Urteil
7 K 8496/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0316.7K8496.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beteiligten streiten um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von den jährlichen Kammerbeiträgen im Jahr 2009. Der am 0.0 1956 in C geborene Kläger ist seit dem 1. März 1983 Diplom- Sozialarbeiter. Hierzu studierte er an der Fachhochschule Niederrhein in N im Fachbereich "Sozialwesen – Kommunikationstheorien". Unter dem 13. Januar 1999 erteilte ihm die Bezirksregierung E die Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. In der Folgezeit betrieb der Kläger unter anderem eine psychotherapeutische Praxis in C1 und arbeitete später mit befristeten Verträgen. Seit 2005 wird der Kläger von der Beklagten zu Kammerbeiträgen herangezogen. Für das Kalenderjahr 2008 beantragte er bei der Beklagten die Ermäßigung der Beiträge. Er trug hierzu vor, seit dem 1. Juli 2007 unbefristet bei der Stadtverwaltung N als Sozialarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst angestellt zu sein. Seine Arbeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut habe er seit diesem Tag vollständig aufgegeben. Diesen Antrag verfolgte er auf Hinweis der Beklagten auf eine nicht eingehaltene Frist für diesen Antrag nicht weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten (erneut) für das Beitragsjahr 2009 die Ermäßigung der Beiträge. Seine Arbeit als Sozialarbeiter beziehe sich nur auf Erwachsene, dies schließe eine psychotherapeutische Tätigkeit aus. Auf Aufforderung legte er noch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, des Oberbürgermeisters der Stadt N, vor, wonach er ausschließlich im Rahmen der Suchtkrankenhilfe tätig sei und mit der Betreuung von erwachsenen Abhängigkeitserkrankten betraut sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 den Antrag ab. Nach der für das Antragsvorbringen in Betracht kommenden Vorschrift nach der Beitragstabelle der Beitragsordnung der Beklagten setze die Beitragsermäßigung voraus, dass er keine Berufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung ausübe. Eine Berufstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift liege schon dann vor, wenn Kenntnisse, die Voraussetzungen für die Approbation waren, eingesetzt oder verwendet werden oder werden können. Die von ihm als Sozialarbeiter, u.a. betraut mit der Beratung und Betreuung von Abhängigkeitskranken und psychisch Kranken, ausgeübte Tätigkeit erlaube die Verwendung von Kenntnissen, die Voraussetzung für seine Approbation (Ausbildung in Psychodrama und systhemischer Therapie) gewesen seien. Damit handele es sich um eine psychotherapeutische Berufsausübung. Hierauf bat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2009 um Abänderung des Bescheides. Seine berufliche Tätigkeit sei ausschließlich auf Erwachsene beschränkt und stehe damit in keinem Zusammenhang mit seinem Approbationsgebiet als Kinder- und Jugendlichenpsychtherapeut. Im übrigen bezweifle er die Wirksamkeit der Satzung. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 lehnte die Beklagte die Abänderung des ergangenen Bescheides ab. Der Kläger habe seine Approbation auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG erhalten. Dabei sei sein Abschluss als Diplom Sozialarbeiter als Ausbildung anerkannt worden. Mit der derzeitigen Tätigkeit könne er also die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen, jede andere Beurteilung sei lebensfremd. Im Übrigen sei die Rechtmäßigkeit der Satzung, gerade im Hinblick auf den Begriff der Berufsausübung, bereits obergerichtlich bestätigt. Der Kläger hat am 23. Dezember 2009 Klage erhoben. Er macht geltend, er könne für seine (derzeitige) Berufsausübung keine Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzen. Dies ergebe sich daraus, dass er tatsächlich nur in der Erwachsenenbetreuung eingesetzt sei. Desweiteren sei die Satzung auch in dieser Hinsicht nichtig, da sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2009 von der Verpflichtung zur Zahlung der Kammerbeiträge zu befreien, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. November 2009 zu verpflichten, die von dem Kläger für das Jahr 2009 zu leistenden Kammerbeiträge auf 80, Euro zu ermäßigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger übe als Sozialarbeiter im Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt N insbesondere aufgrund seiner Beratung und Betreuung von Abhängigkeitskranken und psychisch Kranken eine psychotherapeutische Berufsausübung aus. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 36ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. April 2012 auf den Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Einen in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 16. März 2012 abgelehnt, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Befreiung (Hauptantrag, im folgenden unter 1.) oder Ermäßigung (Hilfsantrag, im Folgenden unter 2.) der Beiträge zur Psychotherapeutenkammer für das Kalenderjahr 2009. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung ist die Beitragserhebung und –festsetzung für das Kalenderjahr 2009 durch die Beklagte nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Der Kläger hat die entsprechenden Festsetzungsbescheide nicht angegriffen. Auch die Beklagte geht in dem inzident angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Jahresbeitrag für 2009 "weiterhin" in Höhe von 350,- Euro besteht und nicht erst mit dem Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2009 festgesetzt wird. 1. Der Kläger hat zunächst keinen mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf - vollständige - Befreiung von der Beitragspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum. Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger gem. § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2007, MBl. NRW 2007 S. 504, (im Folgenden: BeitrO) beitragspflichtig für die Kammerbeiträge ist. Nach dieser Vorschrift sind alle Mitglieder der Kammer beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft des Klägers in der Psychotherapeuten-kammer in 2009 ergibt sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Satz 1 Nr. 3 Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000, GV.NRW. S. 403, ber. S. 650, (im Folgenden HeilBerG), weil der Kläger als approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Nordrhein-Westfalen – Wohnort E - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob der Kläger seinen Beruf als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausübt, kann insoweit offenbleiben. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben (§ 2 Abs. 1 BeitrO) und betragen derzeit 350,- Euro (Beitragstabelle A zu § 2 Abs. 2 BeitrO). Als Anspruchsgrundlage mit der im Hauptantrag begehrten - vollständigen - Befreiung von der Beitragspflicht kommt nach der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO lit B nur Absatz 6 in Betracht, alle anderen Vorschriften zur Reduzierung der jährlichen Beitragspflicht beziehen sich auf teilweise Ermäßigungen und das Verfahren hierzu. Hiernach kann jedes Kammermitglied bei Vorliegen nachgewiesener materieller Notlage jederzeit die Stundung, Befreiung bzw. Ermäßigung von den Beitragsforderungen beantragen. Eine materielle Notlage hat der Kläger weder nachgewiesen noch sonst vorgetragen, sodass eine vollständige Befreiung im streitgegenständlichen Zeitraum aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf die Ermäßigung seiner Kammerbeiträge im Jahr 2009 nach der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO lit B Absatz 3 Satz 2. Nach Satz 1 der Vorschrift kann der Beitrag nach Buchst. A auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise in dem Jahr, in dem die Berufstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde auf 80,- Euro reduziert werden. Gleiches gilt nach Satz 2 für den Fall, dass einer Berufstätigkeit von Anfang an nicht nachgegangen wurde. Gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der BeitrO bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken. Die Psychotherapeutenkammer ist nach § 23 Abs. 3 HeilBerG berechtigt eine Beitragsordnung zu erlassen. In formeller Hinsicht hat der Kläger schon keine Rechtsfehler aufgezeigt und sind diese auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist die auf der Kammerversammlung am 27. April 2007 beschlossene Beitragsordnung am 21. Juni 2007 gem. § 23 Abs. 2 HeilBerG vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als zuständiger Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 1 HeilBerG) genehmigt worden und im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden. Die Beitragsordnung erweist sich auch in materieller Hinsicht nicht als rechtswidrig. Soweit der Kläger geltend macht, die Satzung sei insbesondere wegen inhaltlicher Unbestimmtheit im Hinblick auf den weiten Begriff der Berufsausübung rechtswidrig, greift dies nicht durch. Der Sache nach rügt er damit, dass der Landesgesetzgeber und die Beklagte bei der Aufstellung einer Beitragsordnung nicht von dem in § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichentherapeuten – PsychThG vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1311 durch den Bundesgesetzgeber vorgeprägten Begriff der Berufsausübung abweichen darf. Nach dieser Vorschrift ist die Berufsausübung auf die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beschränkt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes längst geklärt, dass der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an die bundesrechtlichen Approbationsregelungen gebunden ist. Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen und ist dabei nicht gehindert, von einem weiten Begriff der Berufsausübung auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 – 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, 815. Dementsprechend ist der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts regelmäßig weiter auszulegen als derjenige im Sinne des Approbationsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008, - 5 A 4699/05 -, NRWE, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Der in der Beitragsordnung der Beklagten verwendete Begriff der Berufsausübung ist auch nicht inhaltlich unbestimmt. In Absatz 4 der Beitragstabelle B zu § 2 BeitrO wird die Berufstätigkeit definiert. Danach ist im Sinne der Beitragsordnung jedes Kammermitglied berufstätig, das mit einer psychotherapeutischen Berufsausübung Einkünfte erzielt. Eine psychotherapeutische Berufsausübung liegt vor, wenn das betreffende Kammermitglied eine Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Der Kläger hat weder aufgezeigt noch ist sonst erkennbar, welche unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Subsumtion einer konkreten Berufsausübung unter die hier aufgestellten Voraussetzungen auftreten sollten. Dass die Bestimmung des Personenkreises der beitragszahlenden Kammermitglieder den Interessen des Klägers zuwider über die rein heilkundlich tätigen Kammermitglieder hinaus ausgeweitet ist, steht der Bestimmtheit der Regelung nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Kammerbeitrags zu Gunsten des Klägers nach der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO lit. B Absatz 3 Satz 2 liegen auch nicht vor. Denn der Kläger ist im Jahr 2009 von Anfang an einer Berufstätigkeit nachgegangen. Er ist seit dem 1. Juli 2007 beim Gesundheitsamt der Stadt N als Sozialarbeiter in der Betreuung Suchtkranker eingestellt. Diese Berufstätigkeit ist entgegen seiner Ansicht auch eine psychotherapeutische im vorstehend dargestellten Sinne. Zum Einen ergibt sich das bereits bei rein formaler Betrachtung daraus, dass der Kläger in seiner derzeitigen konkreten Berufstätigkeit als Sozialarbeiter genau die Kenntnisse einsetzt oder einsetzen kann, die Voraussetzung seiner Approbation waren. Das ergibt sich aus folgendem: Der Kläger hat nämlich nicht eine Ausbildung nach § 5 PsychThG genossen. Weder hat er die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift erbracht (Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik), noch die eigentliche dreijährige Ausbildung nach § 5 Abs. 1 PsychThG bei einer Hochschule oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie durchlaufen. Vielmehr ist ihm die Approbation auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 12 PsychThG u.a. unter Berücksichtigung seines Studiums der Sozialarbeit und des erlangten Abschlusses als Diplom-Sozialarbeiter erteilt worden. Sein Einwand, er arbeite derzeit ausschließlich mit erwachsenen Klienten, geht daher gänzlich fehl. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass seine Ausbildung zum Sozialarbeiter nur auf Kinder und Jugendliche beschränkt gewesen ist. Selbst wenn man die Tatbestandsvoraussetzung "Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren" nicht subjektiv auf den jeweiligen konkreten Einzelfall in dem Sinne anwenden will, dass zu fragen ist, welche Kenntnisse bei ihm konkret zur Approbation geführt haben, sondern den Begriff objektiv bestimmen will, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. So ließe sich in dieser Weise auch gut vertreten, dass der Beklagte nur jene berufstätigen Kammermitglieder nicht der vollständigen Beitragspflicht unterwerfen wollte, die in ihrer konkreten Berufsausübung nicht die Kenntnisse, die heute regelmäßig der Approbation zu Grunde liegen (§ 5 PsychThG), eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Dass der Kläger auch bei einem solchen, auf die heute regelmäßig für die Approbation vorausgesetzten Kenntnisse abstellenden Verständnis der Norm die Ermäßigungsvoraussetzungen nicht erfüllt, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits zutreffend begründet, auf dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nur ergänzend sei noch angemerkt, dass sich bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 22 Beiakte Heft 1), die er mit der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 25. September 2008 vorgelegt hat, ergibt, dass sein derzeitiges Tätigkeitsfeld von Kenntnissen aus der Psychologie und Psychotherapie profitieren kann. So gehört die "Beratung und Betreuung von Abhängigkeitskranken, psychisch Kranken und Behinderten sowie Vermittlung von Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten sowie deren Angehörige und sozialem Umfeld inclusive Prävention" (Ziff. 4.1. des Leistungskatalogs) zu den Aufgaben der Gesundheitshilfe. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls die Qualität der Beratung und Betreuung psychisch Kranker durch entsprechende Kenntnisse verbessert werden kann. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die zur Approbation vorausgesetzten Kenntnisse speziell auf Kinder und Jugendliche bezogen und die Berufstätigkeit auf Erwachsene bezogen ist. Auch die Aufgabe "Prüfung und Einleitung von Maßnahmen nach dem PsychKG" (Ziff. 4.2 des Leistungskatalogs) wird offensichtlich durch Kenntnisse, die der Approbation eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorausgesetzt werden, begünstigt. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PsychKG sollen Hilfen nach dem Gesetz auch ergänzend zu einer kinder- und jugendlichentherapeutischen Behandlung eingesetzt werden. Dies setzt gewisse Grundkenntnisse aus dem Behandlungskanon geradezu voraus, um zu einer positiven Ergänzung befähigt zu sein. Auch die Stellenbeschreibung der Arbeitsstelle, auf die sich der Kläger beworben hat und die er nun ausfüllt, und die das Gericht bei seinem Arbeitgeber angefordert und in die mündliche Verhandlung eingeführt hat, stützt diesen Befund. Danach umfasst sein Aufgabengebiet u.a. die "Krisenintervention" und "Maßnahmen nach dem PsychKG". Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass Krisenintervention eine Maßnahme der psychosozialen Notfallversorgung darstellt (vgl. www.wikipedia.org/wiki/Psychosoziale_Notfallversorgung) und damit den Kenntnissen, die Voraussetzung der Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind, zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund ergab sich kein weiterer Aufklärungsbedarf und musste der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt werden. Auf die zu Protokoll genommene Begründung wird insoweit verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.