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Beschluss

14 L 415/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0402.14L415.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 I. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 3 II. 4 Der Antrag des Antragstellers, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2463/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.02.2012 wiederherzustellen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Zunächst ist die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 09.02.2012 ordnungsgemäß angehört worden. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, länger als 14 Tage auf eine Stellungnahme des Antragstellers zu warten. 8 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 9 Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Zwar stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offen dar. Jedoch fällt die hiervon ausgehend allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. 10 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11,13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe. Dazu zählt nach Anlage III auch Amphetamin. 11 Dabei folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach schließt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. 12 OVG NRW, Beschlüsse vom 28.5.2009 - 16 B 605/09 -, vom 20.5.2009 - 16 B 580/09 -, vom 3.12.2008 - 16 B 1600/08 - und vom 17.12.2007 - 16 B 1845/07 -, grundlegend Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -, m.w.N., juris. 13 Ob vorliegend eine Nichteignung des Antragstellers aufgrund der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV angenommen werden kann, beurteilt das Gericht derzeit als offen. Dass der Antragsteller Amphetamin zu sich genommen hat, dürfte aufgrund des positiven Drogenvortests und des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 13.01.2012 des Instituts für Rechtsmedizin der I-Universität E zu der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe feststehen. Lt. Gutachten des E1 wurde ein Amphetamingehalt von 18 ng/ml und ein THC-Wert von 0,8 ng/ml nachgewiesen. 14 Insofern ist es unerheblich, dass der nachgewiesene Amphetamingehalt den von der Grenzwertkommission für Amphetamin festgelegten Grenzwert von 25 ng/ml unterschreitet. Die für die Beurteilung der Kraftfahreignung allein relevante Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels ist unabhängig von der etwaigen Konzentration des Betäubungsmittels zu beantworten, 15 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.06.2009 – 1 M 87/09 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 – OVG 1 S 186.07 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 17.05.2010 – AN 10 S 10.00655 –, juris. 16 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist offen, ob vorliegend eine Ausnahme von der Regelvermutung wegen unbewussten und ungewollten Drogenkonsums anzunehmen ist. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, ihm sei am 09.10.2011 eine Zigarette angeboten worden, die er dann geraucht habe. Möglicherweise sei diese mit Amphetaminen versetzt gewesen. Eine gerichtliche Nachfrage bei dem Gutachter, Herrn E1 hat ergeben, dass die Aufnahme von Amphetamin über das Rauchen einer Zigarette zwar prinzipiell möglich sei. Wegen der besonderen Form, in der Amphetamin dafür notwendig sei und die üblicherweise im Straßenverkauf nicht angeboten werde, sei dies aber sehr unwahrscheinlich. Zudem handelt es sich bei einer versehentlichen oder missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Drogenaufnahme um einen Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffenen als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft dargetan werden muss. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 – 16 B 231/12 -, juris. 18 Hier hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, ihm sei eine Zigarette angeboten worden, die er geraucht habe, ohne dass er Angaben zu den näheren Umständen (Wer? Wo? Wann? Warum?) gemacht hätte. Ein unbewusster und ungewollter Drogenkonsum ist nach Ansicht des Gerichts danach weder ausgeschlossen, noch hinreichend nachgewiesen. 19 Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzustellende allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis überwiegt. Seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist mit nicht hinnehmbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das Risiko, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ist beim Antragsteller unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu hoch. Das Gericht verkennt im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht, dass der Antragsteller als Kraftfahrer nach eigenen Angaben auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Es ist jedoch anerkannt, dass angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch bei beachtlichen, nicht hinreichend ausgeräumten Eignungszweifeln den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis selbst dann hinnehmen muss, wenn ihm aufgrund dessen der Verlust der Arbeitsstelle droht, 20 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2009 – 16 B 55/09 –, vom 02.07.2009 – 16 B 551/09 –. 21 Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung im der Verfügung vom 23.02.2012 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.