Urteil
17 K 7145/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0514.17K7145.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G1 und G2 in X. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Satzung der Stadt X über die Umlegung des Aufwandes und der Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 1. Mai 2008, in der Fassung der 4. Änderung vom 2. November 2011. Mit Gebührenbescheid vom 10. November 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund dieser Satzung für die Beteiligung an den Unterhaltungskosten für die "Schwarzwassergräben" eine Gesamtgebühr von 156,60 Euro fest. Der Kläger hat am 22. November 2011 Klage erhoben und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Er selbst habe bereits am 25. November 2010 die Klageschrift gefertigt und seiner Mitarbeiterin zur weiteren Bearbeitung übergegeben. Diese habe die Klageschrift am nächsten Tag per Post an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gesandt. Nachdem er keine Eingangsbestätigung erhalten habe, habe er seine Mitarbeiterin angewiesen, sich telefonisch beim Verwaltungsgericht nach dem Sachstand zu erkundigen. Dort sei die Mitarbeiterin darauf verwiesen worden, eine schriftliche Sachstandsanfrage zu stellen. Eine solche sei mit Schriftsatz vom 4. April 2011 per Post an das Verwaltungsgericht Düsseldorf übersandt worden. Nachdem hierauf eine Reaktion nicht erfolgt sei, habe er nunmehr die Klage erneut erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Satzung betreffe auch einen auf seinem Grundstück gelegenen Abzugsgraben, dem jedoch keinerlei Funktion zukomme. Insoweit bestehe seitens der Beklagten weder eine Unterhaltungspflicht, noch ein Anspruch auf Umlegung von Unterhaltungsaufwand. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe nicht. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei die zugrundegelegte Satzung rechtmäßig und im Fall des Klägers korrekt angewendet. Entgegen der Ansicht des Klägers setze der Begriff des Gewässers nicht voraus, dass ein Bach ständig Wasser führe. Insoweit seien die Schwarzwassergräben als sonstige Gewässer im Sinne des § 3 LWG einzustufen. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob von dem Grundstück des Klägers tatsächlich Wasser in die Schwarzwassergräben fließt. Das Gesetz stelle lediglich auf die Lage des Grundstücks in dem Gebiet ab, aus dem Wasser zufließt. Diesem Gebiet sei das klägerische Grundstück zuzuordnen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin kann aufgrund des erteilten Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten hat. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO besteht nicht. Denn der Kläger hat die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss der Kläger sich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Die Frist für die Wiedereinsetzung beginnt mit der Behebung des Hindernisses. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 (KG) -, NJW 1993,1333. Bei Würdigung des hier vorliegenden Sachverhalts hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers, wesentlich früher als erfolgt, zu einer Rückfrage beim Verwaltungsgericht veranlasst sehen müssen. Zwar wird eine Nachfragepflicht desjenigen Anwalts, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen so rechtzeitig zur Post aufgegeben hat, dass es bei regelmäßiger Beförderungszeit den Empfänger fristgerecht erreicht hätte, grundsätzlich verneint. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn bei dem Anwalt nach der Aufgabe des Schriftstücks zur Post Zweifel an seinem rechtzeitigen Eingang bei Gericht entstanden sein müssen, denn eine Pflicht zur Nachfrage besteht nur deshalb und nur dann nicht, weil und wenn der Anwalt bei rechtzeitiger Briefaufgabe von dem fristgerechten Eingang bei Gericht ausgehen darf. Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992, a.a.O. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn sich für den Rechtsanwalt nachträglich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung ergeben haben oder jedenfalls hätten ergeben müssen. Hier sind - auch bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Absendung der Klageschrift - Umstände aufgetreten, die das Vertrauen in den (rechtzeitigen) Zugang der Klage hätten erschüttern und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einer Nachfrage bei Gericht hätten veranlassen müssen. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 25. November 2010 Klage eingelegt. Mangels weiteren Vortrags zum Datum der telefonischen Rückfrage bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer, geht das Gericht davon aus, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls bis April 2011 keine Eingangsbestätigung des Gerichts erreicht hat. Es kann offen bleiben, nach welcher Zeitspanne es sich einem Anwalt aufdrängen muss, dass ein ordnungsgemäßer Zugang einer Klageschrift wohl nicht erfolgt sein dürfte, jedenfalls ist ein Zeitraum von über vier Monaten ohne jegliche Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts zu lang, als dass ein sorgfältig arbeitender Anwalt die Sache auf sich beruhen lassen könnte. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. Dezember 1994, - 1 S 3532/94 -, juris. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens mit dem Verstreichenlassen weiterer sieben Monate zwischen der schriftlichen Sachstandsanfrage vom 4. April 2011 und einer erneuten telefonischen Nachfrage bei der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer unter dem 15. November 2011 die Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Denn selbst wenn man die Nachfrage im April 2011 noch im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines Anwalts als ausreichend erachten sollte, hätte es sich bei Ausbleiben einer Reaktion auf die schriftliche Sachstandsanfrage aufgedrängt, zeitnah erneut Erkundigungen einzuholen. Eine Rückfrage nach mehr als sieben Monaten entspricht nicht der erforderlichen Sorgfalt, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Postbeförderung vertrauen. Vielmehr hätte es sich aufdrängen müssen, durch eine Nachfrage bei Gericht festzustellen, ob ein ordnungsgemäßer Eingang erfolgt ist und aus welchem Grunde sich die Bearbeitung sowohl der Klageschrift als auch der Sachstandsanfrage dermaßen verzögert. Folglich kann dahinstehen, ob sowohl die Klageschrift als auch der auf den 4. April 2011 datierte Schriftsatz entsprechend des Vortrages des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben worden sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.