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Urteil

13 K 1217/11.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Homosexuelle bilden in Guinea eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.10 der Qualifikationsrichtlinie. • Die Strafandrohung für homosexuelle Handlungen in Guinea und die damit verbundene gesellschaftliche Ächtung begründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG. • Ein Schutzsuchender kann nicht auf ein Verstecken oder Verheimlichen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsland verwiesen werden; das wäre eine unzumutbare Einschränkung seiner Identität und Menschenwürde. • Unglaubhafte Einzelangaben zur Fluchtgeschichte stehen einer insgesamt glaubhaften Darstellung der sexuellen Orientierung nicht zwingend entgegen. • Wird die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG gerichtlich bejaht, ist eine insoweit ausgesprochene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Fluchtgrund Homosexualität: Flüchtlingseigenschaft bei Gefahr staatlicher oder gesellschaftlicher Verfolgung in Guinea • Homosexuelle bilden in Guinea eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG i.V.m. Art.10 der Qualifikationsrichtlinie. • Die Strafandrohung für homosexuelle Handlungen in Guinea und die damit verbundene gesellschaftliche Ächtung begründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG. • Ein Schutzsuchender kann nicht auf ein Verstecken oder Verheimlichen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsland verwiesen werden; das wäre eine unzumutbare Einschränkung seiner Identität und Menschenwürde. • Unglaubhafte Einzelangaben zur Fluchtgeschichte stehen einer insgesamt glaubhaften Darstellung der sexuellen Orientierung nicht zwingend entgegen. • Wird die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG gerichtlich bejaht, ist eine insoweit ausgesprochene Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates aufzuheben. Der Kläger, guineischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, reiste im November 2010 nach Deutschland und stellte Asylantrag. Er gab an, homosexuell zu sein und schilderte eine Beziehung zu einem Mann namens H sowie einen Übergriff durch Dorfbewohner, bei dem er gedemütigt, fotografiert und bedroht wurde; daraufhin sei seine Ausreise organisiert worden. Die Behörde lehnte den Asylantrag mit dem Hinweis auf Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu Reiseweg und Reisemodalitäten ab und verneinte Abschiebungshindernisse. Der Kläger zog daraufhin vor Gericht und nahm die Klage insoweit zurück, als er Asylberechtigung begehrte; verbleibend begehrte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG. Das Gericht holte Auskünfte u.a. vom Auswärtigen Amt und Amnesty International ein. • Rechtsgrundlagen: § 60 Abs.1, Abs.5 und Abs.10 AufenthG; Art.10 der Richtlinie 2004/83/EG; Maßstäbe zur Glaubhaftmachung und Prognose bei Schutzbegehren. • Glaubhaftigkeit: Einzelne Widersprüche zur Fluchtgeschichte führen nicht dazu, die Angaben zur sexuellen Orientierung als unglaubhaft zu verwerfen; persönlicher Eindruck aus der Vernehmung stützt die Darstellung der Homosexualität. • Soziale Gruppe: Nach Art.10 Abs.1 lit.d) der Richtlinie und § 60 Abs.1 AufenthG sind Homosexuelle in Guinea als deutlich abgegrenzte soziale Gruppe anzusehen, weil sexuelle Orientierung identitätsprägend ist und die Gruppe gesellschaftlich als andersartig gilt. • Gefahr der Verfolgung: In Guinea besteht eine strafrechtliche Sanktionierung homosexueller Handlungen (Art.325 StGB) mit Haftandrohung; gesellschaftliche Ächtung ist verbreitet. Dass Strafverfolgung selten öffentlich sichtbar ist, bedeutet nicht, dass die Strafvorschriften folgenlos sind; die abschreckende Wirkung erhöht vielmehr die Gefahr für Betroffene. • Beachtliche Wahrscheinlichkeit: Die Kombination aus Strafandrohung und gesellschaftlicher Ächtung führt zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bzw. Freiheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs.1; hierzu reicht keine rein statistische Erheblichkeit über 50 %. • Keine Zumutbarkeit des Verbergens: Es ist unzumutbar, den Kläger zu veranlassen, seine sexuelle Orientierung zu verleugnen oder ausschließlich im Verborgenen zu leben; dies berührt seine Menschenwürde und rechtfertigt Abschiebungsschutz. • Innenstaatliche Fluchtalternativen: Es ist nicht feststellbar, dass in Guinea sichere Regionen bestehen, in denen der Kläger hinreichend sicher leben könnte; Hinweise auf eng begrenzte Toleranzkreise genügen nicht für Verfolgungssicherheit. • Folgen für den Bescheid: Die behördliche Versagung der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Abschiebungsandrohung nach Guinea sind rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Guinea vorliegen, und erkennt ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit aufzuheben; die darin gegen den Kläger ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Guinea ist in Bezug auf diesen Zielstaat unzulässig. Die Klage wurde insoweit begründet, als die Behörde zu Unrecht Schutz versagte; Verfahrensabschnitte, die der Kläger zurücknahm, wurden eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.