OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 6241/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0312.23K6241.10.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Rückforderung überzahlter Emeritenbezüge richtet sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG; Emeritenbezüge gelten insoweit als Versor-gungsbezüge.

2. Die in § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG genannten wiederkehrenden Geldleistungen stehen den in § 55 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Ren-ten nur gleich, wenn sie von einem ausländischen Versicherungsträ-ger auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Das setzt voraus, dass ein entsprechend geschlossenes Sozialversicherungsab-kommen Grundlage für die Gewährung oder Zahlung der Rente ist; nicht erfasst sind solche ausländischen Rente, die unabhängig von einem solchen Abkommen gewährt werden.

3. Die Einbeziehung wiederkehrender Geldleistungen ausländischer Versicherungsträger steht unter dem Vorbehalt, dass der verfolgte Zweck dadurch erreicht wird, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Sicherung des internationalen Sozialversicherungs-systems teilnimmt; diese Sicherung allein rechtfertigt die Einbeziehung zweckidentischer ausländischer Leistungen.

4. Das Sozialversicherungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist vom Grundsatz her ein Leistungsexportabkommen; das schließt es regelmäßig aus, dass US-amerikanische Altersrenten der Social Securitiy Administration an US-Staatsangehörige dem Abkom-men unterfallen; Versorgungsbezüge sind bereits vom sachlichen An-wendugnsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

5. Eine Einbeziehung unterfällt auch nicht Art. 5 des Abkommens, da nach US-amerikanischem Recht Altersrenten an US-Statsangehörige auch im Bundesgebiet gezahlt werden.

Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24. August 2010 aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck¬bar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückforderung überzahlter Emeritenbezüge richtet sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG; Emeritenbezüge gelten insoweit als Versor-gungsbezüge. 2. Die in § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG genannten wiederkehrenden Geldleistungen stehen den in § 55 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Ren-ten nur gleich, wenn sie von einem ausländischen Versicherungsträ-ger auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Das setzt voraus, dass ein entsprechend geschlossenes Sozialversicherungsab-kommen Grundlage für die Gewährung oder Zahlung der Rente ist; nicht erfasst sind solche ausländischen Rente, die unabhängig von einem solchen Abkommen gewährt werden. 3. Die Einbeziehung wiederkehrender Geldleistungen ausländischer Versicherungsträger steht unter dem Vorbehalt, dass der verfolgte Zweck dadurch erreicht wird, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Sicherung des internationalen Sozialversicherungs-systems teilnimmt; diese Sicherung allein rechtfertigt die Einbeziehung zweckidentischer ausländischer Leistungen. 4. Das Sozialversicherungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist vom Grundsatz her ein Leistungsexportabkommen; das schließt es regelmäßig aus, dass US-amerikanische Altersrenten der Social Securitiy Administration an US-Staatsangehörige dem Abkom-men unterfallen; Versorgungsbezüge sind bereits vom sachlichen An-wendugnsbereich des Abkommens ausgeschlossen. 5. Eine Einbeziehung unterfällt auch nicht Art. 5 des Abkommens, da nach US-amerikanischem Recht Altersrenten an US-Statsangehörige auch im Bundesgebiet gezahlt werden. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24. August 2010 aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck¬bar. Tatbestand: Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 23. Oktober 2009 verstorbenen Ehemannes. Dieser war Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Er stand seit dem 1. Mai 1973 im Dienst des beklagten Landes, seit dem 28. August 1973 als Professor. Er wurde mit Ablauf des 31. Juli 1996 emeritiert und erhielt seit dem 1. August 1996 Emeritenbezüge. Zum 1. Februar 1997 verzog er in die Vereinigten Staaten von Amerika. Neben den Emeritenbezügen erhielt der Ehemann der Klägerin - ohne dies dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) mitzuteilen - seit dem 1. Juli 1996 eine US-amerikanische Rente der Social Security Administration (SSA). Dieser Rente lag eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. September 1963 bis zum 30. April 1973 zugrunde. Das Landesamt zog im Jahr 2007 die Personalakten des Ehemannes der Klägerin erneut bei und wies diesen darauf hin, dass er Ansprüche auf eine US-amerikanische Rente habe. Der Ehemann der Klägerin legte sodann Bescheide der SSA über den Rentenbezug vor. Nach Anhörung des Ehemannes der Klägerin forderte das Landesamt von diesem mit Bescheid 1. April 2009 Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe 102.785,59 Euro zurück. Die Umrechnung von US-Dollar in Euro erfolgte dabei nach dem amtlichen Devisenjahresmittelkurs. Angesetzt wurde der Bruttobetrag der US-amerikanischen Rente ohne Abzug von Beiträgen an die US-amerikanische Krankenversicherung ("Medicare"). Zur Begründung stellte das Landesamt darauf ab, dass auch auf die Emeritenbezüge die Ruhensregelung des § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Anwendung finde und die US-amerikanische Rente eine einzubeziehende Rente sei. Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 24. August 2010 zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die US-amerikanische Rente unterfalle der Ruhensregelung, da sie aufgrund von Art. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen - SozVersAbk), das am 1. Dezember 1979 in Kraft getreten sei, erfasst werde. Das Abkommen erfasse gerade die Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Art. 16 SozVersAbk bestimme zudem die SSA als die maßgebliche Stelle der Sozialversicherungsverwaltung in den Vereinigten Staaten von Amerika, von welcher der Ehemann der Klägerin die Rente bezogen habe. Weiter setzte das Landesamt mit Bescheid vom 11. März 2010 gegenüber der Klägerin die Hinterbliebenenversorgung mit 2.757,29 Euro fest. Das ermittelte Ruhegehalt von 5.778,17 Euro verminderte das Landesamt dabei mit 60 vH auf 3.466,90 Euro und reduzierte es weiter um eine "fiktive Rentenberechnung" in Höhe von 709,16 Euro nach § 55 BeamtVG aufgrund der von der Klägerin bezogenen US-amerikanischen Witwenrente. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2010 zurück. Am 18. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Aufhebung des Rückforderungsbescheides und eine Neufestsetzung der Hinterbliebenenbezüge zu erreichen. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor: die Rente der SSA unterfalle nicht dem Sozialversicherungsabkommen; diese Rente werde gerade nicht aufgrund des Sozialversicherungsabkommens gezahlt; es genüge nicht, dass die gewährte Altersrente lediglich vom sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfasst werde; vielmehr müsse die Zahlung ihre Grundlage jedenfalls auch in dem entsprechenden Abkommen finden. Die Klägerin beantragt letztlich, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2010 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land tritt dem Vorbringen unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Nachdem das Landesamt in der mündlichen Verhandlung den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2010 bezüglich der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Bescheid des Landeamtes vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rückforderungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage nicht in § 52 Abs. 2 BeamtVG. § 52 Abs. 2 BeamtVG regelt die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge, die sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Eine Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 BeamtVG findet grundsätzlich Anwendung auf überzahlte Emeritenbezüge, die insoweit als Ruhegehalt gelten, OVG NRW, Urteil vom 5. November 2008 - 21 A 3542/06 - , in: nrwe.de (Rn. 55); VG Minden, Urteil vom - 4 K 3050/08 -, in: nrwe.de (Rn. 29) unter Bezugnahme auf § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG; noch dahinstehend lassend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: nrwe.de (Rn. 11) unter Bezug auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz-Kommentar, § 91 BeamtVG (Rn. 6). und damit Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG sind. Dem steht nicht entgegen, dass § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einen Verweis auf § 52 BeamtVG gerade nicht enthält. Die Regelung des § 91 Abs. 2 BeamtVG stellt insoweit nur ausdrücklich klar, dass auf die Emeritenbezüge, deren Höhe nicht nach dem Beamtenversorgungsgesetz, sondern auf der Grundlage des geltenden Beamten- und Besoldungsrechts festgesetzt werden, gleichwohl die "Anrechnungsvorschriften" der §§ 53 bis 58 und 65 BeamtVG und die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG anzuwenden sind. Das ändert den Charakter der Emeritenbezüge als Versorgungsbezüge im Sinne des § 52 Abs. 2 BeamtVG jedoch nicht. Versorgungsbezüge in Form der Emeritenbezüge sind an den Ehemann der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2008 nicht zu viel gezahlt worden. Insbesondere ruhten die Emeritenbezügen nicht nach § 55 Abs. 1 und Abs. 8 BeamtVG in Höhe der von der SSA gewährten Rente. Dabei kann es dahinstehen, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides bereits darauf beruht, dass das Landesamt bei der Umrechnung der US-amerikanischen Rente nicht auf den jeweiligen Devisenwechselkurs zum Ersten einen jeden Monats abgestellt hat, sondern einen Jahresmittelwert angenommen hat, was - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu nicht unerheblichen Abweichungen führen kann. Allein das Abstellen auf monatliche Wechselkurse entspricht den Anforderungen der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG. Insofern werden Versorgungsbezüge zum Ersten eines Monats zur Verfügung gestellt; sie ruhen folglich nur in der Höhe, als an diesem Tag anrechnungsfähige Renten zum jeweilige Wechselkurs zur Verfügung stehen, Zahn/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 55 BeamtVG (Rn. 305). Dahinstehen kann auch, dass das Landesamt das Ruhen der Versorgungsbezüge zu Unrecht in Höhe der seitens der SSA festgesetzten Bruttorente angenommen hat. Das Landesamt verkennt dabei, dass ausweislich der vorgelegten Bescheide der SSA an den Ehemann der Klägerin nur ein um einen Pflichtbeitrag zur Krankenversicherung Medicare gekürzter Nettobetrag ausgezahlt wurde, welcher der Regelung des § 55 BeamtVG zugrundegelegt werden darf, Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz-Kommentar, § 55 BeamtVG (Rn. 18). Insofern ist der vorgelegte Bescheid der SSA - etwa für das Jahr 2008 - mit der Regelung über den tatsächlich an den verstorbenen Ehemann ausgekehrten Zahlbetrag von 754,00 US-Dollar nach allen Abzügen ( "After taking any other deductions, we will deposit into your bank account [...]" ) eindeutig. Nach § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG stehen aber den in § 55 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Renten nur solche wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Das setzt voraus, dass ein entsprechend geschlossenes Sozialversicherungsabkommen Grundlage für die Gewährung oder Zahlung der Rente ist; nicht erfasst sind solche ausländischen Rente, die unabhängig von einem solchen Abkommen gewährt werden. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG. Danach reicht es für die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus, wenn eine von einem ausländischen Versicherungsträger gewährte Altersrente lediglich - wie das beklagte Land meint - vom sachlichen und persönlichem Geltungsbereich eines überstaatlichen Abkommens erfasst wird. Die anzurechnende wiederkehrende Geldleistung muss nämlich "nach" einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichem Abkommen gewährt werden. Wird die Rente hingegen unabhängig von einem solchen Abkommen allein auf der Grundlage ausländischen Rechts - also "autonom" - sowohl nach der Art als auch der Höhe und dem Ort der Leistung unverändert gewährt, unterfällt dies nicht § 55 Abs. 8 BeamtVG, Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 29. August 1984 - D III 4-223 321/58 - Nr. 2, abgedruckt in: Nds. MBl. 1984 (Nr. 38), S. 780. Die Formulierung "nach einem [...] zwischenstaatlichen [...] Abkommen" spricht bereits eindeutig dafür, dass die Zahlung der in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistung ihre Grundlage zumindest auch - wenn auch nicht ausschließlich - in einem zwischen- oder überstaatlichen Abkommen haben muss: die ausländische Rente muss aufgrund eines solchen Abkommens gewährt werden. Anders kann die Bedeutung des Wortes "nach" in diesem Zusammenhang nicht begriffen werden, auch wenn § 55 Abs. 8 Alt. 1 BeamtVG in Bezug auf Versorgungsysteme der Deutschen Demokratischen Republik mit der Formulierung "auf Grund" auf diesen Zusammenhang deutlicher hinweist. Im Ergebnis besteht darin kein Unterschied, VwV-BeamtVG Tz. 55.8.1. Anders lässt sich die Bedeutung des Wortes "nach" in diesem Zusammenhang nicht erklären. Wortbedeutungen in temporaler oder richtungsgebender Hinsicht scheiden aus. Es verbleiben somit Wortbedeutungen im Sinne von "laut" oder "gemäß", die aussagen, dass bereits nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 8 Alt. 2 BeamtVG die ausländische wiederkehrende Leistung "aufgrund" eines entsprechenden Abkommens gewährt, zumindest aber ausgezahlt werden muss, OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 2 L 4192/00 -, unter: rechtsprechung.niedersachsen.de (Rn. 12); Hierfür spricht auch Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG. Danach werden beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten die Versorgungsbezüge nicht uneingeschränkt ausgezahlt, um eine Doppelversorgung des Beamten aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten zu verhindern, Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz-Kommentar, § 55 BeamtVG (Rn. 1). Verhindert werden soll mit der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG eine Überversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger, um deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten bei einem anzunehmenden Zusammentreffen grundsätzlich zweckidentischer Leistungen gruppenorientierter Sicherungssysteme anzugleichen, BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, in: juris (Rn. 90, 107, 100, 120). Verhindert werden soll - und darf lediglich - eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen bzw. Mitteln, OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 2 L 4192/00 -, unter: rechtsprechung.niedersachsen.de (Rn. 12). Die Einbeziehung wiederkehrender Geldleistungen ausländischer Versicherungsträger steht folglich unter dem Vorbehalt, dass dieser Zweck dadurch erreicht muss, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Sicherung des internationalen Sozialversicherungssystems teilnimmt; diese Sicherung allein rechtfertigt die Einbeziehung zweckidentischer ausländischer Leistungen, Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz-Kommentar, § 55 BeamtVG (Rn. 35), m.w.N. auf OVG NRW, Urteil vom 27. September 1990 - 1 A 2591/88 -. Ausdrücklich ist somit Voraussetzung, dass es zwischenstaatlicher Vereinbarungen bedarf, um den notwendigen Bezug zu einer im Ausland erdienten Sozialversicherungsrente sicherzustellen. Nur die internationalen Sozialversicherungsabkommen führen in ihrer Gesamtheit zu einer wechselseitigen Verflechtung. Allein dieser Umstand kann es rechtfertigen, dass eine bestimmte Rentenzahlung, die aus der Rentenkasse eines ausländischen Rentenversicherungsträgers stammt, so behandelt wird, als ob sie einem deutschen Sozialversicherungssystem entstammt und damit den Renten in § 55 Abs. 1 BeamtVG gleichgestellt werden darf, OVG NRW, Urteil vom 27. September 1990 - 1 A 2591/88 -, abgedruckt bei: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgung-Entscheidungssammlung, ES/C III 1.3 Nr. 11, S. 73. Hieran gemessen führt die seitens der SSA gewährte Rente nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge. Diese Rente wird unabhängig von dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit, BGBl. 1976 II, 1358 ff., gewährt: sie wird allein nach ausländischem, US-amerikanischen Recht gewährt und gezahlt. Das Sozialversicherungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist vom Grundsatz her zunächst ein Leistungsexportabkommen; beide Vertragsstaaten erbringen grundsätzlich nur aus ihren eigenen Versicherungszeiten und nach ihren eigenen Rechtsvorschriften Rentenleistungen. Darüber hinaus ist die im Sozialversicherungsabkommen enthaltene Bestimmung zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Anspruchsprüfung von Bedeutung. Für die Geltendmachung eines Rentenanspruchs können danach deutsche rentenrechtliche Zeiten und US-amerikanische Beitragszeiten zusammengerechnet werden, sofern sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Gleichwohl wird die Rentenberechnung getrennt vorgenommen, so dass die US-amerikanische Rente allein aus den US-amerikanischen Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf deutsche rentenrechtliche Zeiten berechnet wird. Entsprechende Anrechnungszeiten sind jedoch nicht vorgenommen worden. Hierzu hat weder das beklagte Land im Ansatz etwas vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung nur stattfindet, wenn die Beitragszeiten in einem Vertragsstaat nicht ausreichend sind, um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen (Art. 7 Abs. 3 SozVersAbk). Da die US-amerikanische Mindestversicherungszeit von sechs Vierteljahren (Art. 7 Abs. 2 SozVersAbk) durch den Ehemann der Klägerin aufgrund seine fast zehnjährige Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt war, wird die Rente der SSA nicht aufgrund möglicher Anrechnungszeiten gewährt. Das beklagte Land kann auch aus Art. 5 SozVersAbk nichts für die Auffassung herleiten, dass die Rente der SSA jedenfalls im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Januar 1997 an den Ehemann der Klägerin gezahlt wurde, obwohl er zu dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bundesgebiet hatte. Art. 5 SozVersAbk bestimmt insoweit, dass die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf oder Zahlungen von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängigen, keine Anwendung finden auf diejenigen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaat haben. Grundsätzlich unterfällt der Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin, der die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika hatte, dieser Klausel während seines nach seiner Emeritierung fortdauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet. Gleichwohl ist damit aber noch nichts darüber gesagt, dass das US-amerikanische Recht tatsächlich eine Bestimmung darüber enthält, dass die Zahlung der Rente an den Inlandsaufenthalt gekoppelt ist. Für diese Annahme hat das beklagte Land nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Immerhin handelt es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika der seine gesamten Beitragszeiten durch eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den Vereinigte Staaten von Amerika erbracht hat. Entsprechend sieht § 402 des in den United States Code transformierten USamerikanischen Gesetzes über Soziale Sicherheit, der Beschränkungen der Auszahlung von Altersrenten aufgrund eines Auslandsaufenthaltes abschließend regelt, nicht vor bei Personen, welche die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika haben. Ausgeführt ist ausdrücklich, dass ein längerer Auslandsaufenthalt nur zum Verlust der Zahlung führt bei Personen, die nicht Staatsangehörige der Vereinigte Staaten von Amerika sind ("[...] to any individual who ist not a citizen or national of the United States [...]"), United States Code: Title 42 chapter 7 subchapter II section 402 subsection t: Suspension of benefits of aliens who are outside United States; residency requirements for dependents and survivors, abzurufen unter: http://www.law.cornell.edu/uscode/text/42/402 (12. März 2012). Das Abkommen verhinderte auch nicht eine Kürzung der Zahlung der Rente an den Ehemann der Klägerin. Grundsätzlich kann die US-amerikanische Rente nach der so genannten Windfall Elimination Provision gekürzt werden, wenn die Rente der SSA mit anderen ausländischen Renten zusammentrifft. Das setzt - wie ausgeführt - notwendigerweise voraus, dass die deutschen Versorgungsbezüge überhaupt dem Sozialversicherungsabkommen unterfallen; anderenfalls kann das Abkommen keine Auswirkungen auf die Windfall Elimination Provision haben. Die Versorgungsbezüge unterfallen jedoch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Sozialversicherungsabkommens. Art. 1 Nr. 2 SozVersAbk bestimmt den Begriff der Rechtsvorschriften dahingehend, dass darunter die Gesetze und Verordnungen der in Art. 2 Abs. 1 SozVersAbk bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit fallen. Art. 2 Abs. 1 lit. a) SozVersAbk ergänzt insoweit abschließend, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland darunter nur fallen die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die (hütten)knappschafltiche Rentenversicherung und die Altershilfe für Landwirte. Die Versorgung der Beamten ist nicht erwähnt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem beklagten Land auch die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, da das Landesamt mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2010 dem Begehren der Klägerin im Wesentlichen entsprochen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung.