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Gerichtsbescheid

16 K 9008/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0416.16K9008.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe vom beklagten Kreis als für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Stelle die Erstattung der Kosten, die im Zeitraum 09/2006 bis 12/2006 entstanden sind für die Internatsunterbringung der am 0.0.1985 geborenen J. G. (im Folgenden: Leistungsberechtigte), die ab dem Schuljahr 2004/2005 im Internat für Hörgeschädigte, Diakoniewerk F. , D.------straße 4 untergebracht war. Die Leistungsberechtigte gehört zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen und befindet sich im Leistungsbezug des Klägers, der ihr mit Bescheid vom 16. April 2004 Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für ihre Internatsunterbringung gewährt hat. Mit Schreiben vom 29. März 2004 meldete der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X auf die Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für die gesamte Zeit der Ausbildung an. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der Leistung nach § 91a BSHG (§ 95 SGB XII). Für die Zeiträume von 09/2004 bis 08/2005, 09/2005 bis 08/2006 und 08/2007 bis 07/2008 hatte der Beklagte nach entsprechender Antragstellung durch die Leistungsberechtigte jeweils BAföG-Leistungen bewilligt unter Berücksichtigung lediglich des Grundbedarfs (Bescheide vom 29. September 2004, 29. Dezember 2005 und 29. November 2007). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Dezember 2009 über einen Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung wegen Unterbringung in einem Internat entschieden hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21. September 2010 die Überprüfung der bisher für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 6. Juli 2008 ergangenen Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide gemäß § 44 SGB X und nahm Bezug auf die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 29. März 2004. Die Kosten bezifferte er auf insgesamt 57.229,21 Euro. Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2010 bzw. 28. Januar 2011 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 08/2007 bis 06/2008 bzw. 09/2005 bis 08/2006 Internatskosten in der geltend gemachten Höhe.Hinsichtlich anderer Bewilligungszeiträume ergingen keine Bescheide. Der Kläger hat bereits am 22. Dezember 2010 Klage erhoben, soweit der Zeitraum September 2006 bis Dezember 2006 betroffen ist. Er macht geltend: Der ihm vom Beklagten für diesen Zeitraum zu erstattende Betrag belaufe sich auf 7.695,31 Euro. Nachdem er im März 2004 erstmals seinen Erstattungsanspruch angemeldet und die Feststellung der Leistung beantragt habe, habe er mit Schreiben vom 7. Juni 2005 und 19. Dezember 2006 jeweils erneut unter Bezugnahme auf seinen Erstattungsanspruch die Feststellung der Leistung beantragt. Auch der bei ihm gestellte Antrag auf Übernahme der Internatskosten sei als Antrag nach § 46 BAföG auszulegen und stelle eine für den Förderbeginn grundsätzlich ausreichende Erklärung dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der Internatsunterbringung der Leistungsberechtigten J. G. im Internat für Hörgeschädigte, Diakoniewerk F. , D.------straße 4 in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 7.695,31 Euro nebst gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 läge ihm kein Antrag nach § 46 BAföG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihm übernommenen Internatskosten für den Zeitraum 09/2006 bis 12/2006. Hat ein nachrangig Verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte.Der Erstattungsanspruch ist also eng mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten verknüpft und wird durch diese Anspruchsberechtigung auch begrenzt; er setzt voraus, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für das Vorliegen eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Derartige Leistungen setzen gemäß § 46 BAföG einen schriftlichen Antrag voraus. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung; vielmehr ist ein vorheriger Antrag materielle Leistungsvoraussetzung, vgl. BVerwG NJW 1992, 2439 und DVBl. 2000, 639. Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Antrag des Berechtigten auf Leistungen des erstattungsverpflichteten Trägers nur dann zu den unverzichtbaren Voraussetzungen des selbständigen Erstattungsanspruchs unter Sozialleistungsträgern, wenn der Berechtigte Dispositionsfreiheit hat oder durch die Antragsabhängigkeit der Leistung sein Selbstbestimmungsrecht geschützt wird, vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 R -, juris = BSGE 84, 61 - 66. Das Fehlen eines Leistungsantrages sei weder für den Erstattungsanspruch generell unbeachtlich noch lasse sich seine Bedeutung für den Erstattungsanspruch danach bestimmen, ob er materiell-rechtliche Voraussetzung des Leistungsanspruches des Berechtigten gegen den ggfs zur Erstattung verpflichteten Träger sei. Entscheidend komme es vielmehr darauf an, welchen Zweck das Gesetz mit dem Antragserfordernis verfolge. Schütze es (auch) die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten, so sei dessen Antrag - erstattungsrechtlich - unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung. In diesem Fall bestehe ohne Antrag auch kein Erstattungsanspruch. In allen anderen Fällen sei das Fehlen des Leistungsantrages erstattungsrechtlich ohne Bedeutung. Die Entscheidung, für einen bestimmten Ausbildungsgang Ausbildungsförderung zu beantragen, führt zur Offenbarung persönlicher ausbildungsrelevanter Verhältnisse wie auch der eigenen Vermögensverhältnisse sowie derjenigen unterhaltsverpflichteter Personen. Das Antragserfordernis schützt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin auch die Dispositionsbefugnis des Antragstellers. Allerdings stünde einem Erstattungsanspruch die fehlende Antragstellung auch dann nicht entgegen, wenn - wie in § 27i BVG und § 91a BSHG - heute in § 95 SGB XII - vorgesehen, der erstattungsberechtigte Leistungsträger anstelle des Berechtigten die Feststellung einer Sozialleistung betreiben könne, vgl. BSG aaO. Rdnr. 20. Der Gesetzgeber habe damit das Interesse des nachrangigen Leistungsträgers an der Begrenzung seiner sachlichen Zuständigkeit bzw. am Nachrang seiner Leistungen gegenüber denen der vorrangigen Leistungen höher gewichtet als das Selbstbestimmungs- (und das Persönlichkeits)recht des Leistungsempfängers. Aus dem in den genannten Bestimmungen dem Fürsorgeträger eingeräumten Recht, eigenständig Sozialleistungen zu beantragen, sei zu folgern, dass das Fehlen einer Rechtswahrnehmung durch den Leistungsberechtigten den Erstattungsanspruch nicht beeinträchtigen könne, vgl. BSG aaO. Rdnr. 21 Das Gericht folgt zumindest der aus dieser Auffassung hergeleiteten Konsequenz, ein Erstattungsanspruch könne auch ohne Leistungsantrag geltend gemacht werden, nicht. Vielmehr ist jedenfalls bei materieller Bedeutung des Leistungsantrages dieser Antrag auch Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch. Ohne Antrag fehlt es in diesem Fall an einer Tatbestandsvoraussetzung des vermeintlich vorrangigen Anspruchs. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Nach den hier einschlägigen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsrechts ist Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf BAföG- Leistungen ein solcher Antrag.Gerade durch die Möglichkeit, nach § 95 SGB XII im Wege der Verfahrensstandschaft einen Leistungsantrag zu stellen, hat der Gesetzgeber den nachrangigen Leistungsträger in die Lage versetzt, selbst für eine Antragstellung und damit für die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen zu sorgen und damit unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten selbst die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs zu schaffen. Damit fehlt es an einem Bedürfnis, vom Antrag als gesetzlicher Leistungsvoraussetzung abzusehen. Für den hier streitigen Zeitraum 09/2006 bis 12/2006 fehlt es an dem erforderlichen Antrag. Eine Förderung kann immer erst von dem Monat der Antragstellung an einsetzen; eine rückwirkende Förderung auch im Wege der Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nichts anderes gilt im Grundsatz für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen; auch für die Erlangung von Förderzahlungen über einen festgesetzten Bewilligungszeitraum hinaus ist die Einreichung eines Wiederholungsantrages unverzichtbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 2477/11 -. Der bereits im März 2004 beim Kläger eingegangene Antrag auf Eingliederungshilfe reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, dass dieser Antrag auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht als BAföG-Antrag ausgelegt werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 2477/11 -. konnte sich dieser Antrag, gemessen an den oben genannten Anforderungen, von vornherein allenfalls auf den mit dem Schuljahr 2004/2005 beginnenden ersten Bewilligungszeitraum ab August 2004 und nicht auch auf nachfolgende weitere Bewilligungszeiträume beziehen.Genauso wenig reicht die mit Schreiben vom 29. März 2004 durch den Kläger erfolgte Anmeldung eines Erstattungsanspruchs auf die Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ab Aufnahme in der genannten Einrichtung aus, auch wenn darin ausdrücklich ein Anspruch für die gesamte Zeit der Ausbildung geltend gemacht wird. Vorratsanträge für den gesamten Ausbildungsabschnitt kennt das Ausbildungsförderungsrecht nicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 2477/11 -. Für die Leistungsberechtigte wurden zwar ab 2004 zunächst BAföG-Leistungen beantragt. Diese Förderungsanträge waren jedoch dadurch verbraucht, dass das Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheiden vom 29. September 2004 und 29. Dezember 2005 darüber entschieden und die maßgeblichen Bewilligungs-Zeiträume auf die Zeit 09/2004 bis 08/2005 und 09/2005 bis 08/2006 festgesetzt hat. Der Auszubildende selbst kann - durch Wahl des Zeitpunktes seiner Antragstellung und gegebenenfalls den Wunsch eines späteren Förderungsbeginns - grundsätzlich nur den Beginn des Bewilligungszeitraumes beeinflussen; auf die Bestimmung von Ende und Länge dieses Zeitraumes hat er keinen ausschlaggebenden Einfluss, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1988 - 5 B 148/87 - juris, und BVerwG, DVBl. 2000, 639. Eine Fallgestaltung, bei der der Auszubildende ausnahmsweise mit einem Leistungsantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG sein Recht auf Ausbildungsförderung ab Antragsmonat über den Bewilligungszeitraum hinaus wahren kann, liegt nicht vor; eine solche Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine ablehnende Entscheidung nach § 50 Abs. 1 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt getroffen wurde (und der Auszubildende nach bestands- oder rechtskräftigen Obsiegen im Grundlagenstreit seinen Antrag für nachfolgende Bewilligungszeiträume vervollständigt), vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 970. Für die sich an diesen letzten Bewilligungszeitraum anschließende Zeit wurde unmittelbar weder durch die Leistungsberechtigte noch durch den Kläger ein erneuter Antrag gestellt. Entgegen den Angaben des Klägers wurde auch im Dezember 2006 noch kein entsprechender Antrag beim Beklagten gestellt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge bat der Kläger den Beklagten - unter Beifügung eines Duplikats eines an die Leistungsberechtigte gerichteten Schreibens vom 19. Dezember 2006 - erst mit Schreiben vom 2. Januar 2007 um Weiterbewilligung des Ausbildungsgeldes.Auf die Motive, aus welchen Gründen die Stellung eines Antrages auf Weiterbewilligung der Ausbildungsförderung zunächst unterblieb, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.