Urteil
17 K 4961/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0525.17K4961.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so¬weit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so¬weit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Kläger ist Eigentümer des u.a. mit einem Stall- und Wohngebäude bebauten Grundstücks Pstraße 102 in H, welches er mit seiner Ehefrau bewohnt. Die Einleitung der häuslichen Abwässer erfolgt in eine direkt am Gebäude befindliche Kleinkläranlage, eine mechanisch reinigende Mehrkammergrube mit nachgeschaltetem Sickerschacht. Ein Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist seitens der Stadt H nicht geplant. Für den Wiederaufbau des Stall- und Wohngebäudes mit Abwasseranschluss durch den Einbau einer "Schreiber-Vier-Kammer Kläranlage" wurde 1960 eine Baugenehmigung erteilt, wobei nach dem Teil der Genehmigung gewordenen Entwässerungs-Lageplan sich das Klärbecken in rund 14 m Entfernung zum Gebäude befinden sollte. Im Jahr 2004 wurde der Kläger vom Beklagten darauf hingewiesen, dass die bisher übliche Abwasserbeseitigung über Dreikammer-Kleinkläranlagen mit Untergrundverrieselung nicht mehr zulässig sei. Dem Kläger wurden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, seine häuslichen Abwässer künftig zu beseitigen. Mangels Reaktion des Klägers hörte der Beklagte ihn zum Erlass einer Ordnungsverfügung an. Daraufhin trug der Kläger vor, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für vorhandene Einleitungen Abweichungen möglich seien. Als Besonderheit zu berücksichtigen sei, dass hier Bestandsschutz wegen der erteilten Baugenehmigung bestehe. Es handele sich um ein seinerzeit sehr fortschrittliches Dreikammer-Klärsystem. Im Anschluss daran sei – ähnlich wie bei heutigen Kiessäulen – eine Verrieselung vorhanden, die bei einem ca. vier Meter tiefen Abwassergraben im Hinblick auf ca. 30 Tujas und andere Bäume hin erfolge. Diese 30 – 40 m hohen "Baumriesen" nähmen das Abwasser auf. Das Grundwasser liege 30 m tief. Es lägen weder eine Gefährdung des Grundwassers noch Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung vor. Mit Ordnungsverfügung vom 10. August 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die Versickerung der auf seinem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer über die dort vorhandene Kleinkläranlage in den Untergrund – damit ins Grundwasser – zu unterlassen. Dazu könne er den Überlauf der Kleinkläranlage abdichten. Der durch die Abdichtung entstehende abflusslose Abwassersammelbehälter müsse künftig regelmäßig entsorgt werden. Desweiteren wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Errichtung einer neuen Abwassersammelgrube sowie das Entfallen der Notwendigkeit einer Sammlung und Abfuhr des Abwassers bei Errichtung einer wasserrechtlich erlaubten Kleinkläranlage hingewiesen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Verfügung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen sollte, drohte ihm der Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500,00 Euro an. Der Beklagte stützte die Ordnungsverfügung auf § 14 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG). Zur Begründung führte er aus, dass die Versickerung teilbiologisch geklärter Abwässer über einen Sickerschacht bereits sei 1964 nicht mehr den wasserrechtlichen Bestimmungen entspreche. Im ländlichen Raum seien Kleinkläranlagen, unterschiedliche Grundwasserstände und Grundstücksbepflanzungen üblich und ohne Auswirkungen auf die nach der Abwasserverordnung (AbwV) einzuhaltenden Werte. Bei Missachtung des Standes der Technik hinsichtlich der Einleitung bestehe keine Verpflichtung des Beklagten zu Messungen. Der Kläger hat am 20. August 2011 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, die Mindestwerte würden eingehalten. Wegen vollständiger Aufnahme der Abwässer durch die Baumreihen sei eine Verunreinigung des Grundwassers schlicht ausgeschlossen. Der Kläger und seine Ehefrau seien betagt. Der Kläger verfüge lediglich über eine landwirtschaftliche Rente i.H.v. 600,00 Euro monatlich. Ein Abfahren der Abwässer würde jedoch ca. 1.200,00 Euro pro Jahr kosten. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2011 sowie die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 1.500,00 Euro aufzuheben sowie die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die klägerische Kleinkläranlage 1960 dem Stand der Technik entsprochen habe, heute aber völlig veraltet sei. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, dass die Benutzung von einem Gewässer, insbesondere die Ableitung von Abwasser ins Grundwasser, aufgrund Besonderheiten des Grundstücks (vollbiologischer Abbau durch vorhandene Baumreihen, Tiefenlage des Grundwassers von 30 m) grundsätzlich nicht möglich ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, als unzulässigen Beweisausforschungsantrag abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Bauakte der Stadt H Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 10. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mittels Ordnungsverfügung ist dem Kläger lediglich aufgegeben, die Versickerung der auf seinem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer über die dort vorhandene Kleinkläranlage in den Untergrund zu unterlassen. Die verschiedenen aufgezeigten Möglichkeiten, wie dies bewerkstelligt werden könnte (Abdichtung des Überlaufs und Nutzung der Kleinkläranlage als abflussloser Abwassersammelbehälter, Einleitung der Abwässer in eine neue Abwassersammelgrube oder Errichtung einer neuen Kleinkläranlage nach entsprechender Erlaubnis), sind als bloße Hinweise zu verstehen und nicht Teil der getroffenen Regelung/ des Verfügungssatzes. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungs-/Stilllegungsverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese seit dem 1. März 2010 gültige speziellere wasserrechtliche Eingriffsnorm geht der Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG vor, ohne dass dies die Eingriffsmöglichkeiten des Beklagten einschränkt oder erweitert. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Der Beklagte ist nach § 136 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) i.V.m. § 1 Absätze 1 und 2 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz i.V.m Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung als untere Wasser- bzw. Umweltschutzbehörde zuständig für den Vollzug des WHG. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten des Beklagten als der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (erste Alternative) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (zweite Alternative). Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die Eingriffsbefugnis wird durch die zweite Alternative der neugeschaffenen bundeswasserrechtlichen Generalklausel auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt. Voraussetzung für den Erlass der Ordnungsverfügung ist, dass ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften vorliegt oder droht. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die vom Kläger praktizierte Versickerung seiner häuslichen Abwässer über die vorhandene Kleinkläranlage in den Untergrund verstößt gegen § 8 Abs. 1 WHG. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Benutzung im Sinne des WHG ist auch das Einleiten von Stoffen in Gewässer, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Zu den Stoffen gehört unter anderem Abwasser. Das häusliche Abwasser des klägerischen Grundstücks wird auch in ein Gewässer eingeleitet. Zu den Gewässern, für die das WHG gilt, gehört nämlich das Grundwasser, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG. Grundwasser wird in § 3 Nr. 3 WHG legaldefiniert als das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Dass ein solches auf dem klägerischen Grundstück vorhanden ist, ist unstreitig. Selbst wenn es sehr tief liegen sollte – nach dem klägerischen Vortrag 30 m unter der Geländeoberfläche –, wird es im Laufe der Zeit von dem versickernden Abwasser erreicht. Anderes könnte nur ausnahmsweise gelten, wenn das Abwasser vorher vollständig anderweitig aufgenommen würde oder auf eine wasserundurchlässige Barriere träfe. Für eine derartige Ausnahme ist aber nichts ersichtlich. Eine wasserundurchlässige Schicht oder sonstige geologische Formation, die ein Absinken des versickernden Wassers bis auf 30 m Tiefe ausschließen würde, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich dann nicht in Höhe dieser Schicht Grundwasser bilden sollte. Eine vollständige Aufnahme des Abwassers auch z.B. bei Starkregenereignissen und damit einhergehender Vermischung des Ab- und Niederschlagswassers durch auf dem klägerischen Grundstück befindliche Bäume ist nicht erkennbar. Zwar ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Bäume einen nennenswerten Teil des Abwassers aufnehmen. Doch auch ihre große Zahl vermag nichts daran zu ändern, dass jedenfalls auf dem Weg zu den Bäumen ein Teil des – ggf. mit Niederschlagswasser vermischten – Abwassers in tiefere Schichten, jenseits des durchwurzelten Bereiches, versickern wird. Etwa eine im durchwurzelbaren Bereich liegende wasserundurchlässige Bodenschicht, die dazu führen könnte, dass sich das Abwasser ausschließlich in diesem Bereich ausbreitet und damit nach und nach von den Bäumen aufgenommen wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem läge auch dann nahe, dass sich eine unterirdische mit Wasser gesättigte Zone ergeben würde, die wiederum Grundwasser darstellte. Soweit der Kläger einen Abwassergraben erwähnt, ist weder vorgetragen, dass das Abwasser ausschließlich in diesen gelangen würde, noch, dass dieser vollständig gegen den Untergrund abgedichtet wäre. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das Abwasser mittels eines speziellen Abwassergrabens, der jedes weitere Versickern verhinderte, über das Grundstück an den einzelnen Bäumen zur Aufnahme vorbei geführt würde, dennoch die Einleitung in ein Gewässer im Sinne des WHG vorläge, nur diesmal in ein oberirdisches Gewässer, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Ein oberirdisches Gewässer ist nach der Legaldefinitionen in § 3 Nr. 1 WHG nämlich auch das ständig oder zeitweilig in Becken fließende oder stehende Wasser. Mangels jedweden Vortrages dazu, wodurch ein Versickern zumindest eines Teiles des Abwassers in den nicht durchwurzelten Bereich noch vor der Verteilung über das Grundstück und der Aufnahme durch Bäume unter allen Umständen (z.B. Starkregenereignisse) verhindert werden soll, stellte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auch keinen zulässigen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO dar. Ihm musste als bloßem Ausforschungsbeweisantrag nicht nachgegangen werden. Die lediglich formal unter Beweis gestellte Tatsache wurde ins Blaue hinein behauptet, da für ihren Wahrheitsgehalt nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 86 Rn. 18 a m.w.N. Die mangels abweichender Regelung erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung liegt nicht vor. Aus der 1960 erteilten Baugenehmigung kann sich diesbezüglich kein Bestandsschutz ergeben, da diese wasserrechtliche Fragen gar nicht regelt, wobei dahinstehen kann, ob die Baugenehmigung überhaupt eingehalten wurde, was schon hinsichtlich des Standortes der Kleinkläranlage zweifelhaft erscheint. Da der Tatbestand des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG erfüllt ist, kann als Rechtsfolge grundsätzlich der Kläger zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes in Anspruch genommen werden. Als Eigentümer des Grundstücks nebst Kleinkläranlage bzw. durch das Versickernlassen seiner häuslichen Abwässer ist er sowohl Zustands- als auch Handlungsstörer, § 138 Satz 2 LWG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 17, 18 OBG. Sein Ermessen, § 138 Satz 2 LWG i.V.m. §§ 12 Abs. 2 und 16 OBG, hat der Beklagte erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor. Insbesondere stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass der Beklagte als Ermächtigungsgrundlage irrtümlich auf § 14 Abs. 1 OBG abstellte, da die Zielrichtung und die abzuwägenden Belange sowie deren Gewichtung bei beiden Ermächtigungsgrundlagen identisch sind. Die Stilllegungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig, § 138 Satz 2 LWG i.V.m. §§ 12 Abs. 2 und 15 OBG. Insofern kann dahinstehen, ob vor einer Ordnungsverfügung auch dann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, ob eine erlaubnispflichtige Handlung, für die keine Erlaubnis vorliegt, nicht erlaubnisfähig ist, wenn es um keine substanzzerstörende Beseitigung, sondern wie hier um eine bloße Stilllegung geht und der Betroffene vorher sieben Jahre lang aufgefordert wurde, eine Erlaubnis zu beantragen, ohne jemals prüffähige Unterlagen vorzulegen. Der Beklagte hat nämlich eine fehlende Erlaubnisfähigkeit der klägerischen Gewässerbenutzung seiner Ermessensentscheidung als tragend zugrundegelegt. Einschreiten wollte er ausgehend von dieser Annahme. Seine Einschätzung ist insoweit zutreffend. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend ausgeschlossen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist eine Erlaubnis nicht nur dann zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG), sondern schon dann, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Derartige zusätzliche Anforderungen stellt § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Da die klägerische Kleinkläranlage eine Abwasseranlage darstellt, vgl. hinsichtlich der Klassifizierung der für die Einhaltung der Anforderungen errichteten und betriebenen Anlagen als Abwasseranlagen nur § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG, ergibt sich das Erfordernis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zusätzlich auch aus § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG. Es kann dahinstehen, ob das in der klägerischen Kleinkläranlage behandelte Abwasser die Anforderungen nach Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 1 AbwV an der Einleitungsstelle, der hier nach § 5 Satz 2 AbwV der Ablauf der Mehrkammeranlage gleichsteht, einhält. Hierfür spricht zwar bei der über 50 Jahre alten und niemals nachgerüsteten Anlage nichts, zumal mangels biologischen Reaktors der klägerischen Kleinkläranlage schon die Vorgaben für das Messverfahren nach Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 1 Satz 2 AbwV gar nicht eingehalten werden können. Doch kommt es darauf nicht an. § 57 Abs. 2 WHG regelt, dass durch Rechtsverordnung an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden können, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Derartige Regelungen trifft die Abwasserverordnung. Insofern müsste der Kläger in einem Erlaubnisverfahren nachweisen, dass er diese einhält. Da er nicht den erleichterten Nachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung seiner Kleinkläranlage nach Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 4 AbwV führen kann, müsste er insoweit den rechtlich nicht ausgeschlossenen, aber tatsächlich sehr aufwendigen Einzelnachweis diesbezüglich führen, bevor eine Erlaubniserteilung in Betracht käme. Allerdings handelt es sich bei den genannten Werten nach Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 1 AbwV gemäß § 1 Abs. 1 AbwV lediglich um Mindestanforderungen für die Erlaubnis. Allein ihre Einhaltung genügt nicht. Vielmehr muss die Anlage insgesamt dem Stand der Technik entsprechen. Das tut die klägerische Kleinkläranlage jedoch nicht. Der Stand der Technik ergibt sich für Kleinkläranlagen aus der aktuellen DIN 4261. Deren Teil 1 "Anlagen zur Schmutzwasservorbehandlung" macht schon unter "1 Anwendungsbereich" deutlich, dass, was auch schon dem Begriff "Schmutzwasservorbehandlung" immanent ist, es sich um eine bloße Vorbehandlung handelt und diese Anlagen zur alleinigen Behandlung des Schmutzwassers nicht geeignet sind. Dies belegt auch der Punkt "3 Schmutzwasservorbehandlung", wo ausgeführt wird, dass der Vorbehandlung eine biologische Reinigung/Behandlung nachzufolgen hat. Eine wie vorliegend bloß mechanische Vorbehandlung reicht nicht aus. Eine biologische Reinigung weist die Kleinkläranlage des Klägers nicht auf. Auch Teil 5 der genannten DIN 4261 verdeutlicht bereits durch seinen Titel "Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser", dass eine Versickerung nur in Betracht kommt, soweit das Schmutzwasser zuvor biologisch aerob behandelt wurde, vgl. dazu, dass die Forderung, bei einer 1960 errichteten Mehrkammergrube mit nachgeschaltetem Sickerschacht eine biologische Nachreinigung zu fordern, schon vor 15 Jahren dem Stand der Technik entsprach: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1997 - 20 A 5730/96 -, ZfW 1998, 455. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. Dagegen sprechen schon die gesetzgeberischen Wertungen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 WHG legt die AbwV für vorhandene Einleitungen abweichende Anforderungen fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären. Dem genügt die AbwV in ihrem Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 5 dadurch, dass sie für Kleineinleitungen dann abweichende Anforderungen ermöglicht, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl § 57 Abs. 3 als auch § 60 Abs. 2 WHG regeln darüber hinaus, dass, wenn vorhandene Abwassereinleitungen bzw. Abwasseranlagen nicht den Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Dies verdeutlicht, dass den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Abwassereinleitungen nicht dauerhaft zu dulden sind. Ein Weiterbetrieb von veralteten Kleinkläranlagen kommt danach nur bei Anpassungsmaßnahmen in Betracht. Allenfalls kann für diese eine gewisse Frist eingeräumt werden. Auch großzügigst bemessene Anpassungsfristen sind im Fall des Klägers jedoch längst abgelaufen. Spätestens seit dem Jahr 2004 ist diesem hinlänglich bekannt, dass für einen Weiterbetrieb seiner Kleinkläranlage Anpassungen erfolgen müssen. Als milderes Mittel gegenüber derartigen kostenintensiven Maßnahmen hat der Beklagte dem Kläger keine Anpassung, sondern lediglich die Unterlassung der Einleitung aufgegeben, § 138 Satz 2 LWG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 OBG. Auch die beengten finanziellen Verhältnisse und das Alter des Klägers rechtfertigen kein weiteres Hinauszögern oder gar ein gänzliches Unterbleiben ordnungsbehördlicher Maßnahmen. Vielmehr hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung anlagen-/ bzw. einleitungshandlungsbezogen und nicht personenbezogen zu erfolgen. Insofern bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Aufwand für die dem Gewässerschutz dienende Untersagungsverfügung außer Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen könnte. Nur eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ermöglicht rechtlich überhaupt eine Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks. Der finanzielle Vorteil der Wohnnutzung überwiegt deutlich die Kosten für Sammlung und Abtransport des häuslichen Abwassers bzw. die erforderlichen Anpassungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung vor Ort. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Von der Ordnungsverfügung losgelöste Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für die beantragte Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Kläger sich gerade darauf beruft, dass sein Fall in tatsächlicher Hinsicht besonders gelagert sei. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW oder eines der sonstigen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.