Urteil
4 K 5269/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0510.4K5269.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft einer gemeinnützigen Stiftung. Zur Erwirtschaftung finanzieller Mittel errichtete sie bereits in mehreren deutschen Universitätsstädten Wohnanlagen für Studenten, die nach Fertigstellung von anderen Tochtergesellschaften der Stiftung betrieben werden. Unter dem 28. April 2011 beantragte sie bei der Beklagten einen Vorbescheid für die Errichtung einer solchen Anlage mit 262 Wohnplätzen, 1 Hausmeisterwohnung, Tiefgarage mit 46 Stellplätzen sowie 19 oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück N Straße 71 in E (G1). Ein Bebauungsplan existiert für das Vorhabengrundstück nicht. Sie stellte in diesem Zusammenhang 10 Einzelfragen u.a.: Ist die Nutzung für ein Studentenwohnheim mit ca. 262 Wohnheimplätzen, einer Hausmeisterwohnung, einer unterirdischen Parkebene mit 46 Stellplätzen sowie mit 19 Stellplätzen in den Außenanlagen aus bauordnungsrechtlicher sowie planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig? 9. Der aus der Planung resultierende Stellplatzschlüssel beträgt für das Studentenwohnheim 1 Stellplatz je 4,1 Wohnplätze und für die Hausmeisterwohnung 1 Stellplatz je Wohnung (siehe Anlage Stellplatzberechnung). Ist dieser Ansatz gemäß Anlage zu VV BauO NRW Nr. 51.11 aus bauordnungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig? 10. In ca. 290 m Entfernung vom Grundstück befindet sich die UBahnHaltestelle F Straße. Ist aufgrund der überdurchschnittlich guten Anbindung an den ÖPNV eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes entsprechend der Regelung der VV BauO NRW Nr. 51.11 für das Studentenwohnheim möglich?" Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass das Vorhaben in den Antragsunterlagen als Studentenwohnheim bezeichnet werde, aus den Bauvorlagen aber hervorgehe, dass es sich um Studentenappartements handele, und bat insoweit um Klarstellung des Antragsgegenstandes. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass durch die Bitte um Prüfung "aus bauordnungsrechtlicher sowie bauplanungsrechtlicher Sicht" das gesamte Baurecht zu prüfen sei, insoweit die eingereichten Vorlagen aber nicht ausreichend seien. Sie regte an, die Fragestellung zu konkretisieren, um den Prüfumfang einzugrenzen. Mit Blick auf Frage 9 wies die Beklagte darauf hin, dass die VV BauO NRW Ende 2005 abgelaufen sei. Es sei nunmehr unter Beifügung plausibler Antragsunterlagen darzulegen, wie der Stellplatzbedarf ermittelt werde. Erst wenn keine anderen Erkenntnisse vorlägen, könne hilfsweise auf die alten Stellplatzrichtzahlen zurückgegriffen werden. Daraufhin konkretisierte die heutige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2011 (irrig auf den 1. Juli 2011 datiert) den Antragsgegenstand und führte aus, dass es sich um ein Studentenwohnheim handele. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sei die Widmung des Trägers maßgeblich; Art der Unterbringung und Ausstattung seien demgegenüber nicht entscheidend. Die Fragestellungen wurden unter dem 9. Juni 2011 wie folgt konkretisiert: "1. Wird unter Bezugnahme auf das ergänzende Schreiben von Rechtsanwältin T vom 1. Juni 2011 das geplante Vorhaben als Studentenwohnheim eingeordnet? 2. Ist zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes der Ansatz der Stellplatzrichtzahlen nach ehemaliger VV BauO NRW (Anlage Nr. 51.11) für Studentenwohnheime, hier Punkt 1.4, sonstige Wohnheime mit gemittelt einem 1 Stellplatz je 3,5 Plätze anzuwenden? 3. Unter anderem befindet sich in ca. 290 m Entfernung vom Grundstück die UBahnHaltestelle F Straße. Ist aufgrund der überdurchschnittlich guten Anbindung an den ÖPNV die Regelung der ehemaligen VV BauO NRW Nr. 51.11 und somit eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes um 30% entsprechend für das Studentenwohnheim anzuwenden?" Mit Bescheid vom 27. Juli 2011, der Klägerin am 5. August 2011 zugegangen, lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten konkretisierten Vorbescheides ab. Zu Frage 1 führte sie aus, dass es sich bei dem Vorhaben bauordnungs und bauplanungsrechtlich um ein Wohngebäude und nicht um ein Wohnheim handele. Es sei zu berücksichtigen, dass sich das Leben der Studenten stark gewandelt habe und das Vorhaben der Klägerin mit abgeschlossenen Appartements und fehlenden Gemeinschaftseinrichtungen ausschließlich Wohnzwecken diene. Vor diesem Hintergrund sei wie in Frage 2 gefragt der Stellplatzschlüssel von 1 Platz pro 3,5 Wohnplätze nicht ausreichend. Wohnungen seien in E einheitlich zu betrachten. Zu Frage 3 führte die Beklagte aus, dass eine Reduzierung der erforderlichen Stellplätze für ein Wohngebäude nicht begründbar sei, da eine gute Anbindung an den ÖPNV keine Auswirkung auf den üblichen PKWBesitz eines Wohnnutzers habe. Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigte am 5. September 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, es existiere keine konkrete bauordnungs oder bauplanungsrechtliche Definition für den Begriff "(Studenten)Wohnheim". Eine solche ergebe sich weder aus dem BauGB, der BauNVO oder der Landesbauordnung. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung könne hier herangezogen werden, da es nicht um die Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Normen, sondern um die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs "Studentenwohnheim" gehe. Dessen ungeachtet sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der eingereichten Pläne auch diverse Gemeinschaftsräume vorgesehen seien. Mit Blick auf die veränderte studentische Wohnkultur entsprächen Studentenappartements dem heutigen Standard. In anderen Bundesländern habe es keine Probleme mit der Einordnung der Bauvorhaben als Studentenheim gegeben. Daraus lasse sich eine Selbstbindung der Verwaltung auf bauplanungsrechtlicher Ebene herleiten. Sie weist unter Beifügung zahlreicher Unterlagen darauf hin, dass es nicht der Realität entspreche, dass die heutigen Studenten alle über einen eigenen PKW verfügten, der Anteil der Studenten mit einem eigenen PKW vielmehr sehr gering sei. Der daraus resultierende reduzierte Stellplatzbedarf entspreche auch den Erfahrungen der Klägerin. Beispielhaft weist sie auf eine Studentenwohnanlage in Würzburg hin, bei der bei 336 Wohnheimplätzen von den verfügbaren 95 Stellplätzen nur 37 an Wohnheimstudenten vermietet seien. Außerdem sei der tatsächliche und aktuelle Bedarf von Stellplätzen für Studenten in E noch viel geringer. Auf Nachfrage bei dem Studentenwerk E sei angegeben worden, dass in der Vergangenheit bei Wohnheimneubaten immer ein Stellplatzschlüssel von 1:3 zugrundegelegt worden sei, dieser aber aufgrund der Erfahrungen und der tatsächlichen Situation viel zu hoch sei. Bei einer Wohnanlage in der Cstraße mit etwa 460 Appartements und 155 Parkplätzen würden lediglich 32 Parkplätze von studentischen Mietern belegt, woraus sich ein Stellplatzbedarf von 1:14 ergebe. Dem Studentenwerk E sei der Stellplatzschlüssel von 1:3 zugute gekommen, obwohl auch diese Wohnanlagen mit Einzelappartements und dem hiesigen Vorhaben entsprechend ausgestattet seien. Die Beklagte sei aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gehalten, auch der Klägerin gegenüber die Richtzahlen der VV BauO NRW anzuwenden. Schließlich sei die Annahme der Beklagten fehlerhaft, dass eine Reduzierung der erforderlichen Stellplätze aufgrund der verkehrlichen öffentlichen Erschließung nicht möglich sei und eine hilfsweise Heranziehung der VV BauO NRW nicht in Betracht gezogen werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Studentenwohnheimes mit 262 Wohneinheiten für Studenten und eine Hausmeisterwohnung sowie einer Tiefgarage für das Grundstück in der N Straße 71 in E entsprechend ihrer Fragestellungen vom 9. Juni 2011 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Studentenwohnheimes mit 262 Wohneinheiten für Studenten und einer Hausmeisterwohnung sowie einer Tiefgarage für das Grundstück in der N Straße 71 in E gemäß ihren Fragestellungen vom 9. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und vertieft ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten allein und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist dem Antragsteller der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben nach Maßgabe der zu ihm gestellten Fragestellungen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheides können alle Fragen sein, über die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens im Falle eines Bauantrages zu entscheiden wäre. Mit Frage 1 soll geklärt werden, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein Studentenwohnheim im Unterschied zu Appartements bzw. Wohnungen für Studenten handelt. Über diese Frage wäre im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sowohl mit Blick auf das Bauplanungs-, als auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht zu entscheiden, denn die Art der Nutzung ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Wohngebäude. Weder das Bauplanungs- noch das Bauordnungsrecht kennen den Begriff des Studentenwohnheims. Das Zivilrecht kennt zwar den Begriff vgl. § 549 Abs. 3 BGB bzw. vormals § 564 Abs. 7 Nr. 3 BGB. Auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Auslegung des Begriffes des Studentenwohnheimes kann aber mit Blick auf die andersartigen Regelungsinhalte der jeweiligen Rechtsgebiete nicht zurückgegriffen werden. Während das Bauplanungsrecht u.a. die Zulässigkeit von Vorhaben in bestimmten Gebieten regelt, bestimmt das Bauordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht allgemeine und besondere Anforderungen, die bei der Realisierung eines Vorhabens zu beachten sind. Demgegenüber dient das Zivilrecht insbesondere das Mietrecht dem Interessenausgleich zweier Parteien. Das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht kennen allein den Begriff des Wohngebäudes vgl. z.B. § 3 Abs. 2 BauNVO und § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet, BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 4 B 302.95 – BauR 1996, 676. Wohngebäude sind demzufolge bauliche Anlagen, die zum dauernden Wohnen geeignet und bestimmt sind. Der Begriff des Wohngebäudes umfasst alle Formen des dauernden Wohnens. Begrifflich fallen darunter auch Wohnheime, soweit deren Bewohner sich dort auf eine selbstgewählte, d.h. freiwillige, eigengestaltete, auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit einrichten. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. Aufl., § 3 Rn. 10.1 m.w.N. Danach unterscheidet sich ein Wohnheim nicht grundlegend von einem normalen Wohngebäude. Den Begriff des Wohnheims kennzeichnet lediglich ein besonderes Merkmal hinsichtlich der Art des Gebäudes. Ein Wohnheim bietet die Wohnmöglichkeit in einer gemeinschaftlich mit anderen Personen benutzten Anlage, in der dem einzelnen Benutzer zwar ein bestimmter Raum nur für sich oder auch mit anderen gemeinsam zur Verfügung steht, in der aber i.d.R. bestimmte für die Wohnbedürfnisse erforderliche Räume und Einrichtungen wie Küche, Aufenthaltsraume, sanitäre Einrichtungen für alle Personen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Dabei werden die Einzelheiten der Nutzung üblicherweise durch einen Vertrag zwischen Heimbetreiber und den Benutzern festgelegt. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 11. Aufl., § 3 Rn. 12. Ein Studentenwohnheim ist zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass darin lediglich eine bestimmte Personengruppe, nämlich Studenten, wohnen. Ferner ist für die Frage der Qualifizierung von Studentenwohnheimen als Wohngebäude zu berücksichtigen, dass sich das Leben der Studenten stark gewandelt hat. Zum einen lösen die Studenten sich vielfach früher vom Elternhaus als es sonst üblich war, zum anderen wechseln sie weniger als früher die Hochschulen. Studenten gehen aus unterschiedlichen Gründen häufig schon früh Ehen oder eheähnliche Bindungen ein. Das Studium ist schlechthin "nüchterner" geworden, so dass sich die Studenten in ihrer Lebens- und Freizeitgestaltung kaum von Gleichaltrigen, die bereits im Beruf stehen, unterscheiden. Daraus folgt, dass Studenten vermehrt zur Häuslichkeit streben und dies auch in einem Studentenwohnheim. Auch deshalb muss ein Studentenwohnheim heutzutage planungsrechtlich im Grundsatz als Wohngebäude eingestuft werden. Jedenfalls ein sog. Studentenwohnheim mit abgeschlossenen Appartements mit Bad und Kochnische dient ausschließlich Wohnzwecken. Dass das Belegungsrecht an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium) gebunden ist, steht dem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Rn. 13 m. Verweis auf VGH BW, Beschluss vom 4. Oktober 1991 3 S 2087/91 – BRS 52 Nr. 188. Gerade der Hinweis der Klägerin, dass die Ausstattung mit Bad und Küche den heutigen Anforderungen der Studenten entspricht, zeigt anschaulich, dass die Studenten marktübliche Wohnungen nachfragen und auch insoweit kein Unterschied mehr zu Berufstätigen gleichen Alters besteht. Soweit die Klägerin sich auf Genehmigungsverfahren in anderen Bundesländern beruft, ist das für das hiesige Verfahren schon deshalb nicht relevant, weil durch das Handeln eines Hoheitsträgers ein anderer Hoheitsträger grundsätzlich nicht gebunden wird. Dies gilt auch, soweit es um die Anwendung von Planungsrecht als Bundesrecht geht. Auch bauordnungsrechtlich handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein Wohngebäude mit Appartements für Studenten. Das Bauordnungsrecht definiert den Begriff des Wohnheimes ebenso wenig wie das Bauplanungsrecht. Bei der Auslegung ist insoweit der Charakter des Bauordnungsrechts als Gefahrenabwehrrecht zu berücksichtigen. Das Bauordnungsrecht regelt in den materiellen Einzelvorschriften übliche Wohngebäude und Gebäude vergleichbaren Gefahrenpotenzials. Im Gegensatz hierzu sind nach Maßgabe des § 54 BauO NRW für bauliche Anlagen und selbst für Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen oder Erleichterungen möglich oder aber Sonderbauverordnungen auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW zu beachten, Johlen, in: Gädtke//Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 2 Rdnr. 145 So können sich nach § 54 Abs. 2 Nr. 13 BauO NRW Erleichterungen u.a. auf die im hiesigen Verfahren streitigen notwendigen Stellplätze beziehen. Allerdings läuft die Vorschrift insoweit leer, als die den Stellplatzbedarf regelnde Vorschrift des § 51 BauO NRW bereits ausreichend Raum bietet, die unterschiedlichsten Nutzungen zu berücksichtigen. Czepuck, a.a.O., § 54 Rdnr. 40. Ein Vorhaben wie das der Klägerin unterscheidet sich indes mit Blick auf seine Nutzungsart und den daraus resultierenden Stellplatzbedarf gerade nicht von üblichen Wohngebäuden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Die Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW infolge Befristung zum 31. Dezember 2005 ausgelaufen beinhaltet Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, die zwischen Wohngebäuden einerseits und Wohnheimen andererseits differenzieren, mithin die besondere Art der Nutzung berücksichtigen, weil sich daraus Anhaltspunkte für den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr ergeben. Die Richtzahlen sind auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung, OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 10 A 793/07 , BauR 2009,1123. Insoweit kommt den Richtzahlen auch nach dem Auslaufen der VV BauO NRW noch Bedeutung zu. Sie sind in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes anzuwenden, wenn im Einzelfall keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung des Stellplatzbedarfes vorliegen. Unter dieser Voraussetzung sieht Nr. 1.1 der Anlage zu Nr. 51.11 zur ausgelaufenen VV zur BauO NRW für Gebäude mit Wohnungen 1 Stellplatz je Wohnung vor, Nr. 1.2 für Kinder und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 20 Plätze, Nr. 1.3 für Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen 1 Stellplatz je 1017 Plätze, jedoch mindestens 3 Stellplätze, und Nr. 1.4 für sonstige Wohnheime 1 Stellplatz je 25 Plätze, jedoch mindestens 2 Stellplätze vor. Die Richtzahlen sehen anders als in anderen Bundesländern und anders als die früheren Richtzahlentabellen vgl. Ziff. 1.6 der Anlage zu Nr. 47.11 VV BauO NRW, Runderlass des Ministers für Landes und Stadtentwicklung vom 29. Januar 1984 V A 1.100/80 gültig ab 29. Dezember 1984, MBl. NRW 1984, Nr. 92 vom 28.12.1984, Seite 1954 ff. sowie Ziff. 1.6 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW, Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24. Januar 1997 – II A 3 100/85 , gültig ab 10. März 1997, MBl. 1997, Nr. 13 vom, 10.03.1997, S. 190 ff. keinen reduzierten speziellen Schlüssel für Studentenwohnheime (mehr) vor. Ein Studentenwohnheim ist auch kein sonstiges Wohnheim im Sinne von Nr. 1.4 der Anlage zu Nr. 51.11 mit der Folge, dass es bauordnungsrechtlich nicht als Wohngebäude einzuordnen wäre. Ausgangspunkt für die gegenüber Wohngebäuden reduzierten notwendigen Stellplätze von Wohnheimen ist die Annahme, dass der Stellplatzbedarf der Heimbewohner gegenüber den Bewohnern eines üblichen Wohngebäudes schon aus tatsächlichen Gründen reduziert ist. Dies ergibt sich ohne weiteres für die Bewohner von Kinder und Jugendwohnheimen, da diese in der Regel keinen Führerschein haben. Nachvollziehbar ist der unterstellte reduzierte Bedarf auch für die Bewohner von Altenheimen und Heimen für Menschen mit Behinderungen, da diese aus körperlichen Gründen überwiegend auf das Führen eines PKW verzichten (müssen). Unabhängig von einer etwaigen planungsrechtlichen Einordnung als Wohngebäude handelt es sich bauordnungsrechtlich bei den genannten Einrichtungen nicht um Wohngebäude. Anders liegt es indes völlig unabhängig von Widmung und Ausstattung bei Studentenwohnheimen. Deren Bewohner sind im Regelfall volljährig und im Besitz eines Führerscheines. Ihr Leben ist von dem ihrer berufstätigen Altersgenossen nicht zu unterscheiden. Ein unter Umständen nicht geregeltes oder geringes Einkommen hat nicht notwendig den Verzicht auf einen PKW zur Folge. Auch daraus, dass die Studenten aufgrund des Semestertickets zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV berechtigt sind, folgt nicht zwingend die Inanspruchnahme des selben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Studenten vielfach den PKW lediglich zur An und Rückreise zum Studienort benutzen, ihn dann aber vor Ort nicht mehr nutzen. Dann aber wird der Stellplatzbedarf nicht reduziert. Vor diesem Hintergrund dürfte die vormals vorhandene Richtzahl für Studentenwohnheime auch bewusst fallen gelassen worden sein. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein sog. Studentenwohnheim im Einzelfall aus tatsächlichen Gründen ausnahmsweise doch mit den ausdrücklich genannten "Heimen" vergleichbar ist. Dies könnte etwa bei einem planungsrechtlich dennoch als Wohngebäude zu beurteilenden Wohnheim für ausländische Studenten der Fall sein, weil dann zumindest eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass diese ohne einen PKW zum Studienort kommen. Vorliegend sind solche Anhaltspunkte nicht erkennbar. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagte ein Vorhaben des Studentenwerks E offenbar als Studentenwohnheim bewertet und den günstigeren Stellplatzschlüssel angewendet habe, ist dies die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt ebenfalls unerheblich. Denn die Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um ein Studentenwohnheim oder ein Wohngebäude handelt, ist keine Ermessensentscheidung, so dass kein Raum für etwaige Ansprüche aus Art. 3 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung besteht; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert nicht. Das Vorhaben der Klägerin ist nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht als Wohngebäude und nicht als Studentenwohnheim einzuordnen. Da der Vorbescheid einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt und insoweit auch Bindungswirkung wie die Baugenehmigung erzeugt, kann die Beantwortung der weiteren gestellten Fragen offen bleiben, da ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Blick auf die negative Beantwortung von Frage 1 abzulehnen wäre. Vgl. Johlen, a.a.O., § 71 Rndr. 11. Auch der Hilfsantrag war abzuweisen, denn es fehlt bereits an den Voraussetzungen für ein Bescheidungsurteil, da die Sache spruchreif ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.