Urteil
7 K 3304/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0530.7K3304.11.00
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Tenor
Unter Abänderung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Be-klagten vom 2. Mai 2011 wird diese verpflichtet, der Klägerin die darin für das Fahrzeug XX XX 000 und das Ersatzfahrzeug enthaltene Ge-nehmigung zur Durchführung von Sekundärtrans¬porten ohne räumli-che Beschränkung zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Be-klagten vom 2. Mai 2011 wird diese verpflichtet, der Klägerin die darin für das Fahrzeug XX XX 000 und das Ersatzfahrzeug enthaltene Ge-nehmigung zur Durchführung von Sekundärtrans¬porten ohne räumli-che Beschränkung zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist ein Unternehmen des Rettungsdienstes. Sie erhielt von dem Oberbürgermeister der Beklagten in der Vergangenheit die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten mit zehn Fahrzeugen. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit immer wieder abgeändert, zunächst unter Beibehaltung des Datums durch Beifügung von Zusätzen mit aktuellem Datum, in der Regel aus Anlass des Austauschs von Fahrzeugen. Erstmals durch Änderung vom 25. August 2008 wurde für das neu hinzugekommene Fahrzeug XX XX 000 neben Krankentransport der Zweck "Sekundärtransport" genehmigt mit dem sinngemäßen Zusatz, dass nur Ferntransporte in Ortschaften außerhalb Es und der unmittelbar an E angrenzenden Kreise und Gemeinden durchgeführt werden durften. Hintergrund dieser Regelung war offenbar eine Entscheidung der Feuerwehr, die der Klägerin und fünf anderen Betreibern von Rettungsdienst unter dem 9. Juni 2005 bekanntgegeben worden war. Danach behielt die Feuerwehr sich vor, entsprechende Ferntransporte abzulehnen und Nachfrager nach derartigen Leistungen an die Adressaten des Schreibens (mit Sitz auch außerhalb von E) zu verweisen, die dann unmittelbar von dem Interessenten beauftragt werden sollten. Nachdem eine neue, in der entsprechenden Passage über die Sekundärtransporte identische Genehmigung unter dem 13. August 2010 für alle Fahrzeuge der Klägerin ergangen war, beantragte diese durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2010, für alle Fahrzeuge der Klägerin die Genehmigung "mit Ablauf des 15.05.2011" für weitere vier Jahre zu erteilen und dabei die Einschränkung des räumlichen Einsatzes für das Fahrzeug XX XX 000 wegzulassen, hilfsweise wenigstens auch Transporte in die unmittelbaren Nachbargemeinden und –kreise zuzulassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, drei Fahrzeuge des Sekundärtransports seien für E mit dem Wegfall der Genehmigungen für zwei Betreiber ausgefallen. An dem damit entstehenden erhöhten Auftragsaufkommen auch in den Nahbereichen wolle die Klägerin teilhaben. Die uneingeschränkte Genehmigung überschreite nicht die Verträglichkeitsgrenze im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW zu § 19 Abs. 4 RettG NRW. Die Feuerwehr vertrat intern in einem Vermerk vom 1. März 2011 die Auffassung, gegen die Verlängerung der bis zum 15. Mai 2011 gültigen Genehmigungen bestünden keine Bedenken; nach dem Rettungsdienstbedarfsplan könnten Sekundärtransporte privater Betreiber allerdings nur im Fernbereich genehmigt werden. Das Rechtsamt hielt in einem Vermerk vom 21. April 2011 fest, für diesen Antrag sei eine Bedarfsprüfung gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW durchzuführen, da es sich nicht um eine bloße Verlängerung, sondern um eine Erweiterung handele. Wenn für die beantragte Erweiterung kein Bedarf bestehe, sei der Antrag abzulehnen. Allein der Wegfall von zwei Mitbewerbern führe nicht zwingend zu einem Bedarf, da vorstellbar sei, dass der öffentliche Rettungsdienst den Ausfall auffange. In einem weiteren Vermerk des Fachamtes vom 27. April 2011 ist daraufhin (ohne nähere Erläuterung) ausgeführt, ein Bedarf bestehe nicht, da eine ausreichende Bedarfsdeckung durch den öffentlichen Rettungsdienst gegeben sei. Die Verlängerung der Genehmigungen in dem Bescheid vom 2. Mai 2011 enthielt deshalb die frühere Einschränkung mit einem kurzen Zusatz zur Begründung, der dem Vermerk vom 27. April 2011 entsprach. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 27. Mai 2011 erhobenen Klage , zu deren Begründung sie an ihrer bisherigen Auffassung festhält und weiter ausführt, die Begründung der Ablehnung sei unzureichend; an welchen Maßstäben der Bedarf gemessen werde, sei bereits nicht klar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 2. Mai 2011 abzuändern die Beklagte zu verpflichten, auf die räumliche Beschränkung für den Einsatz des Fahrzeugs XX XX 000 und des Ersatzfahrzeugs zu verzichten, hilfsweise, den Zusatz dahin abzuändern, dass Sekundärtransporte mit dem Fahrzeug XX XX 000 und dem Ersatzfahrzeug zu Zielorten außerhalb von E generell gestattet sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht nach gerichtlichem Hinweis auf die wohl unzureichende Begründung der Verfügung weitere Ausführungen zu der Bedarfsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung von Sekundärtransporten für das Gebührenaufkommen. Sie führt weiter aus, es sei für die Beklagte unwirtschaftlich, Fernfahrten wie die der Klägerin genehmigten mit eigenen Mitteln durchzuführen. Dazu müssten weitere Rettungsmittel eingesetzt werden, was unwirtschaftlich sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die auch den noch gültigen Rettungsdienstbedarfsplan enthalten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch den angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat den aus dem Tenor ersichtlichen Antrag der Klägerin zu Unrecht abgelehnt. Dieser steht ein Anspruch auf die Genehmigung zu. Dem Unternehmer steht bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale - grundsätzlich - ein Genehmigungsanspruch aus §§ 18, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Dass die Klägerin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW erfüllt, steht außer Frage und ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde von der Beklagten bereits vor der Erteilung der Genehmigung in dem hier angegriffenen beschränkten Umfang geprüft und bejaht. Die als Ausschlussgrund allein in Betracht kommende so genannte Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW steht dem Anspruch hier nicht entgegen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist eine Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. In seinem Urteil vom 10. Juni 2008, 13 A 1779/06, (JURIS) hat das OVG NRW zu dieser sog. Funktionsschutzklausel in Fortführung seiner auf das Urteil vom 7. März 2007, 13 A 3700/04, zurückgehenden Rechtsprechung u.a. Folgendes ausgeführt: Aus der Formulierung ‚wenn zu erwarten ist’ folgt, dass die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW eine prognostische Entscheidung ist, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist. Die eine Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O. Das bedeutet entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 7. September 1989 - 7 C 44.88 u.a. -, BVerwGE 82, 295 sowie vom 15. April 1988 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208, zur Funktionsschutzklausel des § 13 Abs. 4 PBefG entwickelten und hier entsprechend anwendbaren Grundsätzen, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8. März 1995 - 4 CE 94.3940 -, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 S 8/96 -, a.a.O., Nieders. OVG, Beschluss vom 17. Juni 1994 - 7 M 3231/94 -, Nds. VBl. 1995, 41; Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1997 11 UE 796/94 -, JURIS, für die gerichtliche Entscheidung, dass die Behörde zu erneuter Bescheidung zu verpflichten ist, wenn das Gericht feststellt, dass die Behörde nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gegebenheiten berücksichtigt hat. Das Gericht darf die Sache nicht in der Weise ‚entscheidungsreif’ machen, dass es die der Behörde obliegende prognostische Entscheidung selbst trifft. Allenfalls dann, wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der streitigen Behördenentscheidung zugrunde liegende Einschätzung lässt, darf das Gericht die Behörde zu der von der Klägerin begehrten Entscheidung verpflichten." Eine Beeinträchtigung muss dabei von einigem Gewicht sein und eine - abstrakt kaum zu umschreibende - Verträglichkeitsgrenze überschreiten. Dass der vorhandene Rettungsdienst bereits in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 RettG NRW. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. März 2007 a.a.O. Die Prüfung der Funktionsschutzklausel setzt nicht voraus, dass ein flächendeckender und funktionierender öffentlicher Rettungsdienst bereits besteht. So die frühere Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 15. Februar 2006, 7 K 403/04, im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des OVG NRW. Das OVG hat in seiner neueren Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 7. März 2007 a.a.O. und vom 10. Juni 2008, 13 A 1779/06 , JURIS, der die Kammer sich angeschlossen hat, vielmehr die Auffassung entwickelt, dass ein noch nicht voll funktionsfähiger Rettungsdienst durch § 19 Abs. 4 RettG NRW gleichfalls vor privater Konkurrenz geschützt sein könne. Nach der Vorschrift sei nämlich maßgeblich, ob durch den Gebrauch der zu prüfenden Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde. Der Begriff des öffentlichen Interesses sei ein weiter; er könne sowohl auf den Erhalt bestimmter Gegebenheiten als auch auf deren künftige Erlangung/ Herstellung gerichtet sein. Deshalb bestehe auch und gerade dann ein öffentliches Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst, wenn dieser konkret - noch - nicht funktionsfähig sei; ein öffentliches Interesse bestehe dann an der Erlangung, an der Sicherung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn eine Passage des Entwurfs, die auf einen schon bestehenden Rettungsdienst abgestellt habe, sei gestrichen worden. Schließlich sei dieses Verständnis auch mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar, da die Erreichung des Ziels eines funktionsfähigen Rettungsdienstes durch private Genehmigungen erschwert oder unmöglich gemacht werden könne. Auch wenn damit nicht (mehr) für jegliche Genehmigung Tür und Tor geöffnet ist, sobald ein funktionsfähiger Rettungsdienst nicht festgestellt werden kann, kann es gleichwohl bei der Prüfung der Funktionsschutzklausel nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Träger des Rettungsdienstes die Sicherstellung im Sinne von § 6 RettG NRW gar nicht anstrebt. Das OVG hat in den genannte Entscheidungen stets betont, dass die neu entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn ein ordnungsgemäßer Rettungsdienst noch nicht besteht, aber offen gelassen, welche Bedeutung es hat, wenn der Träger nicht bereit ist, einen ordnungsgemäßen Rettungsdienst herzustellen. Vgl. Urteil vom 10. Juni 2008 a.a.O. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist eine pauschale Antwort auf diese Frage nicht möglich. Vielmehr ist der Wille zur Herstellung der Funktionsfähigkeit ein Kriterium für die Beurteilung und Gewichtung der Schutzwürdigkeit des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst. Nach diesen Vorgaben ist dem Begehren der Klägerin die Funktionsschutzklausel nicht entgegenzuhalten. Die Begründung des Bescheides trägt die Ablehnung offensichtlich nicht. Eine Prognose nach den Vorgaben der Rechtsprechung hat die Beklagte nicht angestellt. Ihr Kriterium war vielmehr, wie die erweiterte Begründung in dem zum Klageverfahren eingereichten Schriftsatz vom 28. April 2012 sinngemäß bestätigt, allein die Frage, ob die Beklagte den Bereich, für welchen die Klägerin jetzt eine Genehmigung begehrt, mit vorhandenen eigenen Mitteln abdecken kann. Da sie das bejaht hat, hat sie den Antrag abgelehnt. Dieser Maßstab ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und widerspricht auch § 19 Abs. 4 RettG NRW. Bei Zugrundelegung des Maßstabs der Beklagten wäre bei Vorhandensein eines funktionsfähigen Rettungsdienstes jede einem Privaten zu erteilende Genehmigung zwingend ausgeschlossen. Das widerspricht der gesetzlichen Zielsetzung. Zu prüfen ist das Überschreiten einer Verträglichkeitsschwelle. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2007 a.a.O. Dazu hat die Beklagte keinerlei Überlegungen angestellt. Durch die Beifügung von Zahlen, die die finanziellen Einbußen durch die "Abgabe" von Sekundärtransporten darlegen sollen, ist eine wesentliche inhaltliche Änderung nicht eingetreten. Eine wirkliche Prognose ist damit nicht verbunden. Es wird dargelegt, welchen prozentualen Anteil die Sekundärtransporte an dem Gebührenaufkommen der Beklagten im Rettungsdienst im engeren Sinne haben. Wie hoch die Einbußen voraussichtlich wären, ist bereits nicht dargelegt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die verwendeten Zahlen den "Markt" richtig abbilden. Bedenken dagegen ergeben sich insoweit, als nach dem Rettungsdienstbedarfsplan vier RTW der Hilfsorganisationen genehmigt sind, die möglicherweise ebenfalls Sekundärtransporte in dem örtlichen Bereich durchführen, den die Beklagte bedient. Im übrigen wäre für eine Gewichtung auch von Bedeutung, welches Volumen und damit Gebührenaufkommen die von der Beklagten nicht bedienten Fernfahrten ausmachen. Verhältniszahlen könnten nur so ermittelt werden. Der Bereich der Fernfahrten erscheint aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insgesamt undurchsichtig. Offenbar ist der Beklagten selbst nicht klar, wer sich auf diesem Gebiet tummelt. Erst recht wird sie keine Angaben dazu machen können, welches finanzielle Volumen dieser Teil des Marktes hat. Schließlich lautet die Zusammenfassung auch der Erörterung der Zahlen (im vorletzten Absatz auf Blatt 2 des Schriftsatzes vom 26. April 2012) sinngemäß dahin, dass man der Klägerin für Fernfahrten die Genehmigung nur deshalb habe erteilen können, weil diese für die Beklagte wirtschaftlich uninteressant seien. Das zeigt erneut den wirklich angelegten, zu engen Maßstab. Die Beklagte war nicht zur bloßen Neubescheidung zu verurteilen, weil diese nach den Besonderheiten des Falles nur zu Gunsten der Klägerin ausgehen kann. Der Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Beklagte einen Teilbereich des Einsatzes von RTW, nämlich den der Fernfahrten, auf- und offenbar weitgehend freigegeben hat. Das ergibt sich aus dem insoweit offenbar noch aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan und spiegelt sich in der der Klägerin erteilten Genehmigung. Indem die Beklagte diesen Bereich nicht mit eigenen Mitteln bedient und auch nicht Fahrzeuge der in den Rettungsdienst eingebundenen Hilfsorganisationen fahren lässt, kommt sie ihrer Sicherstellungsverpflichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 RettG NRW insoweit nicht nach. Das OVG, dessen Auffassung das erkennende Gericht teilt, führt in seinem Beschluss vom 30. August 2011, 13 A 1559/11, NRWE, dazu aus: Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dazu entschieden, den Rettungsdienst durch die öffentliche Hand öffentlich-rechtlich zu organisieren. Dabei wurde dem öffentlichen Rettungsdienst für den ihm eigenen Bereich (§§ 6 bis 17 RettG NRW) sowohl die abstrakte Gewährleistungs- als auch die konkrete Durchführungsverantwortung übertragen, wie sich zwanglos aus §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 17 RettG NRW ergibt. Eine Beteiligung Privater an diesem öffentlichen Rettungsdienst ist nur nach Maßgabe des § 13 RettG NRW vorgesehen; sie werden bezeichnenderweise nur als Verwaltungshelfer tätig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2007, 13 A 3700/04, DVBl. 2007, 1503. Wegen der dem Träger des Rettungsdienstes nach § 6 RettG NRW zwingend obliegenden Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfs- und flächengerechten öffentlichen Rettungsdienstes dürfen bestehende Bedarfslücken nicht durch private Unternehmer aufgefangen werden. Das RettG NRW lässt es nicht zu, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungswesens ersatzweise durch private Unternehmer herzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2008, 13 A 1779/06 und vom 16. September 2008, 13 A 1557/06, jeweils JURIS. Eine Änderung dieser Situation ist hier nicht beabsichtigt, da die Beklagte darin die Gefährdung des Rettungsdienstes in dem aktuell von ihr betriebenen Umfang sieht, wie sich zuletzt aus dem genannten Schriftsatz ergibt. Das muss von vornherein zu einer Abwertung des Schutzinteresses des öffentlichen Rettungsdienstes führen. Der Fall zeichnet sich weiter dadurch aus, das sich die Beklagte für den für sie selbst uninteressanten Bereich der Fernfahrten (u.a.?) der Klägerin bedient. Die Bedienung dieses Bereichs ist für die Klägerin verpflichtend. Dabei kann dahinstehen, ob die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Verpflichtungserklärung der Klägerin vom 11. Juni 2005, die sich damals nur auf den einfachen Krankentransport beziehen konnte, heute auch für den Bereich der Sekundärtransporte gelten soll. Deren Verpflichtung zum Tätigwerden ergibt sich jedenfalls aus § 23 RettG NRW, der eine Beförderungspflicht vorsieht. Dass der RTW der Klägerin als solcher durch diese geringfügigen Betätigungsmöglichkeit nicht ausgelastet ist und damit unwirtschaftlich betrieben werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Klägerin bei dieser Art der örtlichen Beschränkung eine weitere Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigung dadurch erfährt, dass es ihr erheblich erschwert wird, vertragliche Beziehungen zu einzelnen Krankenhäusern anzuknüpfen, weil bei jedem Einzelauftrag eine Prüfung nötig ist, ob das Fahrtziel von der engen Genehmigung der Klägerin gedeckt ist. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt dabei etwa bei kreisangehörigen Gemeinden nicht auf der Hand. Eine Hilfsorganisation, die RTW betreibt, welche ohne Einschränkung genehmigt sind, und daneben möglicherweise noch Fahrzeuge unterhält, die in E nur für Fernfahrten im Sekundärtransport zugelassen sind oder geduldet werden, hat hier ungleich bessere Möglichkeiten. Naheliegend ist es, dass die Klägerin deswegen auch solche Aufträge nicht erhält, die sie eigentlich ausführen dürfte. Schließlich sieht das RettG NRW eine "Querspaltung" der Genehmigung, wie die Beklagte sie praktiziert, nicht vor. Die Genehmigung wird nach § 22 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt, das ist der Bereich, in dem der Ausgangspunkt der Beförderung liegt. Über eine Einschränkung des Zielorts ist damit keine Vorentscheidung getroffen. Diese Auflage wird auch in § 22 Abs. 4 RettG NRW nicht ausdrücklich genannt. Es ist deshalb bereits fraglich, ob sie einfachrechtlich überhaupt möglich ist. Hintergrund der Prüfung ist jedoch Art. 12 Abs. 1 GG, in dessen Schutzbereich durch die Einschränkung der Genehmigung eingegriffen wird. Dieser Eingriff ist hier nicht mehr gerechtfertigt. Das OVG zitiert (im Zusammenhang mit einer Einschränkung des Betriebsbereichs) in seinem Beschluss vom 31. März 2003, 13 B 16/03, OVGE MüLü 49, 135, wie folgt das BVerfG, Beschluss vom 11.2.2003, 1 BvR 1972/00 und 70/01: "Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG muss zwischen dem Nutzen für das Gemeinwohl und den die Berufstätigen belastenden Vorkehrungen noch sinnvoll abgewogen werden können. Diese Abwägung setzt voraus, dass der Bezug gesetzlich angeordneter Maßnahmen zum Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist. Auch zur Begründung von Eignung und Erforderlichkeit ist ein nachvollziehbarer Wirkungszusammenhang notwendig. Je enger der Bezug von Vorschriften zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Steht dagegen die grundrechtliche Beschränkung nur in einem entfernten Zusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen (vgl. BVerfGE 85, 248 (261()." Hier ist der Zusammenhang der der Klägerin aufgebürdeten Einschränkung zum Schutzgut des funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes entfernt. Näher liegend wäre es für die Beklagte, auch diesen Bereich durch eigene Kräfte aufzufüllen und damit ihrer originären Sicherstellungsverpflichtung zu genügen. Zweck der von der Beklagten praktizierten Regelung für Sekundärtransporte durch die Klägerin ist allein die möglichst unkomplizierte und kostengünstige Wahrnehmung des Rettungsdienstes im übrigen durch ihre eigenen Kräfte bei gleichzeitiger Nichtwahrnehmung eines flächendeckenden Dienstes. Die Beklagte nimmt für sich den lukrativ erscheinenden Kernbereich des Rettungsdienstes in Anspruch und beschränkt die Klägerin auf den Randbereich der Ferntransporte, der nach ihrer eigenen Einschätzung wirtschaftlich nicht durchzuführen ist. Das ist eine ungerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst rechtfertigt es nicht, dass sich der Träger des Rettungsdienstes Wettbewerbsvorteile verschafft, wie es die Beklagte tut, und dabei zugleich Teile des Rettungsdienstes auf Dritte abwälzt. Ob der Kläger die Genehmigung für Ferntransporte erteilt werden musste, ist hier nicht zu entscheiden. Diese ist für weitere Entscheidungen als gegeben hinzunehmen. Für deren Verlängerung stellt sich Frage einer Beeinträchtigung des Funktionsschutzes nicht, wie die Beklagte richtig erkannt hat. Eine Umstrukturierung des Rettungsdienstes in der Weise, dass die Klägerin, die zudem Investitionen im Hinblick auf die Genehmigung getätigt hat, auch aus diesem Teil wieder hinausgedrängt wird, ist deshalb nicht vorstellbar. Ein angemessener Ausgleich zwischen der Inpflichtnahme der Klägerin einerseits und ihrer Berufsfreiheit andererseits ist deshalb nur so zu treffen, dass die räumliche Beschränkung für ihre Tätigkeit wegfällt. Der Umfang ihrer wirtschaftlichen Betätigung muss durch die Grenzen der Kapazität ihres Rettungstransportwagens bestimmt werden, nicht durch die eher willkürliche Schranke des Konkurrentenschutzes, die die Beklagte für sich errichtet hat. Angemerkt sei, dass sich die wirtschaftlichen Folgerungen dieser Entscheidung für die Beklagte dadurch abmildern, dass eine Beschäftigungsgarantie mit dieser Ausweitung der Genehmigung nicht einhergeht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin gleichmäßig an dem Auftragsaufkommen des Sekundärtransports zu beteiligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.