OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 1877/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0426.22L1877.11.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 7383/11 anhängigen Klage gegen den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums E. vom 15. November 2011 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides angeordnet und hinsichtlich Ziffer 2. des Bescheides wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.625,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 7383/11 anhängigen Klage gegen den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums E. vom 15. November 2011 hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2. des Bescheides wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die – hier für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG von Gesetzes wegen nicht bestehende – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen und die – hier in Bezug auf die Überlassungsanordnung aufgrund der besonderen Anordnung des Polizeipräsidiums E. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene – aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Überlassungsanordnung als rechtswidrig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers (trotz der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides) überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. 6 Der Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 000/93 in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides stellt sich nach der vorgenommenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Er findet keine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Im Falle des Antragstellers sind derartige Tatsachen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere begründet weder die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Körperverletzung durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Februar 2011 noch das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers durchgreifende Zweifel an seiner nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Zuverlässigkeit. 7 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Die gegen den Antragsteller verhängte Geldstrafe erreicht die Schwelle von 60 Tagessätzen nicht. Weitere Verurteilungen liegen nicht vor. 8 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ferner Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Entsprechende Tatsachen sind hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht feststellbar. 9 Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen zu Schaden kommen können. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 – I C 94.76 –, DÖV 1979, 567 = NJW 1979, 1564, Beschluss vom 3. März 1994 – 1 B 8.94 –, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1997 – 20 A 1399/96 –, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 20 B 847/03 – (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.); VG Münster, Urteil vom 26. September 2006 – 1 K 972/04 –, juris. 11 Die damit geforderte individuelle – gerade den Waffenbesitzer treffende – allgemeine, zukunftsorientierte Aussage (Prognose) muss sich auf Tatsachen stützen, die den Schluss zulassen, der Waffeninhaber verdiene das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, nämlich beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Damit wird die staatliche Verantwortung zum Schutz der Freiheit und Sicherheit seiner Bürger angesprochen, die vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen bewahrt werden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG hat in diesem Zusammenhang den Zweck, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines spezifischen waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden, 12 BayVGH, Beschluss vom 8. September 2011 – 21 ZB 11.1286 – m.w.N., juris. 13 Zerstört wird das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen in den Waffenbesitzer namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich aufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffenbesitzers zu Schaden stiftendem Verhalten, wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung oder andere Charaktermängel, herleiten lässt. Mit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen bewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom Gesetz verlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 6 B 94.98 –, juris; Beschluss vom 9. Januar 1990 – 1 B 1.90 –, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1997, a.a.O., Beschluss vom 2. Juni 2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26. September 2006 – 1 K 972/04 –, juris. 15 In Anwendung dieser Maßstäbe vermag das Gericht nach Würdigung aller im summarischen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse keine Tatsachen festzustellen, die aufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, der Antragsteller werde mit Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen. Insbesondere lässt sich ein solcher Schluss nicht aus der hier allein als Tatsachengrundlage in Betracht kommenden Begehung der Körperverletzung durch den Antragsteller am 11. Februar 2010 einschließlich seines nachfolgenden diesbezüglichen Verhaltens herleiten. 16 Die vom Antragsteller begangene Körperverletzung lässt erkennen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht bereit war, den Konflikt mit dem Kellner über die Füllhöhe der an seinem Tisch servierten Biergläser mit der gebotenen Rücksichtnahme auf Interessen anderer, insbesondere ohne Einsatz von Gewalt zu lösen. Aus den in der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. , Az. 000 Js 0000/10 enthaltenen schriftlichen Zeugenaussagen geht zudem hervor, dass der Antragsteller wesentlich für die Verschärfung des Konflikts verantwortlich war, indem er sich eigenmächtig vom Tablett des Kellners gefüllte Gläser herunternahm und damit die an seinem Tisch servierten Biergläser auffüllte, sich unfreundlich gegenüber dem Kellner verhielt und letztlich die körperliche Auseinandersetzung mit dem Kellner begann. Schließlich zeigen die Feststellungen des Strafgerichts, denen der Antragsteller weder in dem auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkten Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl noch im vorliegenden Verfahren rechtserheblich entgegengetreten ist, dass er fähig und bereit war, eine andere Person aus nichtigem Anlass erheblich in der Gesundheit zu schädigen. Der Kellner erlitt durch den Kopfstoß, den der Antragsteller ihm zufügte, eine blutende Wunde und einen Nasenbeinbruch. Dieses Verhalten lässt gleichwohl nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, der Antragsteller werde mit Waffen, die er aufgrund der ihm erteilten Waffenbesitzkarte erlaubt besitzt, nicht ordnungsgemäß umgehen. Es handelt sich um einen erheblichen, aber auch den einzigen feststellbaren Verstoß des Antragstellers gegen Rechtsvorschriften. Die Tat weist keinen waffenrechtlichen Bezug auf. Auch ergeben sich weder aus der Tat noch aus sonstigen Erkenntnissen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit leicht reizbar und in der Erregung aggressiv ist oder sonst in Konfliktsituationen zu Schaden stiftendem Verhalten, Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung neigt. Ein in der Gesamtbetrachtung einmalig gebliebenes Verhalten – wie hier die durch den Antragsteller begangene Körperverletzung – lässt keinen Rückschluss auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale einer Person zu. Dass der Antragsteller in anderen Situationen ein reizbares, aggressives, Schaden stiftendes oder leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt hat, ist nicht ersichtlich. 17 Liegen schon keine Tatsachen vor, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, der Antragsteller werde mit Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen, bedarf es auch keiner weiteren Feststellungen zu eventuellen Umständen, die diesem Schluss entgegenstehen könnten. So lässt sich unter Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze keineswegs ausschließen, dass der Antragsteller sich seine (erstmalige) strafrechtliche Verurteilung zu Herzen nimmt und er sich in Zukunft in Konfliktsituationen besonnener verhält und Schaden vermeidet. Nicht zuletzt könnten die weiteren Folgen der von ihm begangenen Straftat, nämlich seine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld in Höhe von 1.080 Euro an den Geschädigten sowie die ihm deutlich vor Augen geführte Gefahr des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnis auf den Antragsteller in einer Weise einwirken, dass er in Zukunft Rechtsverstöße vermeidet. 18 Die auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gestützte Überlassungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides knüpft an den Widerruf der Waffenbesitzkarte an und kann daher bei der hier angenommenen Rechtswidrigkeit des Widerrufs ebenfalls keinen Bestand haben. 19 Schließlich sind auch sonstige greifbare Anhaltspunkte nicht erkennbar, aufgrund derer das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers (trotz der nach summarischer Prüfung festgestellten Rechtswidrigkeit des Bescheides) überwiegen könnten. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert worden ist.