Beschluss
2 L 445/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei konkurrierenden Bewerbern um eine Beförderungsstelle ist eine einstweilige Nichtbesetzung zulässig, wenn die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist und durch Besetzung das Recht des klagenden Bewerbers vereitelt würde.
• Dienstliche Beurteilungen aus unterschiedlichen Vergleichsgruppen dürfen nicht ohne Prüfung der Bewertungsmaßstäbe gegenübergestellt werden; erhebliche Abweichungen in der Verteilung der Endnoten legen eine Korrektur oder Gewichtung nahe (§ 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG).
• Fehler in der Anwendung oder Begründung dienstlicher Beurteilungen können im einstweiligen Rechtsschutz die Vergabe einer Beförderungsstelle rechtswidrig erscheinen lassen und damit einen Anordnungsanspruch begründen (§ 123 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen rechtsfehlerhafte Beförderungsentscheidung • Bei konkurrierenden Bewerbern um eine Beförderungsstelle ist eine einstweilige Nichtbesetzung zulässig, wenn die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtsfehlerhaft ist und durch Besetzung das Recht des klagenden Bewerbers vereitelt würde. • Dienstliche Beurteilungen aus unterschiedlichen Vergleichsgruppen dürfen nicht ohne Prüfung der Bewertungsmaßstäbe gegenübergestellt werden; erhebliche Abweichungen in der Verteilung der Endnoten legen eine Korrektur oder Gewichtung nahe (§ 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG). • Fehler in der Anwendung oder Begründung dienstlicher Beurteilungen können im einstweiligen Rechtsschutz die Vergabe einer Beförderungsstelle rechtswidrig erscheinen lassen und damit einen Anordnungsanspruch begründen (§ 123 VwGO). Der Kläger bewarb sich um eine planmäßige Beförderungsstelle (Leitung Direktion Zentrale Aufgaben, A16). Die Behörde beabsichtigte, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, dessen aktuelle dienstliche Beurteilung mit 4 Punkten besser war als die des Klägers (3 Punkte). Die Beurteilungen stammten aus unterschiedlichen Richtlinien und Vergleichsgruppen mit abweichender Notenverteilung. Der Kläger rügte, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei nicht hergestellt und die Absenkung seiner Beurteilung unzureichend begründet. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung zu verhindern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Gerichtsauffassung entschieden werde. • Zulässigkeit: Es besteht Eilbedürftigkeit, weil die baldige Einweisung des Beigeladenen in die Planstelle das begehrte Recht des Klägers vereiteln würde (§ 123 Abs. 1 VwGO). • Anordnungsanspruch: Bei Konkurrenz um Beförderungsstellen ist zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist; im einstweiligen Rechtsschutz ist dafür derselbe Maßstab wie in der Hauptsache zugrunde zu legen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Rechtlicher Maßstab: Dienstherrn sind an das Prinzip der Bestenauslese gebunden; Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind vergleichend zu bewerten (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 20 Abs. 6 LBG). • Fehler der Auswahlentscheidung: Die Behörde hat die Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen ohne ausreichende Prüfung der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe zueinander in Beziehung gesetzt. In der Vergleichsgruppe des Beigeladenen wurde der Prädikatsbereich deutlich häufiger vergeben (58% statt der vorgesehenen ~30%), was auf einen großzügigeren Bewertungsmaßstab schließen lässt, ohne dass die Behörde dies ausgeglichen oder begründet hat. • Verpflichtung zur Korrektur: Sind Beurteilungsmaßstäbe nicht vergleichbar, muss die Auswahlbehörde Maßnahmen ergreifen, um vergleichbare Aussagen zu erlangen oder die Benotungen angemessen zu gewichten; dies ist hier unterblieben. • Weitere Beurteilungsmängel: Die Herabstufung des Klägers gegenüber seiner Vorbeurteilung weist nach Auffassung des Gerichts ein Plausibilitätsdefizit auf, weil der Schlusszeichnende die Absenkung nicht hinreichend begründet hat; dies kann die Tragfähigkeit der Beurteilung und damit das Auswahlverfahren in Frage stellen. • Formelle Beteiligung: Keine Verfahrensmängel ergeben sich aus der Nichtbeteiligung des Personalrats, weil dieser nicht beantragt wurde; die Gleichstellungsbeauftragte hatte zugestimmt. • Ergebnis der Abwägung: Insgesamt erscheint es zumindest möglich, dass ein rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren zu Gunsten des Klägers ausfallen könnte; der Sicherungszweck rechtfertigt daher die einstweilige Anordnung. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Behörde wurde untersagt, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Auswahlentscheidung materiell-rechtliche Mängel aufweist, weil die Behörde Beurteilungen aus unterschiedlichen Vergleichsgruppen ohne angemessene Gewichtung oder Korrektur gegenübergestellt hat und die Herabstufung des Klägers nicht ausreichend begründet ist. Formelle Beteiligungsmängel liegen nicht vor, insbesondere war der Personalrat nicht zu beteiligen. Die Behörde trägt die Verfahrenskosten; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.