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Beschluss

40 L 348/12.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0329.40L348.12PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend das Projekt "L " gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW einzuleiten, 4 hilfsweise, 5 vorläufig festzustellen, dass es seinem Mitbestimmungsrecht gemäß dieser Vorschrift unterliegt, 6 bleibt ohne Erfolg. 7 Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 1 und 2, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 935, 936, 937, 944 ZPO wegen der vom Antragsteller unter Berufung auf das Fortschreiten des Projekts geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden der Fachkammer allein und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten. 8 Vgl. zu dieser Kompetenz m.w.N.: OVG NRW, Beschlüsse 12. März 2004 1 B 543/04.PVB , vom 19. Februar 2003 1 B 391/03.PVB , vom 10. November 1997 1 B 2137/97.PVB ; VGH BW, Beschluss vom 24. Februar 2005 PL 15 S 434/05 , ESVGH 55, 251 (= juris Rdn. 8); Fürst/Goeres, GKÖD, Band V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 7 zu K § 83 Rdn. 105. 9 Die Anträge sind als Haupt- und Hilfsantrag zulässig, insbesondere statthaft. Seit langer Zeit ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des OVG NRW anerkannt, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch in Beteiligungsangelegenheiten statthaft ist. § 79 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW in seiner ab dem 16. Juli 2011 geltenden Fassung bestätigt dieses noch einmal ausdrücklich. 10 Die Anträge sind allerdings nicht begründet. 11 Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. 12 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2011 16 B 1124/11.PVB , vom 14. Januar 2003 1 B 1907/02.PVL , PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 1 B 1681/02.PVL , PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 1 B 1864/04.PVL und vom 22. Februar 2007 1 B 2563/06.PVL . 13 Ein Anlass zum Erlass einer einstweiligen Verfügung kann gegeben sein, wenn das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ohne die begehrte einstweilige Verfügung durch ein Fortschreiten der Entwicklung entwertet wird. 14 Vgl. Lechtermann, Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Beteiligungsangelegenheiten, in: PersV 2006, 4, 10 m.w.N. 15 Diesen Gedanken greift § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW n. F. materiellrechtlich auf, indem er den Begriff der Maßnahme erweitert und somit den Anküpfungszeitpunkt des Eingreifens der Beteiligungsrechte vorverlegt. Nach der Neuregelung liegt eine Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 bereits vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Sowohl das richterrechtlich entwickelte Entwertungsverbot als auch der gesetzlich erweiterte Maßnahmebegriff zielen darauf ab, die Mitbestimmung im konkreten Einzelfall nicht zu einem lediglich formalen Akt verkümmern zu lassen, sondern sie wirkmächtig zu halten. 16 Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das haupt und hilfsweise verfolgte Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit dem begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung (jeweils) einen der Hauptsacheentscheidung entsprechenden Ausspruch begehrt. 17 Das Gericht unterstellt, dass der Antragsteller die geltend gemachten Verfügungsansprüche glaubhaft gemacht hat. Deswegen kann es offen lassen, ob der neu gefasste § 79 Abs. 3 LPVG mit seiner Verweisung auf § 23 Abs. 3 BetrVG einen Verfügungsanspruch auf Unterlassen oder Vornahme einer Handlung hier der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nur dann als gegeben ansieht, wenn nicht nur das Beteiligungsrecht, sondern darüber hinaus auch ein im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG qualifizierter Rechtsverstoß des Dienststellenleiters glaubhaft gemacht ist. 18 Vgl. in diesem Sinne: VG Minden, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 14 L 682/11.PVL (BA Bl. 3 ff.). 19 Der Antragsteller hat jedoch für keinen seiner beiden im Eventualverhältnis stehenden Anträge einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. 20 Zwei Tage nachdem die beide Beschlussverfahren einleitenden Anträge bei der Fachkammer eingegangen sind hat die Beteiligte gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich anerkannt, dass die streitgegenständliche Fortbildungsmaßnahme dessen Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW unterliegt (Schreiben vom 24. Februar 2012). Des Weiteren hat sie zugesichert, den Antragsteller so rechtzeitig zu beteiligen, dass die Maßnahme in jedem Fall noch gestaltbar bleibt, also keine inhaltliche Entwertung des Mitbestimmungsrechts stattfindet. Schließlich hat sie zugesagt, dass bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens keine Pilotierungsmaßnahmen stattfinden. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen und es finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligte ihre schriftlich erteilten Zusagen nicht einhalten wird. 21 Vor dem Hintergrund dieser nach Antragseingang geänderten Sachlage vermag die beschließende Fachkammer nicht festzustellen, dass der Antragsteller unzumutbar benachteiligt wird, wenn er den Ausgang des unter dem Az. 40 K 2133/12.PVL anhängigen Hauptsacheverfahrens abwarten muss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm dadurch ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Der vom Antragsteller vorgelegten Projektübersicht lässt sich entnehmen, dass die Fortbildungsmaßnahme bis zum Jahr 2016, also noch mehrere Jahre, durchgeführt werden soll und sie in zwei Phasen verläuft. Phase 1 umfasst die Erarbeitung der Qualifizierung, die sich anschließende Pilotierung und die erst darauffolgende Ausbreitung auf andere als die Pilotregionen. Diese Phase läuft mindestens bis zum Schuljahr 2013/14. Aus der zeitlichen Planung ergibt sich eher das Gegenteil einer besonderen Eilbedürftigkeit, welche für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist. In der sich erst später anschließenden Phase 2 wird die Fortbildung auf die Fläche des Landes NRW ausgedehnt; Phase 2 verstärkt die Eilbedürftigkeit also nicht. 22 Eine Gefahr, dass das Mitbestimmungsrecht ohne Vorwegnahme der Hauptsache entwertet wird, kann die Fachkammer in Bezug auf die Fortbildungsmaßnahme nach dem Schreiben der Beteiligten vom 24. Februar 2012 jedenfalls nicht mehr feststellen. Spürbare Auswirkungen gewinnt die Fortbildung erst, wenn sie das (ministeriumsinterne) Stadium der Konzeption verlässt und in Form der Pilotierung mit den ersten Schulen bzw. deren Lehrkräften in Berührung kommt. Dieser Zeitpunkt bildet eine Zäsur, weil Inhalt und Gestalt der Fortbildungsmaßnahme bei der Pilotierung (weitgehend) festliegen müssen. Außerdem stellt es sich erfahrungsgemäß in der Verwaltungspraxis, insbesondere der ministeriellen, als schwierig dar, noch Änderungen zu erreichen, nachdem Planungen oder Handlungsabsichten öffentlich gemacht worden sind. Nach der Zusage der Beteiligten wird das Mitbestimmungsverfahren jedoch vorher eingeleitet und sein Ausgang abgewartet. Das dürfte aller Voraussicht nach genügen, um das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers effektiv zu wahren. Solange dieser nämlich seine Zustimmung verweigert, verlässt die Fortbildungsmaßnahme den ministeriellen Innenbereich noch nicht. Solange die Fortbildungsmaßnahme nicht pilotiert ist, bleibt sie rechtlich und verwaltungspraktisch änderbar. Der Antragsteller ist nicht gehindert, seine Zustimmung (auch zur Pilotierung) von inhaltlichen oder konzeptionellen Änderungen abhängig zu machen, die er für unabdingbar hält, mag die Pilotierung sich auch verzögern. Es ist Sache der Beteiligten, dieses Risiko zu vermindern, indem sie das förmliche Beteiligungsverfahren eher früher als später einleitet. Jedenfalls steht dem Antragsteller ein von der Beteiligten anerkanntes Mittel zu Gebote, die von ihm zu vertretenden Interessen wirksam zur Geltung zu bringen. Einer gerichtlichen Eilentscheidung, die die Hauptsache vorweg nimmt, bedarf es dazu nicht. 23 Soweit der Antragsteller meint, mit dem neu gefassten § 79 Abs. 3 LPVG NRW, insbesondere dessen Satz 3, seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gelockert, folgt dem die Fachkammer nicht. Die von ihm vertretene Auffassung, die Verfügung könne "jederzeit" beantragt werden, findet sich weder im Gesetzestext noch in den Gesetzgebungsmaterialien gestützt. In letzteren, v.a. im Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrs. 15/2218, dort Nr. 19, wird lediglich "klargestellt", dass das Beschlussverfahren (nunmehr) auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Maßnahme gerichtet sein kann. Vom einstweiligen Rechtsschutz und dessen Anforderungen ist dort nicht die Rede. 24 Vgl. auch Welkoborsky, Nordrhein-Westfalen wieder Mitbestimmungsland Nr. 1, in: PersR 2011, 413, 416. 25 Dem Antragsteller mag zuzugeben sein, dass die Gesetzesnovelle die Rechtsstellung der Personalvertretungen erweitert hat. In den verschiedenen geänderten Einzelregelungen erblickt die Fachkammer anders als er aber keinen darüber hinausreichenden allgemeinen (unausgesprochenen) Gesetzesbefehl, die von jeher und übereinstimmend in den verschiedenen Gerichtszweigen einheitlich verstandenen Anforderungen an Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund oder deren Glaubhaftmachung abzusenken. 26 Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.