Urteil
14 K 405/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0522.14K405.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Der am 0.00.1990 geborene Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 Am 23.04.2011 um 15.15 Uhr wurde der Kläger im Rahmen einer gezielten Verkehrskontrolle im Hinblick auf das Fahren unter Betäubungsmitteln angehalten und kontrolliert. Auf die eingesetzten Beamten wirkte er etwas nervös. Zudem waren die Bindehäute leicht gerötet und die Pupillen etwas geweitet. Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf THC. Der Kläger gab lt. Polizeiprotokoll auf Nachfrage an, am vorherigen Abend in Venlo/NL einen Joint geraucht zu haben und gelegentlich Marihuana zu konsumieren. Bei der Durchsuchung seiner Person fanden die Beamten in der Jackentasche ein Tütchen Marihuana. 3 Die Analyse der am 23.04.2011 um 16.08 Uhr entnommenen Blutprobe erbrachte eine THC-Konzentration von 3,9 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 45 ng/ml. Nach dem toxikologischen Gutachten von E vom 27.04.2011 sprachen die Werte für einen vermutlich gelegentlichen Konsum der Droge. 4 Mit Schreiben vom 29.11.11 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 13.12.2011 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro auf, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Außerdem setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 121,00 Euro fest. 6 Der Kläger hat am 16.01.2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er nunmehr im Wesentlichen geltend, es habe sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Die Formulierung im Protokoll, er konsumiere "gelegentlich", stamme von den aufnehmenden Polizeibeamten. Eine solche Aussage habe er nicht gemacht. Zudem spreche er nicht gut genug Deutsch, um solche Formulierungen zu verwenden. Die Beklagte müsse ihm den gelegentlichen Konsum nachweisen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.12.2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. 12 Mit Beschluss der Kammer vom 06.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 17 Gegen die Entziehungsverfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat sich gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11,13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis der Fall, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann, wenn also nachgewiesenermaßen ein Kraftfahrzug unter dem Einfluss von Cannabis geführt wurde. 18 Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. 20 Nach diesen Kriterien liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. 21 Die Analyse der Blutprobe erbrachte eine THC-Konzentration von 3,9 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 45 ng/ml. Aufgrund dieser Blutwerte steht fest, dass der Kläger an diesem Tag ein Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hat. Nach dem toxikologischen Gutachten von E vom 27.04.2011 sprachen die Werte zum damaligen Zeitpunkt für einen vermutlich gelegentlichen Konsum der Droge. Aufgrund des Cannabinoidmusters sei von einer stärkergradigen Cannabisbeeinflussung auszugehen. 22 Begründete Bedenken gegen dieses Gutachten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch (mindestens) von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen. Den Vortrag des Klägers, es habe sich um erstmaligen Probierkonsum gehandelt, wertet das Gericht als unglaubhaft. 23 Der Kläger hat lt. dem Polizeiprotokoll ausdrücklich erklärt, er konsumiere gelegentlich Marihuana. Auch wenn die Verwendung des Wortes "gelegentlich" möglicherweise nicht vom Kläger stammen sollte, so ist doch davon auszugehen, dass der Kläger, der im Übrigen, wie die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, fließend Deutsch spricht, jedenfalls sinngemäß etwas Vergleichbares gesagt haben muss. Konkrete Hinweise darauf oder ein Motiv dafür, warum die Beamten in seinem Fall in einem förmlichen Polizeiprotokoll etwas Falsches notiert haben sollten, hat der Kläger nicht nennen können. 24 Zudem kann einem Fahrerlaubnisinhaber nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Erstkonsum nur abgenommen werden, wenn er die Einzelumstände konkret und glaubhaft schildert. Dies beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhafte Angaben macht. Tut er dies nicht, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris. 26 Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Erstkonsum ist unglaubhaft. Gegen seinen jetzigen Vortrag spricht schon, dass er sich erst im Klageverfahren und zunächst auch ohne jegliche konkrete Schilderung auf einen Erstkonsum berufen hat. Weiterhin konnten auch seine näheren Angaben dazu auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen. 27 Für den Fall, dass die Schilderung des Klägers zu dem Konsum am Vorabend des 23.04.2011 wahr sein sollte, muss schon von zwei selbständigen Konsumakten ausgegangen werden. Mindestens ein weiterer eigenständiger Konsumakt folgt daraus, dass auch bei Gelegenheitsnutzern nach einem Einzelkonsum THC-Konzentrationen im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr regelmäßig höchstens für sechs Stunden nachweisbar sind, 28 vgl. dazu Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 16 B 571/10 , und Bay. VGH, Beschluss vom 23.01.2007 -11 CS 06.2228- , juris, Rdnr. 36 bis 42, 29 so dass der vom Kläger zugestandene Cannabiskonsum am Vorabend für das Untersuchungsergebnis der ihm nach Fahrtende am 23.04.2011 um 16.08 Uhr entnommenen Blutprobe (THC 3,9 ng/ml) nicht ursächlich gewesen sein kann. Schließlich konnte der Kläger auch nicht nachvollziehbar erklären, warum die Polizeibeamten nach dem angeblichen Erstkonsum eines von einem Dritten gedrehten Joints bei der Kontrolle am 23.04.2011 in seiner Jackentasche ein Tütchen Marihuana auffinden konnten. Seine Erklärung dazu, "das müsse wohl da hineingefallen sein", überzeugt in keiner Weise. 30 Es bleibt dem Kläger unbenommen, den für die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis dafür, dass er abstinent ist oder jedenfalls Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs sicher trennen kann, im Rahmen eines späteren Neuerteilungsverfahrens durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 31 Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung im der Verfügung vom 13.12.2011 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig, hat sich jedoch durch Abgabe des Führerscheins erledigt. 32 Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie liegt im zulässigen Rahmen und entspricht den gesetzlichen Vorschriften. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.