Urteil
4 K 7670/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0503.4K7670.10.00
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Tenor
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Juli 2010 zur Errichtung der „I1. 00, Ganzjährig vermietete E. “ auf dem Grundstück E1. Allee 00 in X (G1) wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Juli 2010 zur Errichtung der „I1. 00, Ganzjährig vermietete E. “ auf dem Grundstück E1. Allee 00 in X (G1) wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen in den Wohngebäuden E1. Allee 00, 00 und 00 in X. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der Grundstücke E1. Allee 0 bis 00. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000/26 (S. , V.----straße , S1. Straße), der die Bebauung und Nutzung des ehemaligen Industriegeländes (S2. ) neu regelt. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung einer hochwertigen Bebauung zur Ansiedlung entsprechender Unternehmen und Firmen, die moderne Büro‑ und Dienstleistungsarbeitsplätze schaffen sollen. Zur Entstehung eines lebendigen Stadtviertels sollen zudem Wohnungen gebaut und ergänzende Nutzungen angesiedelt werden, die eine Belebung des Gebietes über den normalen Arbeitstag hinaus gewährleisten. Der Bebauungsplan gliedert das Gebiet in unterschiedliche Bereiche. Nördlich entlang der I. ‑F. ‑Straße, westlich an der V.----straße und östlich an der S1. Straße sind Kerngebiete festgesetzt. Südlich, von den Kerngebieten im Halbkreis umschlossen, liegen zwei allgemeine Wohngebiete. Für die Kerngebiete sind bestimmte Arten der baulichen Nutzung ausgeschlossen. Unter anderem erklären die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.2.3 Buchstabe h) Präsentationsräume der Modebranche, sogenannte „Showrooms“, für unzulässig. Nach Nr. 1.2.3 Buchstabe a) sind zudem Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Zwischenzeitlich ist dieser Bebauungsplan durch einen am 10. Dezember 2011 bekanntgemachten Änderungsbebauungsplan dahingehend geändert worden, dass der Ausschluss von Showrooms ersatzlos gestrichen worden ist. Hiergegen haben die Kläger am 19. April 2012 einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) ‑10 D 43/12NE‑ gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Die Grundstücke der Kläger liegen südlich der E1. Allee in dem allgemeinen Wohngebiet XX0. Unter dem 29. September 2009 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung der „I1. 00, Ganzjährig vermietete E2. “ auf dem nördlich der E1. Allee in dem Kerngebiet XXX an der I. -F1. -Straße gelegenen Grundstück Gemarkung G1, E1. Allee in X. Es handelt sich dabei um ein sechsgeschossiges Gebäude mit einer Geschossfläche von 15.023,63 qm. In der Betriebsbeschreibung sind die Betriebszeiten an Werktagen sowie die Geräusche durch Anlieferung von Waren, Besucher und Vertreter von 7:00 Uhr bis 22.00 Uhr angegeben. Von den vorgesehenen 284 Stellplätzen sind 270 Stellplätze in einer Tiefgarage und 14 Stellplätze im Freien geplant. In der Ergänzung zur Betriebsbeschreibung ist im Wesentlichen angegeben: Dort seien überwiegend Flächen für E2. zur ganzjährigen Nutzung eingeplant. Um den Veränderungen in der Mode-Branche Rechnung zu tragen, sei es nicht mehr ausreichend, zwei Mal im Jahr die Kollektionen auf einer Ordermesse zu bestellen. Zurzeit würden etwa sechs bis zehn Kollektionen pro Jahr entwickelt und verkauft. Es entstünden Mietflächen, auf denen etwa 300 neue Arbeitsplätze geschaffen würden. Von diesen müssten etwa 40% als Büro-Arbeitsplätze ausgelegt werden. Der Rest verteile sich auf Lager‑ und Ausstellungsflächen. Ebenso sei ein Bistro/Restaurant mit Außenterrasse vorgesehen. Die Mietflächen seien von 8:00 Uhr bis 20.00 Uhr und das Bistro/Restaurant von 10:00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter anderem auf der Grundlage des Brandschutzkonzepts des Ingenieurbüros G. vom 12. März 2010 die entsprechende Baugenehmigung. Bestandteil dieser Genehmigung ist zudem das schalltechnische Gutachten der L. D. F2. vom 20. April 2010, wobei die darin verwendeten Ausgangsdaten und getroffenen Annahmen verbindlich sind. Eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung ist nicht erfolgt. Gegen die Baugenehmigung hat die Klägerin zu 1. am 10. November 2010 Klage erhoben. Der Kläger zu 2. ist der Klage mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 beigetreten. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt genug. Ferner sei das Bauvorhaben der Beigeladenen mit den nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0000/26 über die Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar, da „Showrooms“ darin ausdrücklich für unzulässig erklärt worden seien. Mit den Messen und sonstigen Veranstaltungen in der I1. 00 seien erhebliche Beeinträchtigungen durch den An‑ und Abfahrtsverkehr verbunden. Durch dieses hohe Verkehrsaufkommen würden sie unzumutbar in ihrem Interesse an einer ruhigen und störungsfreien Wohnatmosphäre beeinträchtigt. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Juli 2010 zur Errichtung der „I1. 00, Ganzjährig vermietete E. “ auf dem Grundstück E1. Allee 00 in X (Gemarkung G1) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Nutzung des Bauvorhabens sei über das ganze Jahr verteilt, weil damit ein überwiegender Anteil an Büronutzung verbunden sei. Deswegen handele es sich nicht um sogenannte „Showrooms“, die lediglich bei zwei oder drei Veranstaltungsterminen pro Jahr genutzt würden und durch einen überwiegenden Leerstand der Nutzungseinheiten gekennzeichnet seien. Die Nutzung sei vielmehr als dauerhafte Repräsentationsfläche für Modefirmen anzusehen, weshalb auch keine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung erforderlich sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Die Nachbarrechte der Kläger seien bereits verwirkt. Des Weiteren hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Kerngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der Nutzungsausschlüsse entwickelt würden, da ihre Grundstücke und das streitbefangene Grundstück in unterschiedlichen Baugebieten desselben Bebauungsplans lägen. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruhe, beschränke sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Die Klägerin zu 1. sei zudem als Sondereigentümerin von Wohnungen nicht abwehrbefugt. Wegen des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 L 521/11 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich den Klägern gegenüber als rechtswidrig, weil sie solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die auch dazu bestimmt sind, die Kläger als Eigentümer benachbarter Grundstücke in ihren Rechten zu schützen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger sind zunächst nicht daran gehindert einen solchen Verstoß geltend zu machen. Die Nachbarrechte der Kläger sind nicht verwirkt. Für die Verwirkung eines materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben. Sie setzt neben der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Beigeladene vorträgt, das Vorhaben sei dem Kläger zu 2. und damit auch der Klägerin zu 1. bereits seit Oktober 2009, jedenfalls aber seit April 2010 bekannt, lässt sich hieraus für eine Verwirkung des Abwehrrechts gegen die am 21. Juli 2010 erteilte Baugenehmigung nichts herleiten. Von einer Untätigkeit der Kläger über einen längeren Zeitraum kann mit Blick auf die am 10. November 2010 erhobene Anfechtungsklage keine Rede sein. Der Klägerin zu 1. fehlt es auch nicht an der erforderlichen Klagebefugnis. Dies folgt schon daraus, dass sie eine Verletzung ihres Sondereigentums an den Wohnungen in den Wohngebäuden E1. Allee 00, 00 und 00 geltend machen kann. Eine solche Verletzung kommt bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen auch grundsätzlich in Betracht. Denn der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen kommt nicht nur der Miteigentümergemeinschaft, sondern auch dem einzelnen Sondereigentümer zugute. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen. Nach ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung verletzt eine Baugenehmigung den Eigentümer eines dem genehmigten Vorhaben benachbarten Grundstücks darüber hinaus bereits dann in seinen geschützten Rechten, wenn sie sich hinsichtlich der fraglichen Einhaltung ihn schützender materieller Vorschriften durch das Vorhaben als nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erweist. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger hier schon deshalb in ihren rechtlich geschützten Belangen; weil sie zur Frage, ob das damit genehmigte Vorhaben hinsichtlich der von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen gegenüber dem mit Wohnungen bebauten Nachbargrundstücken der Kläger die gebotene Rücksichtnahme wahrt, nicht hinreichend bestimmt ist. Eine Baugenehmigung ist nachbarrechtswidrig, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163 und 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS 58 Nr. 97 sowie Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139. Sache des Bauherrn einer emittierenden Anlage ist es, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis erbringen muss, dass die benachbarten Wohngrundstücke im Fall der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens keinen von dem Betrieb ausgehenden unzumutbaren Immissionen ‑ hier insbesondere Geräuscheinwirkungen ‑ ausgesetzt sein werden. Die Beklagte hat die Baugenehmigung erteilt, obwohl dieser Nachweis nicht nachvollziehbar erbracht worden ist. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen lassen sich anhand des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Berichts Nr. 000000-01.02 der Firma L. D. F2. vom 20. April 2010 nicht hinreichend ausschließen Danach beträgt die von der „I1. 00“ ausgehende Immissionszusatzbelastung an den vor den Wohngebäuden E1. Allee 00 und 00 gelegenen Immissionspunkten 2 und 3 tagsüber außerhalb der Messewochenenden maximal 48,5 dB(A) und 49,3 dB(A). Die vorbezeichneten Beurteilungspegel halten zwar den hier nach Ziffer 6.1 d) TA Lärm geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags ein. Der schalltechnische Bericht geht hierbei aber von Betriebsumständen aus, die nicht mit den später genehmigten übereinstimmen. Es differenziert hinsichtlich der Frequentierung der Tiefgarage zwischen dem Zeitraum von 8:00 Uhr bis 20.00 Uhr und dem Zeitraum von 20:00 Uhr bis 22.00 Uhr Für den Zeitraum von 8:00 Uhr bis 20.00 Uhr nimmt es hinsichtlich der 80 Mitarbeiterparkplätze an, dass diese nur einmal belegt werden, es also nur zu zwei Fahrzeugbewegungen kommen wird. Die 190 Kundenparkplätze könnten nach Einschätzung des Gutachters maximal dreimal belegt werden, da sich die Kunden in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18.00 Uhr durchschnittlich drei Stunden in dem Gebäude aufhielten. Diese Annahme berücksichtigt jedoch nicht, dass die Beklagte eine Öffnung der Mietflächen bereits ab 8:00 Uhr und bis 20.00 Uhr genehmigt hat und sich die Kunden dementsprechend bereits vor 10.00 Uhr einfinden und länger als bis 18.00 Uhr bleiben können. Vor diesem Hintergrund dürfte die in dem schalltechnischen Bericht angenommene dreimalige Belegung der Kundenparkplätze unzureichend sein. Nicht nachvollziehbar ist auch die gesonderte Betrachtung der mit Blick auf die längeren Öffnungszeiten des genehmigten Bistros zu erwartenden weiteren Fahrzeugbewegungen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Gutachter hat diese Fahrzeugbewegungen anhand von Beispielsfällen der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (in der 6. Auflage) prognostiziert und hierbei 0,07 Fahrzeugbewegungen pro Quadratmeter Netto-Gastraumfläche zugrundegelegt. Dieser Prognose liegt die Einschätzung zugrunde, dass es sich bei dem genehmigten Bistro um eine Speisegaststätte handelt, die mit den in der Parkplatzlärmstudie untersuchten Gaststätten vergleichbar ist. Für diese Einschätzung spricht, dass die Baugenehmigung hinsichtlich des Bistros keine Einschränkung dergestalt enthält, dass das Bistro nur den Mitarbeitern und Kunden der „I1. 00“ zur Verfügung steht. Nach der Baugenehmigung besteht vielmehr die Möglichkeit, dass auch Außenstehende, zum Beispiel Anwohner der benachbarten Wohnbebauung, das Bistro besuchen. Ist das Bistro als Speisegaststätte im Sinne der Parkplatzlärmstudie einzuordnen, hätte der mit seinem Betrieb verbundene Fahrzeugverkehr jedoch für den gesamten Tageszeitraum nach der Parkplatzlärmstudie berechnet werden müssen. Denn bei dem in Ansatz gebrachten Wert von 0,07 Fahrzeugbewegungen pro Quadratmeter Netto-Gastraumfläche handelt es sich um einen Mittelwert für den Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr, der berücksichtigt, dass sich die Zahl der Gäste und damit der Fahrzeugbewegungen zu den üblichen Essenszeiten deutlich erhöht. Abweichend von der erteilten Baugenehmigung geht der schalltechnische Bericht des Weiteren von 27 Mietflächen aus, deren Ausstattung jeweils zwei Wochen vor und nach dem Messewochenende von jeweils einem LKw an‑ und abgeliefert werden soll. Zusammen mit der Belieferung des Bistros werden so insgesamt 56 LKw-Bewegungen angenommen. Die Baugenehmigung genehmigt jedoch 31 Mietflächen unterschiedlicher Größe. Das Bistro wird zudem bei realistischer Betrachtung häufiger als einmal in vier Wochen beliefert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Zahl der LKw-Bewegungen – möglicherweise auch unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Mietfläche – zu niedrig angesetzt. Folglich erhöht sich auch die Anzahl der Ent‑ und Beladungsvorgänge mit Rollwagen. Schließlich hat der Gutachter bei seiner Prognose die 14 oberirdischen Stellplätze nicht berücksichtigt, so dass sich die zu erwartende Immissionszusatzbelastung auch vor diesem Hintergrund erhöhen dürfte. Da nach alledem der Nachweis nicht nachvollziehbar erbracht worden ist, dass die benachbarten Wohngrundstücke im Fall der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens keinen von dem Betrieb ausgehenden unzumutbaren Immissionen ‑ hier insbesondere Geräuscheinwirkungen – ausgesetzt sind, ist die erteilte Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt genug. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei hat das Gericht das Interesse der Kläger hinsichtlich der Beeinträchtigung für zehn Wohngrundstücke mit 10.000,‑ Euro für jedes Grundstück bemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.