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Urteil

11 K 5099/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0524.11K5099.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 28. Januar 2011 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backladen mit 1000 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstück 77, 52, 49, 53, 61 und 68 in X. . Das Vorhabengrundstück befindet sich südlich des Bauriegels G. -F. -Allee 000 bis 000 und nördlich der X1.----------straße , bei der es sich um eine Einbahnstraße handelt. Die Errichtung von 107 Parkplätzen ist vorgesehen. Das Grundstück liegt innerhalb des Nahversorgungsschwerpunkts V. des Regionalen Einzelhandelskonzepts für das C1. Städtedreieck vom 25. August 2006. Im weiteren Verlauf der G. -F. -Allee nach Osten schließt sich nach etwa 850 Metern das Gebiet „Alter N. “ und „X2. “ an, das das Regionale Einzelhandelskonzept als „Hauptzentrum X. -C2. “ darstellt. Ein Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück besteht nicht, der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Mischgebiet dar. Die G. -F. -Allee (B 0) verläuft in diesem Bereich vierspurig, wobei die beiden Fahrtrichtungen durch einen breiten Grünstreifen in der Mitte getrennt werden. Darüber hinaus befinden sich zum Teil Parklaschen an den Seiten der Allee. Die Südseite der Allee ist in diesem Bereich geprägt von fünf- bis sechsgeschossigen Gebäuden, die im Erdgeschoss verschiedene Geschäfts-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen aufweisen und in den darüber liegenden Geschossen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die westlich des Vorhabens gelegene F1.----straße und die östlich gelegene F2.-----straße werden vor allem zu Wohnzwecken genutzt. An der südlich verlaufenden X1.----------straße befinden sich neben der Wohnnutzung unter anderem ein Dachdeckerbetrieb, eine Sanitätsgroßhandlung, eine Tankstelle, eine Kfz-Servicewerkstatt und ein Gebrauchtwagenhandel sowie ein Verleih für Baumaschinen. Auf der dem Vorhaben nördlich gegenüberliegenden Seite der G. -F. -Allee befindet sich unter der Hausnummer 000-000 derzeit ein großes Schuhgeschäft, dessen genaue Verkaufsflächengröße sich aus den beigezogenen Akten nicht zweifelsfrei ergibt, sowie eine Mietwerkstatt und verschiedene weitere Nutzungen. Der Bebauungsplan Nr. 512 weist diesen Bereich als Kerngebiet aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 1. Februar 2012, die dort gefertigten Lichtbilder sowie das Protokoll der Ortsbegehung durch das Bauamt der Beklagten vom 15. Februar 2011 (Heft 1, Bl. 43) Bezug genommen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2011 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Eine Reaktion der Klägerin ging bei der Beklagten nicht ein. Die Beklagte stellte deshalb die weitere Bearbeitung des Antrags ein. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 verlangte sie von der Klägerin die Zahlung von 4.576,80 als Bearbeitungsgebühr. Die Klägerin hat am 26. August 2011 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Vorhaben sei nicht nach § 11 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB wegen der beabsichtigte Art der Nutzung unzulässig. Bei dem Geviert G. -F. -Allee/F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße handele es sich nicht um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB, sondern um ein Gebiet mit diffuser Prägung. Jedenfalls in qualitativer Hinsicht überwiege die gewerbliche Nutzung die Wohnnutzung. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB. Vorbilder für den geplanten Markt seien die großflächige Schuhoase an der G. -F. -Allee sowie die nördlich der X3. befindlichen Verbrauchermärkte an der Straße V1. (B. und B1. ). Der G. -F. -Allee komme keine trennende Wirkung zu, da die Bebauung auf beiden Seiten einheitlich strukturiert sei. Selbst wenn man jedoch annehmen wolle, es handele sich um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, sei das Vorhaben dennoch zulässig, weil hier nach § 11 Abs. 3 Satz 4 nicht davon auszugehen sei, dass der geplante Markt sich mehr als unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung auswirken werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem Grundstück Gemarkung C2. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61, 68, G. -F. -Allee 360, 366a, X. (Az: 105.27 – 00933/11) positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Bei der G. -F. -Allee handele es sich aufgrund ihrer Breite und Ausgestaltung um eine Straße mit trennender Wirkung für die Gebietseinschätzung. Das Geviert G. -F. -Allee/F1.----straße /X1.----------straße / F2.-----straße stelle ein Mischgebiet dar, in dem das Vorhaben unzulässig sei. Jedenfalls seien der B1. - und der B.markt zu weit entfernt, um eine Vorbildwirkung zu haben. Das Gericht hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 1. Februar 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Bauvorbescheids zu. Nach § 71 Abs.1 BauONRW i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauONRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem durch die Bauvoranfrage umrissenen Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem von der Klägerin beantragten Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Das geplante Vorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO nicht zulässig. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art allein danach, ob es nach der aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Verordnung bezeichnet sind, entspricht. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Die „nähere Umgebung“ wird in zwei Richtungen ermittelt, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben. Zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 –, BVerwGE 55, 369; Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88/91 –, juris und st. Rspr.; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris, Rn. 48. Bei den in Rede stehenden Auswirkungen sind ökonomische Fernwirkungen eines Vorhabens nicht zu berücksichtigen, da es diesen an der erforderlichen Wechselseitigkeit fehlt. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 25/82 –, BVerwGE 68, 360/juris, Rn. 24. Die „nähere Umgebung“ wird nach diesem Maßstab durch das Straßengeviert G. -F. -Allee (Norden)/F3.---straße (Westen)/ Bahnlinie an der X1.----------straße (Süden)/ F2.-----straße (Osten) begrenzt. Aufgrund des im Beweistermin vor Ort gewonnen Eindrucks ist insbesondere davon auszugehen, dass der G. -F. -Allee im Norden trennende Wirkung zukommt. Einer Straße kommt nicht grundsätzlich trennende Wirkung zu, vielmehr kann eine Straße sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102/juris, Rn. 18. Entscheidend ist, wie weit im Einzelfall das Vorhabengrundstück noch von Wirkungen jenseits der Straße betroffen ist, bzw. inwieweit es Auswirkungen auf die Grundstücke jenseits der Straße hat. Die Beantwortung dieser Frage kann nur Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris, Rn. 50. Der im Ortstermin gewonnene Eindruck spricht dafür, der G. -F. -Allee trennende Wirkung beizumessen. Die in diesem Bereich vierspurige Allee ist eine der Hauptverkehrsadern der Stadt X. , die das Stadtgebiet von Südwesten nach Nordosten durchläuft. Die beiden Fahrtrichtungen werden durch einen breiten Grünstreifen, der mit Bäumen bepflanzt ist, getrennt. Darüber hinaus befinden sich in bestimmten Abschnitten auf beiden Seiten der Allee Parklaschen für Kraftfahrzeuge. Eine Fußgängerquerung ist in Höhe des für das Vorhaben avisierten Grundstücks nicht möglich, sondern erst wieder an der X4.-----straße bzw. an der X5.------straße , die beide in einiger Entfernung zum Vorhabengrundstück verlaufen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Nutzungsstruktur auf beiden Seiten der G. -F4.-----allee sei identisch, sodass eine trennende Wirkung nicht anzunehmen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Südseite der Allee ist geprägt durch kleineren Einzelhandel und kleine Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnnutzung und entspricht damit einer Mischgebietsnutzung. Auf der Nordseite befinden sich hingegen auf Höhe des Vorhabens als prägende Nutzungen zum einen die „Schuhoase“ und zum anderen eine Automietwerkstatt. Genaue Verkaufsflächenangaben über die Schuhoase sind dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Die Klägerin geht jedoch davon aus, dass es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, was auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zumindest für plausibel gehalten hat. Die Automietwerkstatt wiederum ist ebenfalls im Umfang erheblich und erfasst den Großteil des Grundstücks G. -F. -Allee 359. Beide Nutzungen sind damit jedenfalls nicht typischer Weise in einem Mischgebiet anzutreffen und unterscheiden sich bereits insofern von der Nutzungsstruktur an der südlichen Seite der Allee. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Nutzungen nördlich und südlich der Allee von derartiger Ähnlichkeit sind, dass sie den durch die Fahrbahnbreite, die Begrünung, den dichten Verkehr, die Parklaschen und die fehlenden Fußgängerquerungen begründeten Eindruck der trennenden Wirkung der Allee gänzlich aufgeheben könnten. Hinzukommt, dass das Vorhaben der Klägerin südlich des sechsstöckigen Wohnblocks der G. -F. -Alle 360-366 verwirklicht werden soll. Es grenzt damit selbst nicht unmittelbar an die G. -F. -Allee an, sondern verschwindet hinter einem Bebauungsriegel. Auch dies spricht gegen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Gebiet nördlich der G. -F. -Allee sowie umgekehrt gegen Auswirkungen des Gebiets nördlich der G. -F. -Allee auf das Vorhaben. Das so umrissene Gebiet G. -F. -Allee/F3.---straße /Bahnlinie an der X1.----------straße /F2.-----straße entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Charakteristika werden durch die „nähere Umgebung“ des Vorhabengrundstücks erfüllt, wie sich aus der im Ortstermin vom 1. Februar 2012 protokollierten Bestandaufnahme ergibt. Soweit die Klägerin vorträgt, die gewerbliche Nutzung überwiege die Wohnnutzung zumindest in qualitativer Hinsicht, kann dem nicht gefolgt werden. In § 6 BauNVO kommt die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass Wohnnutzung und nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität „gemischt“ sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309/juris, Rn. 16 ff. Jedenfalls in quantitativer Hinsicht ist ein Übergewicht der gewerblichen Nutzungen nicht zu erkennen. Die Gebäude entlang der G. -F. -Allee werden in der überwiegenden Mehrheit jeweils im Erdgeschoss zu gewerblichen Zwecken genutzt, während die darüber befindlichen Stockwerke der zumeist vier- bis sechsgeschossigen Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden. Einzelne Gebäude werden zwar ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt (Gebrauchtwagenhandel, russischer Supermarkt), in unmittelbarer Nähe finden sich aber Gebäude, in denen ausschließlich Wohnnutzung stattfindet (G. -F. -Allee 328 und 330). Die Gebäude in der F1.----straße dienen ganz überwiegend der Wohnnutzung und die F5.----straße weist neben dem Museum „F. -Haus“ ebenfalls Wohnnutzung und keine gewerbliche Nutzung auf. Die X1.----------straße wird in ihrem westlichen Abschnitt abgesehen von dem in Hausnummer 223 und 229 betriebenen Hotel ebenfalls vor allem zu Wohnzwecken genutzt. Im östlichen Teil der Straße befindet sich neben auch hier anzutreffender Wohnnutzung eine Tankstelle, ein Kfz-Meisterbetrieb und ein Gebrauchtwagenhandel sowie eine Sanitätsgroßhandlung und eine Baumaschinenvermietung. Auch ein qualitatives Übergewicht der gewerblichen Nutzung in einem Ausmaß, das die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausschließen könnte, ist nicht anzunehmen. Für die Annahme eines Mischgebiets ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, BVerwGE 79, 309/juris, Rn. 19. Ein Missverhältnis der Geschossfläche zuungunsten der Wohnnutzung ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Allenfalls ist festzustellen, dass gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung nicht an allen Stellen im Gebiet völlig gleichmäßig vorhanden sind. So findet sich in der F1.----straße ganz überwiegend Wohnnutzung, während im östlichen Bereich der X1.----------straße eine gewisse Konzentration von Gewerbebetrieben festzustellen ist. Diese im Vergleich zum Restgebiet flächenmäßig untergeordnete „Schwerpunktbildung“ führt aber nicht dazu, dass der Charakter des Gebiets verloren ginge. In den übrigen Teilen des Gevierts sind eine räumliche Durchmischung und ein Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung klar zu erkennen. Die genannten „Schwerpunkte“ sind weder der Fläche noch des optischen Eindrucks nach von derartiger Dominanz, dass sie das im Übrigen bestehende Nebeneinander von nicht wesentlich störendem Gewerbe und Wohnnutzung aufheben würden. Die gewerblichen Nutzungen sind auch als mischgebietsverträglich einzustufen. Das in der X1.----------straße 240 (im Protokoll des Ortstermins noch irrtümlich X1.----------straße 242/244) befindliche Fabrikgebäude ist leerstehend. Ein Gewerbe ist nach Auskunft der Beklagten unter der Adresse nicht angemeldet. Bei der größeren Backsteinhalle nördlich der X1.----------straße handelt es sich um das ehemalige Kurbad, über dessen derzeitige Nutzung nach Auskunft der Beklagten nichts bekannt ist. Die Reifen- und Kfz-Servicewerkstatt in der X1.----------straße wird hier im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben, sodass von ihrer Mischgebietsverträglichkeit auszugehen ist. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 49/82 –, NVwZ 1986, 642/juris, Rn. 21. Das Vorhaben der Klägerin ist in einem Mischgebiet seiner Art nach unzulässig. Es handelt sich bei dem geplanten Lebensmittelmarkt mit Backladen um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig ist. Das Merkmal der Großflächigkeit ist erfüllt, wenn – wie hier – die Verkaufsfläche 800 qm überschreitet. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 364. Grund für die spezielle Regelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO die Auswirkungen, die solche Betriebe auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf das Ort und Landschaftbild und den Naturhaushalt haben können und die sich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung mehr als nur unwesentlich auswirken können. Dabei sind nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bei großflächigen Betrieben regelmäßig anzunehmen. Diese Regelvermutung ist nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dann nicht anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Großflächigkeit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 nicht vorliegen. Dabei sind insbesondere die Größe und Gliederung der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Beruft sich der Bauherr eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO, um die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu durchbrechen, so trägt er die Darlegungslast für das Fehlen der vermuteten Auswirkungen. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 – BVerwGE 124, 364/juris, Rn. 24; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11 BauNVO, Rn. 82a (Stand: Januar 2009). Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist hier nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO als widerlegt anzusehen. Es sind von der Klägerin keine Anhaltspunkte dargelegt worden und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass die vermuteten Auswirkungen nicht vorliegen. Ob die Vermutung widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze zur Großflächigkeit überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 364/juris, Rn. 26. Es bestehen keine Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass das Vorhaben trotz seiner Großflächigkeit keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben wird. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Gebiet östlich des T.----wegs /G1. und nördlich der X3. im Bereich „Alter N. “ und „X2. “ um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Es finden sich hier eine Vielzahl von verschiedenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistern, die in dichter räumlicher Nähe die Möglichkeit bieten, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedarfsaspekte der kurz-, mittel und langfristigen Versorgung zu decken. Das Regionale Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2006 stuft diesen Bereich ebenfalls als zentralen Versorgungsbereich („Hauptzentrum X. -C2. “) ein. Zwar kommt einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informeller Planung keine bindende Rechtswirkung zu. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 1512/07 –, juris, Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 –, NVwZ 2009, 781/juris Rn. 6. Es ist aber dennoch besonders geeignet, die für die Beurteilung als zentralen Versorgungsbereich entscheidenden Zusammenhänge deutlich zu machen. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB, Rn. 85 b (Stand: April 2010). Auch die Klägerin trägt nicht vor, dass es sich bei dem genannten Gebiet nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handele. Es liegen keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Vorhaben der Klägerin auf diesen zentralen Versorgungsbereich nicht auswirken könnte. Das Vorhaben befindet sich unmittelbar an der G. -F. -Allee, die etwa nach 850 Metern zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum X. -C2. “ durchläuft (dann unter dem Straßennamen „I. “). Schon aufgrund dieser günstigen Verkehrsanbindung erscheint nicht ausgeschlossen, dass Verbraucher, die bisher ihren Bedarf innerhalb des Versorgungsbereichs gedeckt haben, nunmehr auf den N. der Klägerin ausweichen und dem zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum X. -C2. “ Kaufkraft verloren geht. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass NRW darauf hingewiesen hat, der zu erwartende Umsatz des Vorhabens bleibe auch bei großzügiger Berechnung deutlich unterhalb von 35% der Kaufkraft in einem Umkreis von 500 Metern um das Vorhaben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar geht der Einzelhandelserlass NRW (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - V.4 / VI A 1 - 16.21 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie- 322/323-30.28.17 vom 22. September 2008) davon aus, dass in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch bei großflächigem Einzelhandel im Einzelfall keine Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr anzunehmen sein können. Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich sollen nicht zu erwarten sein, wenn die Kaufkraftbindung des Einzelhandelsbetriebs 35% der Kaufkraft der Bevölkerung im Nahbereich nicht übersteigt (S. 21). Damit lassen sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zahlen aber keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Beklagten ziehen. Das 35%-Kriterium wird vom Einzelhandelserlass NRW nur dazu herangezogen, um zu beurteilen, ob die „Nahversorgung“ durch ein Vorhaben gefährdet werden könnte (vgl. Überschrift: „2.8 Nahversorgung“, S. 20). Entsprechend ist zu untersuchen, ob mehr als 35% der Kaufkraft des „Nahbereichs“ zur Deckung des zu erwartenden Umsatzes durch das neue Vorhaben gebunden werden. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob das Vorhaben Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde haben kann. Hierfür ist das 35%-Kriterium nach dem Einzelhandelserlass NRW nicht heranzuziehen, sondern es kommt darauf an, ob der zu erwartende Umsatz eines Einzelhandelsvorhabens die Kaufkraft des ihm funktional zugeordneten Stadtteils überschreitet (vgl. S. 17). Damit geht es um die Frage, ob sich die ökonomischen Auswirkungen des Vorhabens auf den zugeordneten Stadtteil beschränken, weil die dort vorhandene Kaufkraft den zu erwartenden Umsatz deckt, oder ob ökonomische Fernwirkungen auch in anderen Stadteilen zu erwarten sind, weil die in der Umgebung vorhandene Kaufkraft nicht ausreicht, um die zu erwartenden Umsätze zu erwirtschaften und deshalb eine Verschiebung der Kaufkraft hin zu dem neuen Vorhaben möglich erscheint. Bei dieser Betrachtung kann nicht solitär auf das Vorhaben abgestellt werden, sondern es müssen auch bereits bestehende Einzelhandelsnutzungen im näheren Umfeld des Vorhabens in den Blick rücken, da auch diese Kaufkraft abschöpfen. So ist für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB, der ebenfalls dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche dient, durch die Rechtsprechung bereits geklärt, dass bei der Prognose schädlicher Auswirkungen bereits bestehende Einzelhandelsangebote in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Vorhabens zu beachten sind. Ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinader von Einzelhandelsangeboten an einem bestimmten Standort und dem zentralen Versorgungsbereich kann durch das neu hinzutretende Vorhaben in eine beachtliche Schädigung umschlagen. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1417/07 –, BauR 2009, 220/juris, Rn. 85 m.w.N. Zu berücksichtigen ist deshalb hier, dass im Umkreis des Vorhabens bereits ein „B1. “-N. mit 2.500 qm Verkaufsfläche (Ecke V1. /B2.----straße ) sowie ein „B. “-N. mit 970 qm Verkaufsfläche (Ecke V1. /Zur E. C.) existieren, die beide nicht innerhalb des „Nahversorgungsschwerpunkts V. “ liegen. Darüber hinaus gibt es an der G. -F. -Allee einen weiteren Supermarkt mit 642,85 qm Verkaufsfläche und einen weiteren „B. “-N. (G. -F. -Allee 257). Abhängig von der jeweiligen Umsatzstärke dieser Marktteilnehmer erscheinen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich C2. durch das Hinzutreten des klägerischen Vorhabens möglich. Jedenfalls ist das von der Klägerin vorgetragene Unterschreiten des 35%-Kriteriums aus dem Einzelhandelserlass NRW für sich allein kein Anhaltspunkt, der die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO außer Kraft setzen könnte, nach der bei großflächigen Vorhaben in der Regel von Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auszugehen ist. Hinzukommt, dass das von der Klägerin in Anspruch genommene 35%-Kriterium nach dem Einzelhandelserlass NRW nur dann gegen negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich spricht, wenn der Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente unter 10% bleibt. Einzelhandelserlass NRW vom 22. September 2008, S. 20 f.; ebenso „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ – Bericht der Arbeitsgruppe vom 30, April 2002 –, ZfBR 2002, 598 (603): „non-Food-Sortimente“ unter 10%. Diese Bedingung wird durch das in der Bauvorbescheidsanfrage der Klägerin geschilderte Vorhaben nicht erfüllt. Die Bauvoranfrage führt zur Art des Betriebs aus, es handele sich um einen/eine „Einzelhandel/Verkaufsstätte, Lebensmittelmarkt, Backshop“. Hinsichtlich der Art der Nutzung hält die Voranfrage „Verkauf“ fest. Zwar ist angekreuzt, dass eine Betriebsbeschreibung beigefügt sein soll, eine solche findet sich jedoch in dem Verwaltungsvorgang nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht mit Bestimmtheit sagen können, dass eine solche Beschreibung eingereicht worden sei. Da es somit an einer Beschränkung der Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente fehlt, ist eine wesentliche Bedingung, unter der davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Kaufkraftbindung von 35% im Nahbereich mit negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht zu rechnen ist, durch das Vorhaben nicht erfüllt. Schon insoweit fehlt es deshalb an Anhaltspunkten für die Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO. Vgl. insoweit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 102. Ein Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Vorhaben befinde sich selbst in einem zentralen Versorgungsbereich und müsse deshalb die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht gegen sich gelten lassen. Zwar liegt das Vorhaben innerhalb des im Regionalen Einzelhandelskonzept als „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ dargestellten Bereichs. Daraus ergibt sich aber nicht, dass deshalb negative Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche wie etwa den zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum X. -C2. “ ausgeschlossen wären. Auch von Vorhaben innerhalb zentraler Versorgungsbereiche können negative Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche ausgehen. Vgl. Einzelhandelserlass NRW, S. 17. Das Vorhaben gehört nicht zum Versorgungsbereich „Hauptzentrum X. -C2. “ und kann damit potentiell Auswirkungen auf diesen Versorgungsbereich haben. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die im Einzelhandelskonzept dargestellten Versorgungsbereiche „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ und „Hauptzentrum X. -C2. “ faktisch als ein gemeinsamer Versorgungsbereich einzustufen wären mit der Folge, dass eventuelle Auswirkungen des Vorhabens innerhalb eines Versorgungsbereichs blieben und deshalb für die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO keine Rolle spielen dürften. Die dichte Konzentration von Einzelhandel und Dienstleistern auf dem „X2. “ (östlich der Straße T1.----weg bzw. G1. ) setzten sich nach Westen nicht in vergleichbarer Intensität fort. Zudem befindet sich der „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ südlich der X3. , während das „Hauptzentrum X. -C2. “ nördlich der X3. gelegen ist. Schließlich folgt auch aus dem Regionalen Einzelhandelskonzept der Beklagten aus dem Jahr 2006 nicht, dass von Vorhaben innerhalb eines Nahversorgungsschwerpunkts keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum X. -C2. “ ausgehen könnten. Zum einen zielt das Konzept auf die überörtliche/regionale Planung im C2. Städtedreieck ab und betrachtet deshalb die Ansiedlung von Discountern als „innere Angelegenheit“ der jeweiligen Stadt. Angaben über die Auswirkungen von Vorhaben dieser Art auf Versorgungsbereiche innerhalb derselben Gemeinde macht das Einzelhandelskonzept deshalb nicht (vgl. S. 144). Das Konzept geht aber davon aus, dass bei Ansiedlung von Discountern innerhalb eines Nahversorgungsschwerpunkts schädliche Auswirkungen auf Versorgungsbereiche nicht eintreten (vgl. S. 145). Diese Vermutung bezieht sich allerdings vor allem auf Einzelhandel, der zwischen 500 und 800 qm Verkaufsfläche aufweist (vgl. S.145). Für darüber liegende Verkaufsflächen soll diese Vermutung nur greifen, wenn negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu erwarten sind (vgl. S. 145). Das Einzelhandelskonzept trifft damit explizit keine Aussage darüber, in welcher Konstellation negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht eintreten. Die von ihm aufgestellte Vermutung der Nichtschädlichkeit von Auswirkungen ergibt sich nur, wenn bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben feststeht, dass keine negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu befürchten stehen. Damit ist auch die Lage des geplanten Vorhabens innerhalb eines Versorgungsbereichs kein Anhaltspunkt, der die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnte. Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO, die die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entkräften könnten, bestehen ebenfalls nicht mit Blick auf die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Verkehr. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass das Vorhaben in erheblichem Umfang zusätzlichen Verkehr auslösen wird. Mit seinen 107 Parkplätzen stellt der geplante N. ein attraktives Angebot für Kunden mit Pkw dar. Zur Konkretisierung des zu erwartenden Verkehrs kann die bayrische Parkplatzstudie zumindest näherungshalber herangezogen werden. Danach ist bei einem Discounter in großstädtischer Lage bei weniger Stellplätzen mit 1,32 bis 1,64 Fahrzeugbewegungen pro 10 qm Verkaufsfläche pro Stunde zu rechnen. Vgl. Bayrisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, 2007, S. 34. Für das geplante Vorhaben ergibt sich bei den in der Bauvoranfrage angegebenen Kundenverkehrszeiten von 7 Uhr bis 22 Uhr damit ein Wert zwischen 1980 und 2460 Fahrzeugbewegungen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses induzierte Verkehrsaufkommen entgegen der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in dem Gebiet des Vorhabens „verträglich“ sein könnte, liegen nicht vor. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel“, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 –, BVerwGE 124, 364/juris, Rn. 26. stellt sich das Problem des zusätzlichen Verkehrsaufkommens jedenfalls dann, wenn der „Non-Food-Anteil“ des Warenangebots nicht unter 10% liegt. „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ – Bericht der Arbeitsgruppe vom 30, April 2002 –, ZfBR 2002, 598 (603). Eine derartige Beschränkung des Warenangebots ist – wie bereits oben dargelegt – der Bauvoranfrage nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das zusätzliche Verkehrsaufkommen stelle kein Problem dar, weil das Vorhaben an der vierspurigen und vielbefahrenen G. -F. -Allee liege, ist ihr nicht zu folgen. Der Parkplatz des Vorhabens soll nach den mit der Bauvoranfrage eingereichten Plänen auch über die X1.----------straße erreichbar sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch ein gewichtiger Anteil des Fahrzeugverkehrs über diese Straße verlaufen wird. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei der X1.----------straße handelt es sich um eine kleinere Einbahnstraße, die jedenfalls nicht ohne Weiteres für die Aufnahme umfangreichen zusätzlichen Verkehrs geeignet erscheint. Zudem kann der einfache Hinweis darauf, dass ein Vorhaben an einer mehrspurigen und vielbefahrenen Straße liegt, nicht für sich ein ausreichender Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sein. Auswirkungen auf den fließenden Verkehr im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nicht nur dann anzunehmen, wenn die Überlastung der in Anspruch genommenen Verkehrswege droht, sondern auch dann, wenn es durch den zusätzlichen Verkehr zu Verkehrstaus und sonstigen Behinderungen an Knotenpunkten etwa durch Abbiegerverkehr kommen kann. Einzelhandelserlass NRW, S. 16; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11 BauNVO, Rn. 74 (Stand: Januar 2009). Zu solchen Auswirkungen kann es auch kommen, wenn der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Vorhaben und das damit verbundene Einordnen auf die Verkehrsstraße oder Abbiegen von der Verkehrsstraße zu Behinderungen des Verkehrsflusses insgesamt führen können. Bei den zu erwartenden Pkw-Kunden (im Schnitt etwa 132 bis 164 pro Stunde, in Stoßzeiten wohl auch mehr) ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben auch auf der G. -F. -Alle zu Behinderungen und Verzögerungen führen und damit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigen kann. Jedenfalls ist der einfache Hinweis auf die Größe des Verkehrswegs am Vorhabengrundstück für sich kein Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO darauf, dass die regelmäßig vermuteten Auswirkungen im konkreten Fall nicht auftreten werden. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf den erteilten Bauvorbescheid zu, wenn man ihrer Rechtsansicht folgt und annimmt, dass das vom Straßengeviert G. -F. -Allee/F3.---straße /Bahnlinie an der X1.----------straße /F2.-----straße eingefasste Gebiet nicht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens würde sich dann nach § 34 Abs. 1 BauGB richten. Planungsrechtlich zulässig ist ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Dies ist dann der Fall, wenn in der näheren Umgebung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 qm besteht. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 307. Dies ist hier zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuhoase nördlich der G. -F. -Allee tatsächlich eine Verkaufsfläche von über 800 qm aufweist. Diese Nutzung liegt nämlich nicht mehr in der näheren Umgebung, sondern auf der anderen Seite der G. -F. -Allee, der hier trennende Wirkung zukommt (s.o.). Dasselbe gilt für den „B1. “- und den „B. “-N. an der Straße V1. . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 75.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 3b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Der so ermittelte Wert von 150.000 Euro war entsprechend Ziffer 6 um die Hälfte zu kürzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.