Urteil
9 K 6164/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0312.9K6164.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beabsichtigt die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück L. Straße 000 (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000) in N. . Ein Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht. Auf dem Antragsgrundstück befindet sich ein Autohandel. Nördlich des Antragsgrundstücks liegen Wohnhäuser, an die sich eine unbebaute Fläche anschließt. Südlich des Antragsgrundstücks folgt eine Änderungsschneiderei mit Heißmangelannahme, im Übrigen Wohnnutzung. Auf der gegenüberliegenden Seite der L. Straße befinden sich ebenfalls überwiegend Wohnhäuser. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das dem Gericht vorliegende Karten- und Fotomaterial sowie die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. Die Klägerin beantragte unter dem 1. September 2011 die Errichtung einer doppelseitig nutzbaren, beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß (City-Star-Board) auf dem Grundstück L. Straße 000 in N. . Mit Bescheid vom 23. September 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die nähere Umgebung des Antragsgrundstücks entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die Klägerin hat am 15. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass der Umgebungsbereich des Werbestandortes als Mischgebiet, zumindest aber als Gemengelage einzustufen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. September 2011 zu verpflichten, ihr die am 1. September 2011 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück L. Straße 000 (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000) zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die nähere Umgebung beginne mit dem Grundstück L. Straße 000 und erstrecke sich in südlicher Richtung allenfalls bis Haus Nr. 000. Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 1. März 2012 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. In dem Ortstermin vom 1. März 2012 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend stehen Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Dem Vorhaben der Klägern steht die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 13 Abs. 4 BauO NRW entgegen, wonach unter anderem in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig sind. § 13 Abs. 4 BauO NRW ist nicht nur im Bereich eines Bebauungsplans, sondern auch in unbeplanten Bereichen anzuwenden, die nach der vorhandenen baulichen oder sonstigen Nutzung einem der geschützten Gebiete entsprechen. Die Klägerin plant keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, sondern eine Werbetafel für Fremdwerdung. Eine solche ist in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, (juris). Die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, (juris). Wegen der primären baugestalterischen Zielsetzung des § 13 Abs. 4 BauO NRW ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Standort der geplanten Werbeanlage, sondern auch auf deren optischen Einwirkungsbereich abzustellen, mit der Folge, dass die maßgebliche Umgebung häufig enger zu fassen sein wird als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1983 - 11 A 581/82 - BRS 40 Nr. 158. Nach Maßgabe dieser Kriterien erstreckt sich die nähere Umgebung vorliegend bis zum Grundstück L. Straße 000. Die sich anschließenden unbebauten Flächen bewirken insoweit eine Trennung zu den im weiteren Verlauf der L. Straße folgenden Gebäuden. In die andere Richtung erstreckt sich die nähere Umgebung maximal bis zum Grundstück L. Straße 000. Die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. In diesem Bereich befindet sich ganz überwiegend Wohnnutzung. Die Änderungsschneiderei ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Dieser Einschätzung steht auch der auf dem als Standort der Werbeanlage vorgesehenen Grundstück vorhandenen Autohandel nicht entgegen. Offen bleiben kann dabei, ob es sich aufgrund der Nutzung lediglich als Abstellplatz für eine geringe Anzahl von Autos um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln könnte, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann (§ 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO). Auch wenn man unterstellt, dass es sich um einen störenden Gewerbebetrieb handeln könnte, bleibt diese Nutzung bei der Bestimmung des Gebietscharakters als Fremdkörper außer Betracht, da es aus dem Rahmen der maßgeblich durch Wohngebäude geprägten Umgebung herausfällt, ohne seinerseits die Umgebung zu prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23/86 -, BVerwGE 84, 322. In diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die geplante Werbeanlage für Fremdwerbung nach § 13 Abs. 4 BauO NRW unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 5 c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 orientiert.