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Urteil

9 K 1150/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Außenbereich umgebauter Schuppen, der durch Dachneuerung und Ausbau zum Wohnzweck geeignet gemacht wurde, verliert den Bestandsschutz und kann als formell und materiell illegal beseitigt werden. • Für die Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage ist Voraussetzung, dass sie formell und materiell rechtswidrig ist und die Maßnahme verhältnismäßig erfolgt (§ 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW). • Wohnnutzung und Errichtung zusätzlicher Gebäude im Außenbereich sind nach § 35 BauGB nur ausnahmsweise zulässig; Vorhaben, die die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung fördern, sind unzulässig. • Der Flächennutzungsplan ist als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs.3 BauGB zu beachten, solange seine Darstellungen nicht durch die tatsächliche Entwicklung überholt sind. • Eine Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung ist auf die einschlägigen landesrechtlichen VwVG-Vorschriften gestützt. • Verwirkung eines behördlichen Eingreifens liegt nicht vor, wenn weder ein lang andauerndes behördliches Unterlassen noch besonderes Verhalten der Behörde vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanordnung für im Außenbereich zum Wohnzweck umgebauten Schuppen rechtmäßig • Ein im Außenbereich umgebauter Schuppen, der durch Dachneuerung und Ausbau zum Wohnzweck geeignet gemacht wurde, verliert den Bestandsschutz und kann als formell und materiell illegal beseitigt werden. • Für die Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage ist Voraussetzung, dass sie formell und materiell rechtswidrig ist und die Maßnahme verhältnismäßig erfolgt (§ 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW). • Wohnnutzung und Errichtung zusätzlicher Gebäude im Außenbereich sind nach § 35 BauGB nur ausnahmsweise zulässig; Vorhaben, die die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung fördern, sind unzulässig. • Der Flächennutzungsplan ist als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs.3 BauGB zu beachten, solange seine Darstellungen nicht durch die tatsächliche Entwicklung überholt sind. • Eine Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung ist auf die einschlägigen landesrechtlichen VwVG-Vorschriften gestützt. • Verwirkung eines behördlichen Eingreifens liegt nicht vor, wenn weder ein lang andauerndes behördliches Unterlassen noch besonderes Verhalten der Behörde vorliegt. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im als Außenbereich ausgewiesenen Bereich entlang des Fwegs, das in den Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft eingetragen ist. In unmittelbarer Nachbarschaft stehen einzelne Wohngebäude und Schrebergärten; die Bebauung bildet keine geschlossene Ortslage, sondern eine Splittersiedlung. Die Kläger hatten einen alten Schuppen saniert, Dach und Innenausbau erneuert und ihn zeitweise zu Aufenthaltszwecken genutzt; zusätzlich wurde ein Schuppen mit Hühnerstall errichtet. Die Bauaufsichtsbehörde sah darin eine Nutzungsänderung und Neuerrichtung, die genehmigungspflichtig und nicht privilegiert sei, und erließ Ordnungsverfügungen zur vollständigen Beseitigung der Anlagen mit Zwangsgeldandrohung. Die Kläger rügten, es handele sich nur um Renovierung und vorübergehende Nutzung sowie um eine Hobbyhaltung der Hühner; sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen. Das Gericht hielt einen Ortstermin ab und musste über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnungen entscheiden. • Zuständigkeit: Einzelrichterin nach Übertragung durch die Kammer (§ 6 VwGO). • Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW; die Behörde hat die Pflicht, baurechtswidrige Anlagen zu beseitigen, soweit Ermessen und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. • Formelle Rechtswidrigkeit: Für die umgebauten Anlagen liegen keine erforderlichen Baugenehmigungen vor; der Schuppen war nicht genehmigungsfrei nach § 65 Abs.1 Nr.1 BauGB, da er im Außenbereich liegt und keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Der umfangreiche Umbau und Dachneuerung entsprechen einer Neuerrichtung. • Materielle Rechtswidrigkeit: Das Vorhaben verstößt gegen die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des § 35 BauGB, weil das Grundstück im Außenbereich liegt und die Anlagen weder privilegiert noch als sonstiges zulässiges Vorhaben anzusehen sind. • Außenbereichszuordnung und Splittersiedlung: Die vorhandene Bebauung erreicht nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderliche Gewicht; es handelt sich um eine Splittersiedlung, sodass § 34 BauGB nicht greift. • Keine Privilegierung als landwirtschaftliches Vorhaben: Hobbymäßige Tierhaltung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB für privilegierte Landwirtschaft; es fehlt an Dauer, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht. • Öffentliche Belange: Die Anlagen widersprechen dem Flächennutzungsplan (Fläche für Landwirtschaft) und begründen die Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs.3 Nr.7 BauGB; der Flächennutzungsplan ist als öffentlicher Belang zu beachten, solange seine Darstellungen nicht überholt sind. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; eine alleinige Untersagung der Wohnnutzung wäre nicht gleich geeignet, den materiellen Baurechtsverstoß zu beseitigen. • Verwirkung: Keine Verwirkung der Vollzugsbefugnis, weil kein hinreichend langer Zeitraum behördlicher Untätigkeit oder besonderes Verhalten vorliegt. • Zwangsgeldandrohung: Rechtsgrundlage sind die einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW (§§ 55,56,60,63). Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügungen der Behörde vom 17.01.2011 sind rechtmäßig. Die Kläger müssen die umgebauten baulichen Anlagen einschließlich Schuppen und Hühnerstall beseitigen, weil diese formell und materiell baurechtswidrig sind und nicht als privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig sind. Die Beseitigungsanordnung beruht auf § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW, die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung sowie der Widerspruch zum Flächennutzungsplan rechtfertigen das Vorgehen; eine weniger einschneidende Maßnahme wäre nicht geeignet, den Verstoß zu beseitigen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar unter den genannten Bedingungen.