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Urteil

10 K 4349/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0423.10K4349.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Eingehend am 1. März 2011 beantragte sie beim Schulamt der Stadt T die Gewährung von Beihilfe. Unter den dabei geltend gemachten Aufwendungen befanden sich auch solche für ihre Tochter B, geboren am 0.0.1986. Die Klägerin bat in Bezug auf die Tochter zugleich um "eine schriftliche Mitteilung über den weiteren Bezugszeitraum". Beigefügt war eine Studienbescheinigung der Universität zu L, dass die Tochter im Wintersemester 2006/07 im 1. Semester des Studiums für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern Deutsch, Ev. Religionslehre und Grundlagen Mathematik eingeschrieben war, sowie eine Studienbescheinigung der Rheinischen Fachhochschule (RFH) L, dass die Tochter dort im Sommersemester 2011 ordnungsgemäß im Studiengang Bachelor of Arts Media Management I immatrikuliert sei. In der Bescheinigung der RFH L wird weiter angegeben: "Semester der Erstimmatrikulation WS2008/09" und "Hochschulsemester 10". Das Schulamt der Stadt T gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 17. März 2011 eine Beihilfe in Höhe von 279,93 Euro. In dem Bescheid wird ausgeführt: "Ihre Tochter B kann längstens bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres beihilfenrechtlich berücksichtigt werden. Aufgrund der vorliegenden Studienbescheinigungen vom Wintersemester 2006/07 hat B Religionslehre/Mathematik studiert und ab dem Wintersemester 2008/09 den Studiengang Bachelor of Arts Media Management I gewählt. Es handelt sich somit nicht um denselben Studiengang, der im Wintersemester 2006/07 begonnen wurde, so dass nach § 2 Beihilfenverordnung keine weitergehende Berücksichtigung über das 25. Lebensjahr erfolgen kann. Bitte beachten Sie, dass sich Ihr persönlicher Beihilfebemessungssatz ab dem 01.08. 2011 auf 50% ändert; mit Vollendung des 25. Lebensjahres von B". Die Klägerin legte daraufhin Widerspruch "gegen den Teil des Beihilfebescheides" ein, "der den Beihilfeanspruch meiner Tochter B G über das 25. Lebensjahr hinaus nicht gewährt". Sie vertrat die Auffassung, ihre Tochter erfülle die Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch "bis zum 27. Lebensjahr". Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2011 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück. Sie führte unter anderem aus: Berücksichtigungsfähig seien weiterhin studierende Kinder, die von der durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) vorgenommenen Kürzung des Bezugszeitraumes für Kindergeld und Familienzuschlag betroffen seien, soweit sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule aufgenommen hätten. Werde jedoch später ein Zweitstudium begonnen, das nicht als Ergänzung des Erststudiums anzusehen sei, gelte die Altersgrenze von 25 Jahren. Am 20. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die beihilferechtliche Rechtslage sei anders zu beurteilen als die steuerrechtliche, bei der die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre inzwischen durch die Finanzgerichte "abgesegnet" sei. Anknüpfungspunkt sei die Verwaltungsvorschrift zur Beihilfenverordnung. Die Voraussetzungen der dort einschlägigen Bestimmung würden von ihrer Tochter erfüllt, insbesondere habe diese bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hochschule aufgenommen. Der Wortlaut biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme eines Zweitstudiums oder ein Studienwechsel beihilfeschädlich sein könnten. Dieser Wortlaut sei der Auslegung weder zugänglich noch bedürftig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Stadt T vom 17. März 2011 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Juni 2011 festzustellen, dass ihre am 0.0.1986 geborene Tochter B über die Vollendung des 25. Lebensjahres und den Zeitpunkt 1. August 2011 hinaus als studierendes Kind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig bleibt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Problematik des § 2 Abs. 2 BVO für hinreichend im klageabweisenden Sinne geklärt. Wenn das Zweitstudium keinen Bezug zum Erststudium aufweise, könne die der Klägerin günstige Ausnahmevorschrift nicht angewandt werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings als Feststellungsklage zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist gegeben. Es besteht insbesondere dann, wenn die Rechtslage unklar ist, weil die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist. So liegt es hier. Die Klägerin hat unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse daran, dass alsbald verbindlich geklärt wird, bis wann ihre Tochter bei der ihr zustehenden Beihilfe berücksichtigungsfähig ist. Der Beklagte hat sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, dass die Berücksichtigungsfähigkeit am 1. August 2011 endete. Seit diesem Tage kann die Klägerin daher keine Beihilfe für Aufwendungen ihrer Tochter B mehr erhalten; zudem ist seitdem ihr Beihilfebemessungssatz gemäß § 12 der für die Landesbeamten NRW geltenden Beihilfenverordnung (BVO) von 70% auf 50% reduziert worden. Da die Klägerin anderer Auffassung ist, werden hieraus voraussichtlich Rechtsstreitigkeiten mit der Beihilfestelle entstehen. Diese können durch eine alsbaldige verbindliche Klärung vermieden werden. Der Beamte muss sich gegenüber einer solchen generellen Klärung auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht darauf verweisen lassen, zunächst krankheitsbedingte Aufwendungen geltend zu machen, um dann nach deren Ablehnung Verpflichtungsklage zu erheben. Vgl. übereinstimmend VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 K 515/10 -, juris. Das beamtenrechtlich in jedem Fall erforderliche Widerspruchsverfahren ist durchgeführt (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung trifft nicht zu. Ihre Tochter B ist nicht über den 1. August 2011 hinaus bei ihrer Beihilfe berücksichtigungsfähig, insbesondere nicht - wie die Klägerin offenbar meint - bis zu ihrem 27. Geburtstag am 0.0.2013 oder bis zum Ablauf des Juli 2013. Wer im Sinne des § 2 Abs. 2 BVO als berücksichtigungsfähiges Kind der beihilfeberechtigten Klägerin anzusehen ist, richtet sich nach § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. §§ 63, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lagen ab dem 1. August 2011 nicht mehr insgesamt vor. Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG war ab diesem Zeitpunkt bei der Tochter B nicht mehr erfüllt. Allerdings fehlt es nicht daran, dass die Tochter "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Insoweit ist nicht Voraussetzung, dass die ursprünglich begonnene Berufsausbildung fortgeführt wird. Wird der erste Studiengang nicht mehr fortgesetzt, so ist damit zwar die Berufsausbildung zunächst unterbrochen. Entscheidend kommt es aber nicht auf diese Unterbrechung, sondern darauf an, ob das berücksichtigungsfähige Kind die Berufsausbildung aufgegeben hat. Schließt sich an den Abbruch des ersten Studienganges kontinuierlich die Aufnahme eines neuen, zweiten Studienganges an, so ist eine solche Aufgabe nicht anzunehmen; vielmehr dauert die Berufsausbildung weiterhin an. Vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 1969 - IV 329/64 -, BFHE 98, 244. Die Tochter B befand sich demnach seit Beginn ihres Studienganges Bachelor of Arts Media Management I, also ab dem Wintersemester 2008/09, weiterhin in der Berufsausbildung; denn dieses Studium schloss kontinuierlich an das abgebrochene Erststudium auf ein Lehramt in den Fächern Deutsch/Ev. Religionslehre/Mathematik an. Dies ergibt sich außer aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auch aus der Studienbescheinigung der RFH L, wonach sich die Tochter im Sommersemester 2011 bereits im 10. Hochschulsemester befand. Seit dem 1. August 2011 erfüllt die Tochter aber nicht mehr die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da sie das 25. Lebensjahr vollendet hat. Über das Überschreiten der Altersgrenze helfen auch die Verwaltungsvorschriften zur BVO nicht hinweg. Gemäß Tz. 2.2.5 VVzBVO sind weiterhin berücksichtigungsfähig studierende Kinder i.S.d. § 2 Abs. 2 BVO, "die von der die von der durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) vorgenommenen Kürzung des Bezugszeitraumes für Kindergeld und Familienzuschlag betroffen sind (d.h. Anspruchsende grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres), soweit sie bereits bis zum Wintersemester 2006/2007 ein Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule aufgenommen haben". Dieser Regelung unterfällt die Tochter der Klägerin nicht. Dies legen bereits der Wortlaut und Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschrift nahe. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Aufnahme eines Studiums bis zum Wintersemester 2006/2007 nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass das studierende Kind von der durch das genannte Steueränderungsgesetz vorgenommenen Kürzung des Bezugszeitraums betroffen ist. In der Person des Kindes musste also vor Ergehen des Gesetzes der Sachverhalt, an den die Berücksichtigungsfähigkeit anknüpft, verwirklicht gewesen sein, und die Berücksichtigungsfähigkeit muss infolge des Gesetzes mit Vollendung des 25. Lebensjahres fortgefallen sein. Dies ist bei der Tochter der Klägerin nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, war das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet" zu dem hier fraglichen Zeitpunkt 1. August 2011 bei ihr allein deshalb erfüllt, weil sie zu diesem Zeitpunkt Studentin des Bachelorstudienganges Arts Media Management I war und nicht deshalb, weil sie zum Wintersemester 2006/2007 ein Lehramtsstudium aufgenommen hatte. Das zweite Studium schloss lediglich zeitlich an das erste an, so dass die erforderliche Kontinuität der Berufsausbildung anzunehmen war; es stellte sich dagegen nicht auch inhaltlich als Weiterführung der ursprünglichen Berufsausbildung dar. Diese hatte die Tochter vielmehr abgebrochen. Diese Überlegungen entsprechen auch Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschrift. Sie dient der Verwirklichung des Vertrauensschutzes. Ein berücksichtigungsfähiges Kind, das noch unter der Geltung des alten § 32 EStG ein Studium aufgenommen hat im Vertrauen darauf, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Beihilfe eines Elternteils berücksichtigt zu werden, soll in diesem Vertrauen nicht enttäuscht werden. Ein Sachverhalt, der zu einem derartigen Vertrauensschutz Anlass bietet, ist aber nur gegeben, soweit und solange die ursprüngliche Berufsausbildung noch andauert. Nimmt das berücksichtigungsfähige Kind nach In-Kraft-Treten des Steueränderungsgesetzes eine anderweitige Berufsausbildung auf - wie hier die Tochter der Klägerin ab dem Wintersemester 2008/2009 -, so geschieht dies nicht mehr im Vertrauen auf die frühere Rechtslage. Denn der geänderte § 32 EStG ist seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Mitte 2006 bekannt. Maßgeblich sind aber letztlich ohnehin nicht die vorstehenden, mit den methodischen Grundsätzen zur Auslegung von Rechtsvorschriften gewonnenen Überlegungen. Anders als Rechtsnormen kann eine Verwaltungsvorschrift nicht aus sich heraus ausgelegt werden. Sie ist vielmehr als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 1 B 172.03 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 27 m.w.Nachw.; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2012 - 1 A 1733/10 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 40 Rdnrn. 26 f. m. Fußn. 90 f. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass Tz. 2.2.5 VVzBVO entgegen den vorstehenden Überlegungen, also entgegen dem Wortlaut und Sinn und Zweck, von den Beihilfestellen des Landes NRW so angewandt wird, wie es ihrem Feststellungsbegehren entspricht. Der Vortrag des beklagten Landes, die Problematik sei im klageabweisenden Sinne geklärt, weist vielmehr in die umgekehrte Richtung, nämlich dahin, dass sich die Beihilfestellen von dem Gedanken des Vertrauensschutzes leiten lassen und ein schützenswertes Vertrauen verneinen, wenn nach Abbruch eines Erststudiums bereits unter Geltung des neuen Rechts (§ 32 EStG n.F.) ein zweites, nicht mit dem Erststudium im Zusammenhang stehendes Zweitstudium aufgenommen wird. Diese Handhabung wird in der Kommentierung Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht in NRW, Stand: Januar 2012, B I § 2 Anm. 19 a.E. folgendermaßen beschrieben: "Ein späterer Universitätswechsel ist unschädlich. Wird später ein Zweitstudium begonnen, das nicht als Ergänzung des Erststudiums anzusehen ist, gilt die Altersgrenze von 25 Jahren. Ein Kind gilt so lange als studierend, bis das Ergebnis der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt wird, es sei denn, die/der Studierende hat bereits eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit aufgenommen." Dass die tatsächliche Handhabung des Landes mit dieser Kommentarstelle übereinstimmt, geht schon daraus hervor, dass diese wörtlich im Widerspruchsbescheid wiedergegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.