wenn weitere Sachaufklärung unter Inanspruchnahme von Amtshilfe durch das Auswärtige Amt oder Heranziehung anderer sachkundiger Stellen möglich ist. Jedenfalls vor Ausbruch der Unruhen im Frühjahr 2011 wäre dies in der Zeit ab Antragstellung am 08.02.2010 möglich gewesen, ist vom Bundesamt aber nicht angestoßen worden. Jedenfalls jetzt sind die Verhältnisse in Syrien schon seit einigen Monaten weitgehend gleichbleibend. Die allgemeinkundige Situation in Syrien zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches und seine Träger auch um ihr physisches – Überleben. 20 OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012 – 14 A 2708/10.A ; vgl. auch Rspr. der Kammer: Urteile vom 28.02.2012 – 21 K 2572/11.A , vom 24.02.2012 21 K 4327/10.A – und – 21 K 4109/10.A . 21 b) Hinsichtlich der Untätigkeitsklage besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers. Insoweit unterscheidet sich vorliegendes Asylverfahren von anderen allgemeinen Verwaltungsrechtssachen, in denen mit der verwaltungsgerichtlichen Klage regelmäßig sogleich das materiell-rechtliche Begehren zu verfolgen ist. Insoweit hat zutreffend das VG Freiburg, 22 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.03.1997 – A 2 K 13182/95 , juris, 23 ausgeführt: 24 "Im Asylrecht ist das Gericht ohne eine vorhergehende Entscheidung des Bundesamts über das Asylbegehren an einer abschließenden (sachlichen) Entscheidung über ein Asylgesuch gehindert. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das sich im dafür vom Gesetz vorgesehenen, mit besonderen Verfahrensgarantien ausgestatteten Verfahren mit der Sache selbst noch gar nicht befaßt und demgemäß auch noch keine Entscheidung über das sachliche Asylbegehren getroffen hat, über den Asylanspruch zu befinden. Eine Asylerfolgswürdigung ist vielmehr zuvor der Beurteilung durch das Bundesamt vorbehalten; dem Gericht obliegt eine Durchentscheidung in der Sache erst (und nur) in dem gegen die Entscheidung des Bundesamts angestrebten Verfahren (vgl. zu diesen insbesondere in Asylfolgeverfahren sowie in Klagen gegen Einstellungsverfügungen nach den §§ 32, 33 AsylVfG entwickelten Grundsätzen OVG NW, Urteil vom 5.9.1995, DVBl. 1996, S. 214 m.w.N.; VG Freiburg, Urteile vom 27.1.1997 - A 2 K 12542/96 -, vom 20.11.1996 - A 2 K 10463/96 -, vom 5.5.1994 - A 2 K 13911/94 - und vom 8.9.1993, NVwZ 1994, S. 403 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG's). 25 Wenn den Klägern aber hiernach der Weg zu einer erstmaligen sachlichen Bescheidung ihrer Asylanträge durch das Gericht verwehrt ist, die sachlich zuständige Behörde jedoch eine Entscheidung verweigert, bleibt den Klägern letztlich nur die Möglichkeit einer reinen Untätigkeitsklage gegen die Behörde. Von den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Zulässigkeit einer reinen Untätigkeitsklage im Asylverfahrensrecht bereits anerkannt hat (siehe oben) und in denen es zu einer behördlichen Entscheidung in der Sache deshalb nicht gekommen ist, weil das Bundesamt aus formalen Gründen (z. B. weil es vom Vorliegen einer Klagerücknahme oder vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens ausgegangen ist) von einer Sachentscheidung abgesehen hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall nur dadurch, daß hier überhaupt noch keine verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist. Allein dieser Unterschied rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung. Denn der Asylbewerber, der eine Verwirklichung seiner ihm durch Art. 16a Abs. 1 GG oder durch § 51 Abs. 1 AuslG verheißenen Rechtspositionen erstrebt, hat, da ihm aus den dargelegten Gründen eine gerichtliche Sachentscheidung verwehrt ist, in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen keine andere Möglichkeit, sein materielles Recht durchzusetzen, als die, die Behörde zu einer sachlichen Bescheidung seines Asylantrags zu verpflichten." 26 Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Anerkennungsverfahrens und zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz, die mit besonderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist, 27 vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG – persönliche Anhörung , § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG umfassende Sachaufklärung / Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen ohne Präklusionsfristen , 28 folgt, dass die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung nicht durch das Gericht zu treffen, sondern vorrangig vom Bundesamt als zuständiger Fachbehörde nachzuholen ist. Das Gericht kann sich auch nicht an die Stelle der Fachbehörde setzen, soweit im Falle einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag eine Abschiebungsandrohung mit entsprechender Frist auszusprechen wäre; dies ist Aufgabe des Bundesamtes. 29 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.1997 – A 13 S 1186/97 , juris, unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 , juris. 30 2. Die Klage ist teilweise begründet. 31 Der Kläger hat lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt in angemessener Frist über seinen Asylfolgeantrag vom 08.02.2010 entscheidet (§§ 75 Sätze 1 und 2; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Bundesamt ist verpflichtet, eine Entscheidung über den Asylfolgeantrag des Klägers zu treffen. Die Frage hingegen, ob dem Asylfolgeantrag stattzugeben ist, d.h. ob das Asylfolgebegehren materiell begründet ist, ist in vorliegendem Verfahren nicht zu entscheiden; insoweit bleibt der weitergehende Verpflichtungsantrag erfolglos. 32 Die materielle Pflicht der Beklagten zu einer Entscheidung ergibt sich einerseits aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht, dem eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen korrespondiert, andererseits aus der Gewährleistung einfachgesetzlicher Rechtspositionen durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dem Grundrecht wird durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann durch Unterlassen, durch Nichtbescheidung von Asylanträgen eintreten, 33 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.03.1997 – A 2 K 13182/95 , juris. Anders VG Aachen, Urteil vom 22.09.2011 – 9 K 444/09.A , juris, das auf eine Asyl-Untätigkeitsklage betreffend Syrien materiell "durchentschieden" hat. Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1994 – A 11 K 16946/93 ; VG Magdeburg, Urteil vom 11.10.2001 – 3 A 373/00 MD , 34 z.B. durch unbegründeten "informellen" Entscheidungsstopp des Bundesamtes wie vorliegend. 35 3. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. 36 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 RVG.