Beschluss
2 L 378/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die im Wesentlichen die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen und die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird.
• Überschreitet ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung; Ausnahmen sind nur nach den in der Verordnung normierten tatbestandlichen Voraussetzungen möglich (§ 19 Abs. 2 LVO Pol).
• Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zur Laufbahn ist mit Art. 33 Abs. 2 GG, dem Lebenszeitprinzip und dem AGG vereinbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich ist.
• Verwaltungspraktiken, die entgegen gesetzlicher oder verordneter Voraussetzungen Ausnahmen gewähren, begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung; eine "Gleichheit im Unrecht" besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschluss wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze (LVO Pol) • Eine einstweilige Anordnung, die im Wesentlichen die Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist, dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen und die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. • Überschreitet ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung; Ausnahmen sind nur nach den in der Verordnung normierten tatbestandlichen Voraussetzungen möglich (§ 19 Abs. 2 LVO Pol). • Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zur Laufbahn ist mit Art. 33 Abs. 2 GG, dem Lebenszeitprinzip und dem AGG vereinbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich ist. • Verwaltungspraktiken, die entgegen gesetzlicher oder verordneter Voraussetzungen Ausnahmen gewähren, begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung; eine "Gleichheit im Unrecht" besteht nicht. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren 2012 für die Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst. Der Bescheid des LAFP NRW vom 3. Februar 2012 lehnte die Zulassung ab, weil die Antragstellerin die maßgebliche Höchstaltersgrenze überschreitet. Sie hatte zuvor an Auswahlverfahren 2005 und 2007 teilgenommen und den erforderlichen Leistungsgrad nicht erreicht; erst Änderungen der LVO Pol Ende 2011 eröffneten eine dritte Bewerbungsmöglichkeit, zu der sie sich nunmehr beworben hatte. Die Antragstellerin rügt u.a. Verfahrensfehler bei Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten und macht Verzögerungsgründe geltend (Pflege des Vaters, gesundheitliche Beeinträchtigungen). Sie beantragt verschiedene einstweilige Anordnungen zur Zulassung bzw. zu einem erneuten Entscheidungsdurchlauf; hilfsweise Verbot der Stellenvergabe an Dritte. • Eilrechtsschutzvoraussetzungen (§ 123 VwGO) sind nur ausnahmsweise erfüllt, wenn ohne einstweilige Anordnung wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist, unzumutbare Nachteile drohen und die Hauptsache voraussichtlich obsiegt. Eine einstweilige Anordnung darf nicht in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnehmen. • Hier fehlt es an hinreichender Erfolgsaussicht: Die Antragstellerin überschreitet die für den 1. Oktober maßgebliche Höchstaltersgrenze des nicht vollendeten 40. Lebensjahres (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol). • Ausnahmeregelungen nach § 19 Abs. 2 LVO Pol sind nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich genannten tatbestandlichen Voraussetzungen möglich (z.B. nicht von dem Bewerber zu vertretender Grund, Geburt oder Betreuung von Kindern, Pflege naher Angehöriger) und begründen erst dann Ermessen des Ministeriums. Solche Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht. • Die von der Antragstellerin vorgelegten Umstände (frühere erfolglose Teilnahmen; Pflege des Vaters und spätere Erkrankungen) führen nicht ursächlich dazu, dass die Höchstaltersgrenze ohne ihr Verschulden nicht eingehalten werden konnte; die Möglichkeit einer dritten Bewerbung entstand erst durch die Novellierung der LVO im November 2011, nachdem die Altersgrenze bereits überschritten war. • Mögliche Verfahrensfehler bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht beeinflusst hat; das materielle Recht lässt dem Beklagten keinen Entscheidungsspielraum, so dass die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung nicht anders ausgefallen wäre. • Die Vorschrift des § 19 LVO Pol zur Höchstaltersgrenze ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden: Sie beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (§ 111 LBG NRW), steht in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG sowie mit AGG/Richtlinie 2000/78/EG und ist gerechtfertigt durch Belange wie angemessene Dienstzeit versus Versorgungsansprüche, sparsamen Mitteleinsatz und ausgewogene Altersstruktur. • Eine behauptete Verwaltungspraxis, in der früher großzügigere Ausnahmen erteilt worden seien, begründet keinen Rechtsanspruch auf Wiederholung dieser Praxis; die Verwaltung ist nicht gehalten, eine rechtswidrige Praxis fortzuführen. Daher scheitern auch Hilfsanträge auf erneute Prüfung oder Untersagung der Stellenvergabe. • Mangels Anspruchsgrundlage besteht kein Anspruch auf Zulassung oder auf ein erneutes Ermessensergebnis; folglich sind die begehrten einstweiligen Anordnungen nicht zu erlassen. Der Eilantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind nicht erfüllt, weil die Antragstellerin die maßgebliche Höchstaltersgrenze des nicht vollendeten 40. Lebensjahres überschreitet und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 19 Abs. 2 LVO Pol nicht dargelegt sind. Verfahrensfehler sind jedenfalls unbeachtlich, da die Entscheidung materiell nicht anders ausfallen durfte. Mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.