Urteil
25 K 5920/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gemeinde darf zur erhöhten Besteuerung sogenannter gefährlicher Hunderassen Rasselisten aus landesrechtlichen Gefahrenabwehrvorschriften übernehmen, ohne eigene Gefährdungsfeststellungen zu treffen, sofern keine offensichtlichen, falschen Grundlagen vorliegen.
• Die Aufnahme der Rasse Rottweiler in eine kommunale Hundesteuersatzung und deren erhöhte Besteuerung verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn hierfür sachliche Anhaltspunkte für abstrakte Gefährlichkeit bestehen.
• Das Unterlassen der Aufnahme einer in der landesrechtlichen Liste genannten Rasse (hier: Alano) begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung fehlt; das Fehlen der Rasse im Satzungsgebiet kann ein legitimer Abwägungsgrund sein.
Entscheidungsgründe
Kommunale Hundesteuer: erhöhte Besteuerung von Rottweilern mit auslandrechtlicher Rassenliste vereinbar • Eine Gemeinde darf zur erhöhten Besteuerung sogenannter gefährlicher Hunderassen Rasselisten aus landesrechtlichen Gefahrenabwehrvorschriften übernehmen, ohne eigene Gefährdungsfeststellungen zu treffen, sofern keine offensichtlichen, falschen Grundlagen vorliegen. • Die Aufnahme der Rasse Rottweiler in eine kommunale Hundesteuersatzung und deren erhöhte Besteuerung verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn hierfür sachliche Anhaltspunkte für abstrakte Gefährlichkeit bestehen. • Das Unterlassen der Aufnahme einer in der landesrechtlichen Liste genannten Rasse (hier: Alano) begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung fehlt; das Fehlen der Rasse im Satzungsgebiet kann ein legitimer Abwägungsgrund sein. Die Klägerin ist Halterin eines Rottweilers und wurde für 2011 und 2012 von der Stadt mit dem erhöhten Hundesteuersatz für gefährliche Hunde herangezogen. Die Stadt hatte ihre Hundesteuersatzung geändert und in einer Liste bestimmte Rassen, darunter Rottweiler, als gefährlich aufgeführt; die Rasse Alano aus der landesrechtlichen Liste wurde nicht übernommen. Die Klägerin rügte Ungleichbehandlung und verwies auf die landesrechtliche Liste, in der die Alano genannt sei, und machte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Beklagte verteidigte die Übernahme einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und wies darauf hin, dass im Stadtgebiet kein Alano gehalten werde. Das Gericht verband die Verfahren und entschied mit der Begründung, die Satzung biete eine wirksame Rechtsgrundlage für die erhöhte Besteuerung der Klägerin. • Rechtsgrundlage sind die Hundesteuersatzung der Stadt in der Fassung vom 7. April 2011 und die darin enthaltene Auflistung gefährlicher Rassen (§2 Abs.1 lit.d HStS). • Im Steuerrecht hat der Satzungsgeber einen weiten Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum; eine Differenzierung ist verfassungsgemäß, solange ein sachlicher Grund für sie besteht (Art. 3 Abs. 1 GG). • Es ist anerkannt, dass Kommunen Rasselisten aus landesrechtlichen Gefahrenabwehrvorschriften übernehmen dürfen, ohne eigene Gefährlichkeitsuntersuchungen vorzunehmen, sofern die übernommenen Erkenntnisse nicht offensichtlich falsch sind. • Die abstrakte Gefährlichkeit der Rasse Rottweiler ist in der Rechtsprechung des OVG NRW bestätigt; die Klägerin hat keine neuen Erkenntnisse vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. • Das Fehlen der Rasse Alano im Satzungsgebiet beim Erlass der Änderungssatzung stellt einen legitimen sachlichen Grund dar, die Rasse nicht zu übernehmen; eine Pflicht zur antizipierenden Aufnahme möglicher künftiger Haltungen besteht nicht. • Vorliegend ist keine unzulässige Ungleichbehandlung ersichtlich: weder die Existenzfrage der Rasse Alano noch deren Nichtaufnahme in die Satzung führt hier zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Mangels erheblicher neuer Tatsachen oder offenkundiger Fehler in den übernommenen Grundlagen war die erhöhte Besteuerung der Klägerin rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen; die Hundesteuerbescheide für 2011 und 2012 sind rechtmäßig, da die Satzung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die erhöhte Besteuerung des Rottweilers bietet und keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt. Die Entscheidung räumt dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein und bestätigt, dass die Übernahme landesrechtlicher Rasselisten zulässig ist, sofern keine offenkundig falschen Grundlagen bestehen. Die Nichtaufnahme der Rasse Alano in die kommunale Satzung begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zumal im Satzungsgebiet kein Alano gehalten wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.