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Urteil

3 K 7176/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0313.3K7176.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige¬ladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige¬ladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke S-Straße 4 und Cstraße 149 b in E, der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 151 in E. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück S-Straße 20 eine Anlage mit mehreren Betriebseinheiten zur sonstigen Behandlung und zur Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Hierbei handelt es sich um eine Granulierungsanlage zum Recycling von Aluminium-Schrott. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte die Anlage im Jahr 2002 bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt L angezeigt. Das Umweltamt bestätigte die Anzeige gemäß § 67 Abs. 1 BImSchG mit Schreiben vom 28. Oktober 2002. Ausweislich der entsprechenden Unterlagen existierten zu diesem Zeitpunkt ausweislich eines Verfahrensfließbildes 3 "Linien", die dem aktuellen Zustand allerdings nicht mehr entsprechen. Insbesondere sind daher die gegenwärtigen Betriebseinheiten 4 (Gantry Trennung), 6 (Fren Trennung) und 8 (Siebung) in ihrem heutigen Betriebszustand nicht eindeutig dem damaligen angezeigten Zustand (Legenden 17, 20 und 23) zuzuordnen. Mit Bescheid vom 3. März 2006 genehmigte das Staatliche Umweltamt eine (von der Beigeladenen beantragte) Änderung der Anlage; die hiergegen eingelegten Widersprüche der Kläger wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 12. März 2008 zurück. Hiergegen sowie gegen einen weiteren Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 15. Januar 2009 haben die Kläger Klagen erhoben (3 K 2938/08). Das Gericht hat mit Urteil vom 15. November 2011 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Beigeladene und der Beklagte haben am 19. und 22. Dezember 2012 (jeweils) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (OVG Az.: 8 A 3002/11). Auf Grund eines (erneuten) Explosionsereignisses auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen am 17. Februar 2009 hatte der zu diesem Zeitpunkt zuständige Landrat des Kreises O gegenüber der Beigeladenen am 19. Februar 2009 eine mündliche Ordnungsverfügung erlassen. Danach durfte bis auf weiteres und ohne Zustimmung des Landrates keine Anlage auf dem Betriebsgelände mehr in Betrieb genommen werden, bis durch einen Sachverständigen der sichere Betrieb nachgewiesen sei. Aus den anschließenden Verhandlungen und dem zwischen dem Landrat des Kreises O und der Beigeladenen geführten Schriftverkehr ergibt sich, dass der gesamte Betrieb der Beigeladenen solange stillgelegt werden sollte, bis die Schadensursache durch einen Sachverständigen ermittelt und Vorschläge erarbeitet worden seien, durch welche Maßnahmen zukünftig ein solches Explosionsereignis verhindert werden könnte. Die Beigeladene hat als Klägerin die gegen die Ordnungsverfügung am 18. Februar 2010 erhobene Klage (3 K 1239/10) zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Der Landrat des Kreises O gestattete zunächst mit Bescheid vom 14. Juli 2009 die teilweise Wiederinbetriebnahme der Betriebseinheiten 14, 15, 16 und 17 der Anlage sowie die Wiederinbetriebnahme der Betriebseinheiten 1 und 18 durch den zwischenzeitlich hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestellten Insolvenzverwalter. Die in der Folgezeit zuständig gewordene Bezirksregierung E1 widerrief ihrerseits nach eigener Überprüfung und unter Einbeziehung des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) mit Bescheid vom 27. September 2010 hinsichtlich der weiteren Betriebseinheiten 4, 6 und 8 die mündliche Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2009 mit der Begründung, dass der erforderliche Explosionsschutz nunmehr vorhanden und nachgewiesen sei. Sie versah den Bescheid gleichzeitig mit mehreren Nebenbestimmungen (vgl. II. 1.) bis 9.)) bezogen auf den zukünftigen Betrieb der Anlage. Grundlage der Entscheidung waren die von der Beigeladenen vorgelegten Explosions- und Brandschutzdokumente der J GmbH vom 23. November 2009 mit der Ergänzung vom 30. April 2010 und vom 28. Juni 2010 sowie die nach entsprechender Begutachtung angefertigten gutachterlichen Stellungnahmen des LANUV vom 25. August und 22. September 2010. Am 1. August 2011 hat die Bezirksregierung E1 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 27. September 2010 angeordnet. Die Kläger haben am 27. Oktober 2010 Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben (3 K 7176/10). Sie führen zur Begründung im Wesentlichen an: der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig. Die Betriebseinheiten 4, 6 und 8 seien bau- und immissionsschutzrechtlich nicht genehmigt. Sie könnten auch nicht explosionssicher betrieben werden. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des zeitweise zuständig gewesenen Kreises O in seinem Schreiben vom 29. Juli 2010 an die Bezirksregierung und den insgesamt 3 Explosionsereignissen zwischen Mai 2005 und Februar 2009. Auch aus dem Urteil des Gerichts vom 15. November 2011 in dem Verfahren 3 K 2938/08 ergebe sich, dass eine Wiederinbetriebnahme der genannten Betriebseinheiten rechtswidrig sei. Insbesondere dürfe durch den Widerruf keine nicht genehmigte Situation legalisiert werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 27. September 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass er aufgrund seiner Überprüfungen die mündliche Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei habe widerrufen dürfen. Die Voraussetzungen für die Stilllegungsverfügung des Landrates des Kreises O vom 19. Februar 2009 seien nicht mehr gegeben. Über die Vorschrift des § 17 BImSchG sei hinsichtlich der angeordneten Probenahme sichergestellt, dass eine explosive Atmosphäre nicht (mehr) entstehen könne. Auch seien verstärkte Reinigungen angeordnet und Überwachungsgeräte installiert worden. Grundlage für die getroffenen Maßnahmen sei ein mehrfach überarbeitetes Explosionsschutzdokument der J GmbH, welches durch das zuständige Fachdezernat der Bezirksregierung und das LANUV überprüft worden sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass aufgrund der Anträge auf Zulassung der Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2011 nicht rechtskräftig geworden ist und somit über die genehmigungsrechtliche Seite noch nicht abschließend entschieden sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es lediglich um den Widerruf der ursprünglichen Ordnungsverfügung. Die Betriebseinheiten 4, 6 und 8 könnten nunmehr explosionssicher betrieben werden. Die Kläger hätten keine substantiiierten Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen der J Gmbh und des LANUV vorgebracht. Die zuvor erstellten Ausführungen des Kreises O seien daher nicht mehr relevant. Auch seien die genannten 3 Explosionsereignisse nicht von den Betriebseinheiten 4, 6 und 8 ausgegangen. Schließlich seien die Kläger als Dritte nicht befugt, über das Widerrufsverfahren nunmehr (nachträglich) Nachbarrechte gegenüber der damaligen angezeigten Genehmigungslage geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 7176/10, 3 K 1239/10 und 3 K 2938/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Beklagtenrubrum war wie erfolgt zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist wegen des in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2011 geltenden Rechtsträgerprinzips gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. dem JustG NRW das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung E1. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerrufsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 27. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. In dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hat die Bezirksregierung E1 insbesondere das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das LANUV hat als sachkundige Stelle die vorgelegten Explosions- und Brandschutzdokumente der J GmbH überprüft und daraufhin mit seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 25. August und 22. September 2010 den Explosions- und den Brandschutz als (nunmehr) gegeben erachtet. Diese Einschätzung des LANUV ist nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die Kläger diese nicht (substantiiert) angegriffen. Die weiteren vom LANUV in seinen Stellungnahmen zukünftig für erforderlich gehaltenen Maßnahmen hat die Bezirksregierung über die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BImSchG (Nachträgliche Anordnungen) in die Nebenbestimmungen II. 1.) bis 9.) ihres Bescheides aufgenommen. Auch diesbezüglich bestehen für das Gericht keine Bedenken gegenüber der inhaltlichen Richtigkeit. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die getroffenen Anordnungen ermessensfehlerhaft und insbesondere unverhältnismäßig gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind. Die Kläger haben in der Sache diesbezüglich ebenfalls keine (substantiierten) Einwendungen, insbesondere keine sachverständig begründete Kritik, erhoben. Die Aufhebung des Genehmigungsbescheides des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes L vom 3. März 2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E1 vom 12. März 2008 und des Änderungsgenehmigungsbescheides der Bezirksregierung vom 15. Januar 2009 durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. November 2011 (3 K 2938/08) steht dem Widerruf nicht entgegen. Denn die erteilten Genehmigungen sind aufgrund der von dem Beklagten und der Beigeladenen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung nicht bestandskräftig aufgehoben und dürfen von der Beigeladenen aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges durch die Bezirksregierung E1 daher (zunächst) weiterhin ausgenutzt werden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die fraglichen Betriebseinheiten 4, 6 und 8 bereits durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gemäß § 67 BImSchG im Jahr 2002 ordnungsgemäß angezeigt worden sind und dem in den Anzeigeunterlagen enthaltenem Fließbild beziehungsweise den dort eingezeichneten Legenden 17, 20 und 23 entsprechen. Auch bezieht sich die Widerrufsentscheidung alleine auf den Widerruf der vorgenannten mündlichen Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2009. Sie betrifft damit nur die jetzige Wiederinbetriebnahme und und nicht die (Rechtmäßigkeit der) Anlagengenehmigung als solche. Die Kläger haben ferner gegen die am 1. August 2011 angeordnete sofortige Vollziehung kein Rechtsmittel gemäß der §§ 80, 80a VwGO erhoben. Schließlich haben sie die Möglichkeit, im Falle eines tatsächlich genehmigungswidrigen Betriebes die zuständige Behörde zu einem Einschreiten aufzufordern und einen entsprechenden Anspruch gegebenenfalls gerichtlich (bei dem Gericht der Hauptsache) durchzusetzen, so dass effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.